Das Verwaltungsgerichtliche Verfahren hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die mit dem Verwaltungsakt festgesetzte und mit der Klage angefochtene Maßnahme kann trotz laufender Klage von der Behörde vollzogen werden.
Der Antrag beim VG, die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen, kann nur dann erfolgreich sein, wenn im Verwaltungsverfahren, also im Widerspruch gegen den Beitragsbescheid, bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Wird diesem Antrag von der Behörde nicht stattgegeben, ist der Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz - eben die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung - geboten. Wird die Aussetzung der Vollziehung dagegen im Verwaltungsverfahren nicht beantragt, so ist der Antrag auf Anordnung der Aussetzung unzulässig.
In diesem Fall bliebe möglicherweise nur eine Vollstreckungsgegenklage.
Allerdings halte ich die zum Nachweis der Forderung übermittelten Dokumente für sehr angreifbar im Sinne des Tübinger Urteils.
Zwar ist als Absender der Bayerische Rundfunk angegeben, jedoch unter der Anschrift des Beitragsservice. Diese ist jedoch m. E. keine ladungsfähige Anschrift (eine solche ist aber erforderlich), denn der Gläubiger muß eine Anschrift angeben, unter welcher er ggf. durch Boten oder den Gerichtsvollzieher zuzustellende Schriftstücke entgegennehmen kann. Dies ist bei einer Postfach- oder Großkundenanschrift nicht der Fall.
Zudem hat der Bayerische Rundfunk seine ladungsfähige Anschrift sicher nicht in Köln beim Beitragsservice. Hier fehlt es allein schon an der Ladungsfähigkeit, weil der Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Einrichtung ist. Die ladungsfähige Anschrift findet sich dort, wo der Intendant des BR seinen Sitz hat, nämlich in München.
Denn auschließlich der Intendant bzw. die ihm unmittelbar unterstellten Organisationsstrukturen dürfen den Sender gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das steht so in den jeweiligen Landesgesetzen über die jeweilige Landesrundfunkanstalt. Der Beitragsservice ist jedoch nicht dem Intendanten des BR unterstellt, sondern allenfalls der Gesellschafterversammlung, bestehend aus den Intendanten aller Rundfunkanstalten.
Das Vollstreckungsersuchen ist ein Verwaltungsakt. Als solcher genügt es aber nicht den gesetzlichen Anforderungen des §37 VerwVfG und ist somit unwirksam. Es fehlt nämlich allein schon an der Wiedergabe des Namens der für den Erlaß des Verwaltungsaktes verantwortlichen Person, ebenso fehlt die Unterschrift derjenigen Person. Ich würde mich, genau wie das LG Tübingen, auf den Standpunkt stellen, daß ein derartiger Bescheid mit so vielen individuellen Merkmalen nicht im automatisierten Verfahren erstellt wurde, so daß für die Rechtswirksamkeit nicht auf die Unterschrift verzichtet werden kann.
Bei genauerer Betrachtung sind eventuell noch mehr Einwände zu finden.
Person A sollte sich nicht auf die Abgabe des Vermögensverzeichnisses einlassen, sondern den Obergerichtsvollzieher auf die Einwände, die der Rechtskraft des Vollstreckungsersuchens entgegenstehen, ggf. unter Verweis auf das Tübinger Urteil (Person A sollte einen Ausdruck für den OGV in der Tasche haben) aufmerksam machen. Sollte er dann die Vollstreckung nicht einstellen, bleibt Person A nur der Gang zum Gericht. Hier würde ich allerdings einen erfahrenen Anwalt beauftragen.