hai
na, das Forum ist ja voll mit solchen Fällen, wo die User bzw. Menschen da draussen Antrag 80 (4) im Widerspruch stellen und die LRA bzw. BS unter Umgehung des Widerspruchsbescheids die Vollstreckung einfach mal einleiten - im Zweifel sich immer darauf berufend, dass die öffentlich rechtliche Abgabe kraft Gesetz zu zahlen ist.
genau dort berufen sich die LRA ja auf die nicht vorhandenen rechtlichen Zweifel - das geht aus der Sicht der LRA natürlich bequem, solange kein Gericht einer Klage stattgibt, die lehnen sich natürllich genüsslich im Sessel zurück und lassen alle an die Wand laufen, mit der Argumentation dass die öffentlichen Interessen = Finanzierung des Funks überwiegt.
Warum ein §80 (4) Antrag leichter zu Schutz führen sollte als ein §80 (5) lässt sich hier nicht konstruieren, das wäre wie schon gesagt nur in den Fällen wahrscheinlich, in denen offensichtlich Fehler seitens BS gegeben sind, siehe das obige Beispiel mit zwei Bescheiden für eine Wohnung. Eines der Absurditäten der ganzen Sache ist ja, dass der BS/LRA auf die 80 (4) noch nicht mal von sich aus eingehen, es einfach ignorieren - keine andere Behörde könnte sich das leisten, so mit ihren Verwaltungsakten umzugehen, beim Rundfunk jedoch ist es gang und gebe.
eine Person A hat sich länger mit einem OGV unterhalten, der meinte dass er aus Erfahrungswerten, wenn es um Zweifel bei der Vollstreckung geht (konkret: jemand hat Antrag nach §80 (4) beim BS gestellt, der Antrag wurde jedoch nicht entschieden aber die Vollstreckung eingeleitet) , nie die Vorgänge mit Nachfrage nach dem 80 (4) zurück an den BS gibt, weil die sich einfach nicht mehr melden (wohlgemerkt: die melden sich nicht mal beim Gerichtsvollzieher! zurück) sondern er gibt die Vorgänge immer an die LRA, also den BR , weil dort bekommt er wenigstens ne Antwort.
in vielen Fällen ist es also eher umgekehrt, der 80 (5) schützt potentiell besser, zumindest führt er dazu, dass der ganze Vorgang überhaupt beachtet und bearbeitet wird.