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Autor Thema: Ladung Vermögensauskunft trotz laufender Klage  (Gelesen 15474 mal)

c
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@gurke7


danke für die Hinweise.


Die meisten werden ja zwangsvollstreckt obwohl sie den Antrag  80 (4) stellen. Dies ist wiederum auch nur möglich, weil es sich um "öffentlich-rechtliche Forderungen" handelt. Auch das muss man erst einmal wissen

Aber das verstehe ich jetzt nicht. Was meinst du?

Im § 80 Abs. 4, S. 3 VwGO heißt es doch ausdrücklich:

     "Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte."
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html


Wenn ich einige Beiträge hier im Forum richtig verstanden habe, müsste sich bei gegebener stichhaltiger Begründung, die sich eng am obigen Gesetzestext orientiert, die Vollstreckung vermeiden lassen?

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt doch eh (fast) nur bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (Abs. 2, Variante 1)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2015, 13:31 von cecil«
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g
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@gurke7


danke für die Hinweise.

Aber das verstehe ich jetzt nicht. Was meinst du?

Im § 80 Abs. 4, S. 3 VwGO heißt es doch ausdrücklich:

     "Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte."
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html


Wenn ich einige Beiträge hier im Forum richtig verstanden habe, müsste sich bei gegebener stichhaltiger Begründung, die sich eng am obigen Gesetzestext orientiert, die Vollstreckung vermeiden lassen?

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt doch eh (fast) nur bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (Abs. 2, Variante 1)

hai
der Terminus unbillge Härte lässt sich vermutlich nur dort erfolgreich anwenden, wo es um existentielle Problematik geht - Person 7 hat noch kein Urteil gelesen dass 17 Öcken im Monat als existentiell betrachtet, hier lässt sich in den Urteilen immer nur finden, dass es als "geringe Belastung" angesehen wird.
der Terminus ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit funktioniert in der Gerichtssprache anders als man bei gesundem Menschenverstand annehmen möchte -  ernstliche Zweifel hat im real life ja jede Person A-Z, vor Gericht jedoch im Rahmen eines $ 80 (5)  ist ein ernstlicher Zweifel nur dann gegeben, wenn die Klage in der Hauptsache aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg hat.  Da, wie sich in zahlreichen Urteilen lesen lässt,  die VG in den Hauptsachen gar nicht anders entscheiden dürfen als das BayVerfassungsG,  ist somit, zumindest in Bayern und RLP ein ernstlicher Zweifel im Grunde genommen ausgeschlossen. dennoch- Versuch macht kluch ;)

natürlich gibt es hier auch Ausnahmen, wenn bsp. zwei Personen die in einer Wohnung leben beide herangezogen werden und vollstreckt, dann ist offensichtlich dass das mit dem Gesetz und RBStV nicht vereinbar ist, in solchen Fällen funktioniert der Terminus natürlich.


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hey,

ich dachte bisher, dass gerade deshalb speziell die 80 (4)- Anträge leichter zu Vollstreckungsschutz führen könnten, als die 80 (5)-er. Sind dir denn Fälle oder Berichte bekannt, wo trotz 80 (4)-Antrag behörderlicherseits vollstreckt wurde - und dies, obwohl der entsprechende Antrag z. B. mit Grundrechtsverletzungen (=unbillige Härte) und/oder finanzieller Belastung (=unbillige Härte) des Antragsstellers, sowie mit den Milliardenüberschüssen der LRAs (nicht bestehendes überwiegendes Interesse) ordentlich begründet wurde?

Ich selbst hatte bisher nicht unbedingt den Eindruck gewonnen, dass die Behörden sich über solche Anträge hinwegsetzen.


grüße


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hai

na, das Forum ist ja voll mit solchen Fällen, wo die User bzw. Menschen da draussen Antrag 80 (4) im Widerspruch stellen und die LRA bzw. BS unter Umgehung des Widerspruchsbescheids die Vollstreckung einfach mal einleiten - im Zweifel sich immer darauf berufend, dass die öffentlich rechtliche Abgabe kraft Gesetz zu zahlen ist.
genau dort berufen sich die LRA ja auf die nicht vorhandenen rechtlichen Zweifel - das geht aus der Sicht der LRA natürlich bequem, solange kein Gericht einer Klage stattgibt, die lehnen sich natürllich genüsslich im Sessel zurück und lassen alle an die Wand laufen, mit der Argumentation dass die öffentlichen Interessen = Finanzierung des Funks überwiegt.

Warum ein §80 (4) Antrag leichter zu Schutz führen sollte als ein §80 (5)  lässt sich hier nicht konstruieren, das wäre wie schon gesagt nur in den Fällen wahrscheinlich, in denen offensichtlich Fehler seitens BS gegeben sind, siehe das obige Beispiel mit zwei Bescheiden für eine Wohnung. Eines der Absurditäten der ganzen Sache ist ja, dass der BS/LRA auf die 80 (4) noch nicht mal von sich aus eingehen, es einfach ignorieren - keine andere Behörde könnte sich das leisten, so mit ihren Verwaltungsakten umzugehen, beim Rundfunk jedoch ist es gang und gebe.

eine Person A hat sich länger mit einem OGV unterhalten, der meinte dass er aus Erfahrungswerten, wenn es um Zweifel bei der Vollstreckung geht (konkret: jemand hat Antrag nach §80 (4) beim BS gestellt, der Antrag wurde jedoch nicht entschieden aber die Vollstreckung eingeleitet) , nie die Vorgänge mit Nachfrage nach dem 80 (4) zurück an den BS gibt, weil die sich einfach nicht mehr melden (wohlgemerkt: die melden sich nicht mal beim Gerichtsvollzieher! zurück)  sondern er gibt die Vorgänge immer an die LRA, also den BR , weil dort bekommt er wenigstens ne Antwort.

in vielen Fällen ist es also eher umgekehrt, der 80 (5) schützt potentiell besser, zumindest führt er dazu, dass der ganze Vorgang überhaupt beachtet und bearbeitet wird.


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Muss das speziell immer mit angegeben werden? Also im Schreiben an das VG? Oder reicht allg. §80, ohne die (4) oder (5) als Zusatz?


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eine Person H vermutet, dass das im Zweifelsfall relativ egal ist, denn der Gesetzestext ist hier ja eindeutig:  80 (4) gilt nur für die Behörde, 80 (5) für die Gerichte.


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eine Person A hat sich länger mit einem OGV unterhalten, der meinte dass er aus Erfahrungswerten, wenn es um Zweifel bei der Vollstreckung geht (konkret: jemand hat Antrag nach §80 (4) beim BS gestellt, der Antrag wurde jedoch nicht entschieden aber die Vollstreckung eingeleitet) , nie die Vorgänge mit Nachfrage nach dem 80 (4) zurück an den BS gibt, weil die sich einfach nicht mehr melden (wohlgemerkt: die melden sich nicht mal beim Gerichtsvollzieher! zurück)  sondern er gibt die Vorgänge immer an die LRA, also den BR , weil dort bekommt er wenigstens ne Antwort.

Könnt man auch als gutes Zeichen betrachten, wenn der AZD Beitragsservice nicht reagiert: er ist ja als nicht-rechtsfähige Nicht-Behörde auch nicht dazu authorisiert, Verwaltungsakte zu erlassen, Widerspruchsverfahren zu bearbeiten oder solche Anträge zu bewilligen/abzulehnen. Ob das ein Gerichtsvollzieher allerdings wissen müsste? Aber gut, Auskunft über den Verfahrensstand sollte der BS schon geben können, zumal im Vollstreckungsersuchen als Postadresse regelmäßig der BS angeben ist. Dumm für den GV, dass darin leider keine Kontaktadresse der LRA benannt wird. Ein Durcheinander halt das ganze.


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nun ja :) 
siehe erster Post: im Vollstreckungsersuchen sind beide Adressen angegeben, detto im Ausstandsverzeichnis. die OGV an den AG wissen meistens die Adresse bzw. Faxnummer ja zu genau, die haben ja täglich mehrere Vorgänge mit denen abzuarbeiten. anders verhält sich das vielleicht in den Bundesländern oder Orten, an denen die Vollstreckungen durch andere Organe durchgeführt werden.


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hey.

grüße


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