@ Greyhound:
Ich habe noch keine abschließende Meinung zu der hier diskutierten abstrakt-generellen Frage (Frage = Kann auf Grundlage von "Festsetzungsbescheiden" die Vollstreckung betrieben werden?). Meine Absicht war zunächst, diese Frage, die in einigen anderen Threads -- und damit dezentral -- diskutiert wurde, in diesem Thread zentral zur Diskussion zu stellen. Dabei habe ich zunächst versucht die -- m.M.n. -- wesentlichen Argumente zusammenzutragen und sich hieraus ergebende Fragen zu formulieren (siehe Antwort #3). In der sich hieran anschließenden Diskussion verstärkte sich der Eindruck, dass Knax' Anliegen möglicherweise nicht ganz so verstanden wurde, wie er es -- wohl -- verstanden wissen wollte. Deswegen hatte ich versucht das Anliegen von Knax mit anderen Worten zum Ausdruck zu bringen und zu erläutern (siehe Antwort #6 und Antwort #16) -- übrigens lautet das Thema, für das ich mich in diesem Zusammenhang eigentlich interessiere:
Inhaltliche Unbestimmtheit von Beitragsfestsetzungen (
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14091.msg95122.html#msg95122 .
Da ich noch keine abschließende Meinung habe, fällt es mir auch schwer, zu Deiner Frage Stellung zu nehmen. So hatte ich unter Antwort #3 ausgeführt:
III. Damit scheinen zwei Normen unterschiedliche Voraussetzungen für die Vollstreckung aufzustellen. Hieran anknüpfend können zwei Fragen gestellt werden:
1. Stellen die beiden Normen tatsächlich unterschiedliche Voraussetzungen (einerseits: Festsetzungsbescheid; andererseits: Leistungsbescheid) für die Vollstreckung auf, oder scheinen sie nur unterschiedliche Voraussetzungen aufzustellen (--> gibt es bspw. einen Unterschied zwischen Leistungsgebot und Leistungsbescheid)?
2. Wenn die beiden Normen unterschiedliche Voraussetzungen für die Vollstreckung aufstellen, wie ist das Verhältnis dieser beiden Normen zueinander?
Wenn ich Dich richtig verstehe, sind für Dich §§ 10 Abs. 5 Satz 1, 6 Abs. 1 RBStV lex specialis zu der jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsnorm, welche die Vollstreckung wegen Geldforderung normiert (bundesrechtliche Norm = § 3 Abs. 2 VwVG). Das ist sicherlich vertretbar; nur wird es sicherlich auch Menschen geben, die dies nicht vertreten. Deswegen kommt es auf die Argumentation an.
Man kann bspw. zunächst einmal die Frage stellen, ob ein "Leistungsbescheid" sich nicht auch in einer "Festsetzung" erschöpfen kann. Wenn man diese Fragestellung zulässt, kann man sich gleichzeitig die Frage stellen, ob eine "Festsetzung" nicht auch ein "Leistungsgebot", oder -- um es mit den Gesetzesworten zum Ausdruck zu bringen -- ob eine "Festsetzung" nicht auch eine "Leistungsaufforderung" (vgl. § 3 Abs. 2 lit. a VwZG: "durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist") ist.
Als Steuerrechtler hat man es wahrscheinlich leicht diese Begrifflichkeiten auseinanderzuhalten, weil die Steuergesetze (insb. AO) einigermaßen klar zwischen der Festsetzung (insb. Steuerfestsetzung i.S.d. § 155 Abs. 1 AO) und dem Leistungsgebot (insb. § 254 Abs. 1 AO) unterscheiden. Ob diese begriffliche Unterscheidung nun aber auch außerhalb des Steuerrechts besteht, lässt sich -- wohl -- nicht so einfach sagen.
So liest man bspw. in
§ 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG:
"
Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen".
Ist dieser Verwaltungsakt nun vollstreckungsfähig oder ist er es nicht, weil ja nur von "festzusetzen" die Rede ist? In den Gesetzgebungsmaterialien liest man folgendes (
BT-Drs 13/1534, S. 6 linke Spalte unten;
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/015/1301534.pdf ):
"
Satz 2 stellt klar, daß die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) zurückgefordert werden kann, also nicht etwa eine verwaltungsgerichtliche Klage vorausgehen muß".
Das scheint mir für die Annahme eines vollstreckungsfähigen Verwaltungsaktes zu sprechen.