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Autor Thema: "Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide  (Gelesen 24071 mal)

I
  • Beiträge: 434
Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung verlängert nur die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr, sonst nichts.

Für einige Institutionen des öffentlichen Dienstes ist die Rechtsbehelfsbelehrung vorgeschrieben. Und ich denke, dass dies bei den Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden auch so ist. Natürlich ist es so, wenn die Belehrung fehlt oder fehlerhafte Angaben beinhaltet, die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr verlängert.

@Knax - Die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge besteht ohne vorherigen Bescheid.
Klingt blöd, ist es auch. Aber so sieht die Rechtslage zur Zeit aus. Außer durch das Tübinger Urteil tut sich vielleicht nun doch bald etwas.


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B

Beitragender

Des Festsetzungsbescheides bedarf es, weil es für Vollstreckungsmaßnahmen eines Titels bedarf.

Unstreitig ist, dass es eines vollstreckbaren Titels bedarf. Ein Verwaltungsakt kann ein vollstreckbarer Titel sein (sog. vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt). Allerdings ist nicht jeder Verwaltungsakt vollstreckungsfähig. Wenn wir davon ausgehen, dass die "Festsetzungsbescheide" -- zumindest "formelle" -- Verwaltungsakte sind, dann stellt sich also die Frage, ob diese Verwaltungsakte zugleich vollstreckungsfähig sind. Der Frage nach der Vollstreckungsfähigkeit der "Feststellungsbescheide" liegt damit die Frage zugrunde, wann ein Verwaltungsakt vollstreckungsfähig ist. Die gesetzespositivistische Antwort auf diese Grundlagenfrage lautet: Ein Verwaltungsakt ist vollstreckungsfähig, wenn ein Gesetz sagt, dass er vollstreckungsfähig ist; damit wird auf die verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Normen verwiesen (bspw. § 1 i.V.m. § 3 VwVG und § 6 VwVG). Diese regeln, wann ein Verwaltungsakt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Bei der Prüfung, ob ein Verwaltungsakt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist außerdem zu prüfen, ob der Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt ist, siehe:
Inhaltliche Unbestimmtheit von Beitragsfestsetzungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14091.msg95122.html#msg95122
Und dem dortigen Verweis auf:
Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Az. 19 ZB 08.489:
http://openjur.de/u/388793.html (dort Rn. 27 ff., insb. Rn 34:)
Zitat
"Die Befugnis, eine Geldforderung durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) festsetzen zu dürfen, ist ein von Gesetzes wegen eingeräumtes Privileg [...], das die Verwaltungsbehörden von der ansonsten bestehenden Verpflichtung zur klageweisen Durchsetzung ihrer Forderungen entbindet. Eine entsprechende Leistungsklage müsste die bestimmte Angabe des Klagegegenstandes und des Klagegrundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten – bezifferten – (Klage-)Antrag enthalten (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) können bei einer Geltendmachung durch Leistungsbescheid unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) keine geringeren Anforderungen gelten."

Nehmen wir also an, dass ein -- fiktiver -- "Festsetzungsbescheid" folgenden Inhalt hat:
"Für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 03.01.2015 wird ein Betrag von 53,94 EUR (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt".
Könnte dies Inhalt einer Leistungsklage oder eines vollstreckbaren Endurteils (vgl. § 704 ZPO) sein?

Nehmen wir weiterhin an, dass der -- fiktive -- "Festsetzungsbescheid" zusätzlich folgende Angaben enthält:
"Einschließlich des festgesetzten Betrags weist Ihr Beitragskonto bis Ende 01.04.2015 einen offenen Gesamtbetrag von 71,92 EUR auf.
Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von 71,92 EUR umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind
".
Nehmen wir an, dass die Auslegung dieser zusätzlichen Angaben gem. §§ 133, 157 BGB analog zu dem Ergebnis führt, dass ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt vorliegt. Wäre dieser Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt? Was soll denn nun geleistet/vollstreckt werden? Die 53,94 EUR oder die 71,92 EUR? Und was bedeutet eigentlich "umgehend"?


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G
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Nehmen wir also an, dass ein -- fiktiver -- "Festsetzungsbescheid" folgenden Inhalt hat:
"Für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 03.01.2015 wird ein Betrag von 53,94 EUR (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt".
Könnte dies Inhalt einer Leistungsklage oder eines vollstreckbaren Endurteils (vgl. § 704 ZPO) sein?

Das stimmt in beeindruckender Weise, aus dem Urteil könnte man nicht vollstrecken. Meine Begründung, dass im Festsetzungsbescheid deklaratorisch das gesetzlich Bestimmte aufgeführt wird, stimmt nicht. Jetzt wird mir überhaupt erst klar, warum Knax Zweifel hat.   

Die Frage wäre also wohl, ob die gesetzliche Leistungsaufforderung ausreicht.

Das Gericht hat in dem Beschluss Vollstreckungsgericht Stuttgart, Az. 2 M 57976/14, vom 16.01.2015 auf Seite 2 ausgeführt:
Zitat von: Vollstreckungsgericht Stuttgart, Az. 2 M 57976/14, vom 16.01.2015
"Gemäß § 16 Abs. 3, 15a Abs. 3 LVwVG tritt an die Stelle des Vollstreckungstitels und dessen vollstreckbare Ausfertigung das schriftliche Vollstreckungsersuchen des Gläubigers, hier vom 01.08.2014, sodass eine Vorlage der zu vollstreckenden Beitragsbescheide selbst nicht erforderlich ist."

§ 16 Abs. 3 Satz 3 1. Hs. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg lautet:
Zitat
"An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde; ..."

Das heißt, die ersuchende Vollstreckungsstelle kann in keiner Weise sehen, ob überhaupt ein rechtswirksamer Vollstreckungstitel vorliegt.

Das Vollstreckungsgericht Stuttgart hatte noch einen "Gebühren-/Beitragsbescheid" vorliegen.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

G
  • Beiträge: 380
@Beitragender,

kann es vielleicht sein, dass vorliegend wie bei einer Zwangsgeldfestsetzung oder Ordnungsgeldfestsetzung vollstreckt wird? Dort lautet der Tenor auch nur: "... wird gegen X ein Zwangsgeld von ... € ... angeordnet (bzw. festgesetzt)" oder "Gegen X wird ein Ordnungsgeld von ... € ... festgesetzt". Kein Leistungsgebot und die Beschlüsse werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Die Vollstreckung würde sich dann nach §§ 10 Abs. 5 Satz 1, 6 Abs. 1 RBStV als spezielle vollstreckungsrechtliche Regelung richten.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

B

Beitragender

@ Greyhound:
Ich habe noch keine abschließende Meinung zu der hier diskutierten abstrakt-generellen Frage (Frage = Kann auf Grundlage von "Festsetzungsbescheiden" die Vollstreckung betrieben werden?). Meine Absicht war zunächst, diese Frage, die in einigen anderen Threads -- und damit dezentral -- diskutiert wurde, in diesem Thread zentral zur Diskussion zu stellen. Dabei habe ich zunächst versucht die -- m.M.n. -- wesentlichen Argumente zusammenzutragen und sich hieraus ergebende Fragen zu formulieren (siehe Antwort #3). In der sich hieran anschließenden Diskussion verstärkte sich der Eindruck, dass Knax' Anliegen möglicherweise nicht ganz so verstanden wurde, wie er es -- wohl -- verstanden wissen wollte. Deswegen hatte ich versucht das Anliegen von Knax mit anderen Worten zum Ausdruck zu bringen und zu erläutern (siehe Antwort #6 und Antwort #16) -- übrigens lautet das Thema, für das ich mich in diesem Zusammenhang eigentlich interessiere: Inhaltliche Unbestimmtheit von Beitragsfestsetzungen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14091.msg95122.html#msg95122 ;).

Da ich noch keine abschließende Meinung habe, fällt es mir auch schwer, zu Deiner Frage Stellung zu nehmen. So hatte ich unter Antwort #3 ausgeführt:
III. Damit scheinen zwei Normen unterschiedliche Voraussetzungen für die Vollstreckung aufzustellen. Hieran anknüpfend können zwei Fragen gestellt werden:
1. Stellen die beiden Normen tatsächlich unterschiedliche Voraussetzungen (einerseits: Festsetzungsbescheid; andererseits: Leistungsbescheid) für die Vollstreckung auf, oder scheinen sie nur unterschiedliche Voraussetzungen aufzustellen (--> gibt es bspw. einen Unterschied zwischen Leistungsgebot und Leistungsbescheid)?
2. Wenn die beiden Normen unterschiedliche Voraussetzungen für die Vollstreckung aufstellen, wie ist das Verhältnis dieser beiden Normen zueinander?
Wenn ich Dich richtig verstehe, sind für Dich §§ 10 Abs. 5 Satz 1, 6 Abs. 1 RBStV lex specialis zu der jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsnorm, welche die Vollstreckung wegen Geldforderung normiert (bundesrechtliche Norm = § 3 Abs. 2 VwVG). Das ist sicherlich vertretbar; nur wird es sicherlich auch Menschen geben, die dies nicht vertreten. Deswegen kommt es auf die Argumentation an.
Man kann bspw. zunächst einmal die Frage stellen, ob ein "Leistungsbescheid" sich nicht auch in einer "Festsetzung" erschöpfen kann. Wenn man diese Fragestellung zulässt, kann man sich gleichzeitig die Frage stellen, ob eine "Festsetzung" nicht auch ein "Leistungsgebot", oder -- um es mit den Gesetzesworten zum Ausdruck zu bringen -- ob eine "Festsetzung" nicht auch eine "Leistungsaufforderung" (vgl. § 3 Abs. 2 lit. a VwZG: "durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist") ist.
Als Steuerrechtler hat man es wahrscheinlich leicht diese Begrifflichkeiten auseinanderzuhalten, weil die Steuergesetze (insb. AO) einigermaßen klar zwischen der Festsetzung (insb. Steuerfestsetzung i.S.d. § 155 Abs. 1 AO) und dem Leistungsgebot (insb. § 254 Abs. 1 AO) unterscheiden. Ob diese begriffliche Unterscheidung nun aber auch außerhalb des Steuerrechts besteht, lässt sich -- wohl -- nicht so einfach sagen.
So liest man bspw. in § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG:
"Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen".
Ist dieser Verwaltungsakt nun vollstreckungsfähig oder ist er es nicht, weil ja nur von "festzusetzen" die Rede ist? In den Gesetzgebungsmaterialien liest man folgendes (BT-Drs 13/1534, S. 6 linke Spalte unten; http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/015/1301534.pdf ):
"Satz 2 stellt klar, daß die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) zurückgefordert werden kann, also nicht etwa eine verwaltungsgerichtliche Klage vorausgehen muß".
Das scheint mir für die Annahme eines vollstreckungsfähigen Verwaltungsaktes zu sprechen.


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P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Eine der grundlegenden Fragen ist doch noch immer, ob das Gesetz allein ausreicht, um die Beitragspflicht auszulösen. Laut den Tübiger Beschlüssen nicht, denen zufolge der Beitragsschuldner erst anhand des Bescheides überhaupt ins Bild gesetzt wird.

Ein Indiz für diese Auslegung könnte evtl. § 2 Abs. 3 RBStV liefern:
Zitat
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]

§ 44 AO besagt:
Zitat
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Sieht man sich nun die in § 44 Abs. 2 AO genannten §§ an, so findet man § 268 AO:
Zitat
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

Und weiter § 269 AO
Zitat
(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

Könnte man daraus ableiten, daß sich aus dem Gesetz nicht der genaue Beitragsschuldner ergibt, da das Gesetz ausdrücklich auf die Regelungen der AO für Gesamtschuldner verweist und sich daraus folgern läßt, daß ein Leistungsbescheid zu ergehen hat, damit die Gesamtschuldner den Antrag stellen können, getrennt veranlagt zu werden? (Das natürlich vom RBStV nicht gewollt, aber immerhin bezieht er sich ja von selbst auf diese §§.)

Daß das Gesetz gerade nicht den genauen Beitragsschuldner festlegt, kann man auch in den Gesetzesbegründungen nachlesen (z.B. des Bay LT, S. 13):
Zitat
Es besteht grundsätzlich keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge unter den Verpflichteten. In der Praxis wird von den Bewohnern durch die Anmeldung nach § 8 Abs. 1 und 3 festgelegt, wer gegenüber der Landesrundfunkanstalt vorrangig in Erscheinung treten und in Anspruch genommen werden soll. Jedoch kann die Landesrundfunkanstalt im Einzelfall den Beitragsschuldner heranziehen, der einen vollen Beitrag zu entrichten hat.
Insoweit wäre das Gesetz ohne den zusätzlichen Verweis auf die AO unbestimmt, oder?


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

v
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Zitat
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

Daraus ließe sich ja ableiten, dass bei Mehrpersonen-Haushalten jeder nur den Bruchteil des fälligen Beitrages zu zahlen hätte...
Das würde den BS wieder ein wenig mehr beschäftigen und gleichzeitig die soziale Ungerechtigkeit verdeutlichen.


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Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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P
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Theoretisch ist das ja so, z.B. in WGs. Allerdings sah es immer so aus, als müßten sich die einzelnen WGler privat einigen, was ein verwaltungsrechtliches Problem in den privatrechtlichen Bereich verschoben hätte.


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W
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Person X hat es einmal versucht, in einer Beschwerde gegen eine zurückgewiesene Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung ( <- ist das wirklich noch die deutsche Sprache?), das nicht vorhandene Leistungsgebot in einem Festsetzungsbescheid anzugreifen. Zumindest das Vollstreckungsgericht Besigheim und das Landgericht Heilbronn waren aber beide der Auffassung, dass die Abgabenordnung hier nicht anwendbar ist, weil keine Steuer. Die Details kann ich noch posten, falls überhaupt noch Interesse besteht. Mittlerweile scheint aus dem ganzen "Klagen statt zahlen"-Ding ja ein wenig die Luft heraus zu sein und alle warten wieder auf ein Wunder vom Bundesverfassungsgericht oder aus Strasburg.


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v
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...
 Mittlerweile scheint aus dem ganzen "Klagen statt zahlen"-Ding ja ein wenig die Luft heraus zu sein und alle warten wieder auf ein Wunder vom Bundesverfassungsgericht oder aus Strasburg.

Wie kommst Du auf DAS schmale Brett?
Mir sind Menschen bekannt, die mehr als 1,5 Jahre auf den Widerspruchsbescheid gewartet haben und nun dabei sind, ihre Klagebegründungen zu formulieren.


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  • Beiträge: 4.011
Zitat
... mehr als 1,5 Jahre auf den Widerspruchsbescheid gewartet ...

Genau warten war richtig, denn eine Klagebegründung im Voraus zu schreiben wäre zwar im Prinzip möglich, aber nicht sehr sinnvoll, denn ein Widerspruchsbescheid könnte ja auch positiv ausfallen und dann wäre die ganze Arbeit mit der Klagebegründung für die Katze.

Wenn das ganz viele so gemacht haben, dann läuft die Klagewelle erst richtig an und das ganz unabhängig von der wahrscheinlich aktuellen noch ausstehenden Begründung vom 18.03.2016.
Mit Erscheinen dieser, muss diese natürlich geprüft werden, welche Punkte überhaupt nicht vorkommen um diese noch stärker in den Fokus zu rücken.

z.B. könnte einer dieser Punkte dieser sein, ob der Zugang zu Informationen versperrt ist?

"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.msg79211.html#msg79211


@alle:
Bitte hier nicht weiter in allgemeine Diskussionen zum Rechtsweg abdriften, sondern eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Siehe aus aktuellem Anlass tangierende Diskussion unter
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
Ledigliche FESTSETZUNGsbescheide ohne Leistungsgebot, die Beträge lediglich "festsetzen", jedoch
- keine "öffentliche Abgabe anfordern" oder
- zu deren "Zahlung verpflichten"
dürften demnach keine "vollstreckbaren Verwaltungsakte" i.S.d.
Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze sein...
[...]

Zum Thema der
Vollstreckungsrechtlichen Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
bitte in o.g. Thread weiterdiskutieren.


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

G
  • Beiträge: 272
Die Formulierung für die Festsetzung lautet überlicherweise: "Für die Zeit vom ... bis ... wird ein Betrag in Höhe von ... Euro festgesetzt." Die Formulierung für das Leistungsgebot lautet überlicherweise: "Bitte zahlen Sie den festgesetzten Betrag in Höhe von ... Euro auf eines der u.a. Konten."


Neuere Bescheide, die mit "Festsetzungsbescheid" überschrieben sind, enthalten meiner Kenntnis nach kein Leistungsgebot. Sie sind aus diesem Grund nicht vollstreckbar.


Die Festsetzungsbescheide werden ja nun 2017  noch immer mit " Für den Zeitraum vom ....bis. ..wird daher ein Beitrag von .....(Berechnung siehe Kontoauszug)  festgesetzt ", ausgewiesen.

Gibt es diesbezüglich - also 2 Jahre später - bzgl.  dem Leistungsgebot neue Erkenntnisse? 


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K
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Hier eine gerichtliche Entscheidung:
Zitat
Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs.1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, dass [..] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt xxx.xx € entstanden ist.
Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO, [..]
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs.2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn.30).
Gericht:   VG Gera      
Entsch.-Datum:   06.05.2004      
Entsch.-Typ:   BESCHLUSS      
Aktenzeichen:   5 E 71/04 GE
Quelle: http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument

Somit ist auch die Vollstreckbarkeit von "Festsetzungsbescheiden" - aufgrund des Beschlusses des VG Gera - zu hinterfragen.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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