Endlich geschafft... hier also die
hypothetischen Fortführungen der fiktiven Erlebnisse der fiktiven Person F.Vorab die Fragestellungen:
a) Könnte diese Person Klage erheben, selbst wenn keine Widerspruchsablehnung erfolgt ist? b) Könnte rein hypothetisch so ein Text auch bei einem Gericht vorgelegt werden? Mit entsprechenden Kopien versteht sich. c) Würde diese Person, wenn z.B. in Berlin ansässig in die Kirschstraße gehen und dort die Klage erheben?....
Sachdienliche Hinweise für ein
märchenhaftes Ende werden gerne gelesen...
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am 16.03.2015 erhielt Person F ein erstes Anschreiben vom Beitragsservice RBB – ein mit Mahnung betiteltes Schriftstück, in welchem weder er persönlich angesprochen wurde, welches keine Unterschrift einer verantwortlichen Ansprechperson trug.
Insbesondere fehlte diesem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass an dieser Stelle ein Widerspruch gar nicht vorgesehen war. Angeblich war diese Mahnung am 02.02.2015 entweder aus Köln oder Berlin an seine Adresse gesandt worden. Effektives Ankunftsdatum war jedoch erst der 16.03.2015. Er reagierte auf die in diesem Schreiben ausgesprochenen Drohungen so schnell wie möglich mit einem Widerspruchsschreiben, das er am 20.03.2015 als Einschreiben mit Rückschein unter den Augen zweier Zeugen verfasste und absandte.
Am 23.03.2015 war dieser Widerspruch von der Poststelle Beitragsservice als Eingang dokumentiert worden und er erhielt den National – Rückschein.
Außer dieses Rückscheins erhielt er keine Reaktion, kein Antwortschreiben, welches auf seine Bitte um aufschiebende Wirkung einging.
Sein Widerspruch ist also offensichtlich nicht bearbeitet, geschweige denn abgelehnt worden.
Am 25.03.2015 fand er ein Schreiben betitelt mit „Zahlungsaufforderung“ des Finanzamtes Berlin in seinem Briefkasten, in welchem er fälschlicher Weise als Frau FFF angesprochen wurde und in welchem ihm von einem FA - Angestellten_1 dargelegt wurde, dass er eine Pfändung nur vermeiden könnte, wenn er sofort den von RBB Beitragsservice geforderten Betrag an das Finanzamt zahlte. In diesem Schreiben zählte FA – Angestellte_1 insgesamts 3 Bescheide ( 01.08., 01.09., 01.12.2014) auf, die Person F erhalten haben soll.
Dem widerspricht er vehement. Er erhielt, wie bereits oben erwähnt, bis zum 16.03.2015 nur diese eine Mahnung und keinen einzigen Bescheid. Außerdem hatte FA - Angestellte_1 bereits in diesem Schreiben die Besuchsankündigungs zur Vollstreckung durchgestrichen. Es war also niemals vorgesehen gewesen, Person F aufzusuchen und persönlich zu sprechen.
Auf diese erneute Drohung reagierte er zuerst mit einem Telefonat (30.03.2015), wieder mit zwei Zeuginnen. Er sprach mit einer Frau FA - Angestellte_2 und bat um einen Termin für Akteneinsicht – das Telefon war auf Lautsprecher gestellt, was bedeutet dass seine Nachbarn das gesamte Gespräch mitgehört haben und bezeugen können. Frau FA - Angestellte_2 zeigte sich freundlich und hilfsbereit, sie schaute im Computersystem nach und machte die Aussage, dass im Finanzamt keine Akte mit seiner AHE – Nr. vorläge. Also könne auch keine Akteneinsicht vorgenommen werden. Auf seine Frage, was er denn jetzt tun könne, wenn der RBB – Beitragsservice sein Anschreiben einfach ignoriere, war die eindeutige Antwort: „Schreiben Sie so schnell, wie möglich einen kurzen Widerspruch direkt an das Finanzamt."
Diesen erneuten Widerspruch schrieb er gleich vor Ort, in der Nachbarwohnung, im Beisein der beiden Zeuginnen und sandte ihn auch per Einschreiben mit Rückschein am 31.03.2015 direkt z.Hd. FA – Angestellten_1 ins Finanzamt. Der Rückschein wurde von einem Herrn Poststelle_FA am 01.04.2015 gegengezeichnet.
In dem Zeitraum 01.04.2013 bis 15.04.2015 war Person F arbeitslos und widmete sich äußerst intensiv der Arbeitssuche.
Bis zum 30.04.2015 geschah nichts.
An diesem besagten Datum erhielt Person F erneut ein Schreiben vom Finanzamt, welches wieder fälschlicherweise an eine Frau FFF anstatt Herrn FFF gerichtet war!
In diesem Schreiben wurde ihm Folgendes erklärt, „... die Pfändungsverfügung wurde dem Drittschuldner – den Drittschuldnern – wie angegeben zugestellt. Sie als Vollstreckungsschuldner erhalten die als Anlage beigefügte Zweitschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur Beachtung des ausgesprochenen Verfügungsgebots. ...“. Interessant ist hierbei das Detail: Zeichnerin der Pfändung war FA – Angestellte_2!
Als Reaktion auf das Schreiben vom 30.04.2015 schrieb er am 02.05.2015 einen Brief mit dem AHE – Zeichen wieder per Einschreiben mit Rückschein, direkt an Frau FA - Angestellte_2 ins Finanzamt, in welchem er den gesamten Werdegang kurz und knapp darlegte und nochmals darauf verwies, dass niemand auf seine Schreiben reagiert hat, obwohl sie nachweislich an die Adressaten ausgehändigt worden waren. Am 05.05.2015 erhielt er den National – Rückschein unterzeichnet – aber nicht von FA – Angestellte_2.
Durch seine bisherigen Erfahrungen mit der Verwaltungsmaschinerie wartete er dieses Mal nicht lange und gutgläubig ab. Am 11.05.2015 rief er unter der Telefonnummer von Frau FA - Angestellte_2 an und hatte selbige auch direkt am Apparat.
Genau die Dame, welche ihm einen Monat zuvor im Beisein seiner zwei Zeuginnen, den telefonischen Rat gegeben hatte, direkt an das Finanzamt einen kurzen Widerspruch zu senden!
Dieses Mal erwies sie sich nicht als hilfreich oder verständnisvoll. Sie verwies ihn einfach an ihren Chef, Herr FA - Angestellter_3, welcher noch nicht im Büro war – er möge es ab 9:00 wieder versuchen.
Als er am selben Tag Herrn FA - Angestellter_3 endlich um 15:00 an den Appart bekam, reagierte er ganz lapidar: „Das Geld ist bereits beim Beitragsservice. Wir haben keinen Widerspruch erhalten. Im Übrigen ist das Finanzamt die falsche Stelle für Ihr anliegen.“
Es war auch nichts weiter zu machen, er wiederholte immer wieder diese 3 Aussagen und war nicht in der Lage der Person F eine andere Information zu geben als ihm zu raten, den RBB – Beitragsservice zu verklagen, wenn Person F falsch behandelt fühlte.
Es ist also zusammenfassend zu sagen, dass sowohl durch das Finanzamt als auch durch den RBB das Verwaltungsrecht komplett umgangen wurde, da seine verschiedenen, wohl dokumentierten Widersprüche, offenbar komplett ignoriert wurden. Gegen diese eklatante Rechtsbeugung möchte Person F hiermit Klage erheben.
Alle Hinweise werden dankend angenommen