Hallo Forum
Person A hat von der Stadt als vom Hessischen Rundfunk beauftragte Vollstreckungsbehörde nun auch eine Vollstreckungsankündigung bekommen und muß nun wohl reagieren.
Gegen alle Bescheide wurde Widerspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, aber Person A hat noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten - nur ein allgemeines Blabla "Sie sind mit unserer Forderung nicht einverstanden. ..."
Die 3-Monatsfrist für den Widerspruchsbescheid ist selbst beim jüngsten Widerspruch weit überschritten, so dass grundsätzlich Anfechtungsklage gegen alle Bescheide erhoben werden kann.
Dieser Thread scheint dann hilfreich, weil gleich gelagert
Man gönnt sich ja sonst nix - Klageentwurfhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13382.0.htmlHier wurde vom HR überraschenderweise die Ruhendstellung der Anfechtungsklage beantragt.
Kurzfristig würde Person A aber interessieren, wie nun am besten auf die Vollstreckungsankündigung (10 Tage Frist) reagiert werden sollte?
Spricht etwas dagegen diese zurückzuweisen mit der Begründung, dass der Widerspruchsbescheid mit der Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht ergangen ist? Ist unter Umständen die Einleitung der Vollstreckung durch den HR/Beitragsservice bereits eine implizite Zurückweisung auf die sich die Vollstreckungsbehörde dann berufen könnte und Person A somit ein Eigentor schießen würde, da sie den Erhalt der Bescheide damit ausdrücklich bestätigt?
Sollte Person A evtl. eher mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz nach §80 Abs 5 VwGO beim Verwaltungsgericht auf die Vollstreckungsankündigung reagieren und diesen dann der Vollstreckungsbehörde vorlegen?
Ist im Forum bekannt, ob nach der Vollstreckungsankündigung in Hessen sofort die Kontopfändung durch die Stadt ohne weitere Ankündigung eingeleitet wird oder was wäre der nächste Schritt der Stadt als Vollstreckungsbehörde?
Vielen Dank für eure Hilfe.