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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen  (Gelesen 37056 mal)

K
  • Beiträge: 3
Hallo zusammen,
 
Person A hat nun von der Stadtverwaltung "C" ein Feedback erhalten und möchte das gerne mit allen hier teilen. Falls es geklappt hat, ist das Schreiben im Anhang beigefügt. A würde nach wie vor gerne eure Meinung dazu hören/lesen und was Ihr zum Schreiben sagt. Bisher klingt das Feedback der Stadt und somit zum Vollstreckungsverfahren alles positiv. Schaut es euch einfach mal an ;)
 
Beste Grüße
Kimi

Anm.Mod seppl: Dokument wurde anonymisiert. Bitte bei PDFs drauf achten: die Schwärzungen liegen oft nur als Ebene auf und können entfernt werden


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Ziel erstmal erreicht.
Im Falle von konkreten Vollstreckungshandlungen ( Termin zur Abgabe Vermögensauskunft)
steht der Rechtsbehelf der Erinnerung (Amtsgericht) offen.


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Ziel erstmal erreicht.
Im Falle von konkreten Vollstreckungshandlungen ( Termin zur Abgabe Vermögensauskunft)
steht der Rechtsbehelf der Erinnerung (Amtsgericht) offen.

Amtsgericht gilt nur in den Fällen, in denen Gerichtsvollzieher tätig werden, nicht aber Vollstreckungsbeamte.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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  • Beiträge: 443
Das Amtsgericht /Vollstreckungsgericht ist für (fast) jede Vollstreckungshandlung (Erinnerung) zuständig.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/828.html
http://dejure.org/gesetze/ZPO/764.html
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Sollte doch das Verwaltungsgericht / Vollstreckungsgericht sein ... erfolgt die "Erinnerung" an dieses.
Beispielsweise könnte das bei einer Pfändungs. und Überweisungsverfügung vom Finanzamt der Fall sein (?)
http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gottwaldmock-zwangsvollstreckung-zpo-828-zustaendigkeit-des-vollstreckungsgerichts_idesk_PI17574_HI1832659.html
§ 309 AO Pfändung einer Geldforderung = Verwaltungsakt ---- // wer ist Vollstreckungsgericht ?

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Es gibt Fälle da weiß "Keiner" wer eigentlich zuständig ist.... in diesem Fall würde ich gleichzeitig beide Gerichte bemühen.
Ein Fax ist schnell versand (-:
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?23823-Rechtsmittel-gegen-Pf%E4ndung-Finanzamt


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Amtsgericht ist nur für die Vollstreckungstätigkeit der Gerichtsvollzieher zuständig, Erinnerung beim Verwaltungsgericht gibt's nicht, nur den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.


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wo steht das eine "Erinnerung" beim Verwaltungsgericht nicht zulässig ist...
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1964-04-10/BVerwG-VII-C-14661

Es genügt, dass aus der Antragsbegründung zweifelsfrei der Wille hervorgeht, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt werden soll. Die richtige Antragsart bestimmt von Amts wegen das Verwaltungsgericht im Wege der Auslegung oder ggf. auch Umdeutung des unrichtig bezeichneten Antrags (§ 88 VwGO ).


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Es ist nicht das Rechtsmittel der Erinnerung der ZPO. Solche Begriffsverwirrung führt nur zur Verwirrung bei den Betroffenen.


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Es ist unschädlich das Rechtsmittel "geeigneter Rechtsbehelf" zu benennen.
Die Darlegung das kein vollstreckbarer Titel vorliegt  (da nicht erstellt, versand und zugestellt)
sagt doch eindeutig aus, was der Antragsteller zum Ausdruck bringen möchte.
Die Begründung und ein gestellter Antrag "ich beantrage das....." sind ein muss.


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Das Problem ist, dass die Betroffenen bei "Erinnerung" zum Amtsgericht gehen und dort natürlich unterliegen, weil sie an der falschen Adresse sind.


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A
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Hallo liebe Gemeinde,

auch Person A hat vom LK einen Vollstreckungsankündigung erhalten. "...Vollstreckungsbehörde ist ersucht, Ihre vorhanden und nachstehenden genannten Rückstände zwangsweise einzuziehen."

Wie geht man am besten vor, wenn das Schreiben an die alte Adresse gesendet wurde, die Forderung sich aber auf die aktuelle bezieht?
Bisher wurde auf kein Schreiben der Gauner reagiert. Auf das Schreiben vom LK aber möchte A nun reagieren.

Habt ihr Tipps


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A
  • Beiträge: 2
Wenn man a) noch nie Kontakt mit der GEZ hatte und b) in einer WG wohnt, wo bereits ein Beitrag bezahlt wird, wie würdet ihr bei einer Vollstreckungsankündigung des LK vorgehen?

Person A möchte eigentlich nicht mit der Leuten kommunizieren, auch wenn sie dann Ruhe hätte. Aber A möchte dem Kampf gerne entgegen treten.
Kann Person A dem LK sagen, dass die Forderung der Landesrundfunkanstalt unberechtigt sind, von dieser auch keine Bescheide eingegangen sind und somit beantragt wird, die Forderung zurückzuweisen?

Nach einem ersten netten Telefongespräch wurde Person A gesagt, das die Vollstreckung nicht so schnell ginge und A das mit der GEZ klären sollte. Bis dahin hat sie erst einmal einen Aufschub erhalten.

Person A noch relativ unerfahren, was die Verfahrensweisen angeht. Bisher hat A - als Gast - die Vorgehensweisen hier im Forum etwas verfolgt, weshalb sie nie auf ein Schreiben reagiert hat. Leider hat A durch den Paragraphendschungel bei einer Vollstreckung/Ankündigung und die Möglichkeiten sich dagegen zu wehren noch keinen richtigen Durchblick.

Für Tipps und Hilfen wäre A sehr dankbar.

Anm.Mod.seppl: 12.06.15 Beiträge von "Aero" nachträglich anonymisiert. Bitte Forenregel beachten!


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d
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Hallo kimi, wie bist du zu diesem "feedback" gekommen? Der ball liegt nun auf jeden fall erstmal wieder beim hr.


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k
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Verehrtes Forum,

die bisherige Diskussion wurde interessiert verfolgt.

Fall:
C hat ebenfalls alle bisherigen Schreiben ignoriert.
C hat jetzt eine Vollstreckungsankündigung der Stadtverwaltung erhalten: „Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass wir nun Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten werden.“

Alle bisherigen und das o.g. Schreiben erfolgten per einfachen Brief.

Fragen:

Ist der Gläubiger in der Beweispflicht, dass die Schreiben überhaupt zugestellt worden sind?

Was passiert als nächstes?
Kommt auf jeden Fall der Vollstreckungsbeamte? Oder kann auch direkt eine Lohnpfändung erfolgen?
Reicht eine Vollstreckungsankündigung für eine Lohnpfändung aus? Oder ist ein Vollstreckungsbescheid erforderlich? Erhält der Schuldner hiervon zuvor Kenntnis?

Grundsätzliche Frage ist:
Besteht jetzt schon Handlungsbedarf für die Abwendung einer Lohnpfändung oder folgen zuvor noch weitere Schritte/ Schreiben?

Für Ihre Antworten bedanke ich mich.


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Zwangsvollstreckungen sind nicht einfach zu bewältigen und abzuwehren. Der Gläubiger ist in der Beweispflicht für den Nachweis der Zustellung. Dennoch ist das Problem damit nicht gelöst, das Problem wird nur neu gestartet. Gegen die Vollstreckungsankündigung kann noch nicht vorgegangen werden, aber man kann sich schon mal informieren, wie vorzugehen ist.


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Hallo Forum

Person A hat von der Stadt als vom Hessischen Rundfunk beauftragte Vollstreckungsbehörde nun auch eine Vollstreckungsankündigung bekommen und muß nun wohl reagieren.
Gegen alle Bescheide wurde Widerspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, aber Person A hat noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten - nur ein allgemeines Blabla "Sie sind mit unserer Forderung nicht einverstanden. ..."
Die 3-Monatsfrist für den Widerspruchsbescheid ist selbst beim jüngsten Widerspruch weit überschritten, so dass grundsätzlich Anfechtungsklage gegen alle Bescheide erhoben werden kann.
Dieser Thread scheint dann hilfreich, weil gleich gelagert
Man gönnt sich ja sonst nix - Klageentwurf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13382.0.html
Hier wurde vom HR überraschenderweise die Ruhendstellung der Anfechtungsklage beantragt.

Kurzfristig würde Person A aber interessieren, wie nun am besten auf die Vollstreckungsankündigung (10 Tage Frist) reagiert werden sollte?

Spricht etwas dagegen diese zurückzuweisen mit der Begründung, dass der Widerspruchsbescheid mit der Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht ergangen ist? Ist unter Umständen die Einleitung der Vollstreckung durch den HR/Beitragsservice bereits eine implizite Zurückweisung auf die sich die Vollstreckungsbehörde dann berufen könnte und Person A somit ein Eigentor schießen würde, da sie den Erhalt der Bescheide damit ausdrücklich bestätigt?

Sollte Person A evtl. eher mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz nach §80 Abs 5 VwGO beim Verwaltungsgericht auf die Vollstreckungsankündigung reagieren und diesen dann der Vollstreckungsbehörde vorlegen?

Ist im Forum bekannt, ob nach der Vollstreckungsankündigung in Hessen sofort die Kontopfändung durch die Stadt ohne weitere Ankündigung eingeleitet wird oder was wäre der nächste Schritt der Stadt als Vollstreckungsbehörde?

Vielen Dank für eure Hilfe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juli 2015, 17:35 von Bürger«

 
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