Eine rückwirkende Abmeldung ist sehr wahrscheinlich nicht direkt möglich oder vorgesehen.
Bei einer Anmeldung kann soweit PersonX sich erinnert aber der alte Wohnort angeben werden.
Demzufolge würde PersonX dort einen vorhergehenden Wohnsitz im Ausland angeben.
So zusagen eine Neu Anmeldung durch führen und damit keine Ummeldung.
Die Meldebehörde könnte falls Sie Zugriff auf die "alten" Daten bekommt zwar Einwände erheben, aber, dann könnte immer noch erklärt werden, das eine Abmeldung in der Vergangenheit verpasst wurde, die Daten demzufolge korrigiert werden müssten.
Der zweite Punkt ist, das dieser Rundfunkbeitrag nur anfällt, wenn die Wohnung zum Wohnen oder Schlafen geeignet wäre oder dazu benutzt wird. Das ist eine wiederlegbare Vermutung. Sollte die Wohnung nicht zum Wohnen oder Schlafen geeignet sein und auch nicht genutzt werden, dann fällt doch auch kein Beitrag an.
Wie genau das zu belegen wäre bliebe offen.
Weil aber die netten Richter auch nur immer Behauptungen in den aktuellen Urteilen aufstellen, nun ja, eine PersonX würde dann das auch behaupten, dass wenn eine PersonX länger im Ausland ist, die Wohnung nicht genutzt wird und in dem Zeitraum nicht dazu geeignet wäre, schließlich ist nicht abschließend definiert was darunter genau zu verstehen ist. Eine PersonX kann schließlich nicht an zwei Orten gleichzeitig sein, ist Sie also im Ausland, dann ist die Wohnung am Ort wo der Rundfunkbeitrag anfallen soll in dem Moment für die PersonX zu weit weg und damit für die PersonX nicht geeignet zum Wohnen oder Schlafen.