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Autor Thema: Beitrag für Zeit im Ausland wenn rückwirkend abgemeldet?  (Gelesen 2797 mal)

J
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Hallo,
zuerst einmal ein Lob für die sehr informativen und sachlichen Beiträge hier. Ich habe schon Stunden gelesen und teile die Auffassung zur Unrechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags. Mal eine Frage zu einem Sachverhalt, den ich nicht so genau gefunden habe:

Person X, noch nie GEZ gemeldet, hielt sich längere Zeit im Ausland auf und bekam dadurch keine Post von GEZ/BS, war aber offiziell nie beim Einwohnermeldeamt abgemeldet. Finanzamt, Krankenkasse usw. senden Post an eine Vertreter-Adresse. Infopost wird generell entsorgt. Daher kann man davon ausgehen, daß da unwissentlich ein Konto existiert und frische Post vom BS eintrudelt, sobald die die neue Adresse mitgeteilt bekommen.
Ist es möglich, sich bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes in Dld. rückwirkend abzumelden und dadurch zumindest diese Beitrags"schuld" loszuwerden?


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P
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Eine rückwirkende Abmeldung ist sehr wahrscheinlich nicht direkt möglich oder vorgesehen.
Bei einer Anmeldung kann soweit PersonX sich erinnert aber der alte Wohnort angeben werden.
Demzufolge würde PersonX dort einen vorhergehenden Wohnsitz im Ausland angeben.
So zusagen eine Neu Anmeldung durch führen und damit keine Ummeldung.
Die Meldebehörde könnte falls Sie Zugriff auf die "alten" Daten bekommt zwar Einwände erheben, aber, dann könnte immer noch erklärt werden, das eine Abmeldung in der Vergangenheit verpasst wurde, die Daten demzufolge korrigiert werden müssten.

Der zweite Punkt ist, das dieser Rundfunkbeitrag nur anfällt, wenn die Wohnung zum Wohnen oder Schlafen geeignet wäre oder dazu benutzt wird. Das ist eine wiederlegbare Vermutung. Sollte die Wohnung nicht zum Wohnen oder Schlafen geeignet sein und auch nicht genutzt werden, dann fällt doch auch kein Beitrag an.
Wie genau das zu belegen wäre bliebe offen.
Weil aber die netten Richter auch nur immer Behauptungen in den aktuellen Urteilen aufstellen, nun ja, eine PersonX würde dann das auch behaupten, dass wenn eine PersonX länger im Ausland ist, die Wohnung nicht genutzt wird und in dem Zeitraum nicht dazu geeignet wäre, schließlich ist nicht abschließend definiert was darunter genau zu verstehen ist. Eine PersonX kann schließlich nicht an zwei Orten gleichzeitig sein, ist Sie also im Ausland, dann ist die Wohnung am Ort wo der Rundfunkbeitrag anfallen soll in dem Moment für die PersonX zu weit weg und damit für die PersonX nicht geeignet zum Wohnen oder Schlafen.


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S
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Eine rückwirkende Anmeldung ist möglich, aber eine rückwirkende Abmeldung nicht.



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Die Meldebehörde könnte falls Sie Zugriff auf die "alten" Daten bekommt zwar Einwände erheben, aber, dann könnte immer noch erklärt werden, das eine Abmeldung in der Vergangenheit verpasst wurde, die Daten demzufolge korrigiert werden müssten.

Eine rückwirkende Anmeldung ist möglich, aber eine rückwirkende Abmeldung nicht.

Tja, nun bin ich so schlau wie vorher :-}

Die Argumentation mit "nicht bewohnbar" scheint mir übrigens recht wackelig. Normalerweise meldet man sich ja nicht an einer nicht bewohnbaren Adresse an. Oder was habe ich übersehen?


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Das Wort geeignet wurde nicht näher bestimmt. Es fehlt die Erklärung wann eine Wohnung zum schlafen oder wohnen geeignet ist. Das "Gesetz" ist in diesem Punkt unbestimmt und nicht eindeutig, und daher halt auslegbar. Wenn eine Wohnung also nicht mehr geeignet wäre zum Wohnen oder Schlafen dann würde nur noch der Fall bestehen, ob Sie tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Würde eine Person X länger ins Ausland gehen, dann würde die Wohnung zum Lager und durch die Entfernung für Person X zum Wohnen und Schlafen ungeeignet.


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G
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Das sollte doch nicht so problematisch sein:

Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder

2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

"Als Inhaber wird jede Person vermutet" bedeutet, dass man die Vermutung widerlegen kann, z.B. durch das Beweisen des Auslandsaufenthalts. Somit war man kein Beitragsschuldner und gut ist.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Querverweis zu einer durchaus einleuchtenden Argumentation aus 2015...
Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37991.msg226666.html#msg226666

Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2423_14_Urteil_20150312.html
Zitat von: Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
58
Der Rundfunkbeitrag ist keine „verdeckte Steuer“. Seine materielle Beitragseigenschaft entfällt nicht dadurch, dass die Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) bzw. dem Innehaben einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) so allgemein gefasst sind, dass sie fast auf jedermann zutreffen. Dessen ungeachtet bleibt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (vgl. zu diesem § 9 RFinStV). Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt auch noch in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck. Der Anknüpfung vornehmlich an die Wohnung oder die Betriebsstätte - anders als nach dem Vorgängersystem jetzt ohne Gerätebezug - liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Unterstrichen wird die Beitragseigenschaft dadurch, dass das Beitragserhebungssystem für offensichtliche Unterbrechungen des Gegenleistungsbezugs, in denen diese typisierende Annahme ersichtlich nicht zutreffen kann, offen ist. Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich (Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls. Diese Möglichkeit stellt in atypischen Fällen das funktionale Äquivalent der verschiedentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten erachteten Widerlegbarkeitsoption dar. Für Betriebsstätten, die nicht unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 3 bis Abs. 6 RBStV zu subsumieren sind, mag in entsprechend offenkundig atypisch gelagerten Fällen in verfassungskonformer Auslegung gleichfalls eine analoge Heranziehung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu erwägen sein.

Beachte jedoch auch konträre Auffassung des BVerwG u.a. unter
BVerwG Urteil 09.12.19, 6 C 20.18 Beitragspflicht auch bei Auslandaufenthalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33256.0


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