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Autor Thema: Festsetzungsbescheid BY  (Gelesen 4129 mal)

G
  • Beiträge: 43
Festsetzungsbescheid BY
Autor: 11. Mai 2015, 16:26
Hallo,

angenommen Person A erhielt kürzlich angehängten Festsetzungsbescheid OHNE vorherigen Beitragsbescheid.
Hypothetisch erhielt Person A lediglich diverse Ratenzahlungsvorschläge und Mahnungen.
Theoretisch lebt Person A in Bayern und weiß, dass das Widerspruchsverfahren nicht mehr legitim ist.

Wie würde Person A, die schon länger mitliest, theoretisch am besten reagieren?
Wir nehmen an, Person A hat (noch) keine priv. Rechtsschutzversicherung.
Person A hat vielleicht seit dem Verlassen des Elternhauses im Jahre 2006 noch nie GEZahlt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2015, 16:35 von GEZeigt«

G

Gast

Re: Festsetzungsbescheid BY
#1: 12. Mai 2015, 11:28
Hallo und Willkommen im Forum.  :)

Theoretisch lebt Person A in Bayern und weiß, dass das Widerspruchsverfahren nicht mehr legitim ist.

Es gibt in Bayern wohl Ausnahmen, wo sowohl ein Widerspruch als auch eine direkte Klage zulässig wären. Vergleiche dazu Art. 15 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO):

Zitat
Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene
1. ...
2. ...
3. ...
4. in den Bereichen ... des Rundfunkgebührenrechts ... , soweit ... der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist,
5. ...
6. ...
entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben; ... Wird unmittelbar Klage erhoben, bedarf es keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO.

Wie würde Person A, die schon länger mitliest, theoretisch am besten reagieren?

Ganz so wie es A beliebt. Möchte A ein schnelles Urteil forcieren -> direkt Klage. Möchte A die Ruhe vor dem Sturm genießen, sich sammeln, ggf. andere Urteile abwarten auf die sich A beziehen kann, sonstige Informationen und Geschehnisse abwarten -> Widerspruch einlegen.

Person A hat vielleicht seit dem Verlassen des Elternhauses im Jahre 2006 noch nie GEZahlt.

Gut gemacht!  8)

BTW1: Ist Person A erst seit Feb. 2013 in der Wohnung gemeldet?

BTW2: A hat für einen Zeitraum von 24 Monaten (02/2013 bis 01/2015) in dem angeblich 'Rundfunkbeiträge' angefallen sind 1x Säumniszuschlag i. H. v. 8 € übergeholfen bekommen. Ich kenne eine fiktive Person B (Wohnhaft anderes fiktives BL), diese hat für eine gleiche Zeitspanne von 24 Monaten (01/2013 bis 12/2014) in der auch angeblich 'Rundfunkbeiträge' angefallen sind bereits 3 Bescheide erhalten und damit auch 3x Säumniszuschlag i. H. v. 8 € übergeholfen bekommen - nebst 1 x Mahngebühren. Unabhängig von der Frage, ob die Säumniszuschläge überhaupt mit diesen Bescheiden erhoben werden dürfen: Ist diese willkürliche Festsetzung nicht irgendwie ungerecht? Was sollte B für Konsequenzen daraus ziehen?


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G
  • Beiträge: 43
Re: Festsetzungsbescheid BY
#2: 12. Mai 2015, 13:14
Danke für das herzliche Willkommen und die fundierte, theoretische Analyse.

2006 bis 2013 bekam Person A in der vorherigen Wohnung hypothetisch nur die alten, grünen Briefe. Geklingelt hat wahrscheinlich nie jemand, hohe Ausländerquote im Viertel, GEZ'ler vermutlich resigniert oder anderweitig beschäftigt.

Februar 2013 zog Person A vermutlich in die neue Wohnung und war ab da auch dort gemeldet.

Person A wird sich denke ich für die Variante Widerspruch entscheiden und ist grundsätzlich tiefenentspannt. :)

Erneut theoretischen Dank in diesem Annahmefall!


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px3

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Re: Festsetzungsbescheid BY
#3: 12. Mai 2015, 13:24
Person Y hatte ebenfalls in BY einen entsprechenden theoretischen Bescheid bekommen und innerhalb der 4 Wochen, also in dem Fall der Person X bis zum 1.6.2015, widersprochen  >:D

Wichtig ist theoretisch nur, bei dem Widerspruch sowohl das Ausstellungsdatum des Schreibens und den Erhalt des Schreibens anzugeben.

Theoretisch könnte Person X den Widerspruch wie folgt anfangen:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom xx.xx.2015, eingegangen bei mir am xx.xx.2015, Widerspruch ein.


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Re: Festsetzungsbescheid BY
#4: 12. Mai 2015, 14:24
Zitat
Wichtig ist theoretisch nur, bei dem Widerspruch sowohl das Ausstellungsdatum des Schreibens und den Erhalt des Schreibens anzugeben.

Nein, es ist nicht wirklich wichtig ob das Datum, wann ein Schreiben erhalten wurde angeben werden sollte.

Es gibt zwei Fälle:

Fall 1:
Datum direkt weglassen

Die vermeintliche Behörde hat doch keine Ahnung, falls die Zustellung mit Einfachpost erfolgte, wann ein Brief tatsächlich zugestellt wurde. Daher hat diese zwei Möglichkeiten zu reagieren.
Reaktion 1:
Liegt das Datum des Widerspruchs innerhalb der theoretischen Monatsfrist -> also Versand plus Monat, dann wird die vermeintliche Behörde den Widerspruch in jedem Fall nicht mit Fristversäumnis beantworten.
Reaktion 2
Aber liegt das Datum des Widerspruchs etwas oder knapp daneben, dann könnte die vermeintliche Behörde in die Versuchung geraten den Widerspruch wegen angeblich abgelaufener Frist abzulehnen -> will eine Person A also sehr schnell einen Widerspruchsbescheid, welcher zudem nicht weiter auf die Widerspruchsgründe eingeht und die Klagemöglichkeit eröffnet, dann wäre das diese Möglichkeit ->
Eine Person A, kann dann sofort und ohne weitere Verzögerung die Klage starten. In der Klage kann eine Person A dann die vermeintliche Gläubigerin dazu auffordern zu erklären warum die Frist abgelaufen wäre, natürlich hat eine Person A als Beweismittel einen Briefumschlag/und das Schreiben und darauf jeweils den Eingang der Zustellung des Leistungsbescheids notiert, ein Richter kann nun gar nicht anders entscheiden und muss die Ablehnung des Widerspruchs aufheben, wenn dieser tatsächlich innerhalb der Frist erfolgte ... alle weiteren Gründen können in der gleichen Klage mit aufgelistet werden. Kann die vermeintliche Behörde den Nachweis der Zustellung und das Datum der Zustellung nicht erbringen geht das zu Ihren Lasten.

Fall 2:
Datum drauf schreiben, macht also nur Sinn, wenn eine Person A vollständig sichergehen will, das keine Ablehnung wegen irgendwelcher vermeintlich abgelaufener Fristen erfolgen soll.

Zudem gibt es dafür keine Formvorschrift.

An sich reicht es ungefähr so zu Schreiben.

Zitat
hiermit weise ich Ihren aus meiner Sicht [ersten|zweiten|...] Bescheid -aufgedrucktes Datum xx.xx.xxxx- wegen Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Absatz 1 zurück, einem nichtigen Bescheid ist keine Folge zu leisten. Hilfsweise erhebe ich Widerspruch gegen diesen [ersten|zweiten|...] Bescheid [und erhalte die Zurückweisung des aus meiner Sicht [ersten|...]Bescheids und dem hilfsweisem Widerspruch aufrecht].

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345



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px3

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Re: Festsetzungsbescheid BY
#5: 12. Mai 2015, 14:26
Muss ich widersprechen, da anscheinend die Schreiben rückdatiert werden, ist es sehr wohl sinnvoll das Eingangsdatum mit anzugeben.


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Re: Festsetzungsbescheid BY
#6: 12. Mai 2015, 14:41
Es kann ja sein, dass die Schreiben rückdatiert werden. Das Datum muss dennoch nicht angeben werden.
Eine Person A sollte das Zustellungsdatum sicher für sich auf den Briefumschlag und das Schreiben selbst schreiben, das wäre völlig ausreichend.

Und zu diesem Datum dann ca. 1 Monat hinzurechnen, das errechnete Datum am besten nicht großartig überschreiten, und dann einfach keine Aussagen dazu machen gegenüber der vermeintlichen Behörde, denn diese muss im Zweifel das Zustellungsdatum nachweisen. Wichtig für eine Person A ist nur, dass diese den Widerspruch auch am besten innerhalb der selbst errechneten Frist der vermeintlichen Behörde zustellt. Das ginge so gesehen auch per Fax, das hätte den unmittelbaren Vorteil, des Sendeberichts und damit den Nachweis der Zustellung.
 Es reicht also, wenn eine Person A das Zustellungsdatum bei Streitigkeiten wegen Fristen gegenüber einem Richter, also mit Klageeröffnung bekannt gibt. Will die vermeintliche Behörde jetzt immer noch ein nachweisen, dass die Frist bereits abgelaufen war, dann muss diese zwingend den Zustellnachweis erbringen. Das kann Sie doch aber bei einfacher Post nicht.

Genau aus diesem Grund kann das Datum, wann ein "Schreiben" bei Person A angekommen ist auch gleich entfallen gegenüber der vermeintlichen Behörde. Person A würde der Behörde doch behilflich sein, so zu sagen.

Person A kann aber auch darauf aus sein, dass die vermeintliche Behörde den "Köder" mit dem vermeintlichen Fristablauf dankbar annimmt um diese vermeintliche Behörde bei Gericht dann sozusagen vorzuführen. In dem Moment würde auch mal das mit der Rückdatierung geklärt ;-).

Und keine Sorge, eine PersonX wartet bereits seit ca. 10 Monaten auf eine sinnvolle Antwort auf so eine Zurückweisung ;-).


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px3

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Re: Festsetzungsbescheid BY
#7: 12. Mai 2015, 15:42
Es geht der theoretischen PersonY ja auch nicht darum, irgendetwas an den Fristen zu "frisieren", nur im Rahmen einer Klage wäre es durchaus von Relevanz die "rückdatierten Schreiben" formal zu dokumentieren, was bei einer theoretischen Klage durchaus als "Bonuspunkt" für die beklagte Partei zu verwerten ist  >:D

Und wenn man theoretisch in dem Widerspruch festhält, wann der Bescheid ausgestellt wurde und tatsächlich eingegangen ist, dürfte es bei einem möglichen Klageverfahren durchaus dem werten Gericht auffallen, dass es dort eine nicht minder schwere Diskrepanz gibt :)


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