Was sagt die Verbreitung der Multifunktionsgeräte über die Nutzung einer einzelnen Option und über die Art der Verwendung des Multifunktionsbildschirms aus?
Es sagt nichts Relevantes aus! Es bleibt eine theoretische Möglichkeit von vielen.
Dazu ein anschauliches Beispiel:
Ich kann mein Auto betanken oder auch nicht betanken und dafür das Fahrrad oder ein anderes Verkehrsmittel benutzen. Ich kann sogar das Auto komplett abmelden, sodass ich keine Steuer dafür zahlen müsste. Auf jeden Fall kann ich mir meine Tankstelle selbst aussuchen.
Es kommt kein Politiker auf die abwegige Idee einen Beitrag für eine vorgesetzte Tankstelle von mir zu verlangen, weil ich dort tanken könnte. Genau das Abwegige trifft auf den „umgetauften“ öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrag zu. Wir sollen unser schwer verdientes Geld gegen unseren Willen und ohne Nutzung der ö.-r. Programme bei den Anstalten abliefern.
Der BY Verfassungsgerichtshof behauptet in seinem Urteil:
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
Dass der Gesetzgeber sich mit dieser Ausgestaltung des Beitragstatbestands im Rahmen einer zulässigen Typisierung gehalten habe, werde durch die Lebenswirklichkeit belegt. Es dürfte statistisch gesichert sein, dass nur in einer verschwindend geringen Zahl von Wohnungen und nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen kein Rundfunkkonsum stattfinde.
Sie sprechen von der Lebenswirklichkeit und im gleichen Atemzug von
"dürfte" "gesichert sein", also von einer Vermutung. Eine Vermutung ist keine Tatsache. Der Rundfunkkonsum erstreckt sich über alle möglichen Anbieter, die Multifunktionsbildschirme werden für Internet, Kauf-/Leih- und Download-Filme, Spielkonsolen und sonstige Unterhaltung/Information verwendet.
Die Lebenswirklichkeit ist die, dass die Nutzung einer einzelnen Option und die Art der Verwendung des Multifunktionsbildschirms nicht eindeutig einer Möglichkeit/Option zugerechnet werden kann. Der Gedanke, dass 90 % der Haushalte ausgerechnet die öffentlich-rechtlichen Programme nutzen, entbehrt jeder vernünftigen statistischen Grundlage.
Welches Gericht hat bei einem Urteil eine gesicherte und recht aktuelle Statistik zur Nutzung der Multifunktionsbildschirme für öffentlich-rechtliche Programme verwendet? Oder setzen die Gerichte neuerdings statistische Glaskugeln ein? -> "dürfte" "gesichert sein"