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Autor Thema: Gerichtsvollzieher Geschäftsanweisung (GVGA) - Links und Fragen  (Gelesen 10845 mal)

c
  • Beiträge: 1.025
Hallo,

wer als Diskussionsgrundlage Informationen rund um den Gerichtsvollzieher/in benötigt, ist hier richtig:

Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung (GVGA), neue/aktuelle Fassung 
http://www.justizportal-bw.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/justizministerium%20baden-w%C3%BCrttemberg/pdf/ge/Gesch%C3%A4ftsanweisung%20f%C3%BCr%20Gerichtsvollzieher%20(GVGA)%201.9.2013%5B2%5D.pdf
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GVGA/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1

mit §§ zu allen Themen, die interessieren können:

- Gerichtsvollzieher in die Wohnung lassen?
- Durchsuchungsbeschluss
- Wann darf der GV kommen?
- Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- KfZ-Pfändung
- Pflichten des GV
(- und ganz wichtig :) : Pfändung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind; sowie Pfändung von Schiffen; Luftfahrzeugen...)
- Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung (Vermögensverzeichnis)
- Verhaftung

und und und...

einfach mal reinschauen und lesen.
 
Die GVO (Gerichtsvollzieherordnung, aktuelle Fassung) erscheint mir (für das Forum) nicht so bedeutend, betrifft eher die Geschäftsführung, Aufsicht, Bücherführung o.ä.; ggfs. hier:
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/gvo2013#


gruß
cecil

- ohne gewähr -


Edit "Bürger" 27.08.2019:
Zu einer diesbezüglichen weiteren beachtenswerten gesetzlichen Grundlage siehe bitte u.a. auch unter
Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31955.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2019, 13:26 von Bürger«
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c
  • Beiträge: 1.025
hier einige §§ der GVGA - Auszug
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Gesetzestexte meistens unvollständig – bitte selbst nachlesen):

Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung (GVGA), neue/aktuelle Fassung
http://www.justizportal-bw.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/justizministerium%20baden-w%C3%BCrttemberg/pdf/ge/Gesch%C3%A4ftsanweisung%20f%C3%BCr%20Gerichtsvollzieher%20(GVGA)%201.9.2013%5B2%5D.pdf
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GVGA/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Zitat
III. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
§ 35

(1) Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. ein Schuldtitel zugrunde liegt (§§ 36 bis 41),
2. die Ausfertigung des Schuldtitels vorschriftsmäßig mit der Vollstreckungsklausel versehen ist (vollstreckbare Ausfertigung, §§ 42, 43),
3. vor Beginn der Zwangsvollstreckung sämtliche Urkunden zugestellt sind, welche die rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden (§§ 44 bis 46).
...
(3) Die nach § 801 ZPO zulässigen landesrechtlichen Schuldtitel bedürfen der Vollstreckungsklausel, sofern die Gesetze des Landes, in dem der Titel errichtet ist, nichts anderes bestimmen.


§ 39 Landesrechtliche Schuldtitel
(§ 801 ZPO)
Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel, ob ein landesrechtlicher Schuldtitel nach § 801 ZPO vollstreckbar ist, so legt er ihn seiner vorgesetzten Dienststelle zur Prüfung der Vollstreckbarkeit vor.


3. Vollstreckungsklausel
§ 42 Prüfungspflicht des Gerichtsvollziehers

(1) 1 Der Gerichtsvollzieher prüft in jedem Falle die Notwendigkeit, das Vorhandensein, die Form und den Wortlaut der Vollstreckungsklausel.
...
(3) Das Zeugnis über die Rechtskraft (§ 706 ZPO) ersetzt die Vollstreckungsklausel nicht


4. Zustellung von Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung
§ 44 Allgemeines

(1) 1 Vor Beginn der Zwangsvollstreckung prüft der Gerichtsvollzieher, ob dem Schuldner sämtliche Urkunden zugestellt sind, welche die rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden.
2 Nötigenfalls stellt der Gerichtsvollzieher diese Urkunden selbst zu.
(2) Die Zustellung auf Betreiben des Gläubigers ist entbehrlich, soweit die Urkunden zulässigerweise schon von Amts wegen zugestellt sind und die Zustellung dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen wird.


§ 45 Die zuzustellenden Urkunden
(1) 1 Der Schuldtitel muss dem Schuldner und den zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilten Personen zugestellt sein.

§ 59 Leistungsaufforderung an den Schuldner
(1) 1 Vor Beginn der Zwangsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner über die bevorstehende Zwangsvollstreckung nicht in Kenntnis.
2 ...
3 Jedoch kann der Gerichtsvollzieher einen Schuldner vor der Vornahme einer Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die Kosten der Zwangsvollstreckung auffordern, binnen kurzer Frist zu leisten oder den Leistungsnachweis zu erbringen, ...
(2) 1 Zu Beginn der Zwangsvollstreckung fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur freiwilligen Leistung auf, sofern er ihn antrifft.
2 Trifft er nicht den Schuldner, aber eine erwachsene Person an, so weist er sich zunächst nur mit seinem Dienstausweis aus und befragt die Person, ob sie über das Geld des Schuldners verfügen darf oder aus eigenen Mitteln Zahlungen für den Schuldner bewirken möchte; bejaht die Person die Frage, fordert er sie zur freiwilligen Leistung auf.

§ 61 Durchsuchung
(§ 758 Absatz 1 und 2, § 758a ZPO, § 91 FamFG)
(1) 1 Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, wenn dieser in die Durchsuchung einwilligt; dies ist im Protokoll zu vermerken.
(2) 1 Gestattet der Schuldner die Durchsuchung nicht, so ist er vom Gerichtsvollzieher nach den Gründen zu befragen, die er gegen eine Durchsuchung geltend machen will.
2 Seine Erklärungen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach im Protokoll festzuhalten.
3 Der Gerichtsvollzieher belehrt den Schuldner zugleich, dass er aufgrund der Durchsuchungsverweigerung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 807 Absatz 1 Nummer 1 ZPO verpflichtet ist, sofern ein entsprechender Antrag des Gläubigers vorliegt, dass er deren sofortiger Abnahme jedoch widersprechen kann.
…. usw. …


VI. Protokoll
§ 63

(§§ 762, 763 ZPO)
(1) 1 Der Gerichtsvollzieher muss über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll nach den Vorschriften der §§ 762 und 763 ZPO aufnehmen; dies gilt auch für versuchte Vollstreckungshandlungen und vorbereitende Tätigkeiten.
2 Vollstreckungshandlungen sind alle Handlungen, ...
3 Das Protokoll muss den Gang der Vollstreckungshandlung unter Hervorhebung aller wesentlichen Vorgänge angeben.
4 Die zur Vollstreckungshandlung gehörenden Aufforderungen und Mitteilungen des Gerichtsvoll-ziehers und die Erklärungen des Schuldners oder eines anderen Beteiligten sind vollständig in das Protokoll aufzunehmen...


§ 68 Zügige und gütliche Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens; Einziehung
von Teilbeträgen

(§ 802b ZPO)
(1) 1 Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.



§ 121 Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(§§ 829, 835, 840, 857 ZPO)

§ 135 Vorbereitung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft
....
§ 143 Erzwingungshaft

151 Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
(§ 882b bis 882h ZPO)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2019, 23:58 von Bürger«
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c
  • Beiträge: 1.025
Und hier die einige gesetzliche Grundlagen zum Thema Verhaftung

nur Auszüge - bitte im Originaltext selbst nachlesen bei Bedarf   

ab § 143 ff  GVGA (Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung)
http://www.berlin.de/sen/justiz/vorschriften/app/files/380538/geschaeftsanweisung_fuer_gerichtsvollzieher.pdf

und auch § 802b ZPO (Zivilprozessordnung) http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802b.html ;

Ich weiß, es ist mühsam zu lesen, mag sich aber lohnen für den/die ein oder andere/n...

§ 143 Erzwingungshaft
(2) 1 Das Verfahren richtet sich nach § 145. 2 Der Zweck des Haftbefehls entfällt, wenn der Schuldner die Verpflichtung, deren Befriedigung durch die Abgabe der Vermögensauskunft vorbereitet werden soll, vollständig erfüllt.
3 § 68 findet Anwendung.

§ 144 Zulässigkeit der Verhaftung 
3) 1 Die Verhaftung unterbleibt, wenn der Schuldner die Leistung bewirkt, die ihm
nach dem Schuldtitel obliegt, die Vermögensauskunft oder die eidesstattliche Versicherung freiwillig abgibt.
2 § 802b ZPO findet Anwendung. http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802b.html

Zivilprozessordnung
§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(vgl. auch § 68 GVGA - ähnlicher Gesetzestext, aber dort ausführlicher)

§ 145 Verfahren bei der Verhaftung 
nur ein kleiner Auszug  - bitte selbst im Gesetz nachlesen -
(1) 1 Der Gerichtsvollzieher vermeidet bei der Verhaftung unnötiges Aufsehen und jede durch den Zweck der Vollstreckung nicht gebotene Härte.
2 In geeigneten Fällen kann er den Schuldner schriftlich zur Zahlung und zum Erscheinen an der Gerichtsstelle auffordern. (...)
9 (...) so weist er den Vollzugsbediensteten außerdem darauf hin, dass der verhaftete Schuldner zu jeder Zeit verlangen kann, bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts die Vermögensauskunft oder die eidesstattliche Versicherung (vergleiche § 144 Absatz 1 Satz 1, § 147) abzugeben.
13 Einer Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt steht nicht entgegen, dass der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt hat oder seine Absicht dazu erklärt.
14 Im Einzelfall kann der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl jedoch aussetzen, damit der Schuldner sofortige Beschwerde einlegen und die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 570 Absatz 3 ZPO beantragen kann


                                                                                   alles ohne Gewähr!


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als Ergänzung (zu den Ausschnitten im 1. Beitrag) noch diese Regelung:

§ 64 Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung
in anderen Fällen
(§§ 753, 775 bis 776 ZPO)
...
(2) 1Durch den Widerspruch des Schuldners oder dritter Personen darf er sich von der Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht abhalten lassen (§ 61 bleibt hiervon unberührt). 2Nur in den Fällen der §§ 775 und 776 ZPO hat er die Zwangsvollstreckung von Amts wegen einzustellen oder zu beschränken. 3In den Fällen des § 775 Nummer 1 und 3 ZPO sind zugleich die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben.
...
(6) 1Ohne die Voraussetzungen der §§ 775 und 776 ZPO darf der Gerichtsvollzieher nur dann die Zwangsvollstreckung einstellen oder durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen aufheben, wenn es besonders bestimmt ist (vergleiche § 60 Absatz 2 und 5, §§ 75, 95 Absatz 4, § 103 Absatz 4). 2Ein Entscheidungsrecht darüber, ob er die Zwangsvollstreckung aufschieben darf, steht ihm nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zu (vergleiche § 65). 3Der Gerichtsvollzieher weist deshalb einen Beteiligten, der den Aufschub, die Einstellung oder die Aufhebung der Zwangsvollstreckung begehrt, auf die zulässigen Rechtsbehelfe hin.


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Der Vollständigkeit halber sei, in diesem thread und in diesem allgemeinen Vollstreckungsboard, eine weitere gesetzliche Grundlage erwähnt, die es im Zusammenhang mit Vollstreckung, Pfändung, Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher gibt, außer der GVGA, nämlich das

Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG)

Auch dieses GvKostG ist zu beachten ist oder kann uns wichtige Hinweise geben. Interessante §§ sind z.B. ...

... bitte lesen unter:

Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)

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