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Autor Thema: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)  (Gelesen 18065 mal)

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Die hier besagte Person hat die Antwort dies Gerichts und die erste Äußerung des BR erhalten.
Kurz zusammengefasst:

  • das Gericht hat zwei Aktenzeichen aus der Klage gemacht??????, scheinbar einmal davon den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung seperat behandelt (als Eilantrag), wobei nie von Person A Eilrechtsschutz beantragt worden ist
  • Person A hat beim Gericht angerufen und die meinten nun, dass eine Klage und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verliegen
  • es wird seitens des Gerichts nachgefragt, ob dieser Antrag für erledigt erklärt werden soll, Antwort bis 05.06., es fallen dann nur 1/3 der Gebühren an
  • der BR erklärt Ihrerseits das Konto des Beklagten bis Ende des Verfahrens für sollausgesetzt und den Antrag für erledigt
  • auf der nächsten Seite lehnt sie den Antrag jedoch ab????
  • die gesamte Klage wird abgelehnt, obwohl Person A noch gar keine individuelle Urteilsbegründung eingereicht hat (bis 31.07. Termin von Gericht)
  • der Streitwert wird seitens des BR auf 5455€  :o festgelegt!!!!!, Was soll das?????, der Streitwert seitens Person A wurde bereits auf ca. 494€ festgelegt
  • BR will keine mündliche Verhandlung
  • der BR und das Gericht gehen gar nicht auf den Antrag auf Ruhendstellung ein

Person A scheint es so, dass der BR wieder nur Textbausteine zusammenkopiert hat.
Wie soll Person A nun reagieren?

Person A meint, dass es der Teilung in zweite Vorgänge widerspricht. Person A hat mit jedem Widerspruch an den BR Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Im Widerspruchsbescheid des BR wurde darauf nicht eingegangen sondern nur mitgeteilt, dass die Beitrag und die Säumniszuschläge zu entrichten sind. Nun erklärt das BR das Konto für ausgesetzt. Desweiteren will Person A der Streitsumme über 5k € widersprechen.

Das Schreiben ist anonymisiert hier zu finden.

http://www.directupload.net/file/d/3999/2o6u7trh_jpg.htm
http://www.directupload.net/file/d/3999/mnej9qdm_jpg.htm
http://www.directupload.net/file/d/3999/bw8wpjr6_jpg.htm
http://www.directupload.net/file/d/3999/mzarpoyg_jpg.htm
http://www.directupload.net/file/d/3999/qvf2v8hr_jpg.htm
http://www.directupload.net/file/d/3999/blwpmyc7_jpg.htm
http://www.directupload.net/file/d/3999/mhcklurb_jpg.htm
http://www.directupload.net/file/d/3999/oq2rni9a_jpg.htm      



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  • der BR und das Gericht gehen gar nicht auf den Antrag auf Ruhendstellung ein

Schonmal gecheckt, ob der Richter selbst im Rundfunkrat sitzt, oder mit einer Intendantin/einem Intendanten verheiratet ist oder zusammen in einer Band spielt? ::)


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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moin
augenscheinlich hat eine fiktive Person in der Klageerhebung Eil-Antrag (man müsste hier die Klageschrift sehen) gestellt,  sonst wäre das Handeln seitens BR, siehe Bild 1, ja völlig sinnlos.
Immerhin hat der BR das Konto mahn- und soll-ausgesetzt - somit hat der Antrag auch sein Ziel erreicht und sollte fiktiv für den Moment erledigt sein.

es handelt sich hier, wenn man so sagen möchte, jedoch um ein good will seitens des BR, die Vollstreckung / Mahnung etc. auszusetzen -  ABER: über den Antrag entscheiden muss jetzt immer noch das Gericht - daher beantragt der BR auf der nächsten Seite, den Antrag abzulehnen - logisch oder?

der Streitwert wird seitens fiktiver Personen A oder dem BR nicht festgelegt, sondern mitgeteilt.  Festlegen kann ihn nur das Gericht.
der hohe Streitwert - siehe auch die Bilder - erklärt sich (man müsste hier wieder die Klageschrift sehen) aller wahrscheinlichkeit nach aus Anträgen die feststellen sollen ob eine rechtliche Beziehung überhaupt gegeben ist.
Eine fiktive Person wird hier mit einem Widerspruch gegen die 5K sehr wahrscheinlich nichts bewirken, sondern eher mit Rücknahme der entsprechenden Anträge aus der Klage. Ein Anruf beim Gericht wäre das richtige Mittel, das in Erfahrung zu bringen.


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sry, jetzt hab ich erst gesehen dass es ja gepostet ist


1.   den Beitragsbescheide vom 01.08.2014, den Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015, den Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015 und in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015, eingegangen bei mir am 02.04.2015 aufzuheben.
2.   die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages RBStV - in Form des 15.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 - festzustellen, da dieser mehrfach gegen das Grundgesetz verstößt

3.   aus vorgenanntem Grund in 2. das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage für o. g. Rundfunkgebühren/-beitragsbescheide und Widerspruchsbescheid festzustellen
4.   aus vorgenanntem Grund in 3. die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide festzustellen


hier ist der Grund für die 5 K nachvollziehbar, denn es ist ein Antrag, der sich nicht in Geld beziffern lässt - daher § 52 GKG

5.   festzustellen, dass aus vorgenanntem Grund in 2. und 3. zwischen der Klägerin und dem Beklagten bereits seit dem 01.01.2013 kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet;

6.   die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Ende des Verfahrens, bzw. die aufschiebende Wirkung der o. g. Widersprüche wieder herzustellen

hier ist ganz klar der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Eilantrag § 80 Abs. 5 VwGO

7.   die Aufhebung des vom Beklagten geforderten Säumniszuschlages;
8.   Die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzulegen


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Person A hatte die Kostenrechnung (105 €) seitens des Gerichts erhalten und diese bereits beglichen.
In diesem Schreiben ist dann auch nochmal der Streitwert des Verfahrens von 491,96 € aufgeführt.
Wären die fiktiven 5455 € seitens des BR dann damit erledigt?

Hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung, hätte man also warten sollen bis der Brief vom Gerichtvollzieher kommt?
Fraglich ist jetzt ob der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung extra gelöhnt werden soll. Darüber wird sich Person A morgen beim Gericht nochmal kundig machen.

Was wäre nun das richtige Vorgehen, um weitere Kosten zu vermeiden?
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für erledigt erklären?

Mit Verweis auf das hier:

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt, Az. 4 L 843/14:

Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechts­schutz­verfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden.

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_4-L-84314DA_Rundfunkanstalt-muss-wegen-provozierter-Erhebung-eines-Eilantrags-Verfahrenskosten-tragen.news18527.htm

könnten die Kosten ja dem BR angelastet werden. Person A hatte ja bereits im Widerspruch den Antrag auf Aussetzung gestellt. Dieser wurde ja nicht eindeutig beschieden bzw. abgelehnt. Person A wurde also provoziert den Antrag zu stellen. Kosten also bei BR da Person A bereit wäre den Antrag für erledigt zu erklären.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2015, 11:54 von exodus666«

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die fiktiven 5 K sind nicht inclusive, siehe dazu bsp. http://www.vg-koeln.nrw.de/service/kosten/
beim dreifachen Satz der Grundgebühr kommen bei Streitwert 5 K nochmal etwa 450 Öcken dazu.  Die fiktive Person kann das ja @Gericht nochmal klären.

korrekt, in vielen fiktiven Fällen muss gewartet werden, bis der Brief vom Gerichtsvollzieher kommt, der Eilantrag selber steht mit etwa +/- 50 Steinen zu Buche. Die fiktive Erledigungs-Erklärung sollte auf jeden Fall helfen, Kosten zu minimieren. Darmstadt kann hier natürlich erwähnt werden, ob Aussichten auf Erfolg bestehen lässt sich fiktiv nicht sagen, hängt wohl vom individuellen Fall ab.


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Wegen dem Eilantrag macht sich Person A nicht so Sorgen. Siehe oben. Hier fühlt sich Person A im Recht.

Aber die 450 € wären ja massiv. Person A wollte eigentlich gar nicht mehr klagen, da eh keine Aussicht auf Erfolg besteht. Es sollte der Versuch einer Ruhendstellung für 105 € unternommen werden. Baueropfer wollte Person A nicht werden. Diese allgemeinen Anträge hätten dann wohl nicht gestellt werden dürfen.


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Habe erfahren, dass Person A so weitermacht. Erstmal wird die Aussetzung der Vollziehung für erledigt erklärt. Kosten dafür muss jedoch der BR tragen.

Hinweise dazu? (Rechtschreibung usw. wird noch kontrolliert)

-------------------------------------------

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Aussetzung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen durch den Bayrischen Rundfunk (fortlaufend Beklagter) ist der seitens meiner Person (fortlaufend Kläger) im Betreff genannte Antrag ebenfalls für erledigt erklärt.

Der Antrag des Klägers war begründet. Der Kläger beantragt dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Begründung:

1. Ablehnung der Aussetzung des Vollzugs durch Beklagten und Androhung von Zwangsvollstreckung

Der Kläger hatte gegenüber dem Bayrischen Rundfunk in den Widersprüchen (01.08.2014, 02.01.2015, 02.02.2015, Kopien bereits beigebracht) zu den erhaltenen Beitrags-/Festsetzungsbescheiden jeweils einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zu endgültigen gerichtlichen Klärung des Sachverhalts gestellt. Seitens des Bayrischen Rundfunks wurden die Widersprüche mit dem Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015 abgelehnt.

Der Kläger musste in diesem Fall davon ausgehen, dass eine Zwangsvollstreckung spätestens nach Ablauf der im Widerspruchsbescheid genannten Klagefrist erfolgen wird. Insbesondere da Vollstreckungen bereits mehrfach z.B. im Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015) mit Zitat: „Der Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben“ angekündigt wurden.

Des Weiteren erhielt der Kläger mit einem Schreiben vom 01.04.2015 eine Mahnung (Kopie ist beigefügt) mit der konkreten Androhung einer Vollstreckung. Zitat: „Was passiert, wenn Sie nicht zahlen? Ihnen drohen Zwangsvollstreckung …..“ und weiter „… nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen beantragen.“ Als Frist wurde hier der 15.4.2015 genannt.

Der Kläger nahm also an, dass nach dem 15.4.2015 eine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet wird, obwohl gerichtlich noch nicht abschließend über den Sachverhalt entschieden wurde. Zur Vermeidung der Maßnahme war der Kläger genötigt, den Antrag auf Aussetzung bei einem ordentlichen Gericht zu stellen, um Rechtsschutz gegenüber dem Bayrischen Rundfunk zu erhalten. VwGO § 80 (6) sieht dies auch klar vor, da 1. der Bayrische Rundfunk den Antrag abgelehnt hat und 2. eine Vollstreckung angedroht hat.
Dass der Beklagte nun freiwillig auf Vollziehung verzichtet, war dem Kläger vorab nicht bekannt.

In einem ähnlichen Fall hatte das Verwaltungsgerichts Darmstadt, Az. 4 L 843/14 bereits festgestellt:

„Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechts-schutz¬verfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird.“

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_4-L-84314DA_Rundfunkanstalt-muss-wegen-provozierter-Erhebung-eines-Eilantrags-Verfahrenskosten-tragen.news18527.htm

2. Vollzugsinteresse des Beklagten ist nicht gegeben

Der Beklagte gibt im Schreiben vom 08.06.2015 ein begründetes Vollzugsinteresse der Bescheide an, sodass eine aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers unbegründet ist.
Der Rundfunkbeitrag führte jedoch bereits zu Mehreinnahmen (siehe z.B. https://www.tagesschau.de/inland/rundfunkbeitrag-einnahmen-101.html), sodass die Beiträge ab April 2015 bereits gesunken sind. Es ist demnach fraglich, welches Allgemeininteresse (vordergründiges Vollzugsinteresse) gegenüber dem verfassungsmäßigen Rechtsschutzbedürfnis des Klägers (Suspensivinteresse) bestehen soll. Auch vertritt der Bayrische Rundfunk keine Allgemeininteressen und kann diese nicht für sich in Anspruch nehmen.

3. Beitragsbescheide sind keinesfalls offensichtlich rechtmäßig

Es werden seitens des Beklagten zwei Urteile aufgeführt, welche die Position des Beklagten begründen. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an den Bescheiden, eine Klage hat damit keinen Erfolg und kann damit keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Obwohl der Kläger noch gar keine Klagebegründung angegeben hat, meint der Beklagte das offensichtliche Scheitern der Klage schon feststellen zu können. Der Kläger geht davon aus, dass das Gericht zuerst die Argumente hören wird und anschließend entscheidet.

Dem Gericht ist bekannt, dass die Begründetheit eines Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach den Kriterien

1.   ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit
2.   offensichtlich rechtmäßig
3.   Erfolgsaussichten unklar

unterschieden wird. Auf Grund seiner Instanzposition wird das Gericht möglicherweise keine verfassungsmäßige Beurteilung des Rundfunkbeitrags als Ganzes vornehmen und statt nur die Punkte 1. und 2. zu achten, muss es zum jetzigen Stand feststellen, dass die Erfolgsaussichten des Verfahrens noch unklar sind. Dem Gericht ist bekannt, dass eine abschließende verfassungsmäßige Beurteilung des aktuellen Rundfunkbeitrags auf Bundes- und Europaebene noch nicht erfolgt ist. Die Vielzahl der in ganz Deutschland anhängigen Klagen in verschiedenen Instanzen und eine Reihe von Gutachten, welche den Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig einstufen (Auszüge in Klageschrift genannt) legen klar dar, dass der Rundfunkbeitrag offensichtlich einer solchen abschließenden Beurteilung noch nicht unterworfen wurde. Die Erfolgsaussichten des Verfahrens des Klägers sind unklar und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war begründet.

 
Mit freundlichen Grüßen

Person A


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Frage zum Eilantrag:

Sollte man den Punkt 6 der Klagebegründung lieber erst gar nicht in einer Klage aufführen? Eine Person NN könnte diesen Punkt 6 in einer Klagebegründung aufgeführt haben.

" 6.   die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Ende des Verfahrens, bzw. die aufschiebende Wirkung der o. g. Widersprüche wieder herzustellen
hier ist ganz klar der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Eilantrag § 80 Abs. 5 VwGO"


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Zitat
Sollte man den Punkt 6 der Klagebegründung lieber erst gar nicht in einer Klage aufführen? Eine Person NN könnte diesen Punkt 6 in einer Klagebegründung aufgeführt haben.

Person A ist der Ansicht, dass man das tatsächlich nicht machen sollte. Möglicherweise wird die Rundfunkanstalt sowieso auf eine Vollstreckung bei Verfahrenseröffnung verzichten, sodass der Antrag wie im Fall von Person A nur zusätzliche Kosten verursacht.

Tut sie das nicht, kann man später immer noch eine Einantrag stellen, wenn eine Vollstreckung unmittelbar droht.


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Person B wird die von Person A verfasste Klage in einem hessichen Verwaltungsgericht einreichen und den Punkt 6 entfernen. Gerne nimmt Person B Verbesserungen noch auf. Leider ist Person B nicht selbst in der Lage so eine Klage zu verfassen und bedankt sich hiermit für die geleistete Arbeit.


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Person B hat bereits heute die Entscheidung zum Eilverfahren § 80 Abs. 5 VwGO erhalten.

1. Verfahren wird eingestellt
2. Person B trägt die Kosten
3. Streitwert 113,88 €
4. Nummer 1. und 2. sind unanfechtbar.

Begründung: Klage keine Aussicht auf Erfolg, da Bayrischer Verfassungsgerichtshof ....... blabla

Unglaublich!!!!!!!!!! Person B hatte noch nicht mal eine individuelle Klagebegründung eingericht und das Gericht mag schon feststellen zu können, dass die Klage nicht durchgeht.
Das lässt tief blicken und das Ausgang des Verfahrens steht damit eigentlich auch schon fest.

Noch eine Frage: Mit welchen Kosten hat Person B jetzt zu rechnen? Waren es ca. 30 €?

 


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  • Zwangsbeitrag = Diktatur pur
...
Unglaublich!!!!!!!!!! Person B hatte noch nicht mal eine individuelle Klagebegründung eingericht und das Gericht mag schon feststellen zu können, dass die Klage nicht durchgeht.
Das lässt tief blicken und das Ausgang des Verfahrens steht damit eigentlich auch schon fest.

Noch eine Frage: Mit welchen Kosten hat Person B jetzt zu rechnen? Waren es ca. 30 €?

Nun bin ich so langsam fest davon überzeugt, dass es in Bayern eine Art "Vereinbarung" (bzw. "Gentleman's Agreement") zwischen dem B-Rundfunk und Gerichten gibt. Sehr wahrscheinlich aus diesem Grund hat Ermano Geuer dann seine Rundfunk-Klage aufgegeben... anders kann ich es mir heute nicht logisch erklären.

Übrigens, wenn ich mich nicht täusche, ist Bayern das reichste Bundesland in Deutschland... so langsam verstehe ich auch die Rechnung.

Ich glaube, Kosten sind es ca. 50 € beim Eilverfahren § 80 Abs. 5 VwGO.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2015, 14:06 von jedi_ritter«
Möge die Macht des Grundgesetzes Zwangsbeitrags-Imperien stürzen.

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Wichtig .. bei JEDEM EINZELNEN Antrag unbedingt den Streitwert angeben.
Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.

Der Streitwert beträgt: xxxx € (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG)


Der Streitwert ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).


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Je mehr und intensiver ich hier lese, desto klarer kristallisieren sich zwei Punkte heraus:

1. Unser Problem ist nur politisch, nicht juristisch zu lösen. Solange unter den entsprechenden Petitionen gegen den Zwangsbeitrag nicht wenigstens eine Million Unterschriften stehen, wird sich nichts bewegen. Die Politik wird freiwillig niemals auf ihre willfährige Propagandamaschine verzichten.

2. Ich habe den Eindruck, hier reiben sich alle immer wieder an den selben Fehlern und Verständnisfragen auf. Fehler, die der Abwesenheit juristischen Sachverstandes geschuldet sind. Gibt es denn unter all den Beitragsgegnern keine Juristen, die bereit wären, Musterbriefe und Musterklagen bzw. einschlägige Textbausteine zu erstellen, damit die Widersprüche und Klagen wenigstens keine elementaren Fehler enthalten.


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