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Autor Thema: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)  (Gelesen 19449 mal)

e
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Hallo Nutzer,

es ist soweit. Ich habe von Person A erfahren, dass diese kurz vor der Klage steht. Ziel ist es das Verfahren ruhend zu stellen, da eine weitere Instanz nicht finaziell und auch nicht zeitlich machbar ist.

Folgendes soll bei Verwaltungsgericht München eingereicht werden. Ich bitte um Hinweise - ggf. zu den Erfolgsaussichten für eine Ruhendstellung - für Person A:

--------------------------------------------------

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich (fortlaufend Kläger)  Klage gegen den

Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Rundfunkplatz 1
80335 München
Gesetzlicher Vertreter:
Intendant Ulrich Wilhelm

wegen:

Rundfunkbeiträgen für meine Wohnung ****************
Beitragsnummer ******

und beantrage

1.   den Beitragsbescheide vom 01.08.2014, den Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015, den Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015 und in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015, eingegangen bei mir am 02.04.2015 aufzuheben.
2.   die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages RBStV - in Form des 15.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 - festzustellen, da dieser mehrfach gegen das Grundgesetz verstößt
3.   aus vorgenanntem Grund in 2. das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage für o. g. Rundfunkgebühren/-beitragsbescheide und Widerspruchsbescheid festzustellen
4.   aus vorgenanntem Grund in 3. die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide festzustellen
5.   festzustellen, dass aus vorgenanntem Grund in 2. und 3. zwischen der Klägerin und dem Beklagten bereits seit dem 01.01.2013 kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet;
6.   die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Ende des Verfahrens, bzw. die aufschiebende Wirkung der o. g. Widersprüche wieder herzustellen
7.   die Aufhebung des vom Beklagten geforderten Säumniszuschlages;
8.   Die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzulegen

Der Streitwert beläuft sich aktuell auf 491,96 €.

Dem Verwaltungsgericht ist bekannt, dass in der gesamten Bundesrepublik eine Vielzahl von Klagen gegen den Rundfunkbeitrag auf Grund der allgemein bekannten verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben worden und in verschiedenen Instanzen (Beispiel: Berufsverfahren vor dem OVG Hamburg 3K3941/13 und 3K5250/13)
anhängig sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ist demnach noch nicht abschließend - mindestens auf Bundesebene und auch nicht auf europäischer Ebene - ergangen. Diese Entscheidungen berühren auch das Verfahren des Klägers, da dieser neben der unrechtmäßigen Erhebung ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit anzweifelt.

Aus vereinfachter verfahrenstechnischer Sicht möchte der Kläger die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, gemäß § 251 ZPO bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage vorschlagen.

Dieser Weg wurde bereits von anderen Verwaltungsgerichten [z.B. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main AZ: 1 K 1333/14.F(4) und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,
AZ 14 K 529/14] beschritten und stellt eine wesentliche Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit dar. Die Rundfunkanstalten verhindern systematisch die zeitnahe verfassungsmäßige Überprüfung des Rundfunkbeitrages (z.B. durch Verhinderung von Sprungrevisionen) und tragen so zur Prozessschwämme wesentlich bei.

Der Kläger ist grundsätzlich bereit ausstehende und zukünftige Rundfunkbeiträge auf einem amtsgerichtlichen oder notariellen Hinterlegungskonto (Treuhandkonto) einzuzahlen, bis die höchstrichterliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ergangen ist.

Wird eine Ruhendstellung auch seitens des Verwaltungsgerichts angestrebt, stimmt der Kläger der Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter und der schriftlichen Verfahrensführung zu.
Andernfalls wünscht der Kläger die Verhandlung vor einer Kammer, da der Prozess von grundsätzlicher (verfassungsrechtlicher) Bedeutung (§6 VwGO) ist.

Für die detaillierte mit Quellen belegte Klagebegründung bittet der Kläger auf Grund der umfassenden Komplexität des Sachverhalts, ein weiteres mehrseitiges und sehr umfassendes Schreiben frühestens in 2 Monaten nachreichen zu dürfen. Der Kläger bittet dazu einen Termin mitzuteilen. Vorab sollen die Begründung in den wichtigsten Punkten in Kurzform dargestellt werden:

•   mehrfacher formeller und materieller Verstöße des RBStV gegen das Grundgesetz
•   Verstoß gegen Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG)
•   Verstoß gegen die Informationsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 GG)
•   der Rundfunkbeitrag stellt eine Steuer dar und ist damit verfassungswidrig
•   speziell im Fall des Klägers ist der Beitrag als Steuer zu definieren, da durch die Doppelbelastung an zwei Wohnsitzen gar keine physische Nutzung erfolgen kann
•   der Umfang des öffentlich rechtlichen Rundfunks geht weit über die Grundversorgung hinaus
•   mit dem Beitrag wird Kriegspropaganda im öffentlich rechtlichen Rundfunk unterstützt
•   fehlende politische Neutralität des öffentlich rechtlichen Rundfunks
•   der Rundfunkbeitrag und seine Mittelverwendung sind demokratisch nicht legitimiert, die Staatsfreiheit und Staatsferne ist nicht gegeben
•   Verletzung der Religions - und Gewissensfreiheit des Klägers
•   Verstoß des RBStV gegen das Zitiergebot
•   Verwendung des Rundfunkbeitrag wird für zweckentfremdete Leistungen
•   Mehrfacher Verstoß gegen europäisches Recht
•   der Säumniszuschlag ist unbegründet, da vor Erhalt der Bescheide gar keine Gelegenheit bestand Rechtsmittel einzulegen

Hier seien nur auszugsweise die Gutachten genannten, welche die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeiträge darlegen:

***** jetzt werden verschiedene Gutachten genannt ************


Der Kläger bittet zu beachten, dass die Klage ohne juristischen Beistand formuliert wurde und für Formfehler Hinweise zur notwendigen Korrektur.


Mit freundlichen Grüßen

Person A


div. Anlagen


----------------------------------------
 


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9.  im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte, auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich vorgreifliche Frage der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags und die hiermit verbundene finanzverfassungsrechtlichen Konsequenzen, sowie die allgemein verfassungsrechtlichen Bedenken, die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO, bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage.

Zitat
Wird eine Ruhendstellung gemäß meines Antrags (Punkt 9) auch seitens des Verwaltungsgerichts angestrebt, stimmt der Kläger der Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter und der schriftlichen Verfahrensführung zu.
Andernfalls wünscht der Kläger die Verhandlung vor einer Kammer, da der Prozess von grundsätzlicher (verfassungsrechtlicher) Bedeutung (§6 VwGO) ist.

Wäre jetzt mein Vorschlag... ?
Eine mir bekannte Person würde auch auf eine Ruhendstellung aus sein!
Die Erfolgaussichten dürften auf Grund der zahlreichen Klagen daher nicht so schlecht sein!

Halte uns auf dem Laufenden...  ;)


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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Zitat exodus666

Zitat
"Der Kläger ist grundsätzlich bereit ausstehende und zukünftige Rundfunkbeiträge auf einem amtsgerichtlichen oder notariellen Hinterlegungskonto (Treuhandkonto) einzuzahlen, bis die höchstrichterliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ergangen ist."

Super, genau so habe ich die ganze Aktion: Geldhinterlegungsstelle gemeint.

Aber auch weiterhin bitte in den Städten mal bei den Amtsgerichten nachfragen, wie wo was wann etc.

Einer der Hauptpunkte, warum diese "Zwischenlagerung": es gibt ja jetzt schon enorme Überschüsse, obwohl
bei weiten noch nicht alle erfasst sind, siehe z.B. Runder Tisch Freiburg, Mi. 29.04.15.

Warum dann an die Rundfunkanstalten bezahlen?

Ein "Zwischenkonto" ist doch für alle eine faire Sache. Und je nachdem wer gewinnt, kriegt die Kohle.

Keine Verjährung, kein Streit bei der Rückzahlung.

Ebenso sind die Ruhensanordnungen eine faire Sache, warum auf Ebenen/Instanzen rumreiten, die ja eh
nichts entscheiden können/wollen.

Es gäbe ja die Möglichkeit der Richtervorlage, siehe dazu

Urteil 2A2311/14 vom OVG Münster am 12.03.15

Seite 24/25 ab Randnotiz 151 nach Art. 100 Abs.1 GG

Ausschnitt:

..."Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung
ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
auszusetzen...


...wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen
.....


Weiter Randnotiz 153:

"Um den Begründungsanforderungen des.....für eine Richtervorlage zu genügen, muss das
vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung
gestellten Vorschrift abhängt. Dazu muss es den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus sich
heraus verständlich schildern und sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzen...
und auf die unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten der Vorschrift eingehen."

Tja, es gebe dann wohl einiges zu tun. ::) 8)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. April 2015, 18:58 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Zitat
"Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung
ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
auszusetzen...

Hier liegt dann wohl das Problem. Der VG wird den Beitrag nicht für verfassungswidrig halten und dann wohl keinen Grund für ein aussetzen sehen.


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Urteil mal selber ganz lesen.

Die Einschränkung der GG wird erwähnt und "bestätigt".

Um das Ganze aber weiter zu führen, siehe meine Ausführungen.

Nicht nur weiterreichen an díe nächste Instanz, sondern

endlich selber tätig werden!!! ;) 8) >:D



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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

e
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Person B hat noch ein paar Punkte eingearbeitet.

Ziel ist klar auf Seiten der Richterschaft zum Denken in Hinblick auf die Vorteile der Ruhendstellung anzuregen. Eigenständig eine Lösung zu suchen, wie die Prozessschwämme auf deren Seite vereinfachter gehandhabt werden kann. Die Ruhendstellung wäre ja auch dort die sinnvollste und schnellste Variante (zumindest denkt Person B, dass das logisch wäre). Da die Spetzlwirtschaft aber hier besonders ausgeprägt ist, kann das aber auch ganz anders sein.

Es bleibt aber grundsätzlich die Frage, ob in Bayern das Urteil des BayVfGH - welches immer einfach als für die unteren Instanzen bindend dargestellt wird - grundsätzlich eine Ruhendstellung ausschließt. Prinzipiell ja nicht.


Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Klage (fortlaufend Kläger) gegen den

Bayerischer Rundfunk
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Beitragsnummer

und beantrage

1.   den Beitragsbescheide vom 01.08.2014, den Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015, den Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015 und in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015, eingegangen bei mir am 02.04.2015 aufzuheben.
2.   die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages RBStV - in Form des 15.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 - festzustellen, da dieser mehrfach gegen das Grundgesetz verstößt
3.   aus vorgenanntem Grund in 2. das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage für o. g. Rundfunkgebühren/-beitragsbescheide und Widerspruchsbescheid festzustellen
4.   aus vorgenanntem Grund in 3. die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide festzustellen
5.   festzustellen, dass aus vorgenanntem Grund in 2. und 3. zwischen der Klägerin und dem Beklagten bereits seit dem 01.01.2013 kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet;
6.   die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Ende des Verfahrens, bzw. die aufschiebende Wirkung der o. g. Widersprüche wieder herzustellen
7.   die Aufhebung des vom Beklagten geforderten Säumniszuschlages;
8.   Die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzulegen
9.   im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte, auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich vorgreifliche Frage der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags und die hiermit verbundene finanzverfassungsrechtlichen Konsequenzen, sowie die allgemein verfassungsrechtlichen Bedenken, die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO, bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage.

Der Streitwert beläuft sich aktuell auf 491,96 €.

Dem Verwaltungsgericht ist bekannt, dass in der gesamten Bundesrepublik eine Vielzahl von Vergleichsverhandlungen gegen den Rundfunkbeitrag auf Grund der allgemein bekannten verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben worden und in verschiedenen Instanzen (Beispiel: Berufsverfahren vor dem OVG Hamburg 3K3941/13 und 3K5250/13)
anhängig sind. In weiteren Urteilen (z.B. Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2311/14) werden Klagen abgewiesen, jedoch grundrechtliche Einschränkungen festgestellt. (Zitat aus dem Urteil: „Der Eingriff in das Recht [durch den Rundfunkbeitrag, Anmerkung des Verfasser] auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht besonders intensiv.“ Die Wertung des Eingriffs geschieht ausschließlich aus Sicht dieser Instanz. Revision wird zugelassen und damit eine Klärung des Sachverhalts durch höhe Instanzen eröffnet. Es muss demnach klar festgestellt werden, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags noch nicht abschließend - mindestens auf Bundesebene und auch nicht auf europäischer Ebene – ergangen ist.
Es ist davon auszugehen, dass auf Grund der öffentlich geführten Intensität der Diskussion und der bundesweit anhängigen Klagen eine solche Entscheidung erfolgen wird. Diese berühren sehr klar auch das Verfahren des Klägers, da dieser neben der unrechtmäßigen Erhebung ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags aus gleichen, ähnlichen und weiteren Gründen anzweifelt. § 251 ZPO eröffnet die Möglichkeit der Verfahrensruhe, wenn dies „….aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist“. Die Zweckmäßigkeit ergibt sich mit dieser Form der Handhabung aus einer wesentlichen Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in erster Instanz sowie aller Beteiligter. Durch die Prozessschwämme wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit aktuell unnötig belastet. Die Gründe hierfür sind bei den Rundfunkanstalten zu suchen. Einer Vielzahl besorgter Bürger bleibt nur die Wahl über den Rechtsweg gegen ein verfassungsfeindliches Erhebungssystem der Gebühren vorzugehen, da die Rundfunkanstalten systematisch die zeitnahe abschließende verfassungsmäßige Überprüfung und das Hören begründeter Argumente gegen den Rundfunkbeitrages (z.B. durch Verhinderung von Sprungrevisionen) auf Bundes- und europäischer Ebene behindern. Der Leittragende ist in besonderem Maße die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht kann demnach feststellen, dass eine Vielzahl an Vergleichsverfahren in der Schwebe sind und es zweckmäßig ist, eine Ruhendstellung für das Verfahren des Klägers anzuordnen.

Der Weg der Ruhendstellung wurde bereits von anderen Verwaltungsgerichten [z.B. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main AZ: 1 K 1333/14.F(4) und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, AZ 14 K 529/14] als zweckmäßig erkannt und beschritten.

Für den Fall der Ruhendstellung ist der Kläger grundsätzlich bereit ausstehende und zukünftige Rundfunkbeiträge auf einem amtsgerichtlichen oder notariellen Hinterlegungskonto (Treuhandkonto) einzuzahlen, bis die höchstrichterliche Entscheidung (auf Bundes- und europäischer Ebene) zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ergangen ist.

Wird eine Ruhendstellung gemäß meines Antrags (Punkt 9) auch seitens des Verwaltungsgerichts angestrebt, stimmt der Kläger der Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter und der schriftlichen Verfahrensführung zu.
Andernfalls wünscht der Kläger die Verhandlung vor einer Kammer, da der Prozess von grundsätzlicher (verfassungsrechtlicher) Bedeutung (§6 VwGO) ist.

Für die detaillierte mit Quellen belegte Klagebegründung bittet der Kläger auf Grund der umfassenden Komplexität des Sachverhalts ein weiteres vielseitiges um umfassendes Schreiben innerhalb von 2 Monaten nachreichen zu dürfen. Vorab sollen die Begründung in den wichtigsten Punkten in Kurzform dargestellt werden:

•   grundsätzliche Verfassungswidrigkeit durch mehrfache formelle und materielle Verstöße des RBStV gegen das Grundgesetz
•   Verstoß gegen Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG)
•   Verstoß gegen die Informationsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 GG)
•   der Rundfunkbeitrag stellt eine Steuer dar und ist damit verfassungswidrig
•   speziell im Fall des Klägers ist der Beitrag als Steuer zu definieren, da durch die Doppelbelastung an zwei Wohnsitzen gar keine gleichzeitige physische Nutzung erfolgen kann
•   der Umfang des öffentlich rechtlichen Rundfunks geht weit über den Grundversorgungsauftrag hinaus
•   mit dem Beitrag wird Kriegspropaganda im öffentlich rechtlichen Rundfunk unterstützt
•   fehlende politische Neutralität des öffentlich rechtlichen Rundfunks
•   der Rundfunkbeitrag und seine Mittelverwendung sind demokratisch nicht legitimiert, die Staatsfreiheit und Staatsferne ist nicht gegeben
•   Verletzung der Religions - und Gewissensfreiheit des Klägers
•   Verstoß des RBStV gegen das Zitiergebot
•   Verwendung des Rundfunkbeitrag wird für zweckentfremdete Leistungen
•   Mehrfacher Verstoß gegen europäisches Recht
•   der Säumniszuschlag ist unbegründet, da vor Erhalt der Bescheide gar keine Gelegenheit bestand Rechtsmittel einzulegen

Hier seien nur auszugsweise die Gutachten genannten, welche die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeiträge darlegen:

*********


Der Kläger bittet zu beachten, dass die Klage ohne juristischen Beistand formuliert wurde und für Formfehler Hinweise zur notwendigen Korrektur.


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Hört sich zumindest gut an. Entspricht der Streitwert allen auf den Bescheiden geführten Summen? Würde nur diese als Streitwert ansehen. Der Rest a la wir fordern halt was kann man ignorieren, weil kein Verwaltungsakt... Sonst schreibe ich denen auch einen Wisch mit der Forderung von zig Mio an mich zu zahlen :-)


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Das vielzitierte Steuerargument dürfte in dieser Form wenig zielführend sein. Die vorgebrachten Punkte in der vorliegenden Kürze:
Zitat
•   der Rundfunkbeitrag stellt eine Steuer dar und ist damit verfassungswidrig
•   speziell im Fall des Klägers ist der Beitrag als Steuer zu definieren, da durch die Doppelbelastung an zwei Wohnsitzen gar keine gleichzeitige physische Nutzung erfolgen kann

könnten durch eine juristisch etwas ausdifferenzierte Formulierung ersetzt werden (wie beispielsweise in der Verhandlung vor dem OVG Münster vorgebracht):

Zitat
•   der Rundfunkbeitrag entpricht nicht den verfassungs- und finanzrechtlichen Vorgaben einer Beitragserhebung ist nicht mehr hinreichend deutlich von einer Steuer abgrenzbar
•   die vollständige Abkoppelung der Beitragserhebung von der Nutzungsmöglichkeit und den an eine Vorzugslast zu stellenden Kriterien sind speziell im Fall des Klägers offensichtlich, da durch die Doppelbelastung an zwei Wohnsitzen gar keine gleichzeitige physische Nutzung erfolgen kann


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@ TVfrei:
...gute Ersetzung! Würde ich auch so übernehmen!


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Person A hat die Hinweise eingearbeitet und eben per Fax an das Verwaltungsgericht München die Klage eingereicht (Fristwahrung 1 Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheids, 02.04.15). Die Klage geht auch nochmal per Post mit den entsprechenden Anhängen (Bescheide, Widersprüche) raus.
Person A schaut, ob die 105€ eine lohnende Investition waren und eine Ruhendstellung erreicht werden kann. Person A hält das Forum auf dem Laufenden.


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Im obigen (#7) Formulierungsvorschlag hat sich ein Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen: ein fehlendes und, so dass es folgendermaßen lauten müsste:

Zitat
•   der Rundfunkbeitrag entpricht nicht den verfassungs- und finanzrechtlichen Vorgaben einer Beitragserhebung und ist nicht mehr hinreichend deutlich von einer Steuer abgrenzbar


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... und exodus? Schon Post bekommen?
Bin neugierig   ;) 

...da wir gerade wieder am Thhema "Ruhendstellung sind!
Zumindest ich.. ;D


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Nur mal so am Rande:
es gibt eine Landesverfassung und ein (Bundes)-Grundgesetz. Es gibt eigentlich keine Bundes-Verfassung auch wenn es ein Verfassungsgericht gibt. Auch hier ist unklar, ob es sich um das Landes- oder das Bundes-Verfassungsgericht handelt.
Das ist mir bisher in allen Klageschreiben und Widersprüchen aufgefallen.
Irgendwie ist es klar, dass alle sich auf DIE Verfassung berufen, eine andere Verfassung meinen. Der BS und die VGs meinen natürlich die Landesverfassung. Die Beitragsgegener meinen das Grundgesetz.


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Das ist natürlich wirklich interessant. Die Klage meiner Person A würde sich bei einem positiven Verlauf von Exodus´ Klage ebenfalls inhaltlich in diese Richtung entwickeln, daher wäre es sehr interessant zu wissen, wie hier die Entscheidung/Antwort des Gerichtes ausfällt.


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g
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Eine fiktive Person Y hat an genanntem Gericht neulich Auskünfte dazu eingeholt. Das fiktive Gericht meinte dazu, Anträge auf ruhend-Stellung eines Verfahrens werden u.a. auch dahingehend ermessen, inwieweit ein Aussicht auf Erfolg im Hauptsacheverfahren gegeben ist.
In besagtem Bundesland, inbezugnahme höchstgerichtlicher Rechtsprechung BayVfG und vg-Rechtsprechung bundesweit zum derzeit aktuellen Stand stehen die Karten dafür zum jetzigen Zeitpunkt nicht gut. Das fiktive VG hat bis dato in keinem Fall eine ruhend-Stellung erwogen.


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