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Autor Thema: Unterschiede in der Begründung für Widerspruch und Klage  (Gelesen 4215 mal)

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Hallo.

Nur mal so theoretisch...

Falls eine fiktive Person F nach 2 Widersprüchen gegen 2 Bescheide irgendwann tatsächlich einen rechtskräftigen Widerspruchsbescheid bekommen sollte - inwiefern unterscheidet sich eigentlich die sinnvolle Begründung der Klage beim VG gegen den Widerspruchsbescheid von der Begründung des Widerspruchs gegen den Beitrags-/Festsetzungsbescheid?

Können die Begründungen identisch sein, oder sollten bestimmte Gründe zusätzlich in die Klagebegründung mit rein, oder sollten bestimmte Begründungen da weggelassen werden, und wenn ja welche und warum?

Frei 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2015, 23:37 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Beiträge: 3.239
Die Argumente für die Klage können absolut andere sein als im Widerspruch. Es wird zwar möglicherweise auf den Widerspruch eingegangen, aber nur soweit, wie die LRA diesen begründet abgehnt hat. Für die Klage sind die Klageargumente entscheident, man kann Argumente aus dem Widerspruch verwenden oder weglassen oder auch neue Argumente hinzunehmen, je nach Erkenntnisstand.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2015, 23:36 von Bürger«

K
  • Beiträge: 810
Falls eine fiktive Person F nach 2 Widersprüchen gegen 2 Bescheide irgendwann tatsächlich einen rechtskräftigen Widerspruchsbescheid bekommen sollte - inwiefern unterscheidet sich eigentlich die sinnvolle Begründung der Klage beim VG gegen den Widerspruchsbescheid von der Begründung des Widerspruchs gegen den Beitrags-/Festsetzungsbescheid?

Können die Begründungen identisch sein, oder sollten bestimmte Gründe zusätzlich in die Klagebegründung mit rein, oder sollten bestimmte Begründungen da weggelassen werden, und wenn ja welche und warum?

In der Klagebegründung sollte meiner Ansicht nach auf die Argumente des Widerspruchsbescheides eingegangen werden. Hierbei würde ich herausarbeiten, warum die Argumente des Widerspruchsgegners nicht stichhaltig sind, dies -sofern möglich- gestützt auf Gesetze oder Rechtsprechung. Aus strategisch-argumentativer Perspektive sollte dabei bereits versucht werden, die Argumentation des Klagegegners aus seiner kommenden Klageerwiderung vorwegzunehmen und schon im Vorfeld zu entkräften. Das Forum bietet einen reichhaltigen Fundus an Dokumenten, aus denen die Argumentationsweisen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hervorgehen. Genau dies sollte man sich zunutze machen. Im übrigen: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfährt ja mit genau der gleichen Strategie, wenn man sich seine berüchtigten "Info-Blätter" ansieht, in denen ein Rebuttal auf mögliche Argumente von "Beitragsschuldnern" zu finden ist.

Soweit auf Argumente des Widerspruchsführers im Widerspruchsbescheid überhaupt nicht eingegangen wurde, würde ich in der Klageschrift herausstellen, dass diese Argumente durch den Widerspruchsgegner nicht entkräftet wurden.

Ansonsten können die Begründungen im Widerspruch und in der Klageschrift meiner Ansicht nach durchaus identisch sein.

Aber wie immer gilt: Die besten Argumente helfen nichts, wenn sie vom Gericht schlichtweg nicht gehört werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2015, 23:38 von Bürger«

T
  • Beiträge: 268
Aber wie immer gilt: Die besten Argumente helfen nichts, wenn sie vom Gericht schlichtweg nicht gehört werden.

Genau das ist der Punkt wie die Erfahrung bei den Verhandlungen gezeigt hat.

Der Richter wird alles anhören+durchlesen, aber was im Urteil wirklich behandelt wird ist halt seine Ermessenssache... Man kann das aber bei der nächsten Instanz bei einer Revision anmotzen, dass z.B. der und der wichtige Punkt zu wenig oder gar nicht behandelt wurden...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2015, 23:36 von Bürger«

  • Beiträge: 7.409
Aber wie immer gilt: Die besten Argumente helfen nichts, wenn sie vom Gericht schlichtweg nicht gehört werden.
Es käme darauf an, ob diese Argumente Klagepunkte sind.

Schaut Euch doch schlicht mal an, wie das beim EuGH gehandhabt wird; es genügt nicht, in einem Text irgendetwas stehen zu haben, was bspw. leicht zu überlesen ist. Beim EuGH hat es meist 1 bis 3 konkrete Klagefragen, die an anderer Stelle im Klageschreiben separat begründet werden. Jedes Gericht muß auf jeden so herausgestellten Klagepunkt reagieren und diese im Urteil abhandeln, auch bei fachlicher Nichtzuständigkeit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2015, 23:36 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Hypothetisch:
Gemäß der eingehenden Erfahrungswerte (abgewiesene Urteile der VGs - wegen Handlungsunfähigkeit! Zitat eines Richters gestern in Köln: Ein Verwaltungsgericht kann nur über die Rechtsmässigkeit dieses Vertrages befinden > also nicht über die Verfassungsmässigkeit!), wäre die Argumentation oder Klagepunkte in der ersten Instanz (VG) vollkommen schnuppe!

Allerdings könnte man sich bestimmt viel Arbeit ersparen, wenn man eine Hammerklage zurecht schmiedet und diese für JEDE Instanz verwenden kann...  ???

Mich würde zudem interessieren ob die Klagebegründungen von einer Instanz in die Nächsten ebenso argumentativ veränderbar wäre?
Oder darf dann die Argumentation von der Ersten grundlegend nicht abweichen?
Oder sind ledigliche Erweiterungen / erweiterte Argumentationen erlaubt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2015, 23:36 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

 
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