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Autor Thema: Beschluss vom Amtsgericht > Erinnerung zurückgewiesen (Bayern)  (Gelesen 29213 mal)

B
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Bringt Person A nur recht recht wenig, da es im Falle von Person A das fiktive AG und LG komplett anders gesehen haben. Hätte Person A gewusst, dass die Beschwerde kostenpflichtig ist, hätte Person auch diese unterlassen.


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Hätte Person A gewusst, dass die Beschwerde kostenpflichtig ist,...
Gerichtskosten fallen immer an, aber sie sind relativ gering.
 
Der ganze Widerstand hängt schon an einem dünnen Faden, es ist auch wahrscheinlich, dass wir ganz am Ende die Beiträge zu zahlen haben. Dennoch: ohne Widerstand keine Änderung des Gesetzes. Und eine gewisse Chance besteht. Ich würde die Kosten als meinen persönlichen Beitrag ansehen... und auch den Weg zum Verwaltungsgericht nicht scheuen. Am Ende machts die Anzahl an Widersprüchen und Klagen, die politisch zählt...


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Gar nicht so alter gerichtlicher Hinweis von Ende Mai 2015 eines fiktiven Amtsgerichts München - offensichtlich an die Gegenseite (oder die Gerichtsvollzieherin?) bzgl. der
Erfordernis des Nachweises der Zustellung der Vollstreckungsgrundlage/ des Titels/ des Festsetzungsbescheids:
...
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG obliegt der Gläubigerin die Beweislast für den Zugang der Bescheide und geeignete Zustellnachweise müssten erbracht werden. Die Aufgabe der Bescheide zur Post per einfachem verschlossenen Brief und der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitrgskontos genügen nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung. Denn hierdurch wird gegebenenfalls nur belegt, dass die Bescheide die Sphäre der Gläubigerin verlassen haben, jedoch nicht, dass sie bei der Schuldnerin tatsächlich bekannt wurden.

Vielen Dank!

Ein Aktenzeichen wäre prima... (?)


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AZ 1501M5722 bitte schön  :laugh:


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oh, danke sehr!


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Huhu,

ist es den überhaupt möglich einen Beschluss zu vergleichen? Ich meine was macht man wenn zwei unterschiedliche Richter am gleichen fiktiven Amtgericht, zu zwei identischen Fällen, unterschliedliche Beschlüsse betreff des Rechtsbehelfs der Erinnerung, treffen? Hat man dann Pech gehabt?

LG


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ich vermute, dann würde man evtl. die "sofortige Beschwerde" beim fiktiven Amtsgericht (zu Protokoll?) einlegen, die in der Rechtsbehelfs- (-mittel-?)belehrung erwähnt sein müsste?

Fristgerecht einlegen? Ausführliche Begründung kann gegebenenfalls nachgeliefert werden?

Den eigenen Sachvortrag könnte man evtl. verbessern? Z.B.:

- möglichst amtsgerichtstauglich schreiben? [d. h. §§ benennen? dicht am relevanten Thema bleiben? (Thema: "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung", nicht Thema: "Ist der Rundfunkbeitrag grundgesetzwidrig?" und nicht Thema: "Hat die GEZ mit mir einen Vertrag abgeschlossen?")]

- Die Argumentation des Gerichts aufgreifen und möglichst widerlegen?

- Den anderen, positiven Beschluss eines fiktiven Amtsgerichts unbedingt zitieren?  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2015, 18:38 von cecil«
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Könntest du zu deinem Problem bitte nen eigenen Thread aufmachen? Hat ja nicht wirklich was mit meinem Thema zu tun.


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Person A hatte Erinnerung gegen den Vollstreckungsbescheid beim örtlichen GV eingelegt.

Heute bekam Person A die Entscheidung vom zuständigen Amtsgericht. Die Erinnerung wurde abgewiesen.
Person A könnte innerhalb 14 Tagen Beschwerde dagegen einlegen.

Nun weiß Person A nicht, wie er sich weiter verhalten soll und wie so eine Beschwerde aussehen könnte.
Kann Person B vielleicht hier weiterhelfen?

So weit auseinander scheinen mir deine und Pistenwolfs Anfragen gar nicht zu sein...?

Und es ist gut, sich zu erinnern, stets am Thema zu bleiben (hier: "Beschluss vom Amtsgericht - Erinnerung zurückgewiesen"). Zumindest es zu versuchen...  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2015, 20:46 von cecil«
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Nachdem ja schon erwähnt wurde das die Urteile des AG und LG vorallem nur sagen das Sie sich nicht zuständig für die Prüfung der Vorraussetzungen ansehen wäre es vllt sinnvoll nach §  281 ZPO Verweisung bei Unzuständigkeit, das Thema ans VG zu geben ...wäre das denn in fiktiven Fall von Blackwater möglich?


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hey,

ich glaube, eigentlich nicht. Meiner - wirklich laienhaften - Meinung nach ist das kein Fall des § 281 ZPO - da das AG sich nicht als örtlich oder sachlich unzuständig erklärt hat. Es erklärt ja ausdrücklich, die Erinnerung sei zulässig (S. 1. des Beschlusses, s. Eröffnungs-Post).

Etwas ungünstig könnte es m.M.n. sein, dem Amtsgericht im Erinnerungsverfahren als Begründung zu schreiben, man sehe den Rundfunkbeitrag generell als nicht zulässig an. Das interessiert das Amtsgericht im Verfahren um die "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" schlicht nicht (s. S. 3 des Beschlusses "sofern sich der Schuldner gegen den zu vollstreckenden Anspruch selbst wendet...").

Das AG hat ja insofern bereits auf die Zuständigkeit des VG hingewiesen: Für "materiell-rechtliche" Fragen sei das Verwaltungsgericht zuständig. Wobei ich nicht glaube, dass man so eine Klage zum VG "Vollstreckungsgegenklage" nennen müsste. Einfach klagen,... oder? Bezüglich der Anträge evtl. vom VG vor Ort helfen lassen.

Ich hatte ja auch (weiter oben) bereits die Meinung geäußert, dass so eine Vollstreckung nun womöglich über ein Klageverfahren + Eilrechtsschutz zu stoppen sein müsste...

Wie würde denn eine "Verweisung" vor sich gehen? Macht es irgendeinen Unterschied, wenn ich mich als Schuldner nicht selbst ans VG wende, sondern das Verfahren verwiesen würde?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2015, 22:27 von cecil«
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@ http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13902.msg93444.html#msg93444

Als wirklich dreist empfinde ich, wenn das AG (auf S. 3 des Beschlusses, unter c)  schreibt: "die Vollstreckungsanordnung - Ausstandsverzeichnis + Vollstreckungsklausel - ersetzen vorausgegangene Festsetzungsbescheide" Das dürfte schlicht nicht wahr sein...

Das VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02, Randnummer 24 (Urteil kann gegoogelt werden), hierzu: „Denn mit der Bescheinigung der ersu­chen­den Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Voll­streckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungs­behörde und Vollstreckungs­schuld­ner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Feh­len der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen“

Meiner unmaßgeblichen Meinung nach zeigt Art. 24 BayVwZVG (die Anordnungsbehörde übernimmt die Verantwortung für das Vor­liegen der Vollstreckungsvoraussetzungen – genauen Wortlaut bitte googeln) nur auf, dass in der Verwal­tungs­voll­streckung die Anordnungs­be­hör­de, anstelle des normalerweise tätigen Amts- bzw. Vollstreck­ungs­gerichts, die Vollstreckungs­vor­aus­setzungen vor Erlass des Ersuchens prüft. Danach sind Gerichtsvollziehende und Voll­streck­ungsge­richt weiterhin zuständig für Ein­wendungen von Schuldnerseite.

Womit auch die Erinnerung als Rechtsbehelf im Verwaltungsvollstreckungs-verfahren zulässig sein dürfte... (wird ja vom Amtsgericht in diesem thread eigentlich auch nicht bestritten...? s. obiger Beschluss)


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Ein ausführliches, möglichst amtsgerichts-taugliches Erinnerungsschreiben (Muster) für Bayern findet sich jetzt unter
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100114.html#msg100114
und sollte dort diskutiert werden:


Form und Argumente sind großteils wohl auch für eine sofortige Beschwerde zum AG/LG verwendbar.

Auch zum Verwaltungsgericht können sicherlich Argumente verwendet werden.

 
Allerdings wurde der Beschluss des LG Tübingen mittlerweile vom BGH aufgehoben
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html


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Ein ausführliches, möglichst amtsgerichts-taugliches Erinnerungsschreiben (Muster) für Bayern findet sich jetzt unter
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100114.html#msg100114
und sollte dort diskutiert werden:

Form und Argumente sind großteils wohl auch für eine sofortige Beschwerde zum AG/LG verwendbar.

es wurde jetzt ein Fall beschrieben, in dem eine solche Erinnerung leider zurückgewiesen/abgewiesen worden sein könnte. Der Fall wird unter dem obigen link zur Diskussion gestellt. Hilfreiche Ideen, wie jetzt theoretisch weiter verfahren werden könnte, sind willkommen... :angel:


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