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Autor Thema: Beschluss vom Amtsgericht > Erinnerung zurückgewiesen (Bayern)  (Gelesen 29217 mal)

B
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Weil ich mich nicht vom Jobcenter drangsalieren lassen will. Deshalb. Und ALGI ist mittlerweile ausgelaufen.


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n
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Weil ich mich nicht vom Jobcenter drangsalieren lassen will. Deshalb. Und ALGI ist mittlerweile ausgelaufen.

Meinst Du denn Du bekommst neue Stelle in naher Zukunft ? Wenn nicht, musst dort so oder so antanzen. Musst ja irgendwo von leben?


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B
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Das ist hier nicht das Thema und das möchte ich auch nicht weiter ausführen. Ich bin bei der AA gemeldet, das reicht erstmal.


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  • GEZ nein Danke
Genau, das tut gar nicht so viel zur Sache.

Dennoch bin ich der Meinung, dass wo kein Geld ist, auch nichts zu holen ist, Bezüge hin oder her. Arbeitslos bedeuted, dass man kein festes Einkommen hat. Und das muss die GEZ einsehen, auch wenn sie schwer von Begriff sein mögen, das werden sie sicherlich verstehen.

Kein Einkommen = keine Möglichkeit irgendwas zu bezahlen, das müssen sie nur mitgeteilt bekommen. Und wenn das Amt das nicht machen will, oder kann, weil da nichts von Ihnen bezogen wird, dann eben von der anderen genannten Stelle oder halt selbst an die GEZ schreiben.

Ich habe mal ein Schreiben der GEZ gesehen, wo Person A schrieb, dass Person A sich den Beitrag nicht leisten könne. Und das wurde anerkannt. Härtefallregelung eben, gibts mit Wisch vom Amt, oder auch ohne.

Was auch immer... alles versuchen was geht, bloß nicht zahlen. Vor allem nicht, wenn man sowieso kein Geld hat. Das ist dann doppelt bitter, da braucht dann nicht auch noch Geld abgepresst werden, für etwas, was nicht sein muss. Und dann noch in horender Höhe, wo man sein ohnehin knappes Geld für lebenswichtige Dinge ausgeben muss und nicht für ein rechtlich umstrittnees System (vorsichtig ausgedrückt...)


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Ich bin dafür, dass wir dagegen sind. GEZ nein Danke.

Klagen und sich wehren statt zahlen, für unser aller Recht.

B
  • Beiträge: 14
Nur schulde ich das Geld nun eben nicht mehr der GEZ, sondern dem GV bzw. dem LG. Die nächste Rechnung wird wohl vom LG kommen und die werden wohl kein Verständnis für meine Situation aufbringen bzw. weiß ich nicht, ob denen klar ist, dass es hier um meine Existenz geht. Ich bin mit meinem Latein am Ende und werde wohl klein bei geben müssen, so weh es auch tun wird.


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D
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Ich kanns nicht verstehen was da mit dem Amt läuft, musst du selber wissen, allerdings musst du ja irgendwelche Einkünfte haben, sonst könntest du ja nicht existieren. Wichtig für die ist nur, dass diese Einkünfte nicht über dem Existenzminimum liegen. Bei der EV wird das ja geprüft und läuft aufs Gleiche hinaus.
Ich würde deinem Fall sogar sagen, dass das für dich super ist, denn damit hast du vom GV amtlich, dass du keine GEZ bezahlen musst - würde ich sofort damit Antrag (auch rückwirkend) auf Befreiung stellen und wenn das nichts bringt mit Kostenbeihilfe (hast du das wenigstens gemacht?) zum Gericht.

PS: wenn du beim AA gemeldet bist, dann solltest du doch auch Bescheinigungen über deine Arbeitslosigkeit bekommen können.

PPS: Im Prinzip hast du nichts zu befürchten, da, wenn der GV kommt, bei dir eh nichts zu holen gibt. Im Prinzip hast du damit Narrenfreiheit.
Ich würde allerdings dafür sorgen, dass du in einer Krankenkasse bist, da die Beiträge immer weiter auflaufen, auch wenn du kein Mitglied bist. Manch einer hat schon Haus und Hof verloren, weil er erst nach Jahren auf dem Radar der KK aufgetaucht ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juni 2015, 03:13 von DiddiFisch«
*zensiert* [Nachricht hat den Adressaten wohl erreicht]

B
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Keine Sorge, meine KK bezahle ich seit dem ersten Tag.


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c
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Meine Beschwerde wurde leider zurückgewiesen. Nun muss ich wohl leider in den sauren Apfel beissen und den kompletten Betrag nachzahlen.
Hallo,

ich sehe das anders: könnte es nicht möglich sein, in so einem Fall nun Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen (Unterlassungs-, Feststellungsklage, what ever)? Zum Beispiel zum VG hinfahren und sich beraten lassen? Soll doch das Verwaltungsgericht prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen - wenn sie nicht vorliegen, wäre Vollstreckung nicht rechtens! Der Vorteil ist doch: die Schriftsätze zum VG müssen nicht so akurat mit §§ gespickt sein, da das VG den Vortrag des/der klagenden Bürger*in zu seinen/ihren Gunsten interpretiert.  Wenn der GV bzw. akute Vollstreckungen erneut drohen, den Eilantrag gem. § 80 V VwGO (Vollstreckungsschutz) zum Gericht stellen. Mit Begründung der Unbilligkeit aufgrund sozialer Härte und Einnahmeüberschüssen des ÖrR (vgl. § 80 IV). Alle Anträge und Klagen trotzdem gut und ausführlich formulieren und umfassend begründen. Das müsste doch klappen. Ruhendstellung beantragen bis zu höhergerichtlichen Entscheidungen (z. B. über die Beschlüsse des LG Tübingen etc.)

Ähnliches wurde für einen anderen fiktiven Fall außerhalb des Forums besprochen. Wie so etwas ausgehen könnte, ist allerdings nicht bekannt.

Was denkt ihr dazu?

Um welches fiktive Verwaltungsgericht könnte es sich bei dem Fall denn ungefähr handeln?


liebe und ermutigende grüße

Cecil


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  • GEZ nein Danke
Also ich kann die Haltung vieler Leute verstehen, die sich grundsätzlich nicht mit dem Thema beschäftigen wollen, weil Ihnen der Stressfaktor zu hoch ist, sie bereits zu sehr eingeschüchtert sind, oder Angst um ihr Hab und Gut haben. Oder aber, wie hier in diesem Fall, bereits von der Arbeitslosigkeit, was ich persönlich als sehr schlimm empfinde, getroffen sind und dann auch noch solche Probleme zusätzlich bekommen.

Nicht jeder ist Willens genug, sich eine Auseinandersetzung mit dem Beitragsservice und allem was an unserem Rechtssystem an Justiz hinter hängt rumzuschlagen, bei oftmals auch ungewissem Ausgang. Und wenn dann auch noch der GV vor der Tür steht, werden viele wohl klein beigeben. Deswegen sollte man zusehen, dass es nicht bis zum GB Termin kommt.

Aber man sollte sich nicht einschüchtern lassen und vor allem für sein Recht kämpfen und seine Meinung stehen.

Und genau da hat cecil recht, da sind super gute Punkte bei. Danke für die ermunternden und meiner Meinung hilfreichen Worte.

Es gibt jede Menge Möglichkeiten, wie DiddiFisch ausführlich aufgelistet hat. Und wie ich das sehe, gibt es auch nicht zu verlieren. Ausser ein Wenig Zeit. Und eventuell ein paar Nerven.

Kämpfen, nicht aufgeben!


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Bei Person A hatten sowohl das Amtsgericht also auch das Landesgericht festgestellt, dass es nicht deren Aufgabe sei, die Rechtsmäßigkeit der Zwangsvollstreckung zu überprüfen. Sehr unwahrscheinlich, dass das Verwaltungsgericht das nun vollkommen anders sehen wird. Eine Klage vor dem VG würde Person A nun auch Geld kosten, Geld was Person A nicht hat.


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Bei Person A hatten sowohl das Amtsgericht also auch das Landesgericht festgestellt, dass es nicht deren Aufgabe sei, die Rechtsmäßigkeit der Zwangsvollstreckung zu überprüfen. Sehr unwahrscheinlich, dass das Verwaltungsgericht das nun vollkommen anders sehen wird. Eine Klage vor dem VG würde Person A nun auch Geld kosten, Geld was Person A nicht hat.

hallo,

nunja. ich denke schon, dass ein Verwaltungsgericht die Vollstreckungsvoraussetzungen von Verwaltungsakten (hier: Vollstreckungsersuchen und Festsetzungsbescheide) gründlicher prüfen würde. Sie haben, anders als die Zivilgerichte, Amtsermittlungspflicht, d. h. sie müssen - die Rechtslage fiktiv auch dann gründlich recherchieren, wenn unsere fiktiven Schriftsätze nicht perfekt sind, die zugrundeliegenden §§ nicht völlig richtig benannt sind etc. Die Mühe könnte sich tatsächlich lohnen.

Es würden vor dem Verwaltungsgericht, was man so hört, ca. 108 € an Gerichtskosten anfallen, und noch mal maximal die Hälfte für den Eilantrag - sofern beides verloren würde. Ich glaube, ich persönlich würde das Risiko eingehen und mich an die Arbeit machen, einen fiktiven Schriftsatz zu verfassen. Mithilfe des Forums sollte es kein allzu großes Problem darstellen, etwas Gutes zusammenzuschreiben...

Anscheinend gibt es am VG auch Prozesskostenhilfe, man kann ja mal überprüfen, ob persönlich die Voraussetzungen erfüllt wären. Ich denke, dass dürfte bundesweit gelten:

http://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19369&article_id=71286&_psmand=125

Der Tübinger Beschluss liefert wirklich gute Argumente... und andere Amtsgerichte (Besigheim, Rastatt) haben immerhin ähnliche Verfahren um die Vollstreckungsvoraussetzungen ruhendgestellt, wiewohl auch Verwaltungsgericht, bis OVG und BVerfG entscheiden. Du findest das alles hier im Forum. So ganz chancenlos würde ich das also noch nicht einschätzen.

vg
C.


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Bei Person A hatten sowohl das Amtsgericht also auch das Landesgericht festgestellt, dass es nicht deren Aufgabe sei, die Rechtsmäßigkeit der Zwangsvollstreckung zu überprüfen. Sehr unwahrscheinlich, dass das Verwaltungsgericht das nun vollkommen anders sehen wird. Eine Klage vor dem VG würde Person A nun auch Geld kosten, Geld was Person A nicht hat.

Und überleg dir genau was die gesagt haben! Die haben eben nicht gesagt, dass du im Unrecht bist, sondern dass dieser Fall nicht in ihren Tätigkeitsbereich fällt und das ist richtig. Für diesen Fall ist ein Verwaltungsgericht zuständig.

Und als Arbeitsloser kostet dich das gar nichts.
1. zum wiederholten Male: einem Arbeitslosen darf man nicht weiter herunter kürzen
2. Arbeitslose bekommen sogar Prozesskostenhilfe
3. für das Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang.


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Hallo BlackWatcher,

gerade bin ich dabei Argumente für eine fiktive Erinnerung zusammenzusammeln. Da kommen mir die Beschlüsse plus gerichtliche Begründung, die du anfangs gepostet hast, entgegen.

Ich bin einigermaßen entsetzt über den vom Gericht vorgebrachten Art. 24, Abs. 2 BayVwZVG, in dem es heißt
Zitat
Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind."
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13902.msg93444.html#msg93444"

Mir war das wohl entgangen. Aber mal sehen, vielleicht finde ich noch irgendwas, das man dem entgegenhalten könnte...

Und dann steht dort (S. 3, 2. Abs. des Beschlusses):
Zitat
„Die Vollstreckungsanordnung … ersetzen vorausgegangene Festsetzungsbescheide....

Frech finde ich die Gläubigerbezeichnung ganz am Anfang... Definitiv gar keine Unterscheidung zwischen BR und Beitragsservice...?

Das wirft einige mögliche Argumente über den Haufen. Ich werde neu nachdenken müssen.

Vielleicht hat ja jemand eine hilfreiche Idee dazu?

Jedenfalls hoffe ich, dass fiktive Person A das nicht sofort zum Anlass nimmt, den fiktiven vermeintlichen Rückstand zu begleichen. Ein wenig Diskussion fände ich noch gut.

Mit welcher Begründung könnte denn die Beschwerde eingelegt bzw. auch abgewiesen worden sein?

Andererseits könnte die bisherige Argumentation eben auf den verwaltungsrechtlichen Weg verweisen...

Ich werd jedenfalls diesen thread nochmal gründlich lesen müssen und dann sehen...

bis bald.

Cecil


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B
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Heute hat Person A Post von der Landesjustizkasse bekommen. Person A soll eine Gebühr in Höhe von 30 Euro für die Beschwerde binnen 2 Wochen zahlen. Ist dies rechtens?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...vielleicht prinzipiell zweckdienlich ;)

Gar nicht so alter gerichtlicher Hinweis von Ende Mai 2015 eines fiktiven Amtsgerichts München - offensichtlich an die Gegenseite (oder die Gerichtsvollzieherin?) bzgl. der
Erfordernis des Nachweises der Zustellung der Vollstreckungsgrundlage/ des Titels/ des Festsetzungsbescheids:

Zitat
Es bestehen Zweifel am Vorliegen der formellen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere an der Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrundeliegenden Titels. Die Schuldnerin trägt vor, den der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid nicht erhalten zu haben.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG obliegt der Gläubigerin die Beweislast für den Zugang der Bescheide und geeignete Zustellnachweise müssten erbracht werden. Die Aufgabe der Bescheide zur Post per einfachem verschlossenen Brief und der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitrgskontos genügen nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung. Denn hierdurch wird gegebenenfalls nur belegt, dass die Bescheide die Sphäre der Gläubigerin verlassen haben, jedoch nicht, dass sie bei der Schuldnerin tatsächlich bekannt wurden.

Das Gericht gewährt eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen.


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