hey,
ich glaube, eigentlich nicht. Meiner - wirklich laienhaften - Meinung nach ist das kein Fall des § 281 ZPO - da das AG sich nicht als örtlich oder sachlich unzuständig erklärt hat. Es erklärt ja ausdrücklich, die Erinnerung sei zulässig (S. 1. des Beschlusses, s. Eröffnungs-Post).
Etwas ungünstig könnte es m.M.n. sein, dem Amtsgericht im Erinnerungsverfahren als Begründung zu schreiben, man sehe den Rundfunkbeitrag generell als nicht zulässig an. Das interessiert das Amtsgericht im Verfahren um die "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" schlicht nicht (s. S. 3 des Beschlusses "sofern sich der Schuldner gegen den zu vollstreckenden Anspruch selbst wendet...").
Das AG hat ja insofern bereits auf die Zuständigkeit des VG hingewiesen: Für "materiell-rechtliche" Fragen sei das Verwaltungsgericht zuständig. Wobei ich nicht glaube, dass man so eine Klage zum VG "Vollstreckungsgegenklage" nennen müsste. Einfach klagen,... oder? Bezüglich der Anträge evtl. vom VG vor Ort helfen lassen.
Ich hatte ja auch (weiter oben) bereits die Meinung geäußert, dass so eine Vollstreckung nun womöglich über ein Klageverfahren + Eilrechtsschutz zu stoppen sein müsste...
Wie würde denn eine "Verweisung" vor sich gehen? Macht es irgendeinen Unterschied, wenn ich mich als Schuldner nicht selbst ans VG wende, sondern das Verfahren verwiesen würde?