ich habe da etwas gefunden (vielleicht kann einiges übernommen werden)
„(5) Die Sitzungen des Fernsehrates sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen
kann der Fernsehrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten,
die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich
sind und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss
der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten
Ausschüsse finden grundsätzlich nicht-öffentlich statt.
Quelle: Seite 16
http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/6000/15_6778_D.pdfIch denke, dass auch für die Ministerpräsidentenkonferenz bedarf es einer
Begründung eines Beschlusses über den Ausschluß der Öffentlichkeit.z.B: für den Ausschluss der Öffentlichkeit in Strafrecht gibt es eine Begründungspflicht
Muss die Begründung für Ausschluss der Öffentlichkeit(Ministerpräsidentenkonferenz) in jedem Falle schriftlich erteilt werden?
Weiß jemand ob man jemandem ein paar Fragen bei abgeordnetenwatch.de stellen kann? Habe da kein Benutzerkonto.