Sehr interessant war ein Gespräch zwischen einem Gasthörer welcher bemüht war beim Rechtswirrwarr Erleuchtung zu kriegen und der SWR-Vertretung in den kurzen Pausen.
Ob es wahr ist oder nicht - für Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland(oder doch Sauerland?) sind bei der Landesrundfunkanstalt Stuttgart anscheinend zwei Justiziarinnen tätig! Das ist doch sehr wenig für so einen großen Wirkungskreis.
Vor allem, weil die Dame bei SWR in der Abteilung Beitragsservice angesiedelt sei, dass aber nicht mit dem Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandfunk in Köln zu verwechseln ist. Das musste sie auch mit dem ersten Kläger schnell klären, weil es anscheinend ein durcheinander mit den Adressen gab.
Es wurde außerdem kurz über das Thema der Legitimation von Beitragsservice zur Ausstellung des Briefverkehrs und vor allem der Bescheide gesprochen.
So hat die Dame von SWR den RBStV genannt und dort §10 Absatz 7. Auf die Rückfrage wo denn genau definiert wird welche konkreten Rechte und Pflichten der BS ganz oder teilweise wahrnimmt kam leider keine Antwort.
Laut der Frau sei auch keine Vollmacht für den BS nötig, weil ja bereits das Gesetz dieses Verhältnis in $10 (7) geregelt hat und das ist höher als eine Vollmacht...
So wurde erklärt, dass der BS eben als "Schreibladen" von den Anstalten verstanden werden kann und in ihrem Namen handelt. Es gäbe sonst Kosten- und Logistik-mäßig ein Extrem, weil jede Anstalt die Verwaltung des Schriftverkehrs, Datenbanken, Räumlichkeiten usw. selbst organisieren müsste und es erhebliche Summen benötigen würde.
Die Bemerkung des Besuchers, dass der BS ja nicht rechtsfähig ist, aber quasi Bescheide (Verwaltungsakte) für Anstalten erlässt, wurde erneut mit Hinweis auf den RBStV §10 beantwortet.
Auch die weitere Bemerkung, dass die Anstalt nur in einer Zeile des Briefkopfes und bei freundlichen Grüßen kurz erwähnt wird, aber der Rest von den Beitragsservice-Daten gespickt ist und das formal ein Mangel ist, blieb ohne Einsicht.
Zu der Frage was passiert wenn das BVerfGE den aktuellen RBStV für widrig erklärt bzw. welcher Vertrag wird zur Erhebung der Beiträge herangezogen war die Antwort: nun für den gegebenen Zeitraum (seit 2013) wäre keine Grundlage zur Zahlung gegeben, weil ja kein anderer Vertrag dafür einspringt. Aber wenn damit die Beitragszahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, dann sei ja der §10 (3) anzuwenden.
Leider begann die nächste/letzte Verhandlung und es gab keine Fortsetzung der Diskussion. So hätte ich persönlich noch gefragt, wie das ist weil ja z.B. für SWR laut dem Staatsvertrag gilt:
§ 1 Aufgabe und Rechtsform (3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SWR ist unzulässig. . Außerdem wie das bereits kassierte und ausgegebene Geld zurück an die Bürger gezahlt wird, wenn ja sogar KEF nur den laufenden Bedarf genehmigt, sodass keine Anhäufung der Beiträge stattfinden darf... Außerdem hätte ich gerne gefragt wie das ist, wenn der RBStV von BVerfGE als ungültig erklärt wird, dann würde der genannte §10 Absatz 3 ja auch nicht mehr greifen
Auch lustig ist dieser Punkt, wenn er nicht vom BVerfGE abgesägt wird, wegen der regelmäßigen Verjährung. So gab es schon mehrere Aussagen der Juristen, dass eine Entscheidung beim BVerfGE
Jahre brauchen wird, geschweige denn wenn es zum EuGH gehen soll! Die zu erstattende Kohle von Anstalten an die Normalsterblichen die brav gezahlt haben, aber angenommen ohne Rechtsgrundlage, wäre sehr übersichtlich
Fragen über Fragen
Bei den Aussagen handelt es sich eben um die unverbindliche Meinung der Frau SWR-Vertreterin welche zwischen den mündlichen Anhörungen geäußert wurde (ohne Anspruch auf Richtigkeit usw. weil das Vöglein eben nicht alles verfolgt hat).
Nebenbei bemerkt: die Unterhaltung der beiden war wohl sehr angenehm, was jedem im Verhandlungssaal zu wünschen ist - sehr freundlich und sachlich, leider zeitlich begrenzt um mehr zu gewinnen.