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Autor Thema: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"  (Gelesen 33644 mal)

  • Beiträge: 226
Zitat
Mal eine ganz barsche Frage:
Verarschen die uns alle ?

Je länger ich mich GEZwungenermaßen mit diesem Thema beschäftige, umso mehr kommt mir auch genau dieser Gedanke. :) Du musst deinen Feind kennen, um ihn besiegen zu können.  >:D


Edit "Bürger":
Bitte nicht in allgemeine Unmutsäußerungen abdriften, sondern eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2016, 02:46 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Siehe nunmehr auch aktuelle Zusammenfassung/ Übersicht/ Erkenntnisse/ Diskussion u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html


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www.rundfunk-frei.de

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Person x hatte heute per Zustellungsurkunde die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft im Postkastl.

Nach über einem Jahr Ruhe soll "Rundfunk von 01/13 bis 09/14 bezahlt werden. O-Ton: Sie schulden dem/der Westdeutscher Rundfunk Köln - Beitragsservice - die unten aufgeführten Beträge. Bis 31.01.2017 zu zahlen. Sollten sie nicht blabla
Termin zur Vermögensauskunft am 23.02.2017 um 10:30 Uhr mit ausgefülltem Fragebogen usw.

Wenn Person x den Rechtsbehelf recherchiert, stösst sie auf für das Land NRW auf folgendes:

§ 56 (Absatz 2 Satz 1 und 2) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Das wurde dann klammheimlich abgeändert, nämlich das das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes NRW für den Westdeutschen Rundfunk seit obigem Datum DOCH gilt. Der wurde nämlich bis dahin ausdrücklich ausgenommen. Und nun?


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                                                Curt Goetz

P
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Bitte nochmal prüfen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
oder
Verwaltungsverfahrensgesetz

Veröffentlichungen der Gesetzesblätter für 2016

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_bestand_liste?anw_nr=6&l_id=10748&sg=0&val=10748&ver=2&menu=1

Auf Seite 557 wird das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Artikel 1 geändert

-->
Soweit die Prüfung der PersonX, ist § 56 im Verwaltungsvollstreckungsgesetz bereits sei 2003  enthalten und scheinbar unverändert.

Bezug nur auf Verwaltungsvollstreckungsgesetz
-->
In dem Gesetz zur Änderung vom 8.Juli. 2016 kann jedoch keine Änderung des § 56 in Artikel 1 gesehen werden. Das müsste also bereits zeitiger erfolgt sein.
Alle Änderungen vom 8. Juli 2016 im Überblick sind doch diese hier:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15720&ver=8&val=15720&sg=0&menu=1&vd_back=N

PersonX könnte natürlich etwas übersehen haben. -> Deshalb Klicken ;-)

Soweit eine PersonX sich rückwärts durch die Änderungen (rote Links, jeweils zum richtigen Gesetz) klickt wurde § 56 doch nicht geändert und müsste wie im Urspruch von 2003 aussehen.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=12130&vd_back=N156&sg=0&menu=1

Zitat
§ 56
 Vollzugsbehörden
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.
(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Innenministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das Innenministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.

Wer möchte könnte auch noch die Fassungen vergleichen im Normverlauf ab 2000:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223#FV


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2017, 16:53 von PersonX«

b
  • Beiträge: 775
ellifh

Datum: 19.09.2016
Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper: 8. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 8 K 1897/14
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_1897_14_Urteil_20160919.html

Zitat
Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunkgebühren- oder -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist.

--> Bei der Erhebung der Rundfunkbeiträge werden Schreiben außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW erstellt. Da alles außerhalb des Verwaltungsrechts passiert, kann der Betroffene keine Rechte aus Verwaltungsrecht benutzen (kein Informationsrecht nach Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, kein Widerspruchsrecht nach Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, usw.).

--> auch im RBStV ist kein Widerspruchsvorgang gegen Festsetzungsbescheid vorgesehen, somit können keine Widersprüche nach RBStV gestellt werden. Erstellte Widerspruchsbescheide haben keine Rechtsgrundlage, da eben der Widerspruchsvorgang im RBStV nicht existiert.

--> Erschwerend hinzu kommt, dass auf allen Schreiben EU-Geschäftsmarke "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" steht.
Die Nutzung einer Geschäftsmarke kann nur in engen Grenzen des Markenrechts innerhalb des Geschäftsverkehrs stattfinden.

Markenrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Markenrecht
Zitat
Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, das Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr schützt.

Das WDR seine Geschäftsmarken außerhalb des Markenrecht nutzt und somit Markenrecht bricht, kann niemand bestätigen. Somit läuft alles ordnungsgemäß im Markenrecht (Geschäftsleben) ab.

Daher ist alles fraglich:
- wie soll zwangsvollsreckt werden, wenn der Bürger das Widerspruchsrecht zuvor nicht anwenden konnte?
- wie können überhaupt Schreiben des Geschäftsverkehrs vollstreckt werden? Wenn es keine Schreiben des Geschäftsverkehrs sind, dann soll der Beweis her, dass Geschäftsmarken außerhalb des Markenrechts verwendet wurden. Damit wären aber auch alle Schreiben (sog. Festsetzungsbescheide) ungültig, da Recht gebrochen wurde.

---------------------

Beispiel: Angebotsschreiben als Rechnungen getarnt.

Warnung vor - teilweise irreführenden - Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen
https://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/warnung/index.html

Zitat
Der Angebotscharakter der Schreiben ist häufig nicht auf den ersten Blick erkennbar und ergibt sich oft erst bei genauer Lektüre eines kleingedruckten Textes oder der teilweise rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sollten Schreiben mit Zahlungsaufforderungen für Schutzrechte daher immer genau prüfen.

Solche Angebotsschreiben entfalten für sich allein keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet.

Wie ein Festsetzungsbescheid eben, als ein Schreiben mit Angebotscharakter. Nicht auf den ersten Blick erkennbar. Mit keinerlei Rechtswirkungen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2017, 17:11 von boykott2015«

e
  • Beiträge: 811
@Person X

Man meinte das Verwaltungsvollstreckungsgesetz...

Auf jeden Fall ist eine Person jetzt erstmal bedient.
Alle vorherigen Widersprüche inkl. Aussetzung der Vollstreckung wurden von den Verein nicht beantwortet bzw. es erfolgte überhaupt keine Reaktion. Die Stadt A reagierte ebenfalls nicht auf den Hinweis, das es sich um eine strittige Forderung handelt (vor einem Jahr, persönlich bei der Behörde/Finanzamt abgegeben).
Eine Vollstreckung wurde seinerzeit angekündigt, nur es ist zum angekündigten Termin niemand erschienen, obwohl erwartet >:D
Jetzt wird dieser Weg gegangen, und es gibt wohl keine Möglichkeit mehr, da rauszukommen. Ausser in Haft zu gehen, wie auch im Schreiben angedroht.
Person wird auf jeden Fall noch einen Widerspruch verfassen, kampflos wird nicht aufgegeben >:D


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b
  • Beiträge: 775
ellifh

Zitat
Die Stadt A reagierte ebenfalls nicht auf den Hinweis, das es sich um eine strittige Forderung handelt (vor einem Jahr, persönlich bei der Behörde/Finanzamt abgegeben).

Es ist ratsam, keine Widersprüche zu schreiben, sondern die Stadt soll jeden Punkt bestätigen, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung erfüllt sind. Reine Behauptungen und Meinungen seitens der Stadt bringen nichts.

Zitat
Jetzt wird dieser Weg gegangen, und es gibt wohl keine Möglichkeit mehr, da rauszukommen.
Will die Stadt etwas machen, muss sie alle Infos und Dokumente liefern. Informationsfreiheitsgesetz NRW hilft gegen die Stadt und gegen WDR.


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danke boykott2015 ;)
wird gleich morgen zu Papier gebracht  >:D

Wenn nix mehr hilft, sollen Sie wenigstens Arbeit haben. Da haben sie viel zu bestätigen, vor allen der nicht dagewesene Vollstrecker  >:D >:D


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n
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Vielleicht hilft auch der Tip von "Bürger" unter
Finanzbehörde HH: NDR fällt unter Behördenbegriff (Vollstr. trotz Widerspr.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21403.msg137902.html#msg137902
Wenn Vollstreckungsstellen behaupten, dass die Rundfunkanstalten als "Behörden" gelten oder "unter den Behördenbegriff fallen", dann möge die Vollstreckungsstelle bitte den "Behördenleiter" und die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" benennen (damit man sich dort über das Verhalten/ die Tätigkeit der "Behörde" beschweren kann), da einem bislang weder "Behördenleiter" noch die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" bekannt seien...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2017, 17:25 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

e
  • Beiträge: 811
update zur Ladung der Vermögensauskunft:

Heute ein kooperativ, freundliches Gespräch  ;) mit der Dame, die im Briefkopf der Vollstreckungsbehörde/Stadt X/Finanzmanagement genannt ist.

Sinngemäß stellt es sich laut ihren Worten so dar, das in Falle einer Person X  keine Möglichkeit der Abwehr mehr besteht.
Ihr ist bekannt, das der Schriftverkehr von Seiten der Rf schleppend bis gar nicht funktioniert.
Sie verglich den Prozess, der jetzt läuft, mit einem Polizeihund, dem man den Beissbefehl gegeben hat und der sich nicht mehr stoppen lässt. O-Ton:Das Geld werden die niemals hergeben, das ist wie mit dem Soli. Ihr ist ebenfalls bekannt, das Verfassungsklagen anhängig sind. Und ihr ist klar, das der kleine Mann/die kleine Frau sich nicht richtig wehren kann.

Eigene Anmerkung dazu: Es kann einem schon der Hals dick werden. Augenscheinlich wird an vielen Stellen des Gesetzes nachgebessert, weil es so viel Widerstand gibt. Damit der Rubel weiter rollt.

Werde zum Termin gehen, zähneknirschend Ratenzahlung von 10 Euro vereinbaren. Eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis will ich nicht. Und dann beginnt das Spiel von vorne.
Umso wichtiger finde ich deshalb:

Einfach. Für alle. Einfach nicht zahlen.

und in der Folge  wenigstens ordentlich Sand ins Getriebe >:D


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Person X hat sich abgekühlt, nachgedacht und sich entschlossen, nochmal ein Schreiben/einen Widerspruch nach einer Vorlage der Rundfunkbeitragsklage an die Stadt zu formulieren und dieses morgen persönlich ins Postkastl zu werfen.

(Rechtsmittel gemäß §§..... gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Abgabenordnung)====Der Beitrag IST KEINE STEUER!!

Person X ist gepannt, was nun passiert. Werde Euch auf dem Laufenden halten >:D


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@ellifh wird den nach AO vollstreckt? Das würde nur so sein, wenn ein Finanzamt dabei wäre oder das expliziert angegeben sei. In allen anderen Fällen wäre es sofern es nicht bereits ersichtlich nach ZPO geht zu fragen. Im Fall der ZPO gäbe es auf benannter Seite ein ähnliches Muster wie für die AO.


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@PersonX:

Zitat
Bei Nichtzahlung sind Sie nach § 5 a Verwaltungsvollstreckungsgesetz  NRW VwVG i. V. m.
§ 284 Abgabenordnung verpflichtet, am bla bla zu erscheinen und Auskünfte über Ihr Vermögen zu erteilen.

So stets im Schrieb der Stadt x  :(


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und ganz interessant ist in dem Zusammenhang mal wieder

Zitat
Zitat
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&anw_nr=2&gld_nr=%202&ugl_nr=2010&val=4844&ver=0&aufgehoben=N&keyword=verwaltungsverfahrensgesetz&bes_id=4844&typ=Inhalt#det307784

Langsam glaub ich, die verarschen uns wirklich :o


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Zitat
OVG Saarlouis 21.11.2016    1 D 291/16    

Die Regelung des § 2 Abs. 1 SVwVfG, wonach die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks aus dem Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes herausgenommen ist, bezieht sich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks, die in aller Regel nicht auf Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 SVwVfG abzielt. Soweit die Tätigkeit des Rundfunks eine hoheitliche Regelung von Einzelfällen betrifft, muss dagegen zur Gewährleistung rechtsstaatlicher Verfahren eine Bindung an allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes bejaht werden.

Der Abschluss eines Staatsvertrages gehört auch nicht zur inhaltlichen Tätigkeit des Rundfunks. Auch hier muss doch dann Verwaltungsverfahrensgesetzes bejaht werden! Was ist dann mit §58?


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