Gilt hier nun keine Frist, da keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden war?
--> ohne Rechtsbehelfsbelehrung so gesehen keine Frist, aber unten Anmerkung lesen
Ist dies schon ein "Verfahrensfehler"?
--> nein
Kann Person A noch klagen?
--> ja
Ohne eine Rechtsbelehrung kann eine Klage, also eine Anfechtungsklage im Hauptverfahren nach 3 Monaten eröffnet werden, welche das Ziel hat den ursprünglichen Bescheid aufzuheben ohne das ein Widerspruchbescheid mit Rechtsbelehrung vorliegend ist.
-- Anmerkung --
Was bedeutet das nun?
-->
Es kann aber auch auf genau diesen Widerspruchbescheid gewartet werden, schließlich kann der ja auch zu Gunsten einer Person A ausfallen, so dass der mögliche Klagegrund entfallen könnte.
Tätig werden sollte eine Person A, aber auch aus Sicht von PersonX genau dann, wenn eine solche "Mitteilung" etwas enthält wie, "somit betrachten wir die Sache als abgeschlossen" (oder halt ähnlich, also immer wenn von Abhilfe im weitesten Sinne auszugehen wäre), dann sollte durch aus nochmal ein Fax mit der Aufforderung gesendet werden, dass eine Person A, diese Mitteilung entsprechend in einer rechtssicheren Form als Widerspruchsbescheid mit Rechtsbelehrung haben möchte und diese Mitteilung als Abhilfe nicht geeignet sei und durch eine Person A deshalb zurück gewiesen wird.
Achtung:
Durch lange Bearbeitungszeiten kann es passieren, dass trotz Widerspruch noch Mahnungen folgen, also meist 2x.
Mit Antrag auf Aussetzung im Widerspruch kann (Achtung, pro Bescheid ist 1x Widerspruch nötig) dieser Bescheid erst nach der Entscheidung über diesen Antrag weiter vollzogen werden.
So gesehen sollte und kann nach der Mahnung nicht automatisch eine Vollstreckung starten.
Passiert das doch, wäre wahrscheinlich umgehend Klage zu erheben.
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Mit negativen Widerspruchbescheid kann Klage innerhalb der Frist, welche die Rechtsbelehrung enthält begonnen werden, diese beträgt meist 1 Monat. Die Klage muss vor Fristablauf beim Gericht vorliegen.
Würde es helfen das entsprechende Antwortschreiben als Bildbeispiel hier zu posten?
Falls ein Schreiben nicht zu lang ist, und es hier durch suchbar sein soll, dann wäre abgeschriebener Inhalt besser ;-), ein Bild tut es auch, falls noch Fragen offen geblieben sind, oder auch gerade neue bei einer Person A entstanden sind.