Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Kontopfändung! Wie weiter?  (Gelesen 36926 mal)

k
  • Beiträge: 720
  • Wir sind das Volk
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#15: 29. März 2015, 11:23
Wenn Person A von 2011 ausgeht,ist sowieso etwas faul,erst ab 2013 würde Anspruch bestehen,alles bis dato soll man A nachweisen.Ohne Bescheid oder Titel geht schon mal gar nichts.
Also wehren.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
koppi1947

G
  • Beiträge: 1.548
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#16: 29. März 2015, 11:59
Zitat
Dies ist in sofern ärgerlich, da das ganze Konto ab dem moment komplett gesperrt wird.
Lastschriften kommen zurück etc. und man kommt nicht an sein Geld.
A musste darauf hin bei der Bank den Betrag freigeben, damit das Konto entsperrt wird.

So. Person Q hat sich mal erkundigt, weil ihr das vielleicht auch bevorsteht. Die Bank darf das komplette Konto nicht sperren, sofern das Guthaben bzw. der Dispo den Betrag der Pfändung übersteigen. D.h. wenn auf dem Kto. EUR 1000,-- sind und die Stadtkasse pfändet EUR 500.--, werden die EUR 500,-- einstweilen gesperrt, mit den verbleibenden EUR 500,-- werden die Lastschriften weiter bedient. Sollte man vielleicht die Bank mal zurechtweisen? Aber nicht den Schalterfuzzi, der weiß das nicht.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#17: 29. März 2015, 12:44
Etwaige Vollstreckungszwangsmaßnahmen dürften erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt. Prüfbar ist ein Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften (§ 33 VwVfG) des Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung), die Zustellung derselben durch Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist.

Die etwaige Erschwernis – weitestgehend automatisierter – Verwaltungsvorgänge beim Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben von der Vollstreckungsbehörde zu vernachlässigen und widerrechtliche Verwaltungsvollstreckungen zu veranlassen.

Zitat
Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Fazit: beim VG Klage erheben und die Behörde für entstandenen Schaden auf Grund fehlender Mitwirkungspflicht und Irreführung durch falsche Information, haftbar machen..   ... wie sieht das aus? ....Meinungen?!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#18: 29. März 2015, 20:01
Einfach zurückbuchen. Die Hausbank hat nur über den Vorgang der Pfändung den Kunden ordnungsgemäß informiert, da es hier um einen möglicherweise berechtigten Vorgang handelt. Letztlich muss der Bankkunde entscheiden, ob das rechtsgültig war. Die Bank hat nichts mit der Pfändung zu tun und kann das nicht wissen! Ist nur eine unbeteiligte Drittperson. Hat auch keine Prüfpflichten. Sie führt nur aus. Der Bankkunde muss bei der Bank reklamieren und zurückbuchen lassen innerhalb einer Frist.
Zurückbuchen und fertig! Es gibt Gesetze seit kurzem auch für Pfändungsopfer! Siehe Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 01.07.2010.

Der Vollstreckungsgehilfe hat sich gewaltig weit aus dem Fesnter gelehnt und macht es sich sehr einfach, weil viele es nicht wagen sich dagegen zu wehren. Habe ich die Kohle - Klappe zu Affe tot - Rechtsräuberische Mentalität. Dieser ist keine unbeteiligte dritte Person und ist verpflichtet das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, und nicht nur:

Zitat
Daraufhin schrieb die Stadtkasse lediglich, das die Vollstreckbarkeit vom Gläubiger bescheinigt wurde.

Das ist ein Schei..reck wert. Die Stadtkasse hat als Vollstreckungsgehilfe eng gesetzte Prüfpflichten zu erfüllen! Hätte man wohl daran erinnern müssen? Eine Bescheinigung vom Gläubiger reicht schon? Haahaahaa

Rückbuchen! Und warten bis sie sich wieder melden. Dann hast Du einen zweiten Versuch es aber diesmal richtig zu machen. Steht im Forum mehrfach detailliert beschrieben.
Mich kotzt diese Abzocke von rechtlich unversierten Bürgern an!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

L
  • Beiträge: 18
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#19: 29. März 2015, 21:10
Moin,

habe mal ein Schreiben fertig gemacht, welches ich gern ans VG schicken würde.
Größtenteils stammt es hier aus dem Forum.
Verbesserungsvorschläge?

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache
des
– xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner „xxxxxxxxxxx“

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist rückgängig zu machen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften
 zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet .
 Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme
erging ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

Die Stadtkasse xxxxxx,Frau xxxxxxxxxx, wurde von mir mehrfach angeschrieben, mit der bitte mir Belege der Zustellung zu übersenden. Dieser Forderung ist sie nicht nachgekommen.
Die Stadtkasse hat es sich leicht gemacht, mit der Behauptung : „mir ist die Vollstreckbarkeit bescheinigt worden. Dieses ist ausreichend um die Vollstreckung einzuleiten“


Als beteiligte Behörde, ist die Stadtkasse verpflichtet das Vollstreckungsersuchen zu prüfen!

Dieser Pflicht ist die Stadtkasse xxxxxx nicht nachgekommen.
Die Stadtkasse hat mein Konto nicht Rechtmäßig gepfändet.

Daher ist die Stadtkasse auf Grund fehlender Mitwirkungspflicht und Irreführung durch falsche Information, haftbar zu machen.

Durch die Kontopfändung ist mir ein Schaden durch u.a. Rücklastschriften entstanden.
Daher ist festzustellen das die Stadtkasse mir einen Schadensersatz von nicht unter 550€ zu zahlen hat. Ausserdem sind die nicht rechtmäßig gepfändeten 467,53€ + 5 Prozentpunkte ab dem 24.03.2015 zu erstatten.

Die Behörde behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des                                                                                                                                                 Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende

Mit freundlichen Grüßen

xxxxxx


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2015, 21:56 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#20: 29. März 2015, 21:27
Falls ein Konto bereits gepfändet wurde, so ist die Vollstreckung bereits fast vorbei.
Ein Einwand nach ZPO §766 sollte im Einfachen Fall vorher passieren.
Aus Sicht von PersonX hätten mögliche Einwände einer Person A bereits als Vollstreckungsernnerung nach § 766 ZPO gewertet werden sollen.
Jedoch ist so, das Telefonate und Mails meist nicht die nötige Schrift Form erfüllen.
Eine Person A, sollte alles und wirklich alles richtig schriftlich machen, schon wegen der Nachweisbarkeit.

Ob es im Nachgang etwas bringt eine Erinnerung nach §766 ZPO einzulegen, hängt vom Versuch ab und kann nicht beurteilt werden.

Eine Person A könnte jetzt am Verwaltungsgericht Klage gegen die Vollstreckung einreichen, also als Vollstreckungsabwehrklage und dort entsprechend als Klageziel die Feststellung verlangen, dass die Zustellung der Titel durch die LRA nachgewiesen wird.

Eine Person A sollte sich dazu mit einem Anwalt verständigen, weil das Kind bereits tief in den Brunnen gefallen sein scheint.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 710
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#21: 29. März 2015, 21:52
Nur kurz:

Hier mal in eigener Sache.
Das Schreiben hat meine Bank bekommen, worauf mein Konto gepfändet wurde.
Das wurde jedoch zu dem Zeitpunkt nicht durchgeführt, weil "Forderung", und man "muss" laut des Rechtsbehelfs Klage einreichen im genannten Zeitraum. So wie ich das verstehe ist das nicht passiert und somit wurde dann gepfändet. Also die Forderung umgesetzt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#22: 30. März 2015, 12:59
Nach Beendigung der ZV kann der Schuldner normale Leistungsklage nach § 812 BGB erheben.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
(und jetzt wirds interessant:)
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.


§ 812
Herausgabeanspruch

http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html

 § 766 ZPO evtl weglassen?!

Stattdessen:
Erhebe ich Klage gemäß § 812 BGB (Herausgabe der zu Unrecht gepfändeten Geldforderung)

Dann die Begründung der Irreführung und fehlende Mitwirkungspflicht.
Evtl. noch erwähnen dass man bereits der Behörde mitteilte, dass sie den Akt im Vorfeld zu prüfen hat
und sich nicht auf Aussagen des Antragsstellers berufen darf und vor Allem: SOLLTE!!
Dennoch hatte sie unrechtsmäßig und voreilig die Zwangsvollstreckung durchgeführt!

Was sagt Ihr?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2015, 16:58 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#23: 30. März 2015, 16:18
Da es hier per Gesetz als "öffentliche Abgabe" deklariert ist und sich somit um VERWALTUNGsvollstreckung handelt, bleibt äußerst fraglich, ob für diesen Part das BGB überhaupt greift, denn i.d.R. finden die jeweiligen VERWALTUNGsvollstreckungsgesetze der Länder Anwendung.
Besser also nicht durcheinanderwürfeln... ;)
PRIVATrecht ist nicht gleich VERWALTUNGsrecht!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

G
  • Beiträge: 1.548
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#24: 30. März 2015, 16:40
Hier mal in eigener Sache.

Das Schreiben hat meine Bank bekommen, worauf mein Konto gepfändet wurde.

Wenn Person Q dieses Schreiben bekommen hätte, wäre ihr aufgefallen, daß

- der BS kein Gläubiger sein kann weil nicht rechtsfähig
- es ein Niedersächsisches Verwaltungsgesetz nicht gibt
- in dem wahrscheilich gemeinten Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz § 45 etwas anderes behandelt wird

Dieses Schreiben kann nicht von einer deutschen Behörde stammen. Da hätte schon die Bank mißtrauisch werden müssen. Person Q würde dagegen klagen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

D
  • Beiträge: 2
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#25: 30. März 2015, 17:44
Auf das Schreiben hat meine Bank sofort reagiert und nix ging mehr. ich habe das Schreiben erst von Person B bekommen als Konto schon dicht war.

Ja, jetzt Klage ich gegen dieses Schreiben.


Und hier noch meine nächsten Termine:

Runder Tisch in Bremen Donnerstag, 02.04.15, 18 Uhr
Treffpunkt ist die "Watch-Bar" gegenüber des Eingangs vom Cinemaxx-Kino am Hbf.

Bremen Ostermarsch Sa. 4.4.15
ab 11 Uhr
Treffpunkt: 11 Uhr am Ziegenmarkt im Steintor (vor dem Steintor/Friesenstraße)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2015, 23:03 von Bürger«

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#26: 30. März 2015, 17:54
PRIVATrecht ist nicht gleich VERWALTUNGsrecht!

Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher

Zitat
Voraussetzung für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist,
dass eine öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung stattgefunden hat.
.....Insoweit gelten die zu den §§ 812 ff. BGB entwickelten Grundsätze.
(Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG)

Quelle: http://www.rechtslexikon.net/d/erstattungsanspruch-%C3%B6ffentlich-rechtlicher/erstattungsanspruch-%C3%B6ffentlich-rechtlicher.htm

So wie ich es jetzt verstehe, ist sehr wohl §812 BGB anwendbar...? oder sehe ich das falsch?  :-\

Edit: Teilweise wird er auch dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und damit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 GG entnommen. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Anspruch mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt ist und darin seine hinreichende Grundlage findet
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlich-rechtlicher_Erstattungsanspruch


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

L
  • Beiträge: 18
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#27: 01. April 2015, 06:58
Neueste Info:
Gestern erhielt A nun doch endlich mal eine Antwort der GEZ.
Unter anderem eine Mahnung über nochmal 700€ für den Zeitraum 2013 - heute.

In dem Schreiben steht interessanter weise ein Satz :
"Da wir Sie bislang per Brief nicht erreichen konnten"

Somit sollte doch eigentlich klar sein, dass

1. Die Vollstreckungsvorraussetzung fehlte
2. Die Mahnung über 700€ ebenfalls Gegenstandslos ist,
da  kein Grundlagenbescheid über die neue Gebühr zugestellt wurde.

Richtig ?!

Bevor A nun Klage beim VG erhebt, hat er die Stadtkasse mit dem wissen nocheinmal angeschrieben, und um Stellungnahme gebeten. (Die Stadtkasse erhielt eine Kopie des Schreibens)

LG


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

t
  • Beiträge: 46
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#28: 03. April 2015, 12:55
In dem Schreiben steht interessanter weise ein Satz :
"Da wir Sie bislang per Brief nicht erreichen konnten"

Das ist ja wohl wirklich Gold wert. Damit geben sie ja quasi zu, dass Du bisher keinen vollstreckbaren Titel erhalten hast.
Kannst Du das hier in anonymisierter Form mal hochladen?

Wie setzen sich denn die 700€ zusammen? Scheint mir extrem hoch für den Zeitraum seit 2013. Bei Person A ist es grade mal die Hälfte.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

L
  • Beiträge: 18
Re: Kontopfändung !! Wie weiter?
#29: 03. April 2015, 13:06
In dem Schreiben steht interessanter weise ein Satz :
"Da wir Sie bislang per Brief nicht erreichen konnten"

Das ist ja wohl wirklich Gold wert. Damit geben sie ja quasi zu, dass Du bisher keinen vollstreckbaren Titel erhalten hast.
Kannst Du das hier in anonymisierter Form mal hochladen?

Wie setzen sich denn die 700€ zusammen? Scheint mir extrem hoch für den Zeitraum seit 2013. Bei Person A ist es grade mal die Hälfte.


Will nachher mal sehen, das ich es hochlade.
Die 700€ hatte ich im Hinterkopf. Genau sind es 647,,28€.
Diese setzen sich zusammen aus :
- 467,48€ Beiträge (mittlerweile ja gepfändet)
- 179,80€ Gebühren

LG


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben