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Autor Thema: Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom Finanzamt  (Gelesen 3515 mal)

b
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Ganz einfach erklärt.

Person A hat nie auf die Briefe reagiert. Nix unternommen.
Nun bekam sie einen Brief vom zuständigen Finanzamt.
Geforderte Summe vom Gläubiger ARD ZDF Deutschlandradio: 409,08€ innerhalb von einer Woche zu überweisen.
Da kein Geld vorhanden ist und Person A auch nicht gewillt ist zu zahlen, angerufen.
Der Fall wird nicht vor dem 10.4 neu aufgenommen.

WAS kann Person A tun ? Gibt es da überhaupt noch eine Möglichkeit ? MUSS gezahlt werden ?

Danke für Hilfe
mfG im Auftrag von Person A

blackwiddow.


Ich gebe den Beitrag frei. Zukünftig aber die Suchfunktion bemühen, da solche Fälle zuhauf im Forum vorkommen.
Vielen Dank!
René/Administrator


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2015, 15:04 von René«

  • Beiträge: 2.139
  • weiß was
Stellt sich dem Leser dieser Zeilen die Frage ob ein Beitragsbescheid oder Vergleichbares erlassen wurde der inzwischen rechtskräftig ist.


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b
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Gebühren-/Beitragsbescheide wie darauf folgende Mahnungen sind eingegangen. Wie auch 2-3 Festsetzungsbescheide. Ungewollte Anmeldung war meines wissens nach letztes Jahr. Unternommen, wie gesagt, nix.

Ich für meinen Teil, wie auch mein Umkreis, haben keinen Plan von diesem Schwachsinn.

Was soll es heißen mit dem 'rechtskräftig' ? Das der Festsetzungsbescheid einging und es somit rechtskräftig wurde ? Ergo ist aller Hopfen verloren ?

MfG


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P
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Hopfen wird nie verloren, Hopfen gehört ins Bier.

Die Fragen, welche blieben, in welchen Formen kommen Briefe.
Es gibt Briefe mit und ohne Zustellurkunde.
Es gibt Briefe, welche nachweisbar zugestellt werden.
Es gibt Briefe, welche PersonY nicht kennen könnte, weil diese zwar beim Versand gelandet sind, aber nicht angekommen sein könnten.

Ein Gericht in Tübigen, Achtung Bundesländer haben möglicherweise unterschiedliche Regeln, hat erklärt, dass bervor eine Zahlpflicht entstehen kann, erst ein "Grundlagen" Bescheid notwendig wäre.
So ein Bescheid dürfte zudem keinen Säumnis enthalten. Sollten also Verwaltungsakte nur mit Säumnis ausgestellt wurden sein,
so wäre beim richtigen Lesen Link unten klar, das es hier im Forum jede Menge Themen gibt, welche Vollstreckung abhandeln.

von z.B.
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/schuldnerverzeichnis-und-der-nicht-eindeutig-bezeichnete-glaeubiger-der-rundfunkbeitraege-389455

Zitat
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RdFunkBeitrStVr BW) selbst ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus.

...
Zitat
Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde4. Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid – unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage – auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist.

Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet; sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen.

andere Gerichte urteilen auch anders

Links zu Reaktionen, bei Verwendung von ZPO § 766 unter
Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13122.0
und unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html

wichtige Links
Bitte beachten, dass dieses allgemeine Thema bereits ausgiebig und mehrfach im Forum behandelt ist...

Bei Zwangsvollstreckung im Zus.-hang mit "Rundfunkbeitrag" kommt es u.a. darauf an, ob
a) der Bescheid überhaupt (nachweislich?) zugestellt = bekanntgegeben wurde (eine Antwort auf einen solchen Bescheid oder eine Rücksendung dessen wäre zum Beispiel ein solcher Nachweis)
und
b) dieser Bescheid = Vollstreckungsgrundlage bzw. auch das von "Beitragsservice"/ LRA an die jeweilige Vollstreckungsstelle gesendete Vollstreckungsersuchen die formalen Anforderungen gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder erfüllt

Zu all dem siehe bitte u.a. unter

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2015, 02:13 von Bürger«

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  • weiß was
Eigentlich gilt die VwGO da Verwaltungsrecht


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