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Autor Thema: Ankündigung der Zwangsvollstreckung  (Gelesen 19534 mal)

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Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
#15: 31. März 2015, 18:44
"Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen."

Kann man diese Ankündigung bereits als eine Durchführung interpretieren?

Randnummer 8f.

Zitat
Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für de Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.

Reicht gegenüber der Stadtkasse erstmal aus. Die sollen ja gar nicht erst anfangen, irgendwas in die Wege zu leiten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2015, 19:21 von Bürger«
"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

J
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Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
#16: 08. April 2015, 23:22
Person Y und seine Partnerin X haben diesen Brief ebenfalls erhalten. Absendedatum der Kasse.Hamburg ist der 24.03.2015. Y und X hatten den Brief jedoch erst am 02.04. im Briefkasten. (Evtl. da die Post vor kurzem gestreikt hat).

Einmal adressiert an X und einmal an Y. Der Betrag beläuft sich ebenfalls bei beiden auf 384,26 EUR.

Es wurde auf keine der Mahnungen/Zahlungsaufforderungen reagiert und an einen Bescheid können sich diese nicht erinnern, zumal sie Werbung direkt entsorgen.

Wie gehen X und Y nun am besten vor. Laut der Ankündigung der Zwangsvollstreckung ist ein Widerspruch nicht möglich. Was wäre denn dann der Beste Weg gegen die Zwangsvollstreckung vorzugehen?

X und Y vermuten auch, das die Kasse.Hamburg Ihren Widerspruch unbegründet abschmettern wird.


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Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
#17: 09. April 2015, 00:03
PersonX würde, wie immer direkt persönlich einen entsprechenden Zuständigen bei der Finanzkasse aufsuchen, so wie das PersonX auch machen würde, wenn es um Steuererklärungen ginge. Weil persönlich vorsprechen ist
A) einfach und wichtig, weil auf irgend welche Einwände seitens eines "Beamtens/Sachbearbeiters" kann direkt und unmittelbar reagiert werden.

Weil so eine Kasse nur als Gehilfe da steht, sollte dort ein entsprechendes Hilfeersuchen des Gläubigers vorliegen. In diesem Ersuchen wird die Behauptung stehen, dass etwas versand wurde. Ein Zustellnachweis kann dass nicht ersetzen.
Mit diesem Wissen im Hinterkopf ist entsprechend zu erklären, dass, wenn PersonX ginge, dass PersonX keine der in diesem Ersuchen bezeichneten Schreiben erhalten habe. Darauf hin müsste der "Beamte/Sachbearbeiter" ein entsprechendes Schriftstück/Erklärung also eine Niederschrift zur Unterschrift aufsetzen, dass PersonX keine Schreiben vorliegen, PersonX das unterschreiben lassen, PersonX eine Kopie machen und die Sache an den vermeintlichen Gläubiger zurück geben.

Würde der "Beamte/Sachbearbeiter" das nicht machen und erklären, dass alles rechtens wäre usw. dann Hinterkopf (Urteil) entsprechend dem "Beamten/Sachbearbeiter" die Möglichkeit einräumen über "seinen" vermeintlichen Fehler nochmal nachzu denken und entsprechend darauf bestehen, den Sachverhalt also das Fehlen der Voraussetzung also der in dem Ersuchen bezeichneten Briefe zur Niederschrift vor Ort abzulegen und einzureichen. Kopie nicht vergessen.


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Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
#18: 09. April 2015, 00:31
Hallo JohnRambo,

auch mal hier lesen, was der fiktiven Person P mit der Stadtkasse.Hamburg derzeit widerfährt. Der Fall der Person P ist sehr ähnlich gelagert:
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg91543.html#msg91543

Grüße, Phil-de


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