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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: ausgeraubt am 21. März 2015, 14:12

Titel: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: ausgeraubt am 21. März 2015, 14:12
Hallo,

Person A hat heute eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung von der Kasse Hamburg erhalten.

Besonders daran ist das sie über die Post ausgeliefert wurde. Kein Gelber Brief oder andere Farben. Außerdem wird darauf hingewiesen das die geltent gemachte Forderung rechtskräftig und vollstreckbar ist. Ein Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckungsankündigung ist nicht möglich.

Person A befindet sich nun der Situation das er niemals Post von der GEZ erhalten hat bis auf einen Festsetzungsbescheid dem er widersprochen hat. Der in den Ankündigung genannte Zeitraum liegt allerdings vor seinem Widerspruch.

Sollte A jetzt schon handeln?
Er hat sich informiert und denkt diese Antwort ist auf seinen Fall anwendbar.
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

Was wäre wenn er noch weiterhin wartet bis ein richtiges einschreiben ihn erreicht und dann mit der oben erwähnten antwort abschmettert?

Danke schon mal im voraus :)
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Gast am 21. März 2015, 18:10
Hallo,

poste doch mal dieses Schreiben in anonymisierter Form!
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 21. März 2015, 18:11
Der in den Ankündigung genannte Zeitraum liegt allerdings vor seinem Widerspruch.

Die Frage ist:
Bezieht sich die Ankündigung der Vollstreckung auf den (logischerweise vor dem Widerspruch liegenden) Zeitraum des widersprochenen Bescheids...
...oder auf angeblich vorher zu anderen Zeiträumen erstellten, mglw. aber nicht (nachweislich) zugestellten Bescheide?


Was wäre wenn er noch weiterhin wartet bis ein richtiges einschreiben ihn erreicht und dann mit der oben erwähnten antwort abschmettert?

Das würde es nicht unbedingt einfacher machen...


Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Für den Fall, dass sich die Vollstreckung auf Bescheid/e bezieht, denen widersprochen wurde - insbesondere, sofern dies schon länger als 3 Monate her ist und noch kein klagefähiger WiderspruchsBESCHEID zugestellt wurde - dann mal bitte u.a. einlesen unter

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.msg91258.html#msg91258
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: rollerueckwaerts am 21. März 2015, 20:22
Ich kenne das Problem:
GEZ/RBB Vollstreckungsankündigung durch Finanzamt Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13550.0.html
Das Schreiben ist doch auch zu sehen.

Mist das es in diesem Fall das Finanzamt ist, so wie ich das hier bisher rausgelesen haben das endgültige Ende vom Lied und der Sieg für die *** :(


***Edit "Bürger":
Bitte auf Wortwahl achten. Insbesondere justiziable Begriffe sind im Forum nicht erlaubt. Bitte zukünftig berücksichtigen.
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Gast am 21. März 2015, 20:46
Mist das es in diesem Fall das Finanzamt ist, so wie ich das hier bisher rausgelesen haben das endgültige Ende vom Lied und der Sieg für die *** :(
Die Hauptfrage ist, wer fragte das Finanzamt! ;)
Wenn es der rbb war, dann darf dies der rbb, jedoch macht das Finanzamt hier den Fehler, als Vollstreckungsbehörde in Erscheinung zu treten.

Amtshilfe im Sinne des VwVG des jeweiligen Bundeslandes muss da wohl auch Beachtung finden.
Da aber diese Schreiben nach "Vollstreckungsersuchen" vom Beitragsservice kommen, was definitiv keine Behörde im Sinne des VwVG ist, setzt sich das FA irgendwie gerade selber in die Nesseln, wenn "Kasse"="Finanzamt" wäre.
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: ausgeraubt am 21. März 2015, 21:01
hier mal das schreiben

(http://fs1.directupload.net/images/150318/m9hxvvnf.jpg)   (http://fs1.directupload.net/images/150318/a4lyjapa.jpg)

Der Widerspruch bezog sich nicht auf den in der Ankündigung erwähnten Zeitraum. Allerdings wird in dem Festsetzungsbescheid auch der gesamte offene Betrag genannt und er wurde auch im Überweisungsträger eingetragen.

Aber so wie ich das sehe sollte ein Schreiben mit bezug auf § 766 ZPO erstmal person A aus der Klemme helfen?
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 21. März 2015, 22:36
Zitat
Hinweis:
Die geltend gemachte Forderung ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Ein Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckungsankündigung ist nicht möglich.

..dies lässt tatsächlich mal die Frage aufkommen, ob eine
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon "möglich" ist...

...oder ob es sich bei solcherlei "Ankündigungen der Zwangsvollstreckung" seitens der Vollstreckungsstellen noch um ähnlich "rechtsunverbindliche" Schreiben handelt, wie diejenigen des Beitragsservice vor dem (rechtlich relevanten) Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID, und insofern zu diesem Zeitpunkt tatsächlich (noch) keine Rechtsmittel gegeben wären.

Würde dies bedeuten, dass Person A ggf. noch bis zur vermutlich als nächstes folgenden
"Einladung zur Abgabe der Vermögensauskunft" warten müsste?


Jedoch auch diese sind regelmäßig (bis auf einzelne wenige) nicht mit einer "Rechtsbehelfsbelehrung" oder wenigstens ansatzweise Hinweisen versehen - siehe u.a. auch
mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html

Welche anderen "vorbeugenden" Reaktionen könnten dann denkbar sein?

Ein Schreiben mit dem "vorsorglichen Hinweis, dass die Vollstreckungsgrundlage fehlt, das Vollstreckungsersuchen zurückzuweisen sei und man bei Fortsetzung der Vollstreckung dann zu Lasten des vermeintlichen Gläubigers und/oder der Vollstreckungsstelle dagegen entsprechend Erinnerung gem. §766 ZPO einlegen und juristisch eine Einstellung der Vollstreckung erwirken werde...?"
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 21. März 2015, 22:43
Andererseits steht in obigem fiktiven Schreiben vorher auch noch:
Zitat
Da die Kasse Hamburg nur Auskünfte über die Buchung von Zahlungen erteilen kann, bitten wir Sie, Rückfragen zum Forderungsgrund nur direkt an den Gläubiger zu richten.

Im Falle, dass ich vorher noch nie etwas erhalten hätte, würde ich mich vermutlich nicht "direkt an den [vermeintlichen] Gläubiger" wenden, da ich keinen Anlass sehen würde, mit dubiosen Organisationen in Kontakt zu treten, mit denen ich keinerlei Geschäfts- o.ä. -Beziehung unterhalte.

Im oben vorliegenden fiktiven Fall allerdings, in welchem bereits gegen einen augenscheinlich nachgelagerten Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, könnte Person A ggf. tatsächlich direkt mit dem vermeintlichen "Gläubiger" in Kontakt treten (hier jedoch wohl immer besser direkt mit der Landesrundfunkanstalt) und auf ähnliche Art und Weise kundtun, dass wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ fehlendem Bescheid eine Zwangsvollstreckung jeglicher Grundlage entbehrt und eine Fortsetzung dieser zu Lasten des Gläubigers zurückgewiesen werden wird...

...oder so ähnlich?
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Gast am 22. März 2015, 10:31
Interessant wäre auch, ob die Kasse-HH überhaupt sowas machen darf?
Denn laut Internetseite
http://www.hamburg.de/fb/nav-vollstreckung/
wohl nicht!
"Das Forderungsmanagement der Kasse.Hamburg ist zuständig für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher kommunaler Forderungen."
Ist der RuBe eine kommunale Forderung?

Dies stifte nun ganz schön für Verwirrung...
...für eine Klage gegen das FA wäre (mMn?) nur das Finanzgericht  zuständig.

Auch fehlt in den Schreiben, wer fragte überhaupt an?
Sicher der BS "in Vertretung", nur bin ich immer noch der Meinung, dies dürfen die nicht.

Ebenso ist die schwammige Bezeichnung
Zitat
"Die geltend gemachte Forderung ist rechtskräftig und vollstreckbar. Ein Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckungsankündigung ist nicht möglich"
so nicht lt. §3 Abs 3 (HmbVwVG) gültig.
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Phil-de am 25. März 2015, 00:38
Interessant wäre auch, ob die Kasse-HH überhaupt sowas machen darf?
Denn laut Internetseite
http://www.hamburg.de/fb/nav-vollstreckung/
wohl nicht!
"Das Forderungsmanagement der Kasse.Hamburg ist zuständig für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher kommunaler Forderungen."
Ist der RuBe eine kommunale Forderung?
Lies mal einen Satz weiter bei deinem Link:
Zitat
Als Vollstreckungsbehörde wird sie auch für andere Stellen im Wege der Vollstreckungs-und Amtshilfe tätig.

Erachtet Ihr es als ausreichend, den Gläubiger mit "NDR" anzugeben? Meiner Meinung nach fehlt da die Rechtsform und Adresse. Denn nur die LRA ist Gläubiger, das ganze "vertreten durch" interessiert eigentlich garnicht. Und "NDR" finde ich jetzt nicht so eindeutig. Ich weiß nur, dass es einen Flughafencode in Marokko gibt, der NDR lautet. Aber wieso denen jemand Geld schulden sollte...
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: not amused am 26. März 2015, 17:45
Hallo,

Person B hat auch das Schreiben aus HH erhalten; Frist ist abgelaufen.
Was für Möglichkeiten hat Person B? Sie hat nie dem BS geschrieben. Sie weiß auch gar nicht wie das jetzige Schreiben einzuordnen ist.

Sie verweist auf Thread
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg91543.html#msg91543
wo sie auch schon gefragt hat und eine andere Person aus HH wie hier versucht eine richtige Vorgehensweise zu finden.
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Atomius am 31. März 2015, 16:46
Person M hat exakt das gleiche Schreiben heute im Briefkasten gehabt, natürlich mit einem anderem Datum (02.01.2015) Aber die Summe von 384,26€ stimmt exakt überein. Sollte Person M weiterhin abwarten oder Präventivmaßnahmen einleiten?
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: leonardodavinci am 31. März 2015, 17:29
Wenn nie auf Bescheide des B-trugsservice reagiert wurde, schreiben, dass die Vollstreckungsgrundlage fehlt, da keine Leistungsbescheide bekannt gegeben wurden, je nach Belieben einzelne oder alle der folgenden Gerichtsentscheidungen beilegen:

VG Schleswig Holstein, 05.02.2015
http://www.docdroid.net/st64/beschluss-vg-schleswig-holstein.pdf.html

VG Schleswig-Holstein, 18.12.2014

http://www.docdroid.net/ryt7/vgsh1.pdf.html

VG Hannover, 29.03.2004

https://openjur.de/u/316293.html

BFH, 04.07.1986
https://www.jurion.de/de/document/fullview/0:111791/


Edit "Bürger": Danke für die Links. Siehe u.a. auch unter
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Atomius am 31. März 2015, 17:33
"Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen."

Kann man diese Ankündigung bereits als eine Durchführung interpretieren?
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 31. März 2015, 17:46
Die Ankündigung ist nicht die Vollstreckung.....sondern wie der Name schon sagt .... die Ankündigung der Vollstreckung.
Hier aber schon versuchen "abzublocken" ist ja nicht abwegig......und "schindet" erstmal Zeit...

http://www.juraexamen.info/die-androhung-von-zwangsmitteln-in-der-verwaltungsvollstreckung/
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: leonardodavinci am 31. März 2015, 18:44
"Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen."

Kann man diese Ankündigung bereits als eine Durchführung interpretieren?

Randnummer 8f.

Zitat
Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für de Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.

Reicht gegenüber der Stadtkasse erstmal aus. Die sollen ja gar nicht erst anfangen, irgendwas in die Wege zu leiten.
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: JohnRambo am 08. April 2015, 23:22
Person Y und seine Partnerin X haben diesen Brief ebenfalls erhalten. Absendedatum der Kasse.Hamburg ist der 24.03.2015. Y und X hatten den Brief jedoch erst am 02.04. im Briefkasten. (Evtl. da die Post vor kurzem gestreikt hat).

Einmal adressiert an X und einmal an Y. Der Betrag beläuft sich ebenfalls bei beiden auf 384,26 EUR.

Es wurde auf keine der Mahnungen/Zahlungsaufforderungen reagiert und an einen Bescheid können sich diese nicht erinnern, zumal sie Werbung direkt entsorgen.

Wie gehen X und Y nun am besten vor. Laut der Ankündigung der Zwangsvollstreckung ist ein Widerspruch nicht möglich. Was wäre denn dann der Beste Weg gegen die Zwangsvollstreckung vorzugehen?

X und Y vermuten auch, das die Kasse.Hamburg Ihren Widerspruch unbegründet abschmettern wird.
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 09. April 2015, 00:03
PersonX würde, wie immer direkt persönlich einen entsprechenden Zuständigen bei der Finanzkasse aufsuchen, so wie das PersonX auch machen würde, wenn es um Steuererklärungen ginge. Weil persönlich vorsprechen ist
A) einfach und wichtig, weil auf irgend welche Einwände seitens eines "Beamtens/Sachbearbeiters" kann direkt und unmittelbar reagiert werden.

Weil so eine Kasse nur als Gehilfe da steht, sollte dort ein entsprechendes Hilfeersuchen des Gläubigers vorliegen. In diesem Ersuchen wird die Behauptung stehen, dass etwas versand wurde. Ein Zustellnachweis kann dass nicht ersetzen.
Mit diesem Wissen im Hinterkopf ist entsprechend zu erklären, dass, wenn PersonX ginge, dass PersonX keine der in diesem Ersuchen bezeichneten Schreiben erhalten habe. Darauf hin müsste der "Beamte/Sachbearbeiter" ein entsprechendes Schriftstück/Erklärung also eine Niederschrift zur Unterschrift aufsetzen, dass PersonX keine Schreiben vorliegen, PersonX das unterschreiben lassen, PersonX eine Kopie machen und die Sache an den vermeintlichen Gläubiger zurück geben.

Würde der "Beamte/Sachbearbeiter" das nicht machen und erklären, dass alles rechtens wäre usw. dann Hinterkopf (Urteil) entsprechend dem "Beamten/Sachbearbeiter" die Möglichkeit einräumen über "seinen" vermeintlichen Fehler nochmal nachzu denken und entsprechend darauf bestehen, den Sachverhalt also das Fehlen der Voraussetzung also der in dem Ersuchen bezeichneten Briefe zur Niederschrift vor Ort abzulegen und einzureichen. Kopie nicht vergessen.
Titel: Re: Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Phil-de am 09. April 2015, 00:31
Hallo JohnRambo,

auch mal hier lesen, was der fiktiven Person P mit der Stadtkasse.Hamburg derzeit widerfährt. Der Fall der Person P ist sehr ähnlich gelagert:
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg91543.html#msg91543

Grüße, Phil-de