Hallo liebe Mitstreiter,
Im Folgenden geht es speziell um das Bundesland Bayern.
Ähnliche Sachverhalte in anderen Bundesländern sind, zumindest teilweise, gegeben.
Folgender Situation:
Person Z, tätig in einem Amtsgericht, holt im Zuge einer Vollstreckungssache eine
Auskunft beim Bayerischen Rundfunk ein. Teil dieser Anfrage ist vor allem die
Entscheidung des Landgerichts Tübingen (Beschl. v. 19.05.2014 - 5 T 81/14).
Person A gerät zufällig an den Inhalt des Antwortschreibens vom Bayerischen Rundfunk.
In diesem heißt es unter anderem:
"Die Entscheidung des LG Tübingen [...] steht der Zwangsvollstreckung nicht entgegen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, eine absolute Einzelmeinung und juristisch unhaltbar. Dies beginnt bei der Ansicht, die am Ende des Vollstreckungsersuchens als Absender genannte Landesrundfunkanstalt sei als Gläubiger nicht hinreichend erkennbar und gipfelt in der irrigen Annahme, die Rundfunkbeitragspflicht werde erst durch einen Bescheid ausgelöst (die Beitragspflicht entsteht und besteht kraft Gesetz. vgl. §§7 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; die Fälligkeit ist ebenfalls gesetzlich festgelegt in § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV)."
Weiterhin wird in diesem Schreiben auf die
"Informationsblätter" 1-3 hingewiesen, die ich hier gerne anhänge.
- Informationsblatt 1 - Rundfunkbeiträge - Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung
- Informationsblatt 2 - Anmerkung zum - LG Tübingen, Beschl. v. 19.05.2014 - 5 T 81/14
- Informationsblatt 3 - Rundfunkbeiträge - Bekanntgabe von Festsetzungsbescheiden
Person A hat bisher noch nicht vor zu klagen, für Leidensgenossen könnte das aber durchaus hilfreich sein.
Anm. Mod. seppl: Ich habe die Dokumente noch als Text-PDF angefügt.Edit "Bürger":
Beachte hierbei auch den als "Gegenthese" im Aufbau befindlichen Thread
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html