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Autor Thema: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!  (Gelesen 56437 mal)

G
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In BW ist Vollstzreckungsvoraussetzung daß der Bescheid zugestellt ist. Das hat im Zweifel die Behörde zu beweisen. Das Rechtsmittel gegen die Vollstreckung sollte die Erinnerung sein, darin sollte man vielleicht auf die nicht vorliegenden Voraussetzungen hinweisen, es gibt keinen Titel, die Bescheide sind nicht zugestellt. Kostet keinen Cent, zuständig ist das Vollstreckungsgericht, normalerweise das Amtsgericht.


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El

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Danke. Geiz ist geil.

Person A hat schon im Januar mit dem Rechtspfleger vom Amtsgericht mehrmals telefoniert. Der war auch sehr freundlich und hilfsbereit, meinte aber, dass das Verwaltungsgericht zuständig sei, weil es eine Vollstreckung durch eine öffentliche Kasse ist und nicht durch einen normalen Gerichtsvollzieher. Dann wäre das Amtsgericht zuständig. Er sagte auch, dass er schon mehrere BS-Fälle hat und kannte sogar das Tübinger Urteil und konnte es Person A detailliert erklären mit den fehlenden Voraussetzungen auf dem Titel.

Aber wie gesagt, dort ging es um eine ordentliche Vollstreckung nach ZPO, dort müssen wohl strengere Vorschriften beachtet werden. Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist das wohl anders. Und das hier ist ja ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

Person A weiß es nicht, was richtig ist, weiß nur, dass sie keine Zeit mehr.

Ist Geiz ist geil sich sicher, dass das so ist? Person A hat keinen Plan.

Und kostet die Erinnerung nichts? Allein das wäre schon ein Grund eine einzureichen.

Person wohnt in RLP, nicht in BW.


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G
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Entschuldigung, hat Person X übersehen. Erinnerung ist kostenlos, geht aber nur nach ZPO.


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L
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Hey El,

ein interessanter, fiktiver Fall, den du da beschreibst.
Hat Person A schon mit einem Rechtspfleger am Verwaltungsgericht gesprochen?

Nach Ansicht einer anderen fiktiven Person ist eine Vollstreckung ohne Festsetzungsbescheid entsprechend RBStV §10 Abs. 5 und Abs. 6 nicht möglich.

Einen Vollstreckungstitel braucht's im Verwaltungsvollstreckungsverfahren offensichtlich nicht. Aber nach §16 LVwVG (RLP) müsste gegen die Vollstreckung Widerspruch möglich sein - beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.
Hätte den Vorteil, dass die Rundfunkanstalten meist von sich aus die Vollstreckung aussetzen, wenn erst eine Klage anhängig wird. 8)

Wenn die Beitragsbescheide erwiesenermaßen nicht zugestellt wurden, kostet das nix. Sonst ermitteln sich die Kosten nach den zu vollsteckenden Forderungen.

viel Erfolg wünscht
der
Linksabbieger

wie immer keine Rechtsberatung, nur öffentliche Unterhaltung


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Zitat
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
(LVwVG)
Vom 8. Juli 1957
§ 5
Vollstreckungshilfe

(1) Verfügt die Vollstreckungsbehörde über keinen Vollstreckungsbeamten oder soll die Vollstreckung außerhalb ihres Verwaltungsbezirkes ausgeführt werden, so haben andere Behörden Vollstreckungshilfe zu leisten; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsbeamte Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit eigenen Mitteln durchsetzen kann oder Widerstand geleistet wird.

(2) Die Vollstreckungshilfe wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten geleistet.

(3) Trägt die ersuchte Behörde Bedenken, das Ersuchen auszuführen, weil sie unzuständig oder die Handlung, um die sie ersucht wird, offenbar unzulässig sei, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet deren Aufsichtsbehörde.

(4) Die ersuchte Behörde ist nur für die Art und Weise der Vollstreckung verantwortlich.

(5) Wird die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe von den Finanzämtern, von Vollziehungsbeamten der Justizverwaltung oder von Behörden des Bundes oder eines anderen Landes durchgeführt, so sind die für diese geltenden Bestimmungen maßgebend; Gleiches gilt für die Kosten. An die Stelle eines etwa erforderlichen Vollstreckungstitels tritt der zu vollstreckende Verwaltungsakt.

Vielleicht hilft Absatz (3), wenn man der Stadt mitteilt, daß kein Verwaltungsakt vorhanden ist weil kein Bescheid zugestellt wurde und die Vollstreckzung somit unzulässig ist?


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Danke Euch allen :-)

Zitat
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
(LVwVG)
Vom 8. Juli 1957
§ 16
Rechtsbehelfe
(1) Soweit Vollstreckungsmaßnahmen selbst Verwaltungsakte sind oder nach diesem Gesetz als solche gelten, können sie mit den allgemeinen Rechtsbehelfen angefochten werden.

(2) Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, sind bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sie sind nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

(3) Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsbeamten gelten als solche der Vollstreckungsbehörde.

(4) Soweit die ersuchte Behörde für die Vollstreckung nicht verantwortlich ist, gelten ihre Vollstreckungsmaßnahmen als solche der Vollstreckungsbehörde. Zur Wahrung der Frist genügt es jedoch, wenn der Rechtsbehelf der ersuchten Behörde fristgerecht zugeht.

Da steht aber nicht welche Rechtsbehelf. Person A ist ratlos. Geht denn Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht?

Person A dachte, da ginge nur Antrag auf Eilrechtsschutz?

Person A hat dies der Stadt mehrmals mündilch und einmal schriftlich mitgeteilt, ohne Erfolg. Das ist in dem anderen Thread hier im Forum nachzulesen. Die sind hier sehr unverschämt geworden zu Person A. Deshalb möchte Person A jetzt auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil die hier bei der Kasse immer Recht haben und absolut beratungsresistent sind. Dazu haben sie wohl auch keine Ahnung, vermutet Person A.
Erste Erfolge gegen den Beitragsservice: Zwangsvollstreckung abgewehrt!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12322.msg82691.html#msg82691

Dem BS hat sie das auch geschrieben, ohne Erfolg. Der einzige Erfolg war, dass Person A jetzt einige Woche Ruhe vor denen hatte.

Wo steht denn, das ein Widerspruch beim Verwaltungsgericht geht und wie ist der zu formulieren?

Person A hat mit dem stellvertretenden Leiter des Verwaltungsgerichts gesprochen vor einem Monat, und der war sehr nett und hiilfsbereit und hat ihr erklärt, dass es für den Antrag auf Eilrechtsschutz dieses pdf-Formular zum download beim Gericht gibt.


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Das ist genau der Fall von Person G:
Abgeschmetterte Zwangsvollstreckung - Beschluss - Schleswig-Holstein
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13178.0.html

Der dortige Kläger hat offensichtlich mit großem Erfolg Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt und diesen damit begründet daß kein Bescheid zugestellt wurde.


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Danke :-) Werde ich mir gleich mal ansehen.

Habs gestern schon angesehen. Das ist der Fall in Schleswig-Holstein, wo gerichtsbekannt ist, dass deren Rundfunkanstalt nicht richtig zustellt. Weiß aber nicht, wie das hier in RLP beim SWR ist mit der Zustellung.

Weiß das jemand?


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g
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Hallo "geopathologe"!
Warum hat Person Z den Antrag zurückgezogen und nicht für erledigt erklärt? Hatte Z vorab einen Brief vom Gericht bekommen? Wurde ihr sonstwie vom Gericht (z.B. vom Rechtspfleger) das Zurückziehen empfohlen oder untergejubelt?
Mich interessiert das sehr, weil eine Person S den gleichen Vorgang hatte. Evtl. Antwort auch per pm...

einer mir bekannten Person H erging es genau so, diese Person H erwägt, auch wenn dies vermutlich wenig bringen wird, in Kürze bei einem VG ihrer Wahl oder Nicht-Wahl deswegen vorstellig zu werden, und mal freundlich zu erwähnen, dass das etwas befremdlich sei.  Person H würde interessieren, wie sich der Vorgang bei Person S gestaltete.


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D

David Lee

Hallo,

David Lee hängt sich hier mal dran.

Fiktive Person A hat vor kurzem einen Brief vom VG bekommen.
Zitat
***
Bei Durchsicht der Akte ist aufgefallen, dass Antrag 6 der Klageschrift vom xx.xx.xxxx auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der als "rückständig" geforderten Rundfunkbeiträge bis Ende des Verfahrens bzw. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lautet. Da es sich hierbei um einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz handelt , welcher nicht gemeinsam mit dem Hauptsache verhandelt werden kann, wurde diesem Antrag ein besonderes Aktenzeichen zugewiesen.[/i]

***
Aktueller Status von Person A:
Person A hat bis 2013 noch nie Beiträge bezahlt, da bis dahin befreit. Selbstverständlich hat Person A bisher nach Ende der Befreiung durch Gesetzesänderung noch keine Beiträge gezahlt.
Ein Zwangsvollstrackungsverfahren wurde gegen Person A bisher (noch) nicht eingeleitet.
Person A hat Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach $80 (4) VwGO prophylaktisch im Widerspruch gegenüber dem SWR gestellt. Jedoch nicht in der Klageschrift an das Gericht.

Fragen:
***
Wieso kann ein Antrag auf Eilrechtsschutz nicht gleichzeitig mit der Sache verhandelt werden?
Bedeutet ein eigenes Az gleichzeitig ein zusätzliches Verfahren? David Lee hat weiter vorne im Thread gelesen, dass das Zurückziehen des Eilrechtsschutzes kostenpflichtig ist.
Wie sollte Person A am besten vorgehen?


Ergänzung:
Der Beitragsservice hatte in seinem Widerspruchsbescheid die Aussetzung der Vollziehung bereits abgelehnt hat. Person A hatte die "Aussetzung der Vollziehung" nur in ihrem Widerspruch, nicht aber in ihrer Klageschrift. Das Gericht hat dies unter einem gesonderten AZ aus Sicht von Person A nun aber zu einem gesonderten Verfahren gemacht hat, obwohl der Beitragsservice bereits abgelehnt hatte.


Danke & Grüße


***Edit "Bürger":
Abschweifende Inhalte/ Fragestellungen zum Thema "Entscheidung durch Berichterstatter" gelöscht.
Hierzu bitte ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen.
Bitte innerhalb eines Threads beim Kernthema bleiben und nicht mit anderen Fragen vermengen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 19:38 von Bürger«

 
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