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Autor Thema: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung  (Gelesen 109006 mal)

A
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Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Autor: 02. März 2015, 01:19
Hi,
Person X könnte folgendes vorgefertigtes Anschreiben -leicht abgeändert und die Xse durch ARD/ZDF/Deutschlandradio abgeändert- an den Obergerichtsvollzieher verfasst haben:

Zitat
Ihre Adresse

An die
Gemeinde XXX
Abteilung Vollstreckung
Musterstr.
XXXXX Musterstadt

Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Beitragsservice des XXX Rundfunks ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um
Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich. Als
Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die
Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen,
wenn:
1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf
mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
2. die Geldforderung fällig ist,
3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden
ist, und
4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.
Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservices des XXX Rundfunks
lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als
Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da
dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch
keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die
Fälligkeitstdat(um/en) nicht benannt werden, die Mahnung(en) nicht beigefügt sind und auch
die Zahlungsfrist(en) auf die Mahnung(en) nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich,
die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht
möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich
verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02)
wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe
des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die
Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des
Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen
Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene
Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei derLeistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße
Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der
Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs.
2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen
durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des
Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle
übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die
Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen
Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf
das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die
den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von
daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist
(BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“
Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem
Vollstreckungsschuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g.
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte
erfolgen dürfen. Ich selbst habe nie Leistungsbescheide des Beitragsservice des XXX
Rundfunks zugestellt bekommen. Daher machen Sie sich haftbar, wenn Sie nur auf Grund
des höchst unvollständigen Vollstreckungsersuchens des Beitragsservice des XXX
Rundfunks bei mir zur Vollstreckung erscheinen. Seien Sie sich gewiss, dass ich alle
Leistungsbescheide des Beitragsservices einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen
werde. Ich halte die Rundfunkgebühren für grundgesetz- und verfassungswidrig.
Daher haben Sie ab sofort – also nicht nur in meinem Falle - alle hinsichtlich der
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfbaren Vollstreckungsersuchen an den
Beitragsservice des XXX Rundfunks zurückzusenden. Etwaige Vollstreckungszwangsmaßnahmen
dürften erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der
Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt. Prüfbar ist ein
Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften (§ 33 VwVfG) des
Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen
Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung), die Zustellung derselben durch
Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht
werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist. Die etwaige Erschwernis – weitestgehend
automatisierter – Verwaltungsvorgäng beim Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um
die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen und widerrechtliche
Verwaltungsvollstreckungen zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Was haltet Ihr von dem vorgehen der Person X?


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1
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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#1: 02. März 2015, 16:31
Ein " Beitragsservice" kann keine Verwaltungsakte erlassen...und nicht Gläubiger eines Rundfunkbeitrages sein...

Vom Prinzip ... Argumentation vom Tübinger Urteil nehmen und Festellungen treffen....
Vertretungsvollmacht des "Beitragsservice" für den Blödfunk bestreiten.
Vollstreckungsvoraussetzungen .. bestreiten in Kombi mit Erinnerung nach ZPO (Formfehler, kein Vollstreckungsgrund, evtl. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ) ( kein Bescheid, keine Mahnung ....)


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A
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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#2: 02. März 2015, 17:14
Irgendwie verstehe ich Deine Antwort nicht.
Person X möchte das Schreiben morgen verschicken. Welche Änderung sollte sie vornehmen?


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E

El

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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#3: 02. März 2015, 19:13
Seit wann kann man denn schon aus Mahnungen des Beitragsservice VOLLSTRECKEN???

Das glauben die Schlauberger von der Gemeindekasse hier auch, ist aber wohl nicht so. Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag steht ausdrücklich drin, dass ein Festsetzungsbescheid ein volstreckbarer Titel ist und dieser erforderlich ist.

Von Mahnungen steht da NIX. Darum geht es doch die ganze Zeit, dass die versuchen, aus irgendwelchen Sachen zu vollstrecken, aus denen man gar nicht vollstrecken kann.

Oder sieht Person A das irgendwie falsch?


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A
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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#4: 02. März 2015, 19:15
OK, aber die Frage wäre ja: Kann Person X das Schreiben so verschicken oder müsste die Person, im falle des Falles, etwas abändern? Person X könnte da noch sehr unerfahren sein.


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#5: 02. März 2015, 20:07
schreiben der schwester meines onkels aus einer ähnlichen fiktiven Situation anbei.
Wurde an den Vollstrecker und das Amtsgericht ( nächstes im Ort ) gefaxt...


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#6: 03. März 2015, 13:30
Alternativ als doc odt pdf Link als Zip http://ul.to/bjr1i6os
"optimierte Erinnerung 2015" (-:


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#7: 03. März 2015, 15:41
Bitte beachten, dass dieses allgemeine Thema bereits ausgiebig und mehrfach im Forum behandelt ist...

Bei Zwangsvollstreckung im Zus.-hang mit "Rundfunkbeitrag" kommt es u.a. darauf an, ob
a) der Bescheid überhaupt (nachweislich?) zugestellt = bekanntgegeben wurde (eine Antwort auf einen solchen Bescheid oder eine Rücksendung dessen wäre zum Beispiel ein solcher Nachweis)
und
b) dieser Bescheid = Vollstreckungsgrundlage bzw. auch das von "Beitragsservice"/ LRA an die jeweilige Vollstreckungsstelle gesendete Vollstreckungsersuchen die formalen Anforderungen gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder erfüllt

Zu all dem siehe bitte u.a. unter

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

D
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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#8: 04. März 2015, 16:31
Ich habe sehr viel, auch widersprüchliches , hier im Forum zum Thema Widerspruch gelesen.

Das der BS auch dazulernt, und die aktuellen Vollstreckungsersuchen deutlich angepasst wurden kann man ja davon ausgehen, das die Mängel der Schreiben über kurz oder lang behoben sein werden,
und die Vollstreckung durch den GV immer akuter wird.

Wenn nun Person X trotz Widerspruch gegen Beitragsbescheid keine weitere Lust verspürt, sich durch die Mühlen der Justiz zu begeben - gibt es eine sinnvolle Variante,
den RB zu bezahlen, aber immer mit der Option dieses Zahlungen irgendwann - bei passenden Entscheidungen der Gerichte - zurückfordern zu können ?

Oder gilt hier - einmal gezahlt, weg ist das Geld ?


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G
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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#9: 04. März 2015, 19:35
Von welchem Geld soll das der Dummfunk zurückbezahlen? Wenn die Gerichte entschieden haben, haben die keinen Cent mehr, da niemand mehr bezahlt, weil niemand mehr vor den Mafia-Methoden Angst hat. Wenn weg-dann weg.


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#10: 13. März 2015, 16:10
hallo Amarushaya,
ich kenne auch eine person x, die genau dieses schreiben an den gerichtsvollzieher geschickt hat um eine vollstreckung abzuwenden.. mit dem ergebnis das nicht einmal darauf reagiert wurde.
stattdessen bekam person x folgenden brief in den briefkasten gesteckt.. auf der rückseite wird mit wohnungsöffnung gedroht!
wie sollte person x jetzt vorgehen?



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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#11: 13. März 2015, 16:50
Hallo Leute,

bei mir steht jetzt das gleiche an. Ich habe letzte Woche Besuch von einem Beamten der Stadt bekommen der bei mir das Geld eintreiben wollte. Ich habe mir den Vollstreckungsauftrag mit dem Handy abfotografiert und wollte gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Heute ist allerdings ein Brief angekommen der mich erneut dazu auffordert den Schuldigen Betrag der Stadt zu überweisen.

Ich fühle mich extrem in meiner Freiheit beraubt und vom Staat betrogen. Ich habe leider nicht auf die schreiben der ARD & ZDF reagiert und gehofft, dass bis dahin evtl. das ganze System zum kippen gebracht wird nachdem ja auch eine Untersuchung des Finanzministeriums ergeben hat, dass das System mehr als fragwürdig ist. Nicht auf die Schreiben zu antworten war vielleicht etwas blauäugig. Ich befinde mich jetzt in einer Lage die für mich als Student sehr ausweglos ist. Ich kann mir nicht erlauben meine Zukunft durch Schufa Einträge und sonstiges zu verbauen. Auch habe ich nicht die Mittel um dagegen anzugehen. Der Vollstreckungsbescheid ist meiner Meinung nach total fehlerhaft. Es gibt kein Siegel keine Unterschrift und der Gläubiger wird nicht ordentlich genannt.
(keine Rechtsform etc.)
In dem Brief den ich im Kasten hatte wird mir sogar mit Haft gedroht falls ich nicht zahle. Ich bin wirklich Fassungslos und sehr bestürzt dass die Menschen in Deutschland so etwas mit sich machen lassen.
Ich habe keine Ahnung was ich nun machen soll und werde wohl oder übel einknicken, die 360€ zusammenkratzen und mich dem System beugen.

Es ist eine Schande dass so etwas Demokratie genannt wird und es ist eine Schande dass die Leute nichts dagegen machen.


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#12: 13. März 2015, 17:01
auch der von mir genannten person x wird wohl nichts anderes übrig bleiben als den betrag zu zahlen. anders scheint es ja wohl nicht zu gehen.  >:( >:(


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#13: 13. März 2015, 18:31
@EricGrand
Wie wäre es rein hypothetisch mit ein paar Tagen Urlaub auf Staatskosten mit persönlicher Abholung Zuhause?
Presse würde selbstverständlich vorher informiert nach dem Motto " Erste Vehaftungen im GEZ-Fall"?
Nur mal so als Gedankenspiel.


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#14: 13. März 2015, 19:55
ARD ZDF Deutschlandradio kann niemals Gläubiger sein. Diese Behörde gibt es überhaupt nicht. Es gibt den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Der kann aber auch nicht Gläubiger sein, da er nicht rechtsfähig ist. Da will jemand eine Vollstreckung ohne gültige Voraussetzungen durchführen.


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