Bundesrecht sagt:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
Aber
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Allerdings wird man zu erkennen haben, daß es keine "Hilfe automatischer Einrichtungen" sein kann, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin einer Behörde mittels eines PC ein Schreiben verfasst, das auf Grund eines Widerspruches erstellt wird; der dem Widerspruch zugrundeliegende Inhalt wird kaum bei jedem Bürger identisch sein und bedarf somit einer individuellen Beantwortung.
Eine "Hilfe automatischer Einrichtungen" kann nur dann gegeben sein, wenn viele Bürger einen einheitlichen Text bekommen, wo zum Zeitpunkt vor dem Ausdruck nur die Daten im Adressfeld automatisch ausgetauscht werden; hier liegen die Adressdaten bspw. in einer separaten Datei elektronisch bereits vor.
Dieses Bundesrecht sagt aber auch gleich zu Beginn:
§ 1 Anwendungsbereich
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Hat es also ein gültiges Landesverwaltungsverfahrensgesetz, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Da gemäß Grundgesetz Bundesrecht aber Landesrecht bricht, sollte der Wortlaut eines LVwVfG nicht wesentlich vom BVwVfG abweichen, weil es sich sonst angreifbar macht.
Die einzelnen LVwVfG sollte man hier abrufen können:
https://de.wikipedia.org/wiki/Landesverwaltungsverfahrensgesetz
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;