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Autor Thema: Positiver Beschluss, Vollstreckung in Mannheim, 30.01.2015, Az. 657 M 1109/14  (Gelesen 18607 mal)

P
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Hallo,

zur Information für alle, die wie ich vor dem Amtsgericht gegen die Zwangsvollstreckung kämpfen.

https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20150130%20-%20Beschluss%20AG%20Mannheim%20mit%20AZ.pdf

Gruß Panic


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G
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Zitat
Einwendungen gegen den Widerspruch wurden mit Schreiben vom 23.01.2015 durch der Beltragsservice der ARD ZDF und Deutschlandradio erhoben. Laut Schreiben vom 08.12.2014 sind diese allerdings nicht rechtsfähig. Daneben stellt das Vollstreckungsersuchen der Südwestrundfunk. Aus diesem Grund sind die dortigen Einwendungen nicht beachtlich.

Die Mannheimer wissen es! Weiter so.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2015, 00:38 von Bürger«

r

r66

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Interessant. Aber ich glaube, daß das Gericht auch hier einen Fehler gemacht hat. Es stimmt zwar, daß automatisierte Bescheide keine Unterschrift oder Amtssiegel tragen dürfen, aber ich bin mir nicht sicher, ob die Landesrundfunkanstalten in diesem Fall automatisierte Bescheide ausstellen dürfen, sie müßen individualisiert ausgestellt werden und daher Unterschrift und Siegel tragen.

Weiß das jemand genauer?


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P

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Erfreulich!

Interessant. Aber ich glaube, daß das Gericht auch hier einen Fehler gemacht hat. Es stimmt zwar, daß automatisierte Bescheide keine Unterschrift oder Amtssiegel tragen dürfen, aber ich bin mir nicht sicher, ob die Landesrundfunkanstalten in diesem Fall automatisierte Bescheide ausstellen dürfen, sie müßen individualisiert ausgestellt werden und daher Unterschrift und Siegel tragen.

Weiß das jemand genauer?
Das AG Dresden kommt im Beschluss vom 27.11.2014, Az. 501 M 11711/14, zu dem Ergebnis, dass eine Erstellung mit Hilfe automatischer Einrichtungen vorliegt.

Mich überzeugt die gegenteilige Argumentation des LG Tübingen im Beschluss vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, nicht.
Zitat
"Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre."
Mir erscheint es eher logisch, dass derartige Informationen automatisch von einer Software begefügt werden. Gegen den Beschluss des LG Tübingen ist bekanntermaßen weitere Beschwerde eingelegt worden, die beim BGH unter dem Az. I ZB 64/14 anhängig ist. Hoffentlich werden wir also bald die Meinung des BGH dazu erfahren. Hat übrigens jemand gehört, wann der BGH in diesem Verfahren entscheiden will?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2015, 03:50 von Bürger«

E

El

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Das LG Tübingen hat in dieser Sache einen weiteren Beschluss erlassen im Januar 2015:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966

Dazu gibt es auch im Forum schon Infos.

ABER TROTZDEM ERSTMALS: HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH!!! SUPER!!! FREUT MICH!!!

Anscheinend gibt es doch noch einige Richter, die etwas von Demokratie verstehen und das auch anwenden. KLASSE!!! GROSSES KOMPLIMENT!!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2015, 14:26 von El«

T
  • Beiträge: 268
Das Erstellen des Bescheides ohne Unterschrift und Namen ist doch verpflichtend, weil es sich beim Beitragsbescheid um einen individuell-konkreten Inhalt handelt, siehe Regelungsobjekt eines Verwaltungsaktes. Auch ist es kein wiederkehrender und sich wiederholender Verwaltungsakt mit immer gleichem Inhalt, wie z.B. Müllgebührenbescheid.

Oder täusche ich mich?


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Bundesrecht sagt:

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
Zitat
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

Aber
Zitat
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Allerdings wird man zu erkennen haben, daß es keine "Hilfe automatischer Einrichtungen" sein kann, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin einer Behörde mittels eines PC ein Schreiben verfasst, das auf Grund eines Widerspruches erstellt wird; der dem Widerspruch zugrundeliegende Inhalt wird kaum bei jedem Bürger identisch sein und bedarf somit einer individuellen Beantwortung.

Eine "Hilfe automatischer Einrichtungen" kann nur dann gegeben sein, wenn viele Bürger einen einheitlichen Text bekommen, wo zum Zeitpunkt vor dem Ausdruck nur die Daten im Adressfeld automatisch ausgetauscht werden; hier liegen die Adressdaten bspw. in einer separaten Datei elektronisch bereits vor.

Dieses Bundesrecht sagt aber auch gleich zu Beginn:
§ 1 Anwendungsbereich
Zitat
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Hat es also ein gültiges Landesverwaltungsverfahrensgesetz, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Da gemäß Grundgesetz Bundesrecht aber Landesrecht bricht, sollte der Wortlaut eines LVwVfG nicht wesentlich vom BVwVfG abweichen, weil es sich sonst angreifbar macht.

Die einzelnen LVwVfG sollte man hier abrufen können: https://de.wikipedia.org/wiki/Landesverwaltungsverfahrensgesetz


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2015, 18:26 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 710
Alles klar sehr interessant zu lesen und auch relativ gut verständlich, vielen Dank. ein Frage dazu:
Aus dem Dokument: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966

Punkt 21: "...Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen...."
bedeutet das dass jemand der nicht/nie gezahlt hat, dem auch nicht nachkommen müsste, wenn auf diese Art des Verwaltungsaktes Bezug genommen würde???


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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in der Sache I ZB 64/14 ist auf den 11. Juni 2015 ein Beratungstermin bestimmt worden beim BGH


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in der Sache I ZB 64/14 ist auf den 11. Juni 2015 ein Beratungstermin bestimmt worden beim BGH
Vielen Dank für die Information. Hast du beim BGH angerufen?


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Ich habe eine E-Mail an den BGH geschickt mit einer Anfrage und bekam diese Antwort.


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Die Bundesländer, die den ZDF-Staatsvertrag untereinander ausgehandelt haben, müssen bis zum 30. Juni 2015 eine verfassungskonforme Neuregelung finden.  Quelle: http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/181313/bverfg-urteil-zum-zdf-staatsvertrag
Kennt ihr das? http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/amtsgericht%20stuttgart/Dateiablage%20nach%20Migration/Beschluss%20des%20Vollstreckungsgerichts%20vom%2016.01.2015%20zur%20Vollstreckung%20des%20Rundfunkbeitrages.pdf
Bin echt ratlos- die stopfen alle Löcher, weil sie durch UNS alle dazu lernen- täglich.


Edit "Bürger":
Das Urteil wurde bereits thematisiert (einschl. Dokumentenanhang) unter
Erfahrungen mit Vollstreckungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88675.html#msg88675
Eine Suche mit dem Aktenzeichen "2 M 57976/14" liefert den entsprechenden Eintrag :police: ;)
...ein Vergleich mit konträren Urteilen wurde bereits begonnen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88692.html#msg88692


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K
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Zitat
Auch für die Fälligkeit des Rundfunkbeitrages und den Eintritt der Säumnis des Beitragspflichtigen bedarf es nicht des Erlasses eines Verwaltungsaktes
(§ 7 Abs. 3 RBStV; § 11 Rundfunkbeitragssatzung). Erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Gebühren bedarf es nach § 10 Abs. 5 und 6 RBStV der Festsetzung der rückständigen Gebühren samt Säumniszuschlägen durch einen Bescheid.

Würde diese absolut blinde Rechtsprechung auf das Steuerwesen angewandt, würde man in Kürze folgende Schlagzeile lesen:

Deutsche Finanzämter jubeln - Steuern jetzt ohne Bescheid fällig!
Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem bahnbrechenden Beschluss entschieden, dass die verfahrensrechtliche Rechtsprechung bezüglich der Rundfunkbeiträge auch auf Steuerbescheide anwendbar ist. Danach bedarf es für die Fälligkeit von Steuern nun keinerlei Steuerbescheide mehr. Das oberste deutsche Gericht folgte damit dem Ruf der stets von Personalnot geplagten Finanzverwaltung nach Verwaltungsvereinfachung. Wer künftig seine Steuerschuld bei Fälligkeit in korrekter Höhe entrichten will, muss sie selber berechnen, ein behördliches Veranlagungsverfahren wird nur noch zu Vollstreckungszwecken durchgeführt. Der vorsitzende Richter hob in der Urteilsbegründung hervor, dass damit die Mündigkeit des Bürgers respektiert und zugleich das Besteuerungsverfahren vereinfacht wird, insofern also eine Win-Win-Situation für beide Seiten eintritt.


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Nicht nur die Finanzämter jubeln. Auch die Kommunen, müssen doch jetzt keine Abwassergebührenbescheide mehr verschickt werden. Die Bevölkerung kann selbst, anhand der Wasserzählerstände, die fällige Gebühr berechnen und an die Stadt oder Gemeinde abführen. Die Bankverbindung lässt sich sicher durch Google herausfinden, ebenso der Fälligkeitszeitpunkt.


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Deutsche Finanzämter jubeln - Steuern jetzt ohne Bescheid fällig!
Karlsruhe - ... Wer künftig seine Steuerschuld bei Fälligkeit in korrekter Höhe entrichten will, muss sie selber berechnen, ...
Ich habe deine (prophezeiische) Befürchtung natürlich sofort verstanden, jedoch:
Bei mir als Selbständigem (Firma in Privathaushalt) ist es wie bei allen Firmen bereits heute so,
dass wir die Umsatzsteuern, Lohnsteuern und SV-Beiträge jeden Monat selbst berechnen und die fristgerechte Zahlung sicherstellen müssen. Den dazugehörigen Bescheid gibt es erst nach einem Jahr.
Ironie an: WinWin. Ironie aus.


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