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Autor Thema: Positiver Beschluss, Vollstreckung in Mannheim, 30.01.2015, Az. 657 M 1109/14  (Gelesen 18601 mal)

G
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Deutsche Finanzämter jubeln - Steuern jetzt ohne Bescheid fällig!
Karlsruhe - ... Wer künftig seine Steuerschuld bei Fälligkeit in korrekter Höhe entrichten will, muss sie selber berechnen, ...
Ich habe deine (prophezeiische) Befürchtung natürlich sofort verstanden, jedoch:
Bei mir als Selbständigem (Firma in Privathaushalt) ist es wie bei allen Firmen bereits heute so,
dass wir die Umsatzsteuern, Lohnsteuern und SV-Beiträge jeden Monat selbst berechnen und die fristgerechte Zahlung sicherstellen müssen. Den dazugehörigen Bescheid gibt es erst nach einem Jahr.
Ironie an: WinWin. Ironie aus.

Das würde der Gesetzgeber gerne auch jedem Bürger aufbürden, dann könnte aber jeder ein Arbeitszimmer, den High-end Computer, den Internetzugang und den Rundfunkbeitrag von der Steuer absetzen.


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K
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Bei mir als Selbständigem (Firma in Privathaushalt) ist es wie bei allen Firmen bereits heute so,
dass wir die Umsatzsteuern, Lohnsteuern und SV-Beiträge jeden Monat selbst berechnen und die fristgerechte Zahlung sicherstellen müssen. Den dazugehörigen Bescheid gibt es erst nach einem Jahr.

In den von Dir genannten Fällen ist dies ja auch ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Dies trifft aber auf die Rundfunkbeiträge nicht zu.

Ganz generell ist das Verfahren der Selbstveranlagung als Ausnahmeregelung zum Grundsatz des behördlichen Veranlagungsverfahrens zu betrachten.
Allerdings: So ganz abwegig ist die Diskussion um einen grundsätzlichen Wechsel des Veranlagungsregimes nicht. Diese Diskussion wird zur Zeit tatsächlich geführt und zwar anlässlich von Überlegungen der Finanzverwaltung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, siehe Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer.


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K
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Zitat
Auch für die Fälligkeit des Rundfunkbeitrages und den Eintritt der Säumnis des Beitragspflichtigen bedarf es nicht des Erlasses eines Verwaltungsaktes
(§ 7 Abs. 3 RBStV; § 11 Rundfunkbeitragssatzung). Erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Gebühren bedarf es nach § 10 Abs. 5 und 6 RBStV der Festsetzung der rückständigen Gebühren samt Säumniszuschlägen durch einen Bescheid.

Würde diese absolut blinde Rechtsprechung auf das Steuerwesen angewandt, würde man in Kürze folgende Schlagzeile lesen:

Deutsche Finanzämter jubeln - Steuern jetzt ohne Bescheid fällig!
Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem bahnbrechenden Beschluss entschieden, dass die verfahrensrechtliche Rechtsprechung bezüglich der Rundfunkbeiträge auch auf Steuerbescheide anwendbar ist. Danach bedarf es für die Fälligkeit von Steuern nun keinerlei Steuerbescheide mehr. Das oberste deutsche Gericht folgte damit dem Ruf der stets von Personalnot geplagten Finanzverwaltung nach Verwaltungsvereinfachung. Wer künftig seine Steuerschuld bei Fälligkeit in korrekter Höhe entrichten will, muss sie selber berechnen, ein behördliches Veranlagungsverfahren wird nur noch zu Vollstreckungszwecken durchgeführt. Der vorsitzende Richter hob in der Urteilsbegründung hervor, dass damit die Mündigkeit des Bürgers respektiert und zugleich das Besteuerungsverfahren vereinfacht wird, insofern also eine Win-Win-Situation für beide Seiten eintritt.
lange herbeigesehnt - so soll es geschehen. Einfach. Für alle.  ;) ;) ;)


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

I
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Deutsche Finanzämter jubeln - Steuern jetzt ohne Bescheid fällig!
Karlsruhe - ... Wer künftig seine Steuerschuld bei Fälligkeit in korrekter Höhe entrichten will, muss sie selber berechnen, ...
Ich habe deine (prophezeiische) Befürchtung natürlich sofort verstanden, jedoch:
Bei mir als Selbständigem (Firma in Privathaushalt) ist es wie bei allen Firmen bereits heute so,
dass wir die Umsatzsteuern, Lohnsteuern und SV-Beiträge jeden Monat selbst berechnen und die fristgerechte Zahlung sicherstellen müssen. Den dazugehörigen Bescheid gibt es erst nach einem Jahr.
Ironie an: WinWin. Ironie aus.

Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Einkommensteuervoranmeldung kannst du meines Erachtens nicht damit vergleichen, weil dies positiv für alle Selbstständigen ist. Denn du führst deine Umsatzsteuer im Monats- oder Viertjahrstakt ab, sprich du bist diese Schuld schon los und kannst dieses Geld nicht für andere Dinge verprassen. Genauso verhält es sich mit der Vorauszahlung der Einkommensteuer auf Grundlage deines Vorjahresbescheides. Natürlich gehst du in Vorleistung damit, aber du hast nach der Einkommensteuererklärung im Folgejahr nicht mehr so ein großen Batzen auf einmal zurückzuzahlen, weil du vierteljährlich schon einen gewissen Betrag bezahlt hast. Sprich mit diesen beiden Voranmeldungen will der Staat dir einfach die Last abnehmen, nicht im neuen Jahr mit einmal eine große Summe aufbringen zu müssen. Ich kenne einige Selbstständige, die dieses Geld nicht beiseite legen und wenn dann im neuen Jahr die große Abrechnung kommt, nicht wüssten wie sie es bezahlen sollen.


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T
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Wenn am Monatsende gerade mal 600-700 EUR Gewinn zu Buche stehen, kannst Du schlecht etwas zur Seite legen. Denn zum Monatsbeginn ist die laufende Miete fällig und die anderen Kosten werden auch nicht weniger.


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

I
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Hier geht es nur um die Selbstständigkeit.

Die Umsatzsteuer die du auf deine Leistung berechnest, gehört eh dem Staat. Du kannst sie aber mit deiner Vorsteuer (eigenen Ausgaben) mindern.

Was die Einkommensteuer betrifft, so gibt es Freigrenzen (ich glaub so um die 8000 € im Jahr), wenn du wenig in der Selbstständigkeit verdienst, wird auch nur wenig oder garnix an Einkommensteuer berechnet. Wenn du viel verdienst wird natürlich umso mehr berechnet.


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s

six2seven

Zum Thema Selbsständigkeit:

Im vergangenen Jahr, mussten  die Krankenkassen,1,7 Milliarden
ausstehende Forderungen von Kleinbetrieben abschreiben.
Der Mittelstand, Melkkuh der Nation, verliert, aufgrund der ständig steigenden
finanziellen Belastungen, jährlich ca. 9 000 Betriebe und die Steuerschraube
wird weiter angezogen.
15 Stunden tägliche Arbeitszeit sind in Kleinbetrieben normal, ein durchschnittlicher
Stundenlohn von ca. 7 € ebenso.
Wenn sich jetzt ein FINANZMINISTER mit 17 Milliarden Steuermehreinnahmen
brüstet, sollen sich alle Selbständigen aufmachen und in Berlin Ihr sauer verdientes
Geld zurück holen.


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c
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...ziemlich erschreckend der o. g. negative Beschuss über die Erinnerung einer "gez-Schuldnerin". http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/amtsgericht%20stuttgart/Dateiablage%20nach%20Migration/Beschluss%20des%20Vollstreckungsgerichts%20vom%2016.01.2015%20zur%20Vollstreckung%20des%20Rundfunkbeitrages.pdf

Frage: Was bedeutet der Beschluss? Was könnte er aktuell bedeuten für fiktive weitere Beitragsschuldner/innen bzgl. der Möglichkeit, sich im Umgang mit den Gerichtsvollziehenden (GV) zurzeit auf das "Tübinger Urteil" zu berufen?

1. Zustellung

Das Vollstreckungsgericht Stuttgart lässt ja auch - ohne Zustellungsnachweis -  die einfache Bekanntgabe des Beitragsbescheides gelten, mit Hinweis auf den sog. "Anscheinsbeweis":
Das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs reicht dabei jedoch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, sonst bleibt es bei der Fiktion, sofern die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post gefertigt hat. Legt der Adressat plausibel dar, dass ihm die Sendung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, so liegt ein Zweifelsfall vor, in welchem die Behörde die Beweislast trifft (Kopp/Ramsauer VwVfG 13. Aufl. § 41 Rn 43). Hier hat die Gläubigerin überzeugend – und durch Vorlage der einzelnen Bescheide und der dazugehörenden internen Aktenausdrucke – dargelegt, dass sämtliche Bescheide an die jeweilige korrekte aktuelle Anschrift der Schuldner in adressiert waren und nicht als unzustellbar zurückkamen. Damit ist nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins, die auch bei der Übermittlung von Rundfunkgebührenentscheidungen gelten, davon auszugehen, dass die Schuldnerin die streitigen 7 Beitragsbescheide erhalten hat (VGH BW Beschluss vom 05.06.2014 – 2 S 829/14 und Beschluss vom 16.07.2014 – 2 S 805/14; Sächsisches OVG Beschluss vom 16.07.2012 – 3 A 663/10; jeweils mwN). Demgegenüber hat die Schuldnerin lediglich pauschal vorgetragen, dass sie im Zeitraum von 2008 bis 2014 in einem Wohnheimkomplex mit insgesamt 330 Mitbewohnern gewohnt habe und es aufgrund von kindischen Aktionen eines Teils
der Bewohner, wie Briefkästen aufhebeln oder sprengen, keine Seltenheit gewesen wäre, dass von Zeit zu Zeit Paket- und Briefsendungen nicht zum rechtmäßigen Empfänger gelangt seien.
Dies erklärt jedoch nicht nachvollziehbar, warum keiner der insgesamt 7 Bescheide an 3 unterschiedlichen Anschriften zugegangen sein soll (auch nicht die beiden letzten an die jetzige Anschrift der Schuldnerin in Stuttgart gerichteten, während offensichtlich aber sämtliche das Zwangsvollstreckungsverfahren betreffenden Schreiben zugegangen sind).
(s. Beschluss des AG Stuttgart 2M 57976/14)

So gesehen würde es sich ja geradezu empfehlen, einige Briefe der GEZ als unzustellbar zurückgehen zu lassen an den Absender... ;)

In Bezug auf den sogenannten "Anscheinsbeweis" im Zusammenhang mit Zustellungen gibt es hier im Forum Hoffnung:   
Probleme mit dem Beitragsservice: Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen « am: 17. März 2014, 04:26 »
Zitat
Um die Beweispflicht der Rundfunkanstalt deutlich zu machen, zitieren Sie den Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage getroffen:

Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).
 
Kann man nur hoffen, dass das BGH-Urteil (anscheinend von 2009), noch richtungsweisend ist... Immerhin beziehen sich die vom AG Stuttgart genannten Urteile auf 2014 (OVG BW) und 2012 (OVG Sachsen)

Weitere hoffnungsfrohe :) Infos hierzu evtl.: https://detlefnolde.wordpress.com/ 2014/ 08/ 03/ behoerde-muss-zustellnachweis-erbringen/ (Seite lässt sich schwer öffnen), hier insbesondere Bundestag 2013 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/136/1713682.pdf

2. Weitere formale Anforderungen
Und was ist das für eine Regelung, die laut LVwVG (Land Baden Würtemberg, Verwaltungsverfahrensgesetz) die Vorlage eines vollstreckbaren Titels für überflüssig erklärt? (s. Beschluss des AG Stuttgart 2M 57976/14)
Gemäß § 16 Abs. 3, 15a Abs. 3 LVwVG tritt an die Stelle des Vollstreckungstitels und dessen vollstreckbare Ausfertigung das schriftliche Vollstreckungsersuchen des Gläubigers, ...sodass eine Vorlage der zu vollstreckenden Beitragsbescheide selbst nicht erforderlich ist.
Dies scheint zumindest für die Abgabe der Vermögensauskunft (früher: Offenbarungseid) zu gelten, welche in § 16 Abs.3 LVwVG geregelt wird: (s. http://dejure.org/gesetze/LVwVG/16.html) Frage: gilt das auch für andere Zwangsvollstreckungsaufträge?
Zitat
An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde; für den Antrag gilt § 15a Abs. 4 entsprechend.

und § 15a Abs. 4 regelt dann die notwendigen formalen Anforderungen, die der Antrag zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses -und nur der?- zu erfüllen hat  (z.B. Dienstsiegel, Unterschriften etc. gemäß Tübinger Urteil). Schön nachzulesen: www.dejure.org/gesetze/LVwVG/15a.html. Im positiven Beschluss des AG Mannheim wurde dies alles berücksichtigt.
Frage: Schön und gut. Aber wer weiß, was es in anderen Bundesländern bezüglich der Form- und Verfahrensvorschriften gilt? Oder sind die im wesentlichen allgemeingültig? Sind sie bundesgesetzlich geregelt?
Sehr schöne Hinweise (danke :) ) hierzu siehe oben, Beitrag von pinguin vom 15.02.15.: GEZ-GegernInnen müssten sich über die für sie geltenden Verwaltungsverfahrensordnungen kundig machen. https://de.wikipedia.org/wiki/Landesverwaltungsverfahrensgesetz

Für Bayern z. B. gilt für den Rundfunkstaatsvertrag besonderes (s. Ausführungsgesetz, Art. 1): 
Zitat
Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenforderungen Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3 Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Frage: Setzt dies die "normalen" bayerischen Verfahrensregelungen außer Kraft? Die Tücke steckt vermutlich im Detail

Zusammenfassung:
Fiktive GEZ-Gegner/innen müssten die  Bestimmungen ihres eigenen Bundeslandes bzgl. der Form- und Verfahrensvorschriften genauer kennen. Diese könnten von den Baden-Württembergischen abweichen. D. h. man könnte sich am Tübinger Urteil und am Ausgang des dazugehörigen Revisionsverfahrens (ab Juni 2015) nur orientieren.

Dieser Beitrag enthält Meinungen und Fragen - alles ohne Gewähr.






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c
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@PersonA
Aus dem Dokument: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966

Punkt 21: "...Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen...."
bedeutet das dass jemand der nicht/nie gezahlt hat, dem auch nicht nachkommen müsste, wenn auf diese Art des Verwaltungsaktes Bezug genommen würde???

Meiner laienhaften Meinung nach heißt das, dass es unerheblich ist, ob ein Grundlagenbescheid erlassen wird oder, wie derzeit üblich, ein Festsetzungsbescheid, der über einen gewissen Zeitraum, meist ein Quartal, reicht. Und es dürfte ebenso unerheblich sein, ob jemand früher schon gezahlt hat oder nicht... ein wirksam zugestellter formal richtiger rechtskräftiger Bescheid wäre in jedem Fall bindend.


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Zitat
Auch für die Fälligkeit des Rundfunkbeitrages und den Eintritt der Säumnis des Beitragspflichtigen bedarf es nicht des Erlasses eines Verwaltungsaktes
(§ 7 Abs. 3 RBStV; § 11 Rundfunkbeitragssatzung). Erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Gebühren bedarf es nach § 10 Abs. 5 und 6 RBStV der Festsetzung der rückständigen Gebühren samt Säumniszuschlägen durch einen Bescheid.

sorry, hilf mir mal: Woher stammt das? Ich bräuchte bitte die Quellenangabe des Originaltextes...


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Zitat
Auch für die Fälligkeit des Rundfunkbeitrages und den Eintritt der Säumnis des Beitragspflichtigen bedarf es nicht des Erlasses eines Verwaltungsaktes
(§ 7 Abs. 3 RBStV; § 11 Rundfunkbeitragssatzung). Erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Gebühren bedarf es nach § 10 Abs. 5 und 6 RBStV der Festsetzung der rückständigen Gebühren samt Säumniszuschlägen durch einen Bescheid.

sorry, hilf mir mal: Woher stammt das? Ich bräuchte bitte die Quellenangabe des Originaltextes...

Zitat
Die Rundfunkgebührenschuld entsteht kraft Gesetzes durch das Innehaben einer Wohnung,
einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 RBStV). Auch
für die Fälligkeit des Rundfunkbeitrages und den Eintritt der Säumnis des Beitragspflichtigen
bedarf es nicht des Erlasses eines Verwaltungsaktes (§ 7 Abs. 3 RBStV; § 11 Rundfunkbeitragssatzung).
Erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung
rückständiger Gebühren bedarf es nach § 10 Abs. 5 und 6 RBStV der Festsetzung der
rückständigen Gebühren samt Säumniszuschlägen durch einen Bescheid. Weiterer Verwaltungsakte
vor Festsetzung des Säumniszuschlages bedarf es nicht (VG Koblenz aaO; VGH
BW Urteil vom 19.05.2009 2 S 1015/08 Rn 18 - juris; aA LG Tübingen aaO).

2 M 57976/14
Amtsgericht Stuttgart

http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/amtsgericht%20stuttgart/Dateiablage%20nach%20Migration/Beschluss%20des%20Vollstreckungsgerichts%20vom%2016.01.2015%20zur%20Vollstreckung%20des%20Rundfunkbeitrages.pdf


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...aus aktuellem Anlass - bitte auch hier beachten:

BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html

...weitere Diskussion dann bitte dort ;)


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