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Autor Thema: BVerfG - wenn Gerichte die Rechtsprechung ignorieren  (Gelesen 12780 mal)

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Bundesverfassungsgericht - Willkür - Wenn Gerichte die Rechtsprechung, Fristen, ...  ignorieren:

Beispielfall:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/12/rk20131219_1bvr085913.html

- Nichtbeachten/Missdeutung der Rechtsprechung höherer Instanz,
- Recht auf rechtliches Gehör,
- Gehörsrüge/Anhörungsrüge,
- Willkür,
- Rechtsstaatsprinzip

Einige interessante Stellen:

Zitat
Von objektiver Willkür ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.> ).

Zitat
Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93 <104>). Von solchen Unterschieden ist bei Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage insbesondere dann auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 172/04 -, NJW 2004, S. 2584 <2585> m.w.N.). Die willkürliche Nichtzulassung der Berufung in solchen Fällen verletzt Grundrechte der im Ausgangsverfahren unterliegenden Partei (vgl. BVerfGK 12, 298 <301 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 172/04 -, NJW 2004, S. 2584 [jeweils Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515 <516>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, S. 1062 <1063> Rn. 13 ff. [jeweils Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG im Verwaltungsrechtsstreit]; BVerfGK 2, 202 <204> [Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch willkürliche Nichtzulassung der Revision]; vgl. auch BerlVerfGH, Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 203/06 -, NJW 2008, S. 3420 [Verletzung der mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG übereinstimmenden Vorschrift der Landesverfassung]).

Zitat
Diese Rechtslage hat das Amtsgericht verkannt. Es hat nicht nur sein Urteil vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Replikfrist sowie ohne Berücksichtigung der fristgerecht eingegangenen Replik und somit unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erlassen. Es hat sich hiermit zugleich auch - fortgesetzt durch seinen die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin formularmäßig zurückweisenden Beschluss - in Widerspruch zu einer im Entscheidungspunkt gegebenen und von der Beschwerdeführerin in der Klageschrift angeführten einhelligen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzt. Das Amtsgericht hat - ohne nachvollziehbare und tragfähige Begründung - die das Bearbeitungsentgelt vorsehende vertragliche Bestimmung nicht als allgemeine Geschäftsbedingung eingeordnet, ungeachtet einer mit der Replik vorgelegten Produktinformation der Bank.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2015, 10:34 von Viktor7«

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 172/04 -

Zitat
Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).

ergänzend schrieb das BVerfG 2 BvR 780/06 noch:

Zitat
Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 80, 48 <51>; 86, 59 <62 f.>; 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; stRspr). Hingegen kann von willkürlicher Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Februar 2015, 17:44 von InesgegenGEZ«

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BVerfGE 87, 273
Zitat
Ein Verstoß gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), der zu einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 GG) führen könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden. Grundgesetz, Gerichtsverfassung und Prozeßordnungen sichern die Gesetzesbindung ab und treffen zugleich Vorsorge gegen richterliche Fehlentscheidungen. Das Grundgesetz setzt diese Ordnung voraus. Es hat dem Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe übertragen, Gerichtsentscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht in letzter Instanz zu überprüfen. Insofern begnügt es sich, auch soweit Grundrechte betroffen sind, grundsätzlich mit dem Schutz, den die Fachgerichte gewähren. Das Bundesverfassungsgericht greift erst ein, wenn sich ein Richterspruch über die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gesetzesbindung hinwegsetzt. Das ist der Fall, wenn die vom Gericht zur Begründung seiner Entscheidung angestellten Erwägungen eindeutig erkennen lassen, daß es sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben hat, also objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen. So verhält es sich beispielsweise im Fall der unzulässigen Rechtsfortbildung (BVerfGE 34, 269 [287, 291]; 56, 99 [107 ff.]; 61, 68 [72 f.]; 65, 182 [190 ff.]; 69, 315 [371 f.]; 82, 6 [11 ff.]).

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1842/11 - , - 1 BvR 1843/11 -
Eine unzulässige Rechtsfortbildung liegt vor:
Zitat
…wenn die Auslegung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfGE 128, 193 <209 ff.> m.w.N.).

Sehr interessant finde ich auch die Ansprache des Präsidenten des Bundesgerichtshofes für einen Festakt:
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Praesidenten/Hirsch/HirschReden/rede03122003.html
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat die Kompetenz der Richter zur "schöpferischer Rechtsfindung" bejaht. "Einem hiernach möglichen Konflikt der Norm mit den materiellen Gerechtigkeitsvorstellung einer gewandelten Gesellschaft kann sich der Richter nicht mit dem Hinweis auf den unverändert gebliebenen Gesetzeswortlaut entziehen; er ist zur freien Handhabung der Rechtsnorm gezwungen, wenn er nicht seiner Aufgabe, "Recht" zu sprechen, verfehlen will".



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Das sind alles schwere Geschütze, schade dass erst ab BundesXGericht beachtet werden... Die Verwaltungsgerichte sind ja nicht "Gericht" genug, um diese Argumente entsprechend zu deuten...


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Alleine schon diese kurze Aussage:

Zitat
Von objektiver Willkür ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.> ).
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/12/rk20131219_1bvr085913.html

und die anderen hier zitierten Stellen machen deutlich, wie sehr die Gerichte eine Missdeutung der Rechtsprechung und Nichtbeachtung höherer Instanz in den folgenden Fällen betrieben haben.

Dazu zählen:

- Missachtung und falsche Behauptungen in den Urteilen zur besonderer Gegenleistung, die lt. BVerfG nicht vorhanden ist.

- Der besondere Vorteil wird durch VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 in krasser Weise missdeutet und zum Nichtvorteil erklärt.

- Bayerischer Verfassungsgerichtshof  vom 15. Mai 2014 unterschlägt die Gruppe der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme, in dem er nur die Gruppen allein lebender „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft betrachtet und die sachgerechte Betrachtung Nutzer und Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme umschifft. Nur diese beiden Gruppen kommen für die Finanzierung in betracht und können bei falscher Differenzierung diskriminiert werden.

Dazu kommt noch, dass die Umstellung von Gebühr auf den angeblichen Beitrag nicht erforderlich war und daher die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden darf. Die Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit, Angemessenheit hat nicht sachgerecht stattgefunden.


Diese Themen wurden von uns bereits hier diskutiert:
Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Februar 2015, 02:05 von Bürger«

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Dazu kommt noch, dass die Umstellung nicht erforderlich war
Einspruch; die Erforderlichkeit ergab sich aus einer EU-Auflage.

Näheres über die Gründe erfährt man von hier  http://europa.eu/rapid/press-release_IP-07-543_de.htm?locale=en

Bitte "Deutsch" auswählen und sich alle im Dokument selbst genannten per Link eingefügten Dokumente durchlesen; die meisten stehen in Deutsch zur Verfügung, einige wenige nur in Englisch und Französisch. (Obacht bei der Adresszeile: ein ".int" hinter "europa.eu" muß manuell entfernt werden).

Kann es sein, daß sogar die Bundesregierung das Grundgesetz mißachtet?

Gemäß dem verlinkten Dokument gab es seit mindestens 2006 eine Auflage bezüglich der staatlichen Beihilfe. National war also die dt. Rundfunkgebühr schon weit vor dem EuGH-Urteil europarechtlich eine staatliche Beihilfe, also eine Steuer, und damit verfassungswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Februar 2015, 22:58 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Dazu kommt noch, dass die Umstellung nicht erforderlich war
Einspruch; die Erforderlichkeit ergab sich aus einer EU-Auflage.

Näheres über die Gründe erfährt man von hier  http://europa.eu/rapid/press-release_IP-07-543_de.htm?locale=en

Bitte "Deutsch" auswählen und sich alle im Dokument selbst genannten per Link eingefügten Dokumente durchlesen; die meisten stehen in Deutsch zur Verfügung, einige wenige nur in Englisch und Französisch. (Obacht bei der Adresszeile: ein ".int" hinter "europa.eu" muß manuell entfernt werden).

Ein konkretes Zitat würde uns helfen die Aussage besser zu verstehen. Gab es zur Beihilfe nicht eine Einigung, sei es eine zeitliche Vorhabe? Was hat sich bezüglich der Beihilfe durch die Umstellung geändert?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Februar 2015, 23:15 von Viktor7«

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Gab es zur Beihilfe nicht eine Einigung, sei es eine zeitliche Vorhabe? Was hat sich bezüglich der Beihilfe durch die Umstellung geändert?
Eine staatliche Beihilfe ist eine Steuer.

Ich korrigiere mich aber dahin, als daß nicht die Bundesregierung am Beihilfeverfahren beteiligt war, sondern die MP Dr. Stoiber und Beck, die ja auch in den Dokumenten genannt werden.

Die Kommissionsverhandlungen begannen wohl in 2005 und endeten in 2007 mit einer 2-jährigen Umstellungsfrist. Letztlich wurde aber insofern nix umgestellt, als daß es bei einer staatlichen Beihilfe geblieben ist, obwohl der EuGH in 2007 ausführte, daß eine "Finanzierung durch den Staat" eine Steuer ist.

Nun wissen wir aber, daß die Steuerhoheit beim Bund liegt, der Rundfunk aber Ländersache ist.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Zitat
Die zukünftige Regelung stellt sicher, dass die Fernsehanstalten ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag in der neuen Medienlandschaft erfüllen können, und gewährleistet zugleich, dass sich die öffentliche Finanzierung auf das wirklich notwendige Maß beschränkt und nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb verhindert werden.“

"die öffentliche Finanzierung auf das wirklich notwendige Maß beschränkt und nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb verhindert werden."

Die öffentliche Finanzierung wurde sogar ausgeweitet. Die Wirklichkeit widerspricht komplett der Aussagen. Sieht so aus, als ob die Kommission sich hat einwickeln oder kaufen lassen, denn die Beihilfe für öffentlich-rechtliche Anstalten ist ausgeweitet worden.

Auch deswegen war die Umstellung von der Gebühr auf den sog. Beitrag nicht notwendig. Durch die deutliche Abnahme der Akzeptanz war nicht mehr Geld nötig, sondern die Verringerung der Programmzahl  (aktuell 90) und der  Ausgaben (21 Mio. pro Tag).


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Nur meine Meinung: Achtung bitte, zu der Sache EuGH und "Finanzierung durch den Staat", damit hier keine Missverständnisse aufkommen:

Das Urteil des EuGH vom 13.12.2007 C-337/06 http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30ddf0599746a3da40e1b9038e57db658d0e.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuPaNf0?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=433062 erging auf einen Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 21.07.2006 http://openjur.de/u/119017.html.

Es ging um die Frage der Auslegung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
Diese Richtlinie ist zwischenzeitlich in § 98 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__98.html in Deutschland gesetzlich umgesetzt worden.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen jetzt ihre Aufträge in einer Vergabeplattform ausschreiben.

Die Auslegung des Tatbestandsmerkmales "Finanzierung durch den Staat" in der Richtlinie durch den EuGH betraf allein die Frage, ob öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechtes gelten. Dies wurde vom EuGH bejaht. Da die Art der Finanzierung als staatlich i.S.v. des Art. 1 lit. b Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EG zu werten sei und mithin die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" und damit als öffentliche Auftraggeber im Sinne des Gemeinschaftsrechts gelten, gelte für diese das Gemeinschaftsrecht zur Vergabe öffentlicher Aufträge.

Das Urteil des EuGH vom 13.12.2007 C-337/06 kann nicht als übergeordnete Rechtsprechung bindend dafür herangezogen werden, dass es sich bei den Rundfunkbeiträgen um eine Steuer handele.

(Siehe im übrigen bitte auch RdNr 62 des Urteils des EuGH vom 13.12.2007 C-337/06 http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30ddf0599746a3da40e1b9038e57db658d0e.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuPaNf0?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=433062).


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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Greyhound, da hast du wohl recht. Man könnte höchstens versuchen den Umstand "Finanzierung durch den Staat" für sich irgendwie auszulegen. Wenn es denn eine staatliche Finanzierung ist, inwiefern ist diese dann staatsfern?

Die öffentliche Finanzierung wurde sogar ausgeweitet. Die Wirklichkeit widerspricht komplett der Aussagen. Sieht so aus, als ob die Kommission sich hat einwickeln oder kaufen lassen, denn die Beihilfe für öffentlich-rechtliche Anstalten ist ausgeweitet worden.

Auch deswegen war die Umstellung von der Gebühr auf den sog. Beitrag nicht notwendig. Durch die deutliche Abnahme der Akzeptanz war nicht mehr Geld nötig, sondern die Verringerung der Programmzahl  (aktuell 90) und der  Ausgaben (21 Mio. pro Tag).

Der einzige Grund wieso von der Gebühr zum Beitrag gewechselt wurde waren die Rechenbeispiele der Rundfunkanstalten und das Bittstellen an die Länder dahingehend zu reagieren. Durch Abmeldungen kam es wohl zu immer höheren Ausfällen, so dass man angeblich in den Folgejahren sein Auftrag nicht mehr erfüllen hätte können. So die Darlegung der Rundfunkanstalten. Was mir hier sauer aufstösst, wenn man an Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gebunden ist, wieso passt man dann nicht die Ausgaben der Rundfunkanstalten an die Einnahmen an und nicht umgekehrt??? Wie hier im Forum in einem Artikel zu lesen war, werden eh nur noch größtenteils (aufbereitete) Wiederholungen gezeigt. Die Legitimation einiger Sender nur darin besteht, dass es Wiederholungen zeigt. Die Technik schreitet voran und dadurch werden einige Dinge in der Fernsehbranche auch viel günstiger, die Rundfunkanstalten wollen einem aber immer das Gegenteil erklären. Wofür werden denn diese Mehreinnahmen benötigt, doch nur um Pleitesender am laufen zu halten und die Gehälter + Pensionen einiger Leute der Rundfunkanstalten zu sichern. Wieso kann man die Pleitesender denn nicht einfach in Ruhe sterben lassen, anstatt sie weiterhin am Tropf zu lassen? Was rechtfertigt die hohen Gehälter bei den Rundfunkanstalten? Die Rundfunkanstalten erlassen keine Gesetze, führen keine politischen Verhandlungen mit anderen Ländern, das nur ansatzweise ein derart hohes Gehalt rechtfertigen könnte. Nein sie machen nur Rundfunk und das auf Kosten der Bürger. Wenn es ohne Ausweichmöglichkeit uns alle kostet und keine Steuer darstellt, hätte man vorher per Wahl abstimmen müssen, ob wir ein solches System möchten oder nicht.


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Weil es darum ging
...
Es ging um die Frage der Auslegung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
...

hinterlassen diese Aussagen der Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes
 
Zitat
Die zukünftige Regelung stellt sicher, dass die Fernsehanstalten ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag in der neuen Medienlandschaft erfüllen können, und gewährleistet zugleich, dass sich die öffentliche Finanzierung auf das wirklich notwendige Maß beschränkt und nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb verhindert werden.“...

den Eindruck eines staken Einflusses der öffentlich-rechtlichen Anstalten auf ihre Gedankengänge. Sie redet hier, wie eine Sprecherin der Anstalten.

Auch das EuGH Urteil
Zitat
Das Urteil des EuGH vom 13.12.2007 C-337/06 kann nicht als übergeordnete Rechtsprechung bindend dafür herangezogen werden, dass es sich bei den Rundfunkbeiträgen um eine Steuer handele.
schlägt die gleichen Töne an. Sie reden nach der Notwendigkeit der Anstalten, denn zu einer Steuer haben die Länder keine Kompetenz und die Abgabe wäre verfassungswidrig.


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...
Der einzige Grund wieso von der Gebühr zum Beitrag gewechselt wurde waren die Rechenbeispiele der Rundfunkanstalten und das Bittstellen an die Länder dahingehend zu reagieren. Durch Abmeldungen kam es wohl zu immer höheren Ausfällen, so dass man angeblich in den Folgejahren sein Auftrag nicht mehr erfüllen hätte können. So die Darlegung der Rundfunkanstalten.

Genau!

Deutlich weniger Akzeptanz sollte sich in weniger Einnahmen und Verringerung der Programmzahl niederschlagen.

Wofür werden denn diese Mehreinnahmen benötigt, doch nur um Pleitesender am laufen zu halten und die Gehälter + Pensionen einiger Leute der Rundfunkanstalten zu sichern.

Wieso kann man die Pleitesender denn nicht einfach in Ruhe sterben lassen, anstatt sie weiterhin am Tropf zu lassen? Was rechtfertigt die hohen Gehälter bei den Rundfunkanstalten? Die Rundfunkanstalten erlassen keine Gesetze, führen keine politischen Verhandlungen mit anderen Ländern, das nur ansatzweise ein derart hohes Gehalt rechtfertigen könnte. Nein sie machen nur Rundfunk und das auf Kosten der Bürger.

Diese Wahrheiten werden öffentlich nicht ausgesprochen und unterdrückt. Die Politiker wollen ihre Präsentations- und Beeinflussungs-Plattform nicht verlieren. Sie verkaufen lieber die Freiheit der Menschen, als an dem Werkzeug sinnvolle Korrekturen vorzunehmen.

Wir werden sehen, ob das Bundesverfassungsgericht hier mitspielen wird. Unsere neuen Argumente werden dabei behilflich sein.


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Wir werden sehen, ob das Bundesverfassungsgericht hier mitspielen wird. Unsere neuen Argumente werden dabei behilflich sein.

Da die Politiker ohne Bürger entschieden und unser Vorhaben noch erschwert haben, bleibt uns nichts anders übrig als durch alle Instanzen zu gehen.

Kommt es in der politischen Kommunikation zu Verständigungsproblemen zwischen Politikern und Bürgern, dann sind diese vor allem in der politischen Außenkommunikation zu suchen.


http://www.bpb.de/politik/grundfragen/sprache-und-politik/42699/sprachvermittlung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Februar 2015, 02:09 von Bürger«

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@Greyhound

Dem Urteil des EuGH C-337/06 zu entnehmen, daß es sich deswegen um eine "Finanzierung durch den Staat" handelt, weil diese Rundfunkgebühr kein Ergebnis einer Verhandlung zwischen Verbraucher und Rundfunkanstalt handelt. Dieses ist die klassische Definition für eine Steuer, wenn man das mal übertragen betrachtet und mit allen in D. vorhandenen Steuer vergleicht.

Zudem "Finanzierung durch den Staat" nun einmal mangels anderer Einnahmen aus Steuermitteln vorgenommen wird.

Auch wird dem Passus zu wenig Beachtung geschenkt, wo das EuGH ausführt, daß es für die "Finanzierung durch den Staat" egal ist, ob diese Mittel direkt vom Staat erhoben und von diesem selbst an die Rundfunkanstalten weitergeleitet werden, oder ob der Verbraucher gehalten ist, diese ohne Umweg an die Rundfunkanstalten auszuhändigen.

Auch erfährt der Abschnitt zu wenig Beachtung, wo es heißt, daß weder Staat noch Verbraucher durch diese Gebühr eine besondere/spezielle Gegenleistung erhalten. Auch hier ist diese Aussage unabhängig vom Hauptprozessinhalt zu betrachten; diese Aussage wäre bei direkter Abhandlung des Rundfunkgebührensystems nicht anders.

Weiterhin; das EuGH würde sich unglaubwürdig machen, würde es in Bezug auf die Rundfunkgebühren bei der einen Betrachtung so entscheiden, bei der anderen anders.

Es ist und bleibt eine staatliche Beihilfe, was ja die EU-Kommission im Kern genauso sieht,  und insofern ist jede wesentliche Änderung meldepflichtig. Und die Definition dessen, was eine"wesentliche Änderung" ist, kann man dem Beihilferecht entnehmen. Offen ist nur, inwieweit die Änderung zum Januar 2013 bereits "wesentlich" ist.

Da EuGH wie auch BVerfG sagen, daß die Gebühren keine besondere Gegenleistung bieten, haben sich all jene Gerichte schon mal nicht an BVerfG wie EuGH gehalten, die hier etwas anderes meinen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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