@Greyhound
Dem Urteil des EuGH C-337/06 zu entnehmen, daß es sich deswegen um eine "Finanzierung durch den Staat" handelt, weil diese Rundfunkgebühr kein Ergebnis einer Verhandlung zwischen Verbraucher und Rundfunkanstalt handelt. Dieses ist die klassische Definition für eine Steuer, wenn man das mal übertragen betrachtet und mit allen in D. vorhandenen Steuer vergleicht.
Zudem "Finanzierung durch den Staat" nun einmal mangels anderer Einnahmen aus Steuermitteln vorgenommen wird.
Auch wird dem Passus zu wenig Beachtung geschenkt, wo das EuGH ausführt, daß es für die "Finanzierung durch den Staat" egal ist, ob diese Mittel direkt vom Staat erhoben und von diesem selbst an die Rundfunkanstalten weitergeleitet werden, oder ob der Verbraucher gehalten ist, diese ohne Umweg an die Rundfunkanstalten auszuhändigen.
Auch erfährt der Abschnitt zu wenig Beachtung, wo es heißt, daß weder Staat noch Verbraucher durch diese Gebühr eine besondere/spezielle Gegenleistung erhalten. Auch hier ist diese Aussage unabhängig vom Hauptprozessinhalt zu betrachten; diese Aussage wäre bei direkter Abhandlung des Rundfunkgebührensystems nicht anders.
Weiterhin; das EuGH würde sich unglaubwürdig machen, würde es in Bezug auf die Rundfunkgebühren bei der einen Betrachtung so entscheiden, bei der anderen anders.
Es ist und bleibt eine staatliche Beihilfe, was ja die EU-Kommission im Kern genauso sieht, und insofern ist jede wesentliche Änderung meldepflichtig. Und die Definition dessen, was eine"wesentliche Änderung" ist, kann man dem Beihilferecht entnehmen. Offen ist nur, inwieweit die Änderung zum Januar 2013 bereits "wesentlich" ist.
Da EuGH wie auch BVerfG sagen, daß die Gebühren keine besondere Gegenleistung bieten, haben sich all jene Gerichte schon mal nicht an BVerfG wie EuGH gehalten, die hier etwas anderes meinen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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