Das würde ja heißen, dass alle Urteile verfassungswidrig waren und die Verfassungsgerichte der Bundesländer verfassungswidrig urteilen.
Im Zweifel heißt es das.
Wenn sie dem zustimmen, stellen sie sich selbst in Frage.
Europarechtlich kommt es gar nicht darauf an, ob sie dem zustimmen.
Nimmt man sich Urteile das EuGH zur Hand und liest insbesondere die Aussagen neben den Randziffern aufmerksam durch, wird klar, daß sich der EuGH nicht scheut, auch Urteile seines Hauses zur neuen Urteilsfindung heranzuziehen, die schon 20 Jahre alt sind.
Insofern ist es absolut absehbar, daß der EuGH auch dann bei seiner Aussage bleibt, daß die dt. Rundfunkgebühr in Wahrheit eine Steuer ist, wenn sich ein Prozess direkt um diese Rundfunkgebühr dreht, denn an der Art der Gebührenerhebung hat sich nix geändert, denn auch hier wird der Bürger nicht gefragt, ob er das möchte.
Die Definition des EuGH ist hier eindeutig; eine Steuer ist es immer dann, wenn die Zahlung eines Betrages zur Pflicht erhoben wird, die nicht auf Grund einer Verhandlung zwischen Verbraucher und Rundfunkanstalt entstanden ist.
Damals in diesem Urteil ging es um die Vergabepraxis öffentlicher Aufträge, es würde mich hier gar nicht wundern, wenn das Urteil als solches bspw. vom Bundesfinanzministerium oder auch von Karlsruhe gar nicht wirklich zur Kenntnis genommen worden sind und somit die eigentliche Tragweite der Aussage des EuGH auch nicht erkannt worden ist.
Wer es aber in jedem Fall gewusst haben muß, sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als unmittelbar Beteiligte des Prozesses.
Daß es auch für die Bundesrepublik Deutschland nicht angebracht ist, EU-Recht zu ignorieren, (Urteile des EuGH gehen letztlich in EU-Recht über), zeigt sich in einigen Vertragsverletzungsverfahren. In mindestens einem der Fälle durften die begünstigten dt. Firmen alles erstatten.
Die auch für die Bundesregierung europarechtliche Tragweite des vergangenen und derzeitigen Rundfunkgebührensystems besteht im EuGH-Urteil und seiner Aussage, daß es sich bei den Gebühren um eine "Finanzierung durch den Staat" handelt.
Die Tragweite besteht ferner darin, daß Rundfunk eine dem europäischen Wettbewerbsrecht unterstehende Dienstleistung ist und nur begrenzt staatliche Beihilfen zulässig sind.
Daß alte System hätte bezüglich der Beihilfen Bestandsschutz gehabt, musste aber auf Grund von Auflagen der EU-Kommission geändert werden; bei der Kommission findet man dazu auch Pressemitteilungen.
Staatliche Beihilfen aber sind an die EU-Kommission meldepflichtig, wenn sie neu eingeführt werden oder eine bestehende Beihilfe in ihrer Höhe derart geändert wird, daß der Bestandsschutz entfällt.
Wettbewerbsrecht, zu dem auch staatliche Beihilfen gezählt werden, sind EU-Recht und damit von jedem nationalen EU-Mitgliedsland verbindlich einzuhalten.
Freilich darf man nahezu allen Gerichten hier Glauben schenken, daß sie Europarecht nicht berücksichtigt haben, (obwohl es berücksichtigungspflichtig ist), weil es gar nicht Gegenstand der bisherigen Klagen war. Lediglich dem OLG Düsseldorf hätte hier was bekannt sein müssen, da es damals die Vorlage zur Vorabentscheidung an das EuGH durchführte. Aber, das OLG Düsseldorf hat sich wohl neuzeitlich noch nicht mit den Rundfunkgebühren befassen müssen?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;