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Autor Thema: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe  (Gelesen 96817 mal)

G
  • Beiträge: 1.548
Eine Klage vor dem Verfassungsgericht gibt es so nicht. Das ist ja kein Gericht, vor dem man jemanden verklagen kann. Beim Verfassungsgericht beschwert man sich, wenn man in seinen durch das Grundgesetz geschützten Rechten verletzt ist. Zuvor muß man in der Regel den Instanzenweg ausgeschöpft haben.


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Ist dann der Weg zum EuGH für den Beklagten offen?
Dieser Weg ist bereits ab der ersten Instanz offen, da dem EuGH ein Gericht der ersten Instanz angeschlossen ist.

Jeder EU-Bürger hat bei Berücksichtigung des Anwaltszwanges das Recht, sich direkt an dieses Gericht erster Instanz zu wenden; mehr darüber findet man auf der Homepage des EuGH.

Jedes nationale Gericht muß und darf den EuGH bei europarechtlichen Belangen zur Vorabentscheidung anrufen, wenn Unklarheiten ob der Auslegung von Europarecht bestehen. Die eigene Auslegung von Europarecht ist jedem nationalen Gericht untersagt; dazu ist allein der EuGH befugt.

Jedes nationale Gericht begeht Rechtsbruch, so es meint, es sei ein streitiger Sachverhalt mit Europarecht vereinbar, ohne das der EuGH diese Vereinbarkeit bereits in früheren Urteilen oder Beschlüssen festgestellt hat.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G

Gast

@UnerhÖRt

somit wäre verfassungsrechtlich zu klären, ob ein "Zwangsmietglied", dass für ALLE Kosten der Anstalten (Laut Satzung!!!!) aufkommen muss, die Gehälter aktzeptieren muss und alles "kleinlaut" hinnehmen muss, was diese Anstalt (im Übrigen ist die genaue Bezeichnung des MDR "Gemeinnützige Anstalt öffenentlichen Rechts") und seinen Mitarbeitern gönnt, finanzieren muss?
Denn laut RBStV muss derjenige, der den Rundfunk nutzen "mag", ja nur die "Gesamtveranstaltung Rundfunk" finanzieren.
Somit stellt sich die Frage, warum muss "ich", die weit über den Duchschnitt (siehe "durchschnittliches Erwerbseinkommen", weit über den Durchschnitt liegenden Gehälter, als Maßgabe für die "Zwangsabgabe" sehen?

Mir erschließt es sich nicht, dass ich als Bürger dieses Landes einen Beitrag zu entrichten habe, der das Wohlergehen der Mitarbeiter, an dessen Anstalt mein Beitrag fließt, ich per Satzung und nun als "Zwangsmitglied" verpflichtigt bin zu zahlen, zu entrichten habe, nur damit diese laut Tarifvertrag, besser gestellt sind im Rentenalter, wie es der "Zwangsabgabenrenter"  je sein könnte?
Und  nein, auch kein Richter wird je besser gestellt sein!!!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2015, 22:00 von ich«

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  • Beiträge: 87
UnerhÖRt, zunächst einmal meine Hochachtung davor standhaft zu bleiben und diesen Schritt vors BverfG zu gehen.

Bitte mit Herrn Bölck noch folgendes abklären, bzw. zumindest davon in Kenntnis setzen, sofern er nicht ohnehin schon darüber im Bilde ist:

Der Vorsitzende des ersten Senats, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof ist der Bruder des Mannes, der den Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Form mit einem Gutachten "abgesichert" hat.

Ob es nun von Vorteil oder von Nachteil ist, den ersten Senat darüber verhandeln zu lassen oder auf den zweiten Senat zu bestehen (sofern möglich), sollte Herrn Bölck überlassen bleiben. Ich halte es jedoch für essenziell, dass er hierrüber bescheid weiß.

In diesem Sinne:
Gutes Gelingen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2015, 16:54 von Uwe«

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  • Beiträge: 189
@Manso:
Klar, informieren kann man ihn darüber, aber ich glaube nicht, dass das sonderlich viel Sinn macht. Es gibt auch die Möglichkeit zumindest bei normalen Gerichten eine Art Misstrauensantrag wegen Befangenheit o.ä. (habe den genauen Wortlaut nicht im Kopf) zu stellen, so dass ein anderer Richter eine Sache verhandeln muss.

Man darf dabei aber auch nicht vergessen, dass man damit "das Gericht" mit all seinen Richtern und Richterinnen negativ beeinflussen könnte. Es sind immerhin alles Kollegen und Kolleginnen, die sich kennen.


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Ich äussere in meinen Beiträgen grundsätzlich meine persönliche Meinung. Diese stellen keine Rechtsberatung dar.

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Der Vorsitzende des ersten Senats, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof ist der Bruder des Mannes, der den Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Form mit einem Gutachten "abgesichert" hat,.......

Ob es nun von Vorteil oder von Nachteil ist, den ersten Senat darüber verhandeln zu lassen oder auf den zweiten Senat zu bestehen (sofern möglich),

Ferdinand Kirchhof ist im Zwangsbeitragsverfahren ohne jeden Zweifel befangen.
Ja, denke ich auch.

Aber das BVerfG hat Ferdinands Mitwirkung leider schon für rechtmäßig "erklärt". Deshalb werden die wohl leider keinen Richterwechsel zulassen
und die Bruderaffäre wohl munter weiter gehen lassen ( ***  >:( )


Deren "Erklärung" zur angeblich zulässigen Mitwirkung von Paul Kirchhofs Bruder steht hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg75694.html#msg75694

Markus


***Edit "Bürger": Gelöscht.
Bitte im Sinne des Forums und der Sache auf gemäßigte Wortwahl achten.
Danke für die Berücksichtigung.


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Verfassungsrichter Ferdinand Kirchhof muss als Bruder von Prof. Paul Kirchhof, Richter am BVerfG a.D., nicht unbedingt "nachteilig" sein...
...immerhin stammt das dem "RBStV" zugrundegelegte Gutachten von letzterem - und es wurden entscheidende Punkte des Gutachtens nicht umgesetzt - incl. der "Widerlegbarkeit der Regelvermutung", die Prof. Paul Kirchhof wohl insbesondere deshalb (Zitat aus dem Gutachten) "der Akzeptanz und Rechtssicherheit Willen geboten" sah, damit es sich wohl von einer unausweichlichen Allgemeinabgabe ("Steuer") auch tatsächlich klar unterscheiden möge... ;)

Prof. Paul Kirchhof ist mit der Gesetzgebung überhaupt nicht einverstanden!

In seinem Gutachten hatte er "der Akzeptanz und Rechtssicherheit willen" explizit eine "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" als geboten gesehen - und genau *diese* Widerlegbarkeit ist vom Gesetzgeber (vorsätzlich?) unterschlagen worden. Fatal!

Der "Urvater" des dem RBStV zugrundegelegten Gutachtens bemängelt höchstselbst, dass wesentliche Aspekte des zugrundeliegenden Gutachtens nicht in die Gesetzgebung eingeflossen sind.

Ganz so einfach wird es also auch durchs BVerfG nicht durchgewunken werden können...
...und hier kommt obiges ins Spiel: Dessen Bruder sitzt dort (noch).


Der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ist eine handwerkliche, sozialstaatliche, rechtsstaatliche, datenschutzrechtliche, (un)demokratische und überbürokratische Farce.

Hier noch der ehem. Verfassungsrichter Prof. Kirchhof, auf dessen "Gutachten" der RBStV beruht, mit einer kurzen persönlichen Stellungnahme... ;)
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
Zitat
"[...] Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird. [...]
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2015, 20:59 von Bürger«
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I
  • Beiträge: 434
Sehe ich auch so wie Bürger. Kirchhof sah für Zweitwohnungen keinen eigenständigen Beitrag vor, was auch logisch ist, wenn ich einmal diese Pauschale bezahlt habe, wieso nochmal zahlen, man kann nur an einem der beiden Orte Rundfunk empfangen und nicht an beiden gleichzeitig.

Er hatte sich auch mal kritisch geäußert, dass eigentlich die Rundfunkbefreiten durch die Länder aufgefangen werden sollten. Wäre dies so umgesetzt worden, wäre der Beitrag vielleicht auch etwas geringer ausgefallen, wenn die Länder die Beiträge für die Befreiten gezahlt hätten. Wenn der örR doch ach so wichtig ist, sollte es eigentlich so sein. Aber die Länder beschließen halt gern Gesetze und nur der Bürger darf zahlen....

Es wurden bei der Umsetzung anhand des Gutachtens halt nur die Rosinen rausgepickt.


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T
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Ich zitiere aus der Verfassungsbeschwerde von RA Dominik Storr gegen die IHK-Zwangsmitgliedschaft:

Zitat
Der Beschwerdeführer macht mit dieser Verfassungsbeschwerde vor allem eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG geltend.

Dieses Grundrecht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

http://www.dominik-storr.de//wp-content/uploads/2012/08/verfassungsbeschwerde-ihk-22812.pdf

Ich sehe hier eine Paralelle zur Rechtsproblematik der Verfassungsmäßigkeit des RF-Zwangsbeitrag.  Der RA weist in der Beschwerde auf eine verpflichtende Bindungswirkung nach
§ 31 BVerfGG (ich vermute für die unteren Instanzen) hin.


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

P
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Ich zitiere aus der Verfassungsbeschwerde von RA Dominik Storr gegen die IHK-Zwangsmitgliedschaft:
...
Ich sehe hier eine Paralelle zur Rechtsproblematik der Verfassungsmäßigkeit des RF-Zwangsbeitrag.
Sieht Person PG auch so.
Da sind viele Argumente enthalten, die auch für eine Verfassungsklage gegen den Rundfunkbeitrag verwendbar sind.
Vor allem im Bereich der veränderten Verhältnisse (veraltete BVerfG-Entscheidungen, technische Entwicklungen,
zunehmende EU-Rechtsgestaltung, Konkurrenz örR und Verlage).

RA Storr gefällt mir, er hat schon bemerkenswert aufrecht gegen Verwaltungsunrecht Erfolge erzielt (Landschaftsschutz u.a.).
Und dies auch Bundesländer-übergreifend.


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U
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  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Aktueller Stand:

Die Beschwerde wurde vom BVerfG in das Allgemeine Register aufgenommen und die weitere Bearbeitung zurückgestellt, wie von Hr. RA Bölck gewünscht. Zunächst bleibt abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht im Fall von "maxkraft24" (der ebenfalls von Hr. RA Bölck vertreten wird) entscheidet, falls die Revision angenommen wird.

Berufung - OVG Münster 12.03.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13002.msg90636.html#msg90636

Hr. Bölck möchte das BVerwG bitten, die Sache nach Art. 100 (1) GG dem BVerfG vorzulegen.
Sollte die Revision abgelehnt werden, ist der nächste Schritt zu gehen und ebenfalls Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Dann wären schon 2 Beschwerden anhängig, die miteinander verbunden werden könnten, da es um die gleichen Rechtsfragen geht.


Das Aktenzeichen des BVerfG in meiner Sache ist AR 1409/15


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2015, 22:31 von Bürger«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

  • Beiträge: 7.389
Die Beschwerde wurde vom BVerfG in das Allgemeine Register aufgenommen
Das Aktenzeichen des BVerfG in meiner Sache ist AR 1409/15
Das dürfte nun schon mehr als ein Fuß in der Tür sein?


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
"mehr als ein Fuß in der Tür" vielleicht nicht gerade, aber immerhin ;)
[...] in das Allgemeine Register aufgenommen und die weitere Bearbeitung zurückgestellt, wie von Hr. RA Bölck gewünscht. [...]

Danke! Gratulation zu dieser Etappe! Und weiter alles Gute!!! ;) >:D ;D


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Gast

Hallo UnerhÖrt.  :)

Vorab erstmal vielen lieben Dank für Dein Engagement und auch von mir Hut ab, dass in Deinem Fall das Herumgeeiere im Verwaltungsrecht nun überwunden ist!

Die Verfassungsbeschwerde wurde heute eingereicht.
Aus taktischen Gründen kann ich sie natürlich nicht veröffentlichen.

Ab voraussichtlich welchem Zeitpunkt wird die Veröffentlichung des Beschwerdetextes aus taktischen Gründen nicht mehr von Belang sein?

Ich nehme an, dass viele Kläger, die sich zurzeit noch mit den Verwaltungsgerichten herumplagen müssen, schon darauf brennen ihre Klagegründe mit Deiner Verfassungsbeschwerde abzugleichen.  :police:


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  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Ab voraussichtlich welchem Zeitpunkt wird die Veröffentlichung des Beschwerdetextes aus taktischen Gründen nicht mehr von Belang sein?

Ich nehme an, dass viele Kläger, die sich zurzeit noch mit den Verwaltungsgerichten herumplagen müssen, schon darauf brennen ihre Klagegründe mit Deiner Verfassungsbeschwerde abzugleichen.  :police:

Ich verstehe dein Begehren, aber muss dich enttäuschen.

Zum Einen wird es noch ein langer Ritt, bis das BVerfG sich damit beschäftigt, und vorher kann ich den Text nicht veröffentlichen.
Zum Anderen wird es nicht viel nutzen - die im Grunde gleichen Argumente wurden vom hiesigen OVG, dem OVG Münster und bereits von einigen VGs schlicht "übersehen".

Wir wissen mittlerweile alle, dass wir vor den ersten Instanzen nichts reißen werden.
Aber der Weg ist vorgeschrieben, es sei denn, diese Instanzen kommen doch irgendwann mal auf den Dreh, die Klagen gleich dem BVerfG vorzulegen, was sie - da es um Grundrechtsfragen geht - längst hätten tun sollen.

Zur Taktik von Hr. RA Bölck findest du genug hier im Forum, auch von mir, auf Wunsch kann ich dir gerne seinen Aufsatz in der „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht“ zukommen lassen.   ;)


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