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Autor Thema: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung  (Gelesen 64274 mal)

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es läuft darauf hinaus das kein Mitarbeiter der Rundfunkanstalt die Bescheide erstellt hat...(-:
Deswegen wird auch kein Mitarbeiter benannt werden können.
Das macht ja der "Beitragsservice" (ohne Legitimation!)... aber nicht so laut.... sonst hören es alle (-:
Ok ,so langsam versteht PersonX was hier gemeint ist. X bezweifelt aber dass das Amtsgericht diese Argumentation verstehen wird und es wieder auf eine Ablehnung hinausläuft. Das Amtsgericht wird auf die ihm vorliegenden Bescheide, welche an mich versendet worden sein sollen, pochen.


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hinzufügen: ( Beweis Anträge/Angebote können nicht ignoriert werden!)
Darauf muss im Beschluss eingegangen werden!

Beweis: Es gibt keinen Mitarbeiter der Rundfunkanstalt der die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt und versand hat.
Ich stelle hiermit den Beweisantrag (§ 445 ZPO) den Antragsgegner über diese Tatsache zu befragen.


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hinzufügen: ( Beweis Anträge/Angebote können nicht ignoriert werden!)
Darauf muss im Beschluss eingegangen werden!

Beweis: Es gibt keinen Mitarbeiter der Rundfunkanstalt der die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt und versand hat.
Ich stelle hiermit den Beweisantrag (§ 445 ZPO) den Antragsgegner über diese Tatsache zu befragen.
Muss eigentlich beim Widerspruch gegen Eintragung zwingend auch immer das Wort "Erinnerung" fallen?


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In diesem Fall heißt das Rechtsmittel
Widerspruch gegen Eintragung

der Rechtsbehelf der Erinnerung hat damit nichts zu tun

Es geht nicht um die Vollstreckung ( Erinnerung) sondern um den Eintrag (Widerspruch)

Das eine ist das eine ... das andere


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PersonX muss das Schreiben vom Amtsgericht mal hier einstellen. Die Art und Weise ist schon eine Zumutung. Offensichtlich sind dem Amtsgericht jegliche Satzzeichen abhanden gekommen...  ::)



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noch was:

Zitat
Jegliche Schreiben die die Antragsgegnerin bis jetzt vorgelegt hat (und die irrtümlich als Verwaltungsakte bezeichnet werden )
wurden vom nichtrechtsfähigen -ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln erstellt.
Dieser kann keine Verwaltungsakte erlassen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Beweis Zeuge: Geschäftsführer des benannten Beitragsservice in Köln.: Dr. Stefan Wolf
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben das es sich bei diesen Schreiben (und die irrtümlich als Verwaltungsakte von der Antragsgegnerin bezeichnet werden ) um Schriftstücke aus seinem Hause handelt.


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PersonX muss das Schreiben vom Amtsgericht mal hier einstellen. Die Art und Weise ist schon eine Zumutung. Offensichtlich sind dem Amtsgericht jegliche Satzzeichen abhanden gekommen...  ::)

Was wollen die mit der Notfrist von 2 Wochen? Ist doch innerhalb, oder übersehe ich das was?
Kuck mal ins Forum Bayern. Da hat der Elfenverein noch etwas ausgearbeitet. Evtl. hilft es anderen für die Erinnerung.


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Was wollen die mit der Notfrist von 2 Wochen? Ist doch innerhalb, oder übersehe ich das was?

April versus Mai.


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Bis jetzt nix neues mehr in dem Fall.
Es sind nun jedoch neue Festsetzungsbescheide eingetroffen (für den Zeitraum nach der Zwangsvollstreckungssache). Da das BGH ja nun Tübingen 2014 aufgehoben hat, wie geht Person X denn dagegen noch vor? Vielelicht kann jemand Person X in die richtige Richtung weisen damit sie sich dort wieder einlesen kann? 99% der Widersprüche bezieht sich ja auf Tübingen 2014...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2015, 11:16 von meccs«

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Hallo mecces,

habe mir eben deinen gesamten Thread zu Gemüte geführt. Ich denke, wir sind beim gleich OGV  (#)

Am Ende kann ich dir erstmal nicht weiter helfen, da ich auch gerade am Anfang stehe. Jedoch habe ich durch ein Gespräch gestern erfahren, dass es wohl 2 Urteile aus Tübingen gibt, einen von xx.2014, welcher aufgehoben wurden, und ein aus 01/02.2015, welcher nicht aufgehoben ist.
Ich bin aber auf der Suche noch nicht fündig geworden und auch relativ neu hier.

Gruß


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Ja aufgehoben wurde  Tübingen 2014 aber nicht 2015.


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...
 Urteile aus Tübingen gibt, einen von xx.2014, welcher aufgehoben wurden, und ein aus 01/02.2015, welcher nicht aufgehoben ist.
Ich bin aber auf der Suche noch nicht fündig geworden und auch relativ neu hier.

Gruß

LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14 > http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Danke Kurt!


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Hallo Meccs,

gibt es bei dir schon etwas Neues?



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Es gibt etwas neues. Da PersonX immer wieder längere Auslandsaufenthalte habe, kommt manches ziemlich knapp, wie leider dieses mal auch wieder. 9 Monate nach meinem letzten Schreiben!

Neue Schreiben sind folgende:

1. (Datei AG1/AG2) Beschluss des Amtsgerichts vom 14.07.2015 wurde mir am 25.03.2016 zugestellt! (wie kann und darf sowas sein?!) Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen und wird zur Entscheidung des Landgericht Dresden vorgelegt.
Die Erwähnten Schreiben von PersonX an das AG vom 20. und 28.05.2015 waren "Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung und Beantragung der Aussetzung der Eintragung". Die Eintragunsanordnung kam am 07. Mai 2015 bei PersonX an. Warum das AG hier argumentiert dass dieses verfristet sei ist etwas unklar. Zumal es am 20.05.2015 persönlich eingereicht wurde und mit Schreiben vom 28.05.2015 ergänzt wurde. Der Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung war eine Reaktion auf die Zustellung selbiger durch den Gerichtsvollzieher. Sowieso ist es ein Durcheinander beim AG. Es kamen oft Schreiben an, wo eine Seite fehlte, bzw der Anhang und dieser dann ein paar Tage später zugestellt wurde. Oder es kommen erst Aufforderungen zur Stellungnahme auf Beschluss X und dann, 4 Tage später erst der eigentliche Beschluss etc. Wie erwähnt wurde mir der anhängende Beschluss erst 9 Monate später zugestellt! Eigentlich ein Unding!

2.(Datei LG1) Verfügung vom Landgericht Dresden binnen 2 Wochen zur sofortigen Beschwerde und zum Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen.

Dokumente hängen unten an. Da PersonX jetzt fast 1 Jahr nichts mehr von der Sache gehört hat ist sie ziemlich raus aus dem aktuellen Geschehen. PersonX liest sich jetzt wieder gerade ein, wäre aber für Hinweise und Tipps dankbar. Auch welche Kosten jetzt durch das LG entstehen können (außer den 30 Euro).


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