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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 178667 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#30: 14. März 2015, 17:40
Noch eine Anmerkung:

Der EuGH ist in seinem Urteil C-337/06 von Voraussetzungen ausgegangen, die so nicht bestehen:

Rz. 15 sagt:
Zitat
Die Finanzierung dieser Einrichtungen ist in Staatsverträgen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt.

Diese Aussage ist ja inhaltlich nicht richtig, weil diese Staatsverträge nur zwischen den Ländern geschlossen worden sind und der Bund daran gar nicht beteiligt ist.

Möglicherweise ist auch die EU-Kommission in den Jahren zuvor von einem Sachverhalt ausgegangen, der nicht besteht?

Da der Bund daran nicht beteiligt ist, fehlt der eu-rechtlich notwendige, konkrete Auftrag des EU-Mitgliedslandes bspw. an die Länder, den Rundfunk in Eigenregie durchzuführen. -> Ohne den Auftrag des EU-Mitgliedslandes ist eine Beihilfe unzulässig.


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vmp

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#31: 14. März 2015, 17:50
In dem gleichen Urteil C-337/06 steht auch:
Zitat
Der EuGH qualifiziert die Rundfunkgebühr im Ergebnis als staatliche Finanzierung. Sie hat ihren Ursprung im Rundfunkstaatsvertrag, ist also gesetzlich auferlegt. Sie muss unabhängig von einer Gegenleistung allein deswegen erbracht werden, weil ein Empfangsgerät bereitgehalten wird.
Quelle: http://www.onlinelaw.de/de/publikationen/artikel/artikel.php?we_objectID=169&level1=2&level2=2.3

Legt also eindeutig fest, dass keine Gegenleistung vorliegt. (Habe immer nur gelesen, dass eine (alte?) Entscheidung des BVerfG das bestätigt hatte, aber noch nie, dass das auch der EuGH so sieht, falls das schon irgendwo stand, entschuldigt :) )

Ja, es geht da noch um die alte Gebühr, aber wenn damals keine Gegenleistung vorlag, dann ab 2013 erst Recht nicht mehr. Und vorallem, wie soll eine Gegenleistung vorliegen, wenn man kein Empfangsgerät hat, wenn der EuGH sogar sagt, dass keine Gegenleistung vorliegt, wenn man eines hätte.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#32: 14. März 2015, 19:34
(Habe immer nur gelesen, dass eine (alte?) Entscheidung des BVerfG das bestätigt hatte, aber noch nie, dass das auch der EuGH so sieht, falls das schon irgendwo stand, entschuldigt :) )
Du bestätigst, was ich die ganze Zeit vermute; ein Teil der User liest nur selektiv oder gar nicht, was andere schon geschrieben haben.

Das ganze Urteil und mehr ist hier schon "behandelt" worden.

Übrigens: es ist immer besser, auf offizielle Originalquellen zu verlinken, in dem Falle also direkt zum EuGH. Denn nur das darf, bei Nennung der Quelle, bedenkenlos zitiert werden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#33: 14. März 2015, 19:52
Du bestätigst, was ich die ganze Zeit vermute; ein Teil der User liest nur selektiv oder gar nicht, was andere schon geschrieben haben.
Selbstverständlich lesen hier alle (vmtl mit geringen Ausnahmen) User nur selektiv. Das ist anders gar nicht handzuhaben bei einem so komplexen Thema und nur beschränkter Zeit. Ich beispielsweise verbringe am Tag vermeintlich 2-3 Stunden hier zu lesen und kann in dieser Zeit niemals alles lesen, darüber nachdenken, mir die relevanten Informationen komplett rausschreiben und mir gleichzeitig alles merken.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#34: 14. März 2015, 20:41
bei einem so komplexen Thema
Als so komplex empfinde ich das Thema gar nicht.

Gerade in Bezug auf Europarecht bedarf es primär nur der Klärung, ob die derzeitige nationale Regelung mit Europarecht kompatibel ist oder nicht.

Und hier genügt es zu ermitteln, ob es eine mit Europarecht vereinbare konkrete, offizielle Beauftragung des EU-Mitgliedslandes Deutschland an die Bundesländer hat oder nicht, aus der hervorgeht, daß die Bundesländer für den Rundfunk zuständig sind.

Aus keinem bekannten Dokument des Bundesgesetzgebers geht klar diese Beauftragung hervor.

Und, die Wiederholung sei mir erlaubt, ohne diese konkrete Beauftragung ist jede staatliche Beihilfe unzulässig. Die Bundesländer sind nicht Vertragspartner der EU, doch allein ein EU-Vertragspartner kann diese Beauftragung konkret erteilen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#35: 15. März 2015, 00:27
Aus keinem bekannten Dokument des Bundesgesetzgebers geht klar diese Beauftragung hervor.

Was ist die rechtliche Grundlage, auf welche sich berufen wird, nach welcher "Rundfunk = Ländersache" sei...?

Sucht man das Netz, so findet man z.B. mit "Rundfunk Ländersache" gleich mehrfach Aussagen wie u.a. diese:
Zitat
Rundfunk - öffentlich-rechtlich wie privat - ist laut Grundgesetz Ländersache.
Quelle: http://www.die-medienanstalten.de/ueber-uns.html

sowie u.a. auch Dokumente wie dieses
Medienrecht, Dr. Harald Vinke
http://webuser.uni-weimar.de/~schatter/stud/ss03/recht/medienrecht_2.pdf
die ich nicht komplett gesichtet habe, welche jedoch auch für weitere Analysen hilfreich sein könnten

oder auch dieses:
Artikel im Grundgesetz: Rundfunk ist Ländersache
https://sternchentui.files.wordpress.com/2013/11/artikel-im-grundgesetz.pdf
Zitat
Der Bund und die Länder

Artikel 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.

Die Gesetzgebung des Bundes

Artikel 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Artikel 71
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

[...]

Es würde demgemäß also eher auf einer Art "Ausschluss"-Prinzip basieren.

Wer konkretete Aussagen finden oder diese z.B. durch direkte Anfrage an die zuständigen Stellen in Erfahrung bringen kann, möge dies bitte gern tun.

Ein Staats-, Medien- oder Verwaltungsrechtler könnte dies vermutlich aus dem Ärmel schütteln...
...oder auch nicht ;) ;D

Wir sollten hier nur vermeiden, uns auf vermeintlich "ungeklärtes" Terrain zu begeben, wenn "alle Welt" es als "geklärt" betrachtet und dies auch nachweislich so ist.


Im Übrigen mag hier ggf. auch die
Bund-Länder-Vereinbarung in Angelegenheiten der Europäischen Union
http://www.bundesrat.de/DE/aufgaben/recht/bund-laender-eu/bund-laender-eu-node.html
tangierend oder gar direkt betroffen sein, als da u.a. steht
Zitat
I. Hinzuziehung von Ländervertretern zu Verhandlungen in Gremien der Europäischen Union
[...]
5. Für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betreffen, benennt der Bundesrat nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EUZBLG Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang, auf die die Bundesregierung für diese Vorhaben die Verhandlungsführung überträgt. [...]


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#36: 15. März 2015, 17:33
@Bürger

Europäisches Recht <-> nationales Recht; was national genügen mag, reicht auf Europaebene u. U. nicht.

Die Aussagen des Grundgesetzes sind hier zu ungenau; daraus läßt sich kein ein-eindeutiger Auftrag des Bundes ableiten. Europarechtlich bedarf es aber dieses ein-eindeutigen Auftrages des Bundes, damit eine staatliche Beihilfe nicht unzulässig ist.

Die europarechtlichen Auflagen bzw. Bestimmungen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen sind gegenüber dem nationalen Recht vorrangig einzuhalten; was vom EuGH ja auch schon mehrfach bestätigt wurde.

Für mich ist da gar nix geklärt; alle Dokumente, die Du ausführst, beinhalten Auslegungen eines Sachverhaltes, der so in der Bundesgesetzgebung nicht zu finden ist.

Ein konkreter Auftrag ist nicht nur eine vage Gummi-Formulierung, die alles bedeuten kann oder auch nichts.

Die Problematik heißt hier nicht "Rundfunk", sondern "staatliche Beihilfe", und dafür braucht es einen konkreten öffentlichen Auftrags des EU-Mitgliedslandes, letztlich also einer Bundesbehörde. Sämtliche Landesrundfunkanstalten sind im Höchstfalle Landesbehörden, so sie denn überhaupt echte Behörden sind.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#37: 15. März 2015, 17:45
Für mich ist da gar nix geklärt; alle Dokumente, die Du ausführst, beinhalten Auslegungen eines Sachverhaltes, der so in der Bundesgesetzgebung nicht zu finden ist.
Ein konkreter Auftrag ist nicht nur eine vage Gummi-Formulierung, die alles bedeuten kann oder auch nichts.

Wie ich schrieb... ;)
Wer konkretete Aussagen [...] z.B. durch direkte Anfrage an die zuständigen Stellen in Erfahrung bringen kann, möge dies bitte gern tun.

Das wäre dann ein erster Hinweis, eine erste Bewertung.
Ungeachtet dessen kann und darf dies gern Bestandteil der juristischen Auseinandersetzung werden, diese wird aber vermutlich noch Monate bis Jahre brauchen.

Solange wir hier nur theoretisieren, haben wir keine verlässlichen Erkenntnisse.
Da wäre eine Anfrage und Erstbewertung mglw. schon wesentlich aufschlussreicher.

Anfrage/ Erstbewertung - an/ durch wen?
Vorschläge bitte jetzt... ;)


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#38: 15. März 2015, 18:21
Nachtrag:

Danke noch an User Bürger für eines seiner verlinkten Dokumente, führte mich dieses doch direkt zum EUZBLG,
Zitat
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
. http://www.gesetze-im-internet.de/euzblg/BJNR031300993.html

§5 sagt:
Zitat
(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; im übrigen gilt Absatz 1. Die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, ist zu wahren.

§6 sagt etwas kurioses:
Zitat
(2) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, überträgt die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf einen Vertreter der Länder. Für diese Ratstagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Landesregierung im Ministerrang benannt werden. Die Ausübung der Rechte durch den Vertreter der Länder erfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung. Die Abstimmung der Verhandlungsposition mit dem Vertreter der Bundesregierung im Hinblick auf eine sich ändernde Verhandlungslage erfolgt entsprechend den für die interne Willensbildung geltenden Regeln und Kriterien. Der Bundesrat kann für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die nicht im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, jedoch sonstige ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen, als Vertreter der Länder Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang benennen, die berechtigt sind, in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung Erklärungen abzugeben. Betrifft ein Vorhaben ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, jedoch nicht im Schwerpunkt die Bereiche schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, so übt die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister in Abstimmung mit dem Vertreter der Länder aus.

Dem §6 läßt sich also entnehmen, daß es im Bereich des Rundfunks sowohl Bereiche gibt, die der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Länder unterliegen und eben auch Bereiche hat, wo dieses nicht zutrifft.

Denn man darf fragen, ob es dieser bundesrechtlichen Differenzierung bedarf, wenn die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis im Bereich des Rundfunks vollständig bei den Ländern liegen würde?

Da dieses Bundesgesetz den Umgang mit Europa regelt, darf man sehr davon ausgehen, daß europarechtliche Belange im Bereich des Rundfunks alleinige Sache des Bundes sind, steht doch in §5 auch geschrieben, daß die Bundesländer die Belange des Gesamtstaates zu wahren haben.

Haben die Bundesländer bei der Gestaltung der Rundfunk***staatsverträge alle europarechtlichen Belange des Gesamtsstaates hinreichend beachtet?


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#39: 15. März 2015, 19:51
Aus keinem bekannten Dokument des Bundesgesetzgebers geht klar diese Beauftragung hervor.

Was ist die rechtliche Grundlage, auf welche sich berufen wird, nach welcher "Rundfunk = Ländersache" sei...?
.......

Artikel 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Artikel 71
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

[...]

Es würde demgemäß also eher auf einer Art "Ausschluss"-Prinzip basieren.

Über die Frage der Gesetzgebungskompetenz gab es 1961 eine Grundsatzentscheidung im 1. Rundfunkurteil des BVerfG
BVerfGE 12, 205  -- 2 BvG 1, 2/60 – v. 28. 2. 1961
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html#Rn001

89 –
b) Das Grundgesetz geht bei der Ordnung der Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern vom Grundsatz der Länderkompetenz aus (BVerfGE 10, 89 [101]). Der Bund hat Gesetzgebungsbefugnisse nur, soweit das Grundgesetz sie ihm verleiht (Art. 70 Abs. 1 GG). In der Regel können daher Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes nur auf eine ausdrückliche Verleihung durch das Grundgesetz gestützt werden. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit des Bundes spricht keine Vermutung zugunsten einer Bundeskompetenz. Die Systematik des Grundgesetzes fordert vielmehr eine strikte Interpretation der Art. 73 ff. GG.

90 -
Es kommt hinzu, daß der Rundfunk jedenfalls auch ein kulturelles Phänomen ist. Soweit kulturelle Angelegenheiten überhaupt staatlich verwaltet und geregelt werden können (vgl. BVerfGE 10, 20 [36 f.]), fallen sie aber nach der Grundentscheidung des Grundgesetzes (Art. 30, 70 ff. und Art. 83 ff. GG) in den Bereich der Länder (vgl. BVerfGE 6, 309 [354]), soweit nicht besondere Bestimmungen des Grundgesetzes Begrenzungen oder Ausnahmen zugunsten des Bundes vorsehen. Diese Grundentscheidung der Verfassung, die nicht zuletzt eine Entscheidung zugunsten des föderalistischen Staatsaufbaus im Interesse einer wirksamen Teilung der Gewalten ist, verbietet es gerade im Bereich kultureller Angelegenheiten, ohne eine hinreichend deutliche grundgesetzliche Ausnahmeregelung anzunehmen, der Bund sei zuständig. Daran fehlt es aber.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#40: 15. März 2015, 21:39
@sparks
Das, was Du hier benennst, gilt ein national; es hat für europarechtliche Belange keine Bedeutung.

Die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland geniesen auf Europaebene keinen diplomatischen Status, wenngleich sie auf Europaebene mit Länderbüros vertreten sein dürfen.

§8 EUZBLG sagt:
Zitat
Die Länder können unmittelbar zu Einrichtungen der Europäischen Union ständige Verbindungen unterhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer staatlichen Befugnisse und Aufgaben nach dem Grundgesetz dient. Die Länderbüros erhalten keinen diplomatischen Status. Stellung und Aufgaben der Ständigen Vertretung in Brüssel als Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen Gemeinschaften gelten uneingeschränkt auch in den Fällen, in denen die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, auf einen Vertreter der Länder übertragen wird.
Auf EU-Ebene kommt an der Bundesregierung niemand vorbei.

Gesetze der Länder haben nur national Geltung, solange Europarecht nicht berührt wird; im Rahmen des Rundfunks ist aber Europarecht betroffen, da gemäß der bindenden Fernsehrichtlinie Rundfunk als eine dem Wettbewerbsrecht zugeordnete Mediendienstleistung angesehen wird.

Alles, was EU-Recht betrifft, nimmt zwingend den Weg über den Bund.

Es bedarf also zwingend eines Auftrages des Bundes als EU-Mitgliedsland, damit eine staatliche Beihilfe auch europarechtlich zulässig ist; weil EU-Recht das so will.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#41: 23. März 2015, 08:38
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32009L0136

RICHTLINIE 2009/136/EG

Teilzitat Artikel 1
Zitat
Im Rahmen nationaler Maßnahmen betreffend den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer im Rahmen von elektronischen Kommunikationsnetzen werden die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, geachtet.

Teilzitat Artikel 20
Zitat
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies verlangen, bei der Anmeldung zu Diensten, die die Verbindung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem Unternehmen oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste und/oder Verbindungen bereitstellen.

Teilzitat Artikel 30
Zitat
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass transparente, nichtdiskriminierende, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitfällen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, in Bezug auf die Bedingungen und/oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung solcher Netze und/oder Dienste zur Verfügung stehen.

Teilzitat Artikel 35
Zitat
Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission die Universaldienstverpflichtungen, die Unternehmen, die als Erbringer von Universaldiensten benannt wurden, auferlegt wurden. Etwaige Änderungen dieser Verpflichtungen oder der von den Vorschriften dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

Diese Teilzitate gehören zur Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, die mit Richtlinie 2009/136/EG teilweise geändert worden ist.

Diese Richtlinien beziehen sich auch auf Hör- und Fernsehrundfunkkanäle.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#42: 28. April 2015, 20:23
Sofern ich das noch nicht eingestellt hatte, hier eine
Zitat
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
aus 2009.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52009XC1027%2801%29&from=DE

Teilzitat:
Zitat
In den 1970er Jahren *** entschieden sich die Mitgliedstaaten zur Einführung von Wettbewerb auf dem Rundfunkmarkt.

Inhaltsverzeichnis:

1.   EINLEITUNG UND GELTUNGSBEREICH DER MITTEILUNG

2.   DIE ROLLE DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS

3.   RECHTLICHER RAHMEN

4.   ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG
4.1   Beihilfecharakter der staatlichen Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
4.2   Art der Beihilfe: bestehende oder neue Beihilfe

5.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT STAATLICHER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NACH ARTIKEL 87 ABSATZ 3 EG-VERTRAG

6.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT STAATLICHER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NACH ARTIKEL 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG
6.1   Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags
6.2   Betrauung und Kontrolle
6.3   Wahl des Systems zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
6.4   Transparenzanforderungen bei der Prüfung der staatlichen Beihilfe
6.5   Nettokostenprinzip und Überkompensierung
6.6   Finanzaufsichtsmechanismen
6.7   Diversifizierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkdienstleistungen
6.8   Verhältnismäßigkeit und Marktverhalten

7.   ZEITLICHE BEGRENZUNG DER ANWENDUNG


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#43: 11. Mai 2015, 20:24
Es hat in Europa keine Regelung Bestand, die den EU-Bürger verpflichten könnte, eine dem Wettbewerbsrecht unterliegende Sache zu bestellen und zu nutzen. Kann kein EU-Bürger darauf verpflichtet werden, das Angebot eines Dienstleisters anzunehmen, kann er auch nicht verpflichtet werden, es ohne bewusste Annahme trotzdem zu bezahlen.

Daß Mitgliedsstaaten der Europäischen Union berechtigt sind, ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk mittels bspw. staatlicher Beihilfen zu unterstützen, zieht nicht das Recht nach sich, jene zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen, die dessen Angebote weder bestellt haben noch nutzen.


Ist hiermit nicht die frage geklärt ob wir zahlen müssen?
Ich finde ja. Und die Typisierung ist nichts weiter wie Diskriminierung somit hat es kein halt.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#44: 14. Mai 2015, 06:23
Evtl. könnte man prüfen, inwieweit die gelebte Praxis des dt. örR im Europarecht als "unlautere Geschäftspraxis" anzusehen ist.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:l32011&from=DE

Zitat
Verbraucher müssen ihre geschäftlichen Entscheidungen frei treffen können. Diese Entscheidungen dürfen nicht durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung erzwungen werden.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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