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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 178679 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#270: 09. Januar 2017, 15:33
Der EuGH bestätigt in seiner Entscheidung zu unlauteren Geschäftspraktiken, C-611/14, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184853&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=121032 , folgenden Sachverhalt:

Aus Rz. 30:
Zitat
[...]ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die sich aus dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergebende Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. u. a. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26, vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 51, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30).

Rz. 31
Zitat
Vor allem den nationalen Gerichten obliegt es nämlich, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung sicherzustellen (Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 52).

Rz. 33
Zitat
Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem AEU-Vertrag immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 114).

In einer weiteren Entscheidung zu staatlichen Beihilfen heißt es:

EuGH C-211/15 P, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184852&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=121032

Rz. 66
Zitat
In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist zu betonen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Staatliche Beihilfen sind also unzulässig, wenn sie dafür gewährt bzw. verwendet werden, einem Unternehmen Kosten zu ersparen, die es üblicherweise auf Basis seiner täglichen Geschäftspraxis zu tragen hätte.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#271: 09. Januar 2017, 21:42
Staatliche Beihilfen sind also unzulässig, wenn sie dafür gewährt bzw. verwendet werden, einem Unternehmen Kosten zu ersparen, die es üblicherweise auf Basis seiner täglichen Geschäftspraxis zu tragen hätte.
- Was ist die Basis der täglichen Geschäftspraxis des örR? Rundfunkprogramme senden.
- Wofür wird die staatliche Beihilfe verwendet? Dafür, Rundfunkprogramme zu senden.

Dann ist das ein weiterer Beweis dafür, dass staatliche Beihilfen für örR nicht erlaubt sind.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#272: 10. Januar 2017, 23:07
Mal 2 neue EU-Vorhaben bezüglich Datenschutz und Binnenmarkt:

http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-17-17_de.htm

Zitat
Elektronische Kommunikation muss vertraulich bleiben.
[...]
Die Vertraulichkeit des Online-Verhaltens und der Geräte der Nutzer muss gewährleistet sein.
[...]
Die Verarbeitung von Kommunikationsinhalten und zugehörigen Metadaten unterliegt der Einwilligung.
[...]
Spam und Direktwerbung erfordern eine vorherige Einwilligung.

Das ganze wird eine Verordnung, die sich bereits im Gesetzgebungsprozess befindet.

-----
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-37_de.htm

Hier wird Spanien von der EU-Kommission vor dem EuGH wegen Nichtrückforderung unzulässiger Beihilfen zugunsten einiger Betreiber digitalen, terrestrischen Fernsehens verklagt.

Zitat
Nach dem Grundsatz der Technologieneutralität muss eine derartige staatliche Förderung unterschiedslos für alle Übertragungsplattformen, d. h. digitales terrestrisches Fernsehen, Satellit, Kabel und Internet, gewährt werden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#273: 16. Januar 2017, 13:33
Und wieder hat es 2 Entscheidungen des EuGH.

EuGH C-268/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=185362&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=57836

Rz. 41
Zitat
Der Grundsatz der außervertraglichen Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, folgt aus dem Wesen der Unionsrechtsordnung. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Geschädigten aufgrund dieser Haftung einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Vorschrift, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Vorschrift ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 35, und vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 31 und 51).

Rz. 42
Zitat
Dies gilt auch für die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts verursacht wurden (vgl. Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

EuGH C-449/14 P
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=185254&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=57836

Rz. 66
Zitat
Zum einen ist es nämlich denkbar, dass eine Beihilfe im eigentlichen Sinne den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht wesentlich verändert und daher als zulässig anerkannt werden kann, aber ihre störende Wirkung durch eine Finanzierungsweise verstärkt wird, die die gesamte Regelung als unvereinbar mit dem Binnenmarkt erscheinen lässt. Zum anderen kann die Kommission, wenn sich herausstellt, dass eine Abgabe, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe dient, mit anderen Bestimmungen des Vertrags unvereinbar ist, die Beihilferegelung, deren Bestandteil die Abgabe ist, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, EU:C:2003:571, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Rz. 67
Zitat
Die Finanzierungsweise einer Beihilfe kann somit dazu führen, dass die gesamte Beihilferegelung, die finanziert werden soll, mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Eine Beihilfe darf daher nicht getrennt von ihrer Finanzierungsweise untersucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C-128/03 und C-129/03, EU:C:2005:224, Rn. 45).

Rz. 68
Zitat
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss, damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, die einschlägige nationale Regelung einen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe in dem Sinne herstellen, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und deren Umfang und folglich die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unmittelbar beeinflusst (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 99).

Auszug aus Rz. 75
Zitat
[...]wenn nur eine von zwei miteinander in Wettbewerb stehenden Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern zu der Abgabe herangezogen wird, die Schuldner der Abgabe deren Rechtswidrigkeit geltend machen können.[...]


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#274: 26. Januar 2017, 20:20
soeben eingetroffen - mail Bürgerbeauftragter

Zitat
Der Europäische Bürgerbeauftragte
Referat 4 – Untersuchungen

Straßburg, den 26.01.2017
Beschwerde Nr. 1830/2016/JAS

Sehr geehrter Beschwerdeführer,

ich beziehe mich auf Ihre Beschwerde vom 13. Dezember 2016 über die Antworten der Europäischen Kommission auf Ihre Anfragen zur Vereinbarkeit des deutschen Rundfunkbeitrags mit dem Unionsrecht.

Bitte berücksichtigen Sie, dass der Kommission bei der Entscheidung, ob sie aus eigener Initiative eine beihilfenrechtliche Untersuchung gegen einen Mitgliedstaat einleitet, ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt.

Sie beschwerten sich insbesondere darüber, dass (a) die Kommission Ihnen nicht erklärt hat, warum die Änderung der deutschen Rundfunkfinanzierung keinen Einfluss auf deren beihilfenrechtliche Beurteilung hat und deshalb die frühere Prüfung von 2007 nicht beeinflusst, sowie dass (b) sie Ihnen nicht auf die von Ihnen vorgebrachten datenschutzrechtlichen Argumente geantwortet hat.
Wir haben die Kommission ersucht, Ihnen diesbezüglich bis 24. März 2017 zusätzliche Erklärungen zukommen zu lassen.

Wie die Kommission in ihren Schreiben an Sie zutreffend ausgeführt hat, können ausschließlich Beteiligte eine formelle Beschwerde bei der Kommission einbringen.1 Allerdings können Personen, deren Interessen durch die mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe geschädigt wurden, die nationalen Gerichte anrufen, die den Fall ungeachtet etwaiger gleichzeitiger Verfahren bei der Kommission prüfen müssen

Sollten Sie also der Meinung sein, dass die Maßnahme Deutschlands eine Sie schädigende rechtswidrige Beihilfe darstellt, so könnten Sie erwägen, sich zur Wahrung Ihrer Rechte an einen Rechtsanwalt zu wenden. Die Bürgerbeauftragte kann jedoch keine Aussage über die Erfolgsaussichten einer solchen Klage machen. Rechtsanwälte finden Sie etwa unter folgender Adresse: http://www.brak.de/fuer-verbraucher/anwaltssuche/

Die Bürgerbeauftragte kann sich mit den Teilen Ihrer Beschwerde, die sich auf deutsche Gerichte beziehen, nicht befassen, da diese außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bürgerbeauftragten liegen. Artikel 228 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt, dass die Europäische Bürgerbeauftragte nur Beschwerden untersuchen kann, die sich auf die Verwaltungstätigkeit der Institutionen und Organe der Europäischen Union beziehen, wie z.B. der Europäischen Kommission. Handlungen anderer Behörden oder Personen können dagegen nicht Gegenstand von Beschwerden bei der Bürgerbeauftragten sein (Artikel 2.1. des Statuts der Europäischen Bürgerbeauftragten).

Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen

Zitat
Sollten Sie also der Meinung sein, dass die Maßnahme Deutschlands eine Sie schädigende rechtswidrige Beihilfe darstellt, so könnten Sie erwägen, sich zur Wahrung Ihrer Rechte an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Wenn Person X das richtig versteht wäre also eine Klage EuGh ohne erst alle Instanzen in BRD möglich?


Antwortschreiben / mail  soeben abgeschickt
Zitat
ich bitte des weiteren um eine ausführliche Stellungnahme c der EU-Kommission zu dem von mir aufgeführten Verstoß Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie d zu EU- Wettbewerbsrecht und e Kartellrecht die bis heute absolut unbeantwortet blieben

Gruß


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c
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#275: 26. Januar 2017, 21:42
Zitat
Sollten Sie also der Meinung sein, dass die Maßnahme Deutschlands eine Sie schädigende rechtswidrige Beihilfe darstellt, so könnten Sie erwägen, sich zur Wahrung Ihrer Rechte an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Wenn Person X das richtig versteht wäre also eine Klage EuGh ohne erst alle Instanzen in BRD möglich?

So wie Person Y das versteht, meint der Bürgebeauftragte den Rechtsweg vor die deutschen Gerichte. Damit sind wir ja bis aufs BVerfG schon durch.

Fakt ist: die Kommission weigert sich, pflichtgemäß ihr Ermessen auszuüben und das EU-Beihilfenrecht durchzusetzen, und die deutschen Gerichte, die Frage dem EuGH vorzulegen. Wenn die Bürger keine Möglichkeit haben, die Überprüfung nach EU-Recht zu erzwingen, dann kann man sich das EU-Recht, Grundrechte-Charta und den ganzen Bürgerrechtskram auch sparen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#276: 26. Januar 2017, 23:25
Zitat
Fakt ist: die Kommission weigert sich, pflichtgemäß ihr Ermessen auszuüben und das EU-Beihilfenrecht durchzusetzen, und die deutschen Gerichte, die Frage dem EuGH vorzulegen. Wenn die Bürger keine Möglichkeit haben, die Überprüfung nach EU-Recht zu erzwingen, dann kann man sich das EU-Recht, Grundrechte-Charta und den ganzen Bürgerrechtskram auch sparen.
Da ist nichts Fakt; der Bürger ist im Beihilferecht nicht Beteiligter.

Zitat
können ausschließlich Beteiligte eine formelle Beschwerde bei der Kommission einbringen.

Warum wird nicht mit Art 11 der Charta argumentiert und nicht mit der Abgabe namens Rundfunkbeitrag selber? Daß Beihilfe und Abgabe national identisch sind, wird der Bürgerbeauftragte sicherlich nicht wissen, woher auch?


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#277: 28. Januar 2017, 18:16
http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-17-154_de.htm

Zitat
[...) Der Schutz der personenbezogenen Daten ist ein Grundrecht in der Europäischen Union; er ist Teil der „europäischen DNA“ und verdient die höchsten Schutzstandards.

[...]

Auf internationaler Ebene sorgt das Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA, das am 1. Februar 2017 in Kraft treten wird, dafür, dass die personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger der EU bei ihrer Übermittlung an amerikanische Justiz- und Polizeibehörden angemessen geschützt werden. Alle EU-Bürgerinnen und -Bürger werden auch das Recht haben, ihre Datenschutzrechte bei US-Gerichten einzuklagen.

[...]

Zitat
Die Reform der Datenschutzvorschriften wurde im April 2016 abgeschlossen (Erklärung), und die neuen Vorschriften gelten ab Mai 2018. Für Einzelheiten zu Voraussetzungen, die Unternehmen bis Mai 2018 erfüllen müssen, siehe unsere animierte Infografik für KMU: Protect personal data, protect your business (Für alle Sprachfassungen klicken Sie hier).
Da es hier heißt, daß bis Mai 2018 Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, sind die neuen EU-Datenschutzbestimmungen bereits jetzt zur Übung anzuwenden, damit sie ab Mai 2018 fehlerfrei gehandhabt werden können.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#278: 30. Januar 2017, 18:21
Am EuGH liegt eine Klage von Netflix gegen die EU-Kommission bezüglich der
Zitat
Vereinbarkeit einer Änderung des deutschen Filmförderungsgesetzes in der Fassung seines siebten Änderungsgesetzes mit dem Binnenmarkt
vor.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.030.01.0051.01.DEU&toc=OJ:C:2017:030:TOC


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#279: 02. Februar 2017, 11:41
Es hat nun eine Online-Plattform für Verbraucher und Unternehmen zur Streitbeilegung.
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-297_de.htm
Diese Plattform ist für unser Anliegen nicht nutzbar.

Person X hat hierzu folgendes gefunden

VERBRAUCHERSCHUTZ: Bei Streit zwischen Verbrauchern und Unternehmen können sich Betroffene seit einem Jahr an eine europäische Onlinestreitbeilegungsplattform wenden. Ab dem 1. Februar 2017 sind Unternehmen verpflichtet, Verbraucher darüber zu informieren, ob sie sich an der Verbraucherstreitbeilegung beteiligen oder nicht. Für den Fall muss die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle angegeben werden.

Mitschnitt-Service des SR
Hörfunksendungen des Saarländischen Rundfunks
Falls Sie einen Mitschnitt eines Hörfunkbeitrages oder einer Radiosendung des Saarländischen Rundfunks mit Sendedatum innerhalb der letzten sechs Wochen erwerben möchten, wenden Sie sich bitte an:
Tel. 0681 / 602-2642

Email: radiomitschnitt@sr.de

Der Preis für einen Hörfunkmitschnitt bis 60 Minuten auf CD beträgt 19,80 Euro zzgl. Versand.

http://www.sr.de/sr/home/der_sr/service/mitschnitt-service/artikel8722.html



Informationspflichten nach §36 VSBG
Es werden also Verträge mit Verbrauchern geschlossen
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Artikel/11252016_Konferenz_Verbraucherschlichtung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Demnach dürfte auch eine Informationspflicht für die öffentlichen Rundfunkkasper bestehen

Auch Sparkassen sind Anstalt des öffentlichten Rechts und haben diese Informationspflicht - und kommen dieser nach
https://www.sparkasse-wilhelmshaven.de/de/home/toolbar/impressum.html?n=true


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#280: 02. Februar 2017, 19:16
Nach Ansicht des EU-Generalanwaltes Szpunar dürfen Telefonkosten, die bspw. via vom Verbraucher genutzer Unternehmens-Hotline entstehen, nicht höher sein, als ein reguläres Telefongespräch.

Zitat
Schlußanträge des Generalanwaltes in der Rechtssache C-568/15
[...]
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar dürfen die Kosten eines Anrufs zu einer
Kundendiensttelefonnummer nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-11/cp160124de.pdf


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#281: 16. Februar 2017, 14:37
Dieses Mal keine Entcheidung des EuGH, sondern eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zum Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention

IN DER RECHTSSACHE S. AG ./. DEUTSCHLAND (Nr. 2)
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-155336

Zitat
I. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

32. § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt aus, dass, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

33. Wird nach § 1004 Absatz 1 das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

34. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 25. Mai 1954 (I ZR 311/53) das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 Absatz 1 (Menschenwürde) und Artikel 2 Absatz 1 (Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit) des Grundgesetzes anerkannt.

Zitat
I. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 10 DER KONVENTION

35. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres in Artikel 10 der Konvention garantierten Rechts auf Achtung ihres Privatlebens geltend, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:

„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (...)

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind (...) zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, (...)“

Zitat
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

  • Er erklärt die Beschwerde einstimmig für zulässig.
  • Er entscheidet, dass Artikel 10 der Konvention verletzt ist.
  • Er entscheidet,

    a) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, für Kosten und Auslagen den Betrag in Höhe von 36 338,25 EUR (sechsunddreißigtausenddreihundertachtundreißig Euro und fünfundzwanzig Cent), zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise bei der Beschwerdeführerin angefallen sind, zu zahlen hat;

    b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu verzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei Prozentpunkten.
  • Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 10. Juli 2014 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.


Die Entscheidung sollte sich jeder vollständig durchlesen. Artikel 10 zur Meinungs- und Informationsfreiheit ist offenbar auch für Unternehmen anwendbar, wie hier einen in D bekannten Verlag.

Zitat
Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H. Sie gibt unter anderem die auflagenstarke Tageszeitung B. heraus.

Auch diesem gegenüber darf es keine behördliche Einwirkung geben, sofern über berufliche Aspekte einer (juristischen) Person berichtet wird, es sich dabei nicht um bloße Vermutungen handelt und ein allgemeines Interesse vorliegt, einen nachgewiesenen Sachverhalt zu publizieren.



Edit "DumbTV":
Link korrigiert / angepasst. Formatierung.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#282: 17. Februar 2017, 15:44
Hier können wir sehen, wie und ob sich bereits vor finaler Gesetzgebung die - mithin vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages substantiierten - unionsrechtlichen Bedenken - oder aber der einzelne parteipolitische Wille - durchsetzen werden. Unabhängig immerhin von dem bereits gemeinhin zuvor festgestellten negativen Ertragswert der Kosten-Nutzen-Analyse dieses Projekts.

Vereinbarkeit des Infrastrukturabgabengesetzes und des Zweiten Verkehrssteueränderungsgesetzes in der Fassung der von der Bundesregierung
beschlossenen Änderungsgesetze mit dem Unionsrecht
, Ausarbeitung, WD Fachbereich Europa, 6. Februar 2017 (Hervorhebungen im Original)
Zitat
5. Zusammenfassung
Die Einführung einer Infrastrukturabgabe gemäß § 1 Abs. 1 InfrAG bei gleichzeitiger Vermeidung
einer Doppelbelastung für in Deutschland Kfz-Steuerpflichtige durch Einführung eines Steuerentlastungsbetrags
im Rahmen der Kfz-Steuer bewirkt ein komplexes Zusammenspiel von verschiedenen
Be- und Entlastungsentscheidungen mit divergierenden rechtlichen Prämissen, das
das unionsrechtliche Verbot der mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
wahren muss. In diesem rechtlich komplexen Systemzusammenhang spricht die objektiv gebotene
Gesamtbetrachtung der im InfrAG und im 2. VerkehrStÄndG vorgesehenen Maßnahmen
auch unter Berücksichtigung der projektierten Änderungen im InfrAG-E und KraftStG-E dafür,
dass die Maßnahmenkombination in ihrem Gesamtkonzept aufgrund der kompensatorischen
Wirkung des Steuerentlastungsbetrags zugunsten von im Inland Kfz-Steuerpflichtigen eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zulasten der nicht in Deutschland Kfz-steuerpflichtigen Fahrzeughalter und Nutzer der deutschen Bundesfernstraßen aus anderen Mitgliedstaaten bewirkt, die sich nicht auf unionsrechtlich anerkannte Rechtfertigungsgründe
stützen lässt. Ausgehend von den Feststellungen des EuGH in der Rs. C-195/90 (Kommission/ Deutschland) führt die Einführung einer Infrastrukturabgabe zudem zu einer potenziellen Beeinträchtigung von Verkehrsunternehmern im Sinne von Art. 92 AEUV.
http://www.bundestag.de/blob/493516/ab77f6cf73cf5d38bc57a0193bf808c0/pe-6-005-17-pdf-data.pdf


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#283: 20. Februar 2017, 20:22
Es hat wieder was Neues.

Eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung ist mit europäischem Recht nicht vereinbar.

EuGH C-203/15 - Tele2 Sverige AB gegen Post- och telestyrelsen und  C-698/15 - Secretary of State for the Home Department gegen Tom Watson, Peter Brice, Geoffrey Lewis - http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186492&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=389221

Leitsätze
Zitat
1
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht.

Zitat
2
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind.

Man wird als Zusammenfassung der Leitsätze 1 und 2 zu erkennen haben, daß eine Vorratsdatenspeicherung überhaupt nur zur Verfolgung schwerer Straftaten zulässig ist, die Daten insofern unionsweit zu speichern sind und der Zugang zu diesen Daten bspw. einer gerichtlichen Genehmigung bedarf.

Rn 77
Zitat
Der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 garantierte Schutz der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der damit verbundenen Verkehrsdaten gilt nämlich für Maßnahmen sämtlicher anderer Personen als der Nutzer, unabhängig davon, ob es sich um private Personen oder Einrichtungen oder um staatliche Einrichtungen handelt.[...]

Rn 85
Zitat
Der mit der Richtlinie 2002/58 eingeführte Grundsatz der Vertraulichkeit von Kommunikationen bedeutet u. a., dass – wie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie hervorgeht – es jeder anderen Person als dem Nutzer grundsätzlich untersagt ist, ohne dessen Einwilligung mit elektronischen Kommunikationen verbundene Verkehrsdaten zu speichern. Ausgenommen sind lediglich die gemäß Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie gesetzlich dazu ermächtigten Personen sowie die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderliche technische Speicherung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 47).
Hier dann letztlich auch in Übereinstimmung zur EU-Datenschutzgrundverordnung, daß es einer Einwillung der betroffenen Person bedarf, deren Daten weitergegeben werden sollen.

Rn 86
Zitat
[...]Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur dann verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die Nutzer oder Teilnehmer ihre Einwilligung gegeben haben.
Weder BS noch ÖRR wären damit zur dauerhaften Datenspeicherung befugt.

Rn 90 geht dann ausführlich auf jene Gründe ein, auf Basis derer überhaupt eine Speicherung von Daten zulässig sein kann.

Rn 90
Zitat
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/58 vorsieht, dass die in dieser Bestimmung genannten Rechtsvorschriften, die vom Grundsatz der Vertraulichkeit von Kommunikationen und der damit verbundenen Verkehrsdaten abweichen, „die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen“ zum Ziel haben müssen oder einen der anderen Zwecke verfolgen müssen, die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46, auf den Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/58 verweist, genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 53). Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der Zwecke, wie aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2002/58 hervorgeht, wonach die Rechtsvorschriften aus den in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie „aufgeführten Gründen“ gerechtfertigt sein müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen demnach solche Vorschriften nicht zu anderen als den in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/58 aufgezählten Zwecken erlassen.
Die Gründe sind im Zitat selbst benannt; mehr ist also nicht zulässig.

Als ob das dann aber noch nicht genug wäre, müssen alle Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eingehalten werden.

Zitat
Folglich muss die Bedeutung sowohl des in Art. 7 der Charta gewährleisteten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens als auch des in Art. 8 der Charta gewährleisteten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt in Anbetracht der besonderen Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, für das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses in Art. 11 der Charta gewährleistete Grundrecht stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft dar, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union nach Art. 2 EUV gründet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 79, und vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 31).

Rn 100
Zitat
In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die betreffenden Grundrechte durch eine nationale Regelung, die für Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, vermag allein die Bekämpfung der schweren Kriminalität eine solche Maßnahme zu rechtfertigen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 60).
Selbst also zur Ahndung einfacher Straftaten ist eine Vorratsdatenspeicherung unzulässig.

Aus Rn 115
Zitat
[...]ist darauf hinzuweisen, dass, da die Aufzählung der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/58 genannten Zwecke – wie in den Rn. 90 und 102 des vorliegenden Urteils festgestellt – abschließend ist, der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten tatsächlich strikt einem dieser Zwecke dienen muss.[...]
Das Mitgliedasland ist also nicht befugt, Gründe für eine Vorratsdatenspeicherung zu erfinden, die über „die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen“ hinausreichen; bei Straftaten hat es wiederum bereits die weitere Begrenzung auf schwere Straftaten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2017, 22:47 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#284: 20. Februar 2017, 21:29
Randnummer 100 besagt eindeutig, es vermag allein die Bekämpfung der schweren Kriminalität eine solche Maßnahme wie die Vorratsdatenspeicherung zu rechtfertigen. Damit kann wohl behauptet werden, örR behandelt alle Bürger wie Schwerkriminelle. Und wird damit selbst kriminell, denn Freiheitsberaubung ohne rechtliche Grundlage ist kriminell.

Vorratsdatenspeicherung wird als sehr schwerer Eingriff in die Grundrechte angesehen. Das war auch vorher schon klar, aber unsere öffentlich rechtlichen Fernsehsender ignorieren geltendes Recht - allein des Profites wegen.

Es ist u.A. von Standortdaten die Rede, also die Adressen der Bürger dürfen so wie in der jetzigen Regelung eindeutig nicht an den BS übermittelt werden.
Teilnehmer oder Nutzer können ihre Zustimmung geben (RN86), also alles paletti, die Rundfunkteilnehmer geben sicherlich gerne ihre Zustimmung, um weiterhin gutes Unterhaltungsprogramm zu bekommen. Das haben sie zu Gebührenzeiten auch getan.


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