@Marga
Der Bund, wie auch das Land Brandenburg, geben eine Reihenfolge der Gesetzeseinhaltung vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden; nämlich Datenschutz vor Verwaltungsrecht.
Weder Gerichte noch Behörden haben die Befugnis, das zu ignorieren; daß sie dieses tun, ändert rein gar nix an der Vorgabe des Gesetzgebers.
Wenn ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen nun mal nicht als öffentliche Stelle behandelt werden darf, dann ist das Gesetz und nicht jenes, was andere Stellen meinen, daß sie zu Gunsten des Rundfunks entscheiden dürften.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;