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Autor Thema: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger  (Gelesen 37853 mal)

b
  • Beiträge: 465
§ 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html
Zitat
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Wir streiten doch mit den Öffentlich-Rechtlichen über eine öffentlich-rechtliche Abgabe, oder? :) Hervorhebung eingefügt.
Zitat
Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe [..]
siehe Rn. 52
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Dies spricht für das Subordinationsprinzip.

@LECTOR: Nach meiner Erfahrung versuchen Verwaltungsgerichte Fragen erstmal nicht zu beantworten. Richter*innen sind psychologisch ausgebildet während eines Verfahrens einen autoritären Status zu halten. Fragen sind eine Gefahr für Richter*innen. Manche versuchen durch 'Ignorieren', 'Ablenken', 'Wechsel' oder andere erlernte Strategien unbequeme Fragen zu vermeiden. Andere verwenden positive Strategien 'Vertagen, "das ist eine gute Frage, ich denke darüber nach"' - selber Effekt: keine Antwort. Mir ist das erst nach meiner mündlichen Verhandlung auf Publikumshinweis aufgefallen. Der Arbeitsaufwand Fragen nachzugehen könnte für Richter*innen hoch sein. Ich spreche aus eigener Erfahrung. Ich hatte in meinen ersten beiden Klagen 7 Fragen, sogar schriftlich gestellt. Manchmal nichtmal eine halbe Seite (mit Adressen, Verfahrensdaten). Sollte doch nicht schwierig sein eine kurze präzise Frage zu beantworten? Keine Antwort. Eigentlich sollte ein Bürger denken, so Richter*innen haben Ahnung. Auf unterer Instanz hatte ich nicht das Gefühl. Als wirksame Strategie, um einem Abhandenkommen der gestellten Frage vorzubeugen und eine Reaktion zu erzwingen, könnte ihr Protokolleintrag zu beantragen in der mündlichen Verhandlung sein.


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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@befreie_dich

Wir haben zu berücksichtigen, daß die LRA Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), und als öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen aus Gründen der Chancengleichheit im Wettbewerb bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht als öffentliche Stelle behandelt werden dürfen; die weiterführenden Themen dazu sind auch in diesem Thema verlinkt.

Und zu einem Unternehmen kann es kein Unter- oder Überordnungsverhältnis geben; es entscheidet nämlich nicht das Unternehmen, ob der Bürger zu ihm in Kontakt tritt, sondern der Bürger.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Wir haben zu berücksichtigen, daß die LRA Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), und als öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen aus Gründen der Chancengleichheit im Wettbewerb bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht als öffentliche Stelle behandelt werden dürfen; (...)

Diese Berücksichtigung ist für klageführende Parteien unbedenklich. Das "Kartellrecht" findet absolut keine Berücksichtigung bei der Urteilsfindung zum RBStV.

Nochmals und auch zum widerholten Male, die LRAn werden  von den VGn  nicht als Wettbewerbsunternehmen  angesehen.

Hier weiter zu bohren wird zu keinem fruchtbaren Ergebnis führen!

Und  nochmal ein Zitat aus einem der vielen Urteile pro RBStV:

Zitat
Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG.

Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV).  (...)
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten.

Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.

Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung.

Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privat- rechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann.


Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat.

Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.

Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf:

Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.

Noch Fragen Kienzle?   ::)

Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes vom 18.01.2017
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2019, 11:53 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.286
@Marga

Der Bund, wie auch das Land Brandenburg, geben eine Reihenfolge der Gesetzeseinhaltung vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden; nämlich Datenschutz vor Verwaltungsrecht.

Weder Gerichte noch Behörden haben die Befugnis, das zu ignorieren; daß sie dieses tun, ändert rein gar nix an der Vorgabe des Gesetzgebers.

Wenn ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen nun mal nicht als öffentliche Stelle behandelt werden darf, dann ist das Gesetz und nicht jenes, was andere Stellen meinen, daß sie zu Gunsten des Rundfunks entscheiden dürften.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Weder Gerichte noch Behörden haben die Befugnis, das zu ignorieren; daß sie dieses tun, ändert rein gar nix an der Vorgabe des Gesetzgebers.  (...)

@pinguin

Da dreht sich jemand im Kreis.  ;)
Endlosschleife ==> if ... then go to ...  <== auch als "Loop" genannt.


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Ja, im Kreis der Rechtssprechung. Die Frage ist die nach der Axt, die die Kreisbahnen zertrennt. Das Landgericht Tübingen hat es zumindest versucht.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@GEiZ ist geil

Bitte nicht vergessen,  die unzähligen anderen Klagen gegen den RBStV. Von RAn und auch ohne Mandat!


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Rechtsbeziehungen zwischen LRAn und Bürger sind exakt dasselbe, wie Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger!

Nur mit einem klitze kleinen Unterschied, dass die LRAn nur für das Nichtzahlen des Wohnungszwangsrundfunkbeitrag, bei Verweigerung der sogen. "Vermögensauskunft", denjenigen in Zwangsinhaftierung stecken können für eine Schickschuld in Höhe von 210,00 € (Jahresbeitrag).  >:(

Zitat
Öffentlich-rechtlich steht für Institutionen des öffentlichen Rechts.
Der Begriff wird beispielsweise im Zusammenhang mit Organisationen verwendet, die aufgrund des öffentlichen Rechts eingerichtet sind und daher keiner der Rechtsformen des Privatrechts (vgl. den Typenzwang im Gesellschaftsrecht) zuzuordnen ist.
Quelle:Verwaltungsrecht
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/verwaltungsrecht-node.html


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Beiträge: 1.548
Rechtsbeziehungen zwischen LRAn und Bürger sind exakt dasselbe, wie Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger!

Theoretisch ja, wenn aber die Gemeinde Hintertupfenbach bei mir die die Abwassergebühren vollstrecken will und dabei einen kleinen Fehler macht, wird das Gericht dem Gemeindevertreter die Vollstreckung um die Ohren hauen, beim Staatsfunk hat der Richter die Augen geschlossen weil er Angst hat.


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Rechtsbeziehungen zwischen LRAn und Bürger sind exakt dasselbe, wie Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger!
Kann ja nicht sein, weil die LRAn staatsferne Wettbewerbsunternehmen sind.

Zu Wettbewerbsunternehmen hat es nur solche Rechtsbeziehungen, die der Bürger von sich aus freiwillig begründet.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Kann ja nicht sein, weil die LRAn staatsferne Wettbewerbsunternehmen sind. (...)

@pinguin, bitte genau die "Rot unterstrichenen Textpassagen genau verinnerlichen" Danke für die Berücksichtigung!   ;)

Die LRAn sind nach RBStV nicht staatsfern, derweil diese das Verwaltungsrecht für das "Inkasso" des  Wohnungszwangsrundfunkbeitrags anwenden müssen.

Hier die Endlosschleife « Antwort #32 am: Gestern um 11:41 »

Zitat
Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.

Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung.

Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privat- rechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann.

  ::)

PS:

Die "Volljuristen" der LRAn und der dazugehörige "Clan" haben im Laufe des "Einzug von Rundfunkgebühren" eine "juristische Meisterleistung" vollbracht.
Sie haben es geschafft, etwas "staatsfernes" und auch gleichzeitig etwas "staatsnahes"  (Zwitterwesen) zu produzieren, um den "wohnenden  Bürger" in eine aussichtslose "Zwangszahlungsweise" gesetzlich zu verankern bis zum Tode des "Wohnungsinhabers".  :o >:(


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  • Beiträge: 7.286
@marga

Nochmals auch in Endlosschleife; Deine vorgetragenen Sachverhalte aus dem Saarland haben hier im Land Brandenburg keinerlei Geltung. Alleine auch deswegen, weil schon BFH V R 32/97 dem Land Brandenburg faktisch untersagt, ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen, bzw. eine in Wettbewerb befindliche Struktur als eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Behörde zu behandeln.

Wo der Staat als Marktteilnehmer handelt, handelt er nach Privatrecht, folglich kann es auch kein Über- oder Unterordnungsverhältnis zum Bürger haben.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Wo der Staat als Marktteilnehmer handelt, handelt er nach Privatrecht, folglich kann es auch kein Über- oder Unterordnungsverhältnis zum Bürger haben.

@pinguin, du verkennst hier völlig, dass der Staat sehr wohl als Marktteilnehmer durch den RBStV ein  "Über- oder Unterverordnungsverhältnis" geschaffen hat.

Es spielt absolut keine Rolle, dass dies im  Land Brandenburg keinerlei Geltung hat.

Die unteren Instanzen der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit halten sich ganz einfach nicht an das was DU hier verbreiten tust.   ;)


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m
  • Beiträge: 241
  • Murks? Nein danke!
Im Gebührenzeitalter konnte man Rundfunkteilnehmer werden.
Es war eine äußerst natürliche Entscheidung, diesen Status nicht innezuhaben.

Art. 10 MRK bestimmt, dass jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung hat:
https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html
Zitat
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

So wie ich das verstanden habe, kann sich jeder (auch außerhalb Brandenburgs) sofort auf die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat berufen (und angemessene Handlungen ausüben).

Nichtinteressenten stehen in keiner Beziehung zur Landesrundfunkanstalt.
(Auch für Nutzer besteht Mitgliedschaft in einer Landesrundfunkanstalt nicht. Es gibt keine Mitbestimmungsrechte.)

Das BVerfG hat im Bruderurteil dargelegt, worin der individuelle Vorteil liegt. Es hat dazu die dem beitragsfinanzierten örR obliegende Aufgabe hergeleitet, die (in den Augen des potentiellen Nutzers) erfüllt sein muss:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG v. 18.7.2018, Rn. 80
Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Im Gebührenzeitalter konnte man Rundfunkteilnehmer werden.
Es war eine äußerst natürliche Entscheidung, diesen Status nicht innezuhaben.

Natürlich! Nur wird "Rundfunkabstinenz" seit Jahren als "Flucht aus der Rundfunkgebühr" diffamiert. Um die ging es natürlich nie, sondern einzig um die Steigerung der Einnahmen. Und das Ziel hat man ja tatsächlich erreicht.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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