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Autor Thema: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger  (Gelesen 38000 mal)

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Wohnungsinhaber? > ja > Möglichkeit der Rundfunknutzung? > ja > Beitragsschuldner.
Was Rundfunk ist, definieren das europäische Rahmenrecht in der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste im Art. 1, Abs. 1, Buchst. e und, darauf aufbauend, der Rundfunkstaatsvertrag im §2, Abs. 1.

Alles, was diesen Definitionen nicht entspricht, was also nicht linear übertragen wird/werden kann, ist kein Rundfunk; das müssen wir nicht immer erneut durchkauen, -> oder etwa doch?

Zitat
Sogar für Pinguine.
Nur für an Rundfunk interessierte Pinguine, denn ein "Beitrag" ist an das Interesse an jener Dienstleistung geknüpft, für die der Beitrag zu leisten wäre, würde man sich dafür interessieren. Das BVerfG entschied in seiner aktuellen Rundfunkentscheidung nicht, daß alle seine bisherigen Entscheidungen zum Begriff "Beitrag" gegenstandslos geworden wären, bzw., gerade im Bereich Rundfunk nicht gelten würden. Die Verknüpfung des Rundfunkbeitrages an die Wohnungsinhaberschaft berührt die bisherige Rechtsprechung des BVerfG in keiner Weise.

Daß es auch im Bereich Rundfunk für den Staat und seine Handelnden nicht zulässig ist, einem Unternehmen natürliche wie juristische Personen quasi als Zwangskunden zuzuführen, benannte das BVerfG dadurch, als daß es für Recht erkannte, daß das materielle Unionsrecht einzuhalten ist. Und genau dazu hat es ja ein neues Thema mit einer alten EuGH-Entscheidung:

EuGH T-613/97 - Ein Unternehmen hat sich seinen Kundenstamm selber zu schaffen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32755.msg200857.html#msg200857

Der Staat und seine Handelnden sind gar nicht befugt, die rundfunknichtinteressierten Personen dem Rundfunk oder jedem x-beliebigen anderen Unternehmen als von diesem Unternehmen abzockbare Neu-Kunden zuzuführen.

Und damit sind wir dann nicht nur bei der rundfunkfernen natürlichen Person, sondern auch bei allen rundfunkfernen juristischen Personen und damit bei dem Thema:

Rundfunkbeitrag und Kleinstunternehmen; Vollstreckung via Zoll
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32429.msg199366.html#msg199366

Der Landesgesetzgeber ist fein raus, denn der definierte die "Schickschuld", die aber, weil "Beitrag" und nicht "Steuer", nur jener hat, der an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung Interesse hat.

Der Staat und seine Handelnden aber wiederum dürfen weder dieses Interesse, noch den Status "Kunde" zugunsten eines Unternehmens festsetzen; dieses schon bei einfachen Unternehmen nicht und im Bereich der Medien wegen Art. 5 GG, Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta schon gleich gar nicht.


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