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Autor Thema: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck  (Gelesen 22818 mal)

A
  • Beiträge: 2
Hallo Mitstreiter.

Im Moment bin ich auf der Suche nach mind. 9 Leuten aus Hamburg, die klagen möchten.  In  !!! Norderstedt (Achtung! Anschrift Herr RA Bölck veraltet!) !!!  gibt es einen Anwalt, der sich intensiv mit "dem großen Thema" auseinandersetzt. Dieser hatte die Möglichkeit offen gestellt, dass wir ab 10 Leuten so eine Art Gruppenrabatt bekommen könnten, um somit unsere Anwaltskosten minimieren könnten. Wer Interesse hat, gerne bei mir oder hier im Thread melden. Parallel werde ich mich nochmal mit ihm in Verbindung setzten. Ich freue mich auf eure Rückmeldungen! :-) VG A-Mau


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2015, 21:24 von seppl«

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Hallo A-Mau,

für die Vertretung durch Herrn RA Bölck hatte unser Mitglied Nichtgucker im Oktober 2014 auch Interessenten aus Hamburg gesucht ( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11090.msg78956.html#msg78956 ) .
Er schrieb u. a.:
Zitat
Wir brauchen also noch fünf weitere Personen, um RA Bölck gemeinsam zum Pauschalhonorar zu beauftragen. Wer sich uns aus dem Bereich des VG Hamburg anschließen möchte, möge mir eine PN senden.

Vielleicht könnt Ihr beide da sogar zusammenarbeiten.
Kontaktmöglichkeit ist u. a. hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=profile;u=10451

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2015, 21:24 von seppl«

  • Beiträge: 984
Ja, wir haben bereits eine Reihe von Leuten zusammen, allerdings hat sich die Lage geändert:

Inzwischen sind zwei Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht Hamburg unter den Aktenzeichen 3K3941/13 und 3K5250/13 anhängig. Die dritte Kammer des VG Hamburg hat daher bereits etliche Klagenden angeschrieben und die Absicht bekundet, die Verfahren bis zur Entscheidung des OVG auszusetzen. Bei einer Aussetzung ist es - zumindest vorerst - nicht erforderlich, einen Anwalt einzuschalten. Ähnliche Schreiben der zehnten Kammer des VG Hamburg sind mir nicht bekannt, aber ich kann mir in dieser Situation schlecht vorstellen, dass die zehnte Kammer sich anders verhält.

Hintergrund: In 2013 war die dritte Kammer des VG Hamburg für die Klagen gegen den Rundfunkbeitrag zuständig. Dann hat die Zuständigkeit auf die zehnte Kammer gewechselt.

Grundsätzlich gilt:

Widerspruchsfristen nicht versäumen, damit Bescheide nicht rechtskräftig werden.

- Beitragsbescheid fristgerecht widersprechen

- Bei negativem Widerspruchsbescheid fristgerecht Klage gegen die Rundfunkanstalt einreichen und Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides stellen. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich und kann nachgereicht werden. Eine Begründung kann auch nur in einem Satz bestehen, nämlich dass das verfassungsmäßige Recht bei der freien Auswahl, für welche Medien man seine finanziellen Mittel einsetzen will, eingeschränkt wird. Der Staat trifft mit dem Zwangsbeitrag für die GEZ-Sender eine Primärauswahl und entmündigt damit den Bürger. Bei Nachfrage des Gerichtes, ob man mit der Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter einverstanden ist, sollte dies verneint werden. Grundsätzliche Fragen wie die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes müssen vor der Kammer verhandelt werden. Stimmt man der Übertragung auf den Einzelrichter zu, beinhaltet dies indirekt die Aussage, dass man seinem Anliegen keine grundsätzliche Bedeutung bemisst. Dies kann dazu führen, dass bei einem Urteil keine Berufung zugelassen wird.

- Sofern kein Widerspruchsbescheid erlassen wird, verliert der Widerspruch nach einem Jahr seine Wirkung und der "Beitragsservice" betreibt die Vollstreckung ! Daher muss im Fall, dass kein Widerspruchsbescheid erlassen wird, spätestens im elften Monat nach Zugang des Beitragsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dabei kann wie oben beschrieben vorgegangen werden.
*Richtigstellung siehe bitte http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86112.html#msg86112

Wer eine individuelle Beratung benötigt, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden. Empfehlen würde ich Herrn Thorsten Bölck aus  !!! Norderstedt (Achtung! Anschrift Herr RA Bölck veraltet!) !!! : http://www.kanzlei- !!! Norderstedt (Achtung! Anschrift Herr RA Bölck veraltet!) !!! .de


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2015, 21:25 von seppl«

S
  • Beiträge: 2.177
- Sofern kein Widerspruchsbescheid erlassen wird, verliert der Widerspruch nach einem Jahr seine Wirkung und der "Beitragsservice" betreibt die Vollstreckung ! Daher muss im Fall, dass kein Widerspruchsbescheid erlassen wird, spätestens im elften Monat nach Zugang des Beitragsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dabei kann wie oben beschrieben vorgegangen werden.
*Richtigstellung siehe bitte http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86112.html#msg86112

Wo steht, dass der Widerspruch nach einem Jahr seine Wirkung verliert?

So wie so darf der BS sofort vollstrecken, wenn er will, weil es keine aufschiebende Wirkung gibt.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2015, 21:25 von seppl«

  • Beiträge: 984
Mir ist ein Fall bekannt, bei dem der "Beitragsservice" keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat und den Vorgang nach einem Jahr wieder aufgegriffen hat mit der Begründung, es sei versäumt worden, fristgerecht Klage einzureichen.
*Richtigstellung siehe bitte http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86112.html#msg86112
Sollte Dir eine Rechtsquelle bekannt sein, nach der der ein Widerspruch dauerhafte Wirkung entfaltet, wenn er nicht zurückgewiesen wird, bitte ich um Nennung, damit andere Betroffene sich ggf. darauf berufen können.

***

Soweit ich gehört habe, soll es zwar zu Vollstreckungsversuchen gekommen sein, aber die Betroffenen haben den Gerichtsvollzieher auf das laufende Widerspruchsverfahren hingewiesen und der GV hat den Vorgang dann zurückgegeben.

Zudem besteht die Möglichkeit, nach Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu stellen, um den "Beitragsservice" zu stoppen.

http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html 


***Edit "Bürger: Absatz nach Hinweis des Erstellers entfernt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2015, 21:29 von seppl«

  • Beiträge: 984
Ergänzend zu meinem obigen Posting noch ein wichtiger Hinweis:

Mit dem Widerspruch sollte der Bürger auch immer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides stellen !

Wird der Widerspruch und der der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht bearbeitet und trotzdem eine Vollstreckung angekündigt, kann man beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen und zugleich Kostenfestsetzung gegen die Rundfunkanstalt beantragen. Erfahrungsgemäß wird dann von der Rundfunkanstalt der Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den man innerhalb eines Monates Klage einreichen muss, wenn er nicht rechtskräftig werden soll. Sollte das Gericht fragen, ob man seinen Eilrechtsschutzantrag zurückzieht, hat es sich kostenseitig als besser erwiesen, den Eilrechtsschutzantrag für erledigt zu erklären und dies damit zu begründen, dass die Rundfunkanstalt den Widerspruchsbescheid inzwischen erlassen hat. Nach meiner Erfahrung erfolgt dann die Kostenfestsetzung für das Eilrechtsschutzverfahren gegen die Rundfunkanstalt, d.h. die Rundfunkanstalt blecht für das Verhalten des "Beitragsservices".
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2015, 21:25 von seppl«

  • Beiträge: 984
Zwischen "zurückziehen" und "für erledigt erklären" besteht ein großer Unterschied !

Wer den Antrag auf Eilrechtsschutz "zurückgezogen" hat, musste in den mir bekannten Fällen die Kosten tragen ! 

Ausführliche Informationen zum Eilrechtsschutz und der Aussetzung der Vollziehung gibt's hier:

http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2015, 21:26 von seppl«

G
  • Beiträge: 380
Wer den Antrag auf Eilrechtsschutz "zurückgezogen" hat, musste in den mir bekannten Fällen die Kosten tragen ! 

"einfach.für alles" :
Wer zurücknimmt (Antrag, Klage, Rechtsmittel, anderer Rechtsbehelf, kurz: alles), hat die Kosten zu tragen
§ 155 Abs. 2 VwGO


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2015, 21:26 von seppl«
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

S
  • Beiträge: 2.177
Mir ist ein Fall bekannt, bei dem der "Beitragsservice" keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat und den Vorgang nach einem Jahr wieder aufgegriffen hat mit der Begründung, es sei versäumt worden, fristgerecht Klage einzureichen.
*Richtigstellung siehe bitte http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86112.html#msg86112

Die Begründung sollte doch mit Recht und Gesetz, oder einfach so behauptet? Da sollte also stehen, warum ein Widerspruch verjährt, was ich nicht glaube. Kannst Du bitte den Bekannten fragen? Den genauen Wortlaut hier bringen?

Sollte Dir eine Rechtsquelle bekannt sein, nach der der ein Widerspruch dauerhafte Wirkung entfaltet, wenn er nicht zurückgewiesen wird, bitte ich um Nennung, damit andere Betroffene sich ggf. darauf berufen können.

Umgekehrt! Soll eine Rechtsquelle geben, nach der Widersprüche verjähren, sollte diese bekannt sein. Kennst Du sie?

Und ich wiederhole: die Rundfunkanstalt darf, nach dem der Bescheid bestandskräftig wurde, zu jeder Zeit vollstrecken. Wenn sie es erst nach einem Jahr tut, bedeutet es nicht, so weit ich weiß, dass der Widerspruch unwirksam wurde. Er hatte nie aufschiebende Wirkung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2015, 21:26 von seppl«

P
  • Beiträge: 4.011
Eine Person A habe die Frage nach "Verlust der Wirkung" sich entsprechend telefonisch
mittels Rechtsauskunft erklären lassen und sich dabei ungefähr folgendes mitgeschrieben.

Ein Widerspruch verliert seine Wirkung nicht.

In jedem Fall ist die Aussetzung zu beantragen.
Das könne auch falls nicht im Widerspruch direkt geschehen nachgeholt werden.
In diesem Fall muss zunächst die "Behörde" reagieren.
Der Widerspruch hat somit aufschiebende und hemmende Wirkung, auch die Verjährung setzt nicht ein.
Falls die Behörde nicht reagiert, kann der Widersprechende die entsprechend passende Klage nach der jeweiligen Frist der Untätigkeit (meist 3 Monate, teilweise abweichend 6 Monate) einreichen.
Abwarten auf
A) die Abhilfe
B) den entsprechenden Widerspruchsbescheid
ist ebenso möglich.


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  • Beiträge: 984
Ich muss mich berichtigen:

Mir wurde kürzlich von einer Betroffenen, die Widerspruch eingelegt hatte, geschrieben, dass ihr mitgeteilt worden sei:

"Mein Widerspruch ist verfallen, weil ich das Jahr überschritten habe ohne Untätigkeitsklage"

Hierbei handelt es sich entweder um eine (damalige) Vorgehensweise des NDR Vorgänge auf Wiedervorlage zu legen, um ggf. weitere Urteile abzuwarten, oder um eine Einzelfallentscheidung. Eine offizielle Rechtsgrundlage habe ich nicht finden können und auf interne Dienstanweisungen des NDR habe ich keinen Zugriff.

Selbst hatte ich dieses Problem nicht, da ich zusammen mit dem Widerspruch auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt habe. Nachdem der NDR meinen Widerspruch und den Antrag auf Vollziehungsaussetzung nicht beantwortet hatte, sondern Vollstreckungsmaßnahmen ankündigte, habe ich durch den Antrag auf Eilrechtsschutz bei Gericht erwirkt, dass 1. der Widerspruchsbescheid erstellt wurde und 2. Vollziehungsaussetzung durch den NDR zugesagt wurde. Das Gericht folgte meinem Antrag, die Kosten des Eilrechtsschutzverfahrens dem NDR aufzuerlegen, da die Rundfunkanstalt durch ihr Verhalten den Grund für das Eilrechtsschutzverfahren geschaffen hatte.

Sofern ich bei der Rundfunkanstalt nur Widerspruch angelegt hätte, hätte ich allerdings auch noch mit dem verlinkten Formular nachträglich den Antrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung bei Gericht stellen können:

http://justiz.hamburg.de/contentblob/2393038/data/antrag-80-abs-5.pdf


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  • Beiträge: 984
Inzwischen konnte mit der Betroffenen geklärt werden, dass es sich um eine besondere Konstellation gehandelt hat und eine Wiedervorlage von einem Jahr keine Vorgehensweise der Rundfunkanstalt war.

Grundsätzlich sollte man zusammen mit dem Widerspruch zum Beitragsbescheid auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Sofern dies nicht geschehen  ist, kann wie beschrieben nachträglich beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

http://www.zustaendiges-gericht.de


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t
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Zwischen "zurückziehen" und "für erledigt erklären" besteht ein großer Unterschied !
Wer den Antrag auf Eilrechtsschutz "zurückgezogen" hat, musste in den mir bekannten Fällen die Kosten tragen ! 
Ausführliche Informationen zum Eilrechtsschutz und der Aussetzung der Vollziehung gibt's hier:
Das ist nicht so. Das Gericht entschiedet danach, ob man mit einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid Erfolg haben könnte oder nicht. Zurückziehen kostet das gleiche.


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  • Beiträge: 984
Prüft das Gericht tatsächlich die Erfolgsaussichten, wenn man einen Antrag zurückzieht ? Ich denke eher nicht. Wer etwas vor einem Verwaltungsgericht anleiert und dann zurückzieht, wird in der Regel zur Kasse gebeten.

Eine Prüfung der Sachlage erfolgt dann, wenn man einen Antrag für erledigt erklärt und dies mit dem Verhalten der Gegenseite begründet. Eine Garantie, dass man keine Kosten tragen muss, gibt es natürlich auch in diesem Falle nicht.

Aufpassen muss man, zu was man eine Erklärung abgibt. Wer seinen Widerspruch zum Beitragsbescheid oder seine Klage gegen den Widerspruchsbescheid zurückzieht bzw. für erledigt erklärt, ist der Verlierer.

Bei meinen Ausführungen ging es um den Antrag auf Eilrechtsschutz, falls die Rundfunkanstalt Vollstreckungsmaßnahmen ankündigt, ohne einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, gegen den man klagen kann. Diesen Antrag auf Eilrechtsschutz kann ein Betroffener dann für erledigt erklären, wenn die Rundfunkanstalt einen Widerspruchsbescheid nachträglich erlässt und zusagt, vorerst keine Vollstreckung durchzuführen.

Aber wir können ja gerne unsere Erfahrungen morgen, 19. Februar,  beim Runden Tisch in Hamburg-Altona besprechen:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13055.0


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  • Beiträge: 79
Ja, prüfen Sie. Es gibt keinen Unterschied


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