Ja, wir haben bereits eine Reihe von Leuten zusammen, allerdings hat sich die Lage geändert:
Inzwischen sind zwei
Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht Hamburg unter den Aktenzeichen 3K3941/13 und 3K5250/13 anhängig. Die dritte Kammer des VG Hamburg hat daher bereits etliche Klagenden angeschrieben und die Absicht bekundet, die Verfahren bis zur Entscheidung des OVG auszusetzen. Bei einer Aussetzung ist es - zumindest vorerst - nicht erforderlich, einen Anwalt einzuschalten. Ähnliche Schreiben der zehnten Kammer des VG Hamburg sind mir nicht bekannt, aber ich kann mir in dieser Situation schlecht vorstellen, dass die zehnte Kammer sich anders verhält.
Hintergrund: In 2013 war die dritte Kammer des VG Hamburg für die Klagen gegen den Rundfunkbeitrag zuständig. Dann hat die Zuständigkeit auf die zehnte Kammer gewechselt.
Grundsätzlich gilt:
Widerspruchsfristen nicht versäumen, damit Bescheide nicht rechtskräftig werden.- Beitragsbescheid fristgerecht widersprechen
- Bei negativem Widerspruchsbescheid fristgerecht Klage gegen die Rundfunkanstalt einreichen und Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides stellen. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich und kann nachgereicht werden. Eine Begründung kann auch nur in einem Satz bestehen, nämlich dass das verfassungsmäßige Recht bei der freien Auswahl, für welche Medien man seine finanziellen Mittel einsetzen will, eingeschränkt wird. Der Staat trifft mit dem Zwangsbeitrag für die GEZ-Sender eine Primärauswahl und entmündigt damit den Bürger. Bei Nachfrage des Gerichtes, ob man mit der Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter einverstanden ist, sollte dies verneint werden. Grundsätzliche Fragen wie die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes müssen vor der Kammer verhandelt werden. Stimmt man der Übertragung auf den Einzelrichter zu, beinhaltet dies indirekt die Aussage, dass man seinem Anliegen keine grundsätzliche Bedeutung bemisst. Dies kann dazu führen, dass bei einem Urteil keine Berufung zugelassen wird.
- Sofern kein Widerspruchsbescheid erlassen wird, verliert der Widerspruch nach einem Jahr seine Wirkung und der "Beitragsservice" betreibt die Vollstreckung ! Daher muss im Fall, dass kein Widerspruchsbescheid erlassen wird, spätestens im elften Monat nach Zugang des Beitragsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dabei kann wie oben beschrieben vorgegangen werden.*Richtigstellung siehe bitte http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86112.html#msg86112Wer eine individuelle Beratung benötigt, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden. Empfehlen würde ich Herrn Thorsten Bölck aus !!! Norderstedt (Achtung! Anschrift Herr RA Bölck veraltet!) !!! :
http://www.kanzlei- !!! Norderstedt (Achtung! Anschrift Herr RA Bölck veraltet!) !!! .de