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Autor Thema: "Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung" als Klagegrundlage  (Gelesen 2514 mal)

T
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Hallo Leute,

hat jemand von euch schon probiert, das sicherlich bekannte Gutachten des
Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html
als Klagegrundlage zu nutzen?

Wenn ja, habt ihr noch weitere individuelle Gründe ergänzt?
Wie funktioniert es praktisch? Kann man in der Klagebegründung einfach gesamthaft auf das Gutachten verweisen, die Erwiderung abwarten und darauf dann dezidiert eingehen?

Danke!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2015, 01:37 von Bürger«

T
  • Beiträge: 37
Ich wollte das Thema nochmal nach oben holen und fragen, ob das Gutachten jemand inzwischen in einer rein fiktiven Klagebegründung genutzt hat?


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K
  • Beiträge: 810
Ich wollte das Thema nochmal nach oben holen und fragen, ob das Gutachten jemand inzwischen in einer rein fiktiven Klagebegründung genutzt hat?

Natürlich wird es als Begründung genutzt. Allerdings helfen die besten Argumente nichts, wenn Rechtsprechung und Rundfunk unter einer Decke stecken. Und das ist hier ganz offensichtlich der Fall.


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  • Beiträge: 173
Der wissenschaftliche Beirat beim BMF hat ein Gutachten zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“ erarbeitet. Aufgrund der technischen Entwicklung sieht der Beirat geänderte Bedingungen für das Informationsmedium Rundfunk. Für ein zukunftsfähiges System des öffentlichen Rundfunks empfiehlt er, dem Subsidiaritätsprinzip mehr Gewicht zu geben: Der öffentlich-rechtliche Anbieter sollte nur da auftreten, wo das privatwirtschaftliche Angebot klare Defizite aufweist.

Zitat von Seite 34 des Gutachtens:

„Bei der Finanzierung durch die Nutzer hat sich der Gesetzgeber auf eine unglückliche Mischform festgelegt.
Denn aus ökonomischer Sicht sind die jetzigen Pflichtbeiräge eine Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt.
Anstelle dieser Mischform sollte sich der Gesetzgeber entweder für eine klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt oder für eine moderne Nutzungsgebühr entscheiden.“

Zur Erhebung von Steuern ist der sogenannte »Beitragsservice« von ARD, ZDF und Deutschlandradio aber nicht berechtigt.



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