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Autor Thema: Verwaltungsgericht fordert *umgehend* Begründung der (Untätigkeits)-klage  (Gelesen 3833 mal)

n

nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
Hallo,

Eine fiktive Person A hat im Dezember Klage (Untätigkeitsklage) nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung gegen die LRA beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht. A hat auf keinen seiner Widersprüche bisher einen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbelehrung erhalten. In der Klage hat A geschrieben:

Zitat
Aufgrund der komplexen Rechtslage erbitte ich eine ausreichend lange Frist für die Ausarbeitung meiner Klagebegründung.

So wurde es hier auch ab und zu empfohlen. Nun erhält A aber die Antwort vom Gericht das die Klage eingegangen ist und folgendes:

Zitat
Sie werden gebeten, umgehend
- Eine Begründung der Klage einzureichen
- die angefochtenen Bescheide in Kopie einzureichen
- Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen?
- Einverständis Urteil durch Vorsitz / Berichtserstatter statt Kammer

Nun fühlt sich A überrumpelt, da A etwas Zeit für die Aufbereitung ihrer Klage braucht. Daher die Frage:

Wie eilig ist "umgehend", heisst das, so schnell wie möglich, so lange wie nötig oder gibt es jetzt ein Zeitfenster nachdem die Klage dann automatisch geschlossen wird?

PS: A hat beantragt, dem Beklagten gemäß § 161 (3) Verwaltungsgerichtsordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit dem o.g. Schreiben hat A bisher keine Rechnung erhalten.

Danke für jede Hilfe


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2015, 17:56 von seppl«

P
  • Beiträge: 207
Person A hatte seine Begründung recht kurz gehalten, indem er die zwei Beitragsbescheide und seine zwei
Widersprüche angeführt und in Kopie beigefügt hatte.
Dazu schrieb A, dass der beklagte BR nicht innerhalb angemessener Frist Widerspruchsbescheide erstellt hat
und daher kostenpflichtig zu verurteilen sei.

Das VG erlegte dem BR dann eine Frist zur Erstellung der Widerspruchsbescheide auf, die der BS (!) zwar erfüllte,
aber das VG erlegte dem BR dennoch die Kostenlast auf.  :)

Empfehlung: Beim nächsten Mal wird A im Rahmen seiner Untätigkeitsklage zusätzlich beantragen,
den Beitragsbescheid wegen Fristüberschreitung aufzuheben.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2015, 11:58 von Bürger«

n

nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
Hallo, A hatte ja auch schonmal in einem Thread geschrieben.

Seine Überlegung welche Optionen möglich sind sind zum jetzigen Zeitpunkt folgende:

Weg A) Schnell eine Begründung innerhalb einer Woche einreichen die knapp ist, die Bescheide in Kopie nehmen, warten bis echter Widerspruchsbescheid von LRA vorliegt und dann dem Gericht folgen das die Hauptsache (Untätigkeitsklage) erledigt ist und dem Abschluss des Verfahrens mit Auferlegung der Kosten an die LRA zustimmen. Dann steht Widerspruch und erneute Klage offen....

Weg B) Ausführliche Begründung erarbeiten (Dafür muss A das Zeitfenster kennen, A bräuchte noch 2 Wochen) und schon in dieser Klage mit einreichen. Den weiteren Weg und die Kostenteilung kennt A hier noch nicht.

Grund: Keine anonymisierte Form - könnte als unerlaubte Rechtsberatung ausgelegt werden (s. Forenregeln). Ausnahmsweise ändere ich dies in den vorhandenen Beiträgen ab.
seppl/ Moderator



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2015, 19:08 von Uwe«

R
  • Beiträge: 1.126
Person A hatte seine Begründung recht kurz gehalten, indem er die zwei Beitragsbescheide und seine zwei
Widersprüche angeführt und in Kopie beigefügt hatte.
Dazu schrieb A, dass der beklagte BR nicht innerhalb angemessener Frist Widerspruchsbescheide erstellt hat
und daher kostenpflichtig zu verurteilen sei.

Das VG erlegte dem BR dann eine Frist zur Erstellung der Widerspruchsbescheide auf, die der BS (!) zwar erfüllte,
aber das VG erlegte dem BR dennoch die Kostenlast auf.  :)

Empfehlung: Beim nächsten Mal wird A im Rahmen seiner Untätigkeitsklage zusätzlich beantragen,
den Beitragsbescheid wegen Fristüberschreitung aufzuheben.

Und mir hat "mein" VG geschrieben:

Zitat

Zitat

    Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

    Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

    Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

    Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
    Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

    Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.

Da kann man mal sehen, wie unterschiedlich Recht gesprochen/geschrieben wird.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
Ja, es ist inzwischen auch sein Kenntnisstand, das eine reine Untätigkeitsklage NICHT zulässig ist.

Person A Antrag der Untätigkeitsklage lautete auf Aufhebung der Bescheide, die Begründungen waren aber zunächst auf die Untätigkeit gerichtet.
Da die Erledigungserklärung nicht auf die Untätigkeit begründet werden konnte hat A nach Erhalt des Widerspruches mit entschlossen die Klage als Anfechtungsklage weiterzuführen. Gespannt ist A auch hinsichtlich der Gebührenregelung. Person A hat noch keine Rechnung erhalten. Kosten für eine Untätigkeitsklage (Sofern diese ZULÄSSIG ist) werden dem Beklagten zur Last gelegt. Wie es bei einer Untätigkeitsklage die dann in eine Anfechtungsklage gewandelt wird aussieht weiss Person A nicht. A ist gespannt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2015, 22:12 von Uwe«

 
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