Guten TagX.
Was ist eigentlich Verwaltungsrecht?
Da gibt es z.B. das drei Säulen Konzept (VwVfG, AO, SGB X).
Beweist jetzt der BeitraXservus mit dem Impressum, dass er verwaltungsgerichtlich rechtsfähig ist?
Hmm... eine Säule des Verwaltungsrechtes ist SGB X und die ARGE ist in SGB II geregelt.
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 70 Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.
§ 61 VwGO Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
BAG – 9 AZR 261/14, Link.
http://www.bag-urteil.com/23-06-2015-9-azr-261-14/12
a) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO), mithin wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
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b) Eine gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 1 Satz 3 SGB II). Sie verfügt mit der Trägerversammlung (§ 44c SGB II) und der Geschäftsführung (§ 44d SGB II) über eigene Organe. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich (§ 44d Abs. 1 Satz 2 SGB II). Damit ist die gemeinsame Einrichtung rechtlich und organisatorisch verselbstständigt und als Trägerin eigener Rechte und Pflichten mithin parteifähig (BGH 11. Januar 2012 – XII ZR 22/10 – Rn. 11 mwN).
BGH · Urteil vom 22. Oktober 2009 · Az. III ZR 295/08, Link:
https://openjur.de/u/71721.html15
1. Die Beklagte ist parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine auf der Grundlage des § 44b SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft die Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG besitzt. Denn an sozialgerichtlichen Streitigkeiten kann nach § 70 Nr. 2 SGG auch eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung beteiligt sein; § 70 SGG ist insoweit also weiter gefasst als § 50 ZPO (vgl. BSGE 97, 217, 227 f, Rn. 30). Jedoch ist die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten im Zivilprozess in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341, 343 ff; 154, 88, 94; 172, 169, 172 Rn. 9) zu bejahen (im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken, OLGReport 2007, 617, 619; offen gelassen in KG, OLGReport 2009, 261 f; siehe auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucks. 15/4709 S. 2, wonach § 44b SGB II voraussetzt, dass die Arbeitsgemeinschaft als solche rechtserheblich handeln, klagen und verklagt werden kann, somit rechts- und prozessfähig zu sein hat, ohne dass es darauf ankäme, sie als juristische Person des öffentlichen Rechts zu qualifizieren). Die nach Maßgabe von § 44b SGB II durch öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit B. /Geschäftsstelle S. und der Stadt S. errichtete Beklagte ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide gemäß § 44b SGB II zu erlassen (§ 3 Abs. 5 des Vertrags). Ihre Organe sind der Lenkungsausschuss (Trägerversammlung) und die Geschäftsführung (§ 4 Abs. 1 des Vertrags). Diese besteht aus dem Geschäftsführer, der die ARGE gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sowie dem stellvertretenden Geschäftsführer (§ 7 des Vertrags). Damit ist die Beklagte rechtlich und organisatorisch verselbständigt sowie eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Ihre Struktur ist der einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zumindest ebenbürtig, wobei es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu etwa das Merkblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, Stand: 24. August 2004, S. 2 unter Ziffer 2 "Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten"; Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1198 f) oder um eine öffentlichrechtliche Organisation bzw. Einrichtung sui generis handelt (vgl. zur ARGE "Jobcenter in der Region Hannover": SG Hannover, NVwZ 2005, 976; siehe allgemein nur Kersten, Arbeitsgemeinschaften (§ 44b SGB II), ZfPR 2005, 130, 145 ff; Berlit in Münder, Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl., § 44b, Rn. 20 ff, jew. m.w.N.).
Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug, Link:
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
...
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Die Festsetzungs
bescheide werden vollautomatisch vom BeitraXservus "abgewickelt". Die Widerspruchsentscheidung kommen entweder vom BeitraXservus oder vom dezentralen BeitraXservus
§ 5 Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice
i) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,- € (brutto)
Rechtstreitigkeiten, also klagefähig.
VG Gera, 2 K 2434/08 Ge, 1. Dezember 2009
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/b16e1fb1bdbb8d68c12576cf0028d52a?OpenDocument?OpenDocumentDieses Fehlen jeglichen Behördenunterbaues führt dazu, dass der beklagte Zweckverband
sich seiner Handlungsfähigkeit soweit entkleidete, dass von einem bloßen Hoheitstorso auszugehen ist.Eine derartige Form der Aufgabenerledigung ist bei hoheitlichem Tätigwerden mit dem geltenden Recht nicht vereinbar (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ThürOVG, Beschluss vom 19.Oktober 2009, 4 EO 26/09 m.w.N.).
Die Landesrunfunkanstalten (NDR etc.) haben keinen "verwaltungsrechtlichen" Unterbau i.S.d. RBS TV. Der wurde "ganz" gemäß § 10 Abs. 7 RBS TV an den BeitraXservus abgeben, um so die Aufgaben durch die Landesrundfunkabstalten selbst wahrzunehmen.
Und noch OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2009 4 KO 482/09
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/4173ebc649a6b597c12577de0054dc7d?OpenDocument?OpenDocumentDazu BVerwG (Zulassung Revision), Link
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/280111B9B53.10.0.pdfBVerwG Urteil vom 23.08.2011, BVerwG 9 C 3.11, Link:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/230811U9C3.11.0.pdfDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
OVG Thüringen, Beschluss vom 26.01.2009, 4 ZKO 553/08, Link:
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/85ccd9c6ca962209c12575660037314a/Zur Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift genügt es, wenn der Kläger die beteiligte Behörde angibt. Es ist dann Sache des Gerichts, den richtigen Beklagten zu ermitteln. Diese Aufgabe legitimiert das Gericht jedoch nicht, das Rubrum gegen den erklärten Willen des Klägers zu ändern.
...
Voraussetzung für eine zulässige Klageerhebung ist unter anderem, dass der Kläger in der Klageschrift den Beklagten bezeichnet (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welches der richtige Beklagte ist, bestimmt mangels abweichender landesrechtlicher Regelungen des Thüringer Landesrechts § 78 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS VwGO. Danach ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Da die Frage, welcher Körperschaft ein Verwaltungsakt zuzurechnen ist und gegen wen mithin die Klage zu richten ist, im öffentlichen Recht oft schwierig sein kann, wird dem Kläger diese Aufgabe durch § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz VwGO erleichtert; nach dieser Vorschrift genügt es, dass er zur Bezeichnung des Beklagten die beteiligte Behörde angibt. Damit hat der Kläger insoweit grundsätzlich alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt. Es ist dann Sache des Gerichts, das Klagebegehren im wohlverstandenen Interesse des Klägers zu würdigen und den richtigen Beklagten zu ermitteln. Ist der Beklagte vom Kläger falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen. Dem Kläger ist dadurch das Risiko abgenommen, den richtigen Beklagten einschließlich dessen Vertreter festzustellen und zu benennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1962, VII C 133.61, 14, 330 [332]). Ist die Ermittlung des richtigen Beklagten in der Vorinstanz unterblieben, kann dies auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren geheilt werden, sofern beachtet wird, was neben der formalen Rubrumsberichtigung ggf. verfahrensrechtlich geboten ist (bspw. Gewährung rechtlichen Gehörs; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1967, VI C 73.64, BVerwGE 26, 31 [33, 46]; Urteil vom 03.03.1989, 8 C 98/85, NVwZ-RR 1990, 44 [44]).
Hmmm... müssen sich jetzt die Klagen nicht gegen den BeitraXservus richten? Handelt der ja nicht in Wirklichkeit? Werden die Landesrundfunkanstalten im Impressum genannt?
Haben etwa die Verwaltungsgerichte, OVG´s und BverwG nicht den richtigen Beklagten ermittelt?
Was hat das Impressum des BeitraXservice nun mit einer langfristig erfolgreichen Klage zu tun?
NiX oder alles?
Art 28 GG
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
Gebietskörperschaften, Wiki, Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_(Deutschland)#Gebietsk%C3%B6rperschaftenOberste territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zunächst der Staat als originärer Träger von Hoheitsgewalt, in Deutschland der Bund und die Länder. Unterste Ebene der Hoheit ist im Allgemeinen die Gemeinde. An der Gemeinde können die Kriterien einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beispielhaft erläutert werden. Gebietshoheit übt sie über die Bewohner und Unternehmen im Gemeindegebiet aus, diese Zwangsmitglieder haben aufgrund der Kommunalsatzung Steuern und Beiträge zu entrichten, und schließlich ist die Gemeinde Dienstherr ihrer Beamten und Arbeitgeber ihrer Beschäftigten.
NDR-StV, Link:
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/staatsvertrag100.pdf§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet).
Eine "Gemeinde" über
5 Bundesländer mit Selbstverwaltungsrechten und einem "Sendehoheitsgebiet" ohne Beamte.
Wieso 5? Weil der Hoheitstorso NDR, also der BeitraXservus und der NDR-BeitraXservus, auch noch die Aufgaben von Radio Bremen wahrnimmt.
Art. 5 Abs 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG geht das überhaupt?
Im Impressum werden weder die Landesrundfunkanstalten noch die Rechtsaufsichten genannt.
Wer ist eigentlich Widerspruchbehörde i.S.d. VwGO? Die Rechtsaufsicht mit echten Beamten? Der NDR ohne Beamte und teilweise vom VwVfG ausgenommen und wer handelt tatsächlich und zwar beiteiligtenfähig, also mit passiver Klagelegitimation?
Wen wird eine Entscheidung des BVerfG´s zu Steuer/BeitraX nicht interessieren, wenn die Rundfunkgebühr wieder eingeführt wird?
Warum fehlt jetzt im Impressum die Umsatzsteuer-Idenfikationsnummer?
Was macht die Landesrundfunkanstalten und den BeitraXservice wohl gerade richtig nervös? Das LG Tübingen (super Ausführungen zum fehlenden Behördenstatus und EuGH Vorlage mit dem Punkt Art. 106 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und der EuGH?
Einundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), Link:
https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2017-11-02_Drs-19-1282_f075a.pdf(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11 a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung
und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, (IT-) Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Betragsservice und allgemeine Verwaltung.
Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16 a Abs. 1 Satz 2.
Warum "auch betraut" in Satz 1 und "die Betrauung gilt insbesondere" in Satz 2?
Denen ist nie zu trauen und hinter jedem noch so "unwichtig" wirkendem Teilbereich wie einem Impressum, steckt ein mit allen Wassern gewaschener 8 Milliarden Thinktank, der stets und ständig die Gesamtsituation beobachtet und vorausschauend Gegenmaßnahmen einleitet.
Und wenn wir hier nicht um 80zig Ecken denken, kommen vielleicht ein paar mit einer Klage und dem Aussitzen für die Jahre 2013 - 2018 davon. Die Datenbank ist 2018 wieder prall gefüllt! Die alte GEZ-Gebühr kann kommen! Mit PC natürlich! Viele sind in dem Zeitraum auch auf der VolXstreckungsstrecke geblieben.
Hier im GEZ-Boykott-Forum gibt es daher keine "schwachsinnigen Ideen" mehr.
Schwachsinnig sind staatsferne Behörden ohne Beamte!
Und wer nun meint, das ließe sich nur politisch lösen, der lebt hinter dem Mond. In der gesamten Zeit seit 2013 wurden mit Staatsverträgen irgendwelche Telefonabhörzentren aus dem Boden gestampft, gemeinsame IT-Rechenzentren gegründet, das Meldegesetz geändert und Reiligonsgemeinschaften vollen Zugriff auf Meldedatenbänke gewährt, E-Government Gesetze erlassen usw. usw...
Willkommen in der Digitalen Welt! Willkommen bei ARD und ZDF! Die in der ersten Reihe Rasterfahndungen für die BeitraXgerechtigkeit und eine nahezu vollautomatische Verwaltung ohne Beamte und damit ohne staatliche Amtsträger salonfähig gemacht haben! Der angeblich nichtrechtsfähige Verwaltungshelfer wurde gleich mit erschaffen!
Herzlichen Glückwunsch ARD und ZDF! Ihr habt euerem "Wächteramt" wahrlich im wahrsten Sinne des Wortes alle Ehre gemacht! Keine einzige Datenschutzbehörde hat wirklich irgendwas unternommen, ist ja die ARD und das ZDF.
Genau so würde die NSA vorgehen, wenn sie eine gesamte Gesellschaft "umkreppeln" und Datenverarbeitunganlagen unterwerfen will.
Die gesellschaftliche Sozialisierung durch ARD-ZDF-NSA*-Big Brother.
*Nationale beitraxService Agentur