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Autor Thema: Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?  (Gelesen 23404 mal)

o
  • Beiträge: 1.573
Betreiber der Webseite ist der Beitragsservice, dessen Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist.
Zitat
Rechtsgeschäfte im "Namen" des Beitragsservice wären dann aber Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschafter des Beitragsservice.

Dokumenten, die hier über die Jahre zur Ansicht eingestellt wurden, habe ich für mich entnommen, dass nur die drei(?) Gesellschafter des BS die Rechtsgeschäfte machen. Alle anderen handeln als Angestellte maximal im Auftrag.

Lupus muss ganz schön viel Geld verdienen, angesichts des Risikos, für die Machenschaften seiner Firma direkt belangt zu werden. Es ist gut möglich, dass die JUSTIZIARe der LRA alle Schuld ihm und seinen Mitgesellschaftern anlasten werden, Prozessbetrug begangen und Vollstreckungsbehörden getäuscht zu haben. Die Intendancers hätten hier ein schönes Schlupfloch, "unschuldig" aus dem Schlamassel herauszukommen.

Das hat schon historisch funktioniert:
Aufgrund dieser Methode konnte die römisch-katholische Kirche "zu Recht" behaupten, niemals einen Menschen verbrannt zu haben; die Ketzer wurden nämlich immer namens der Obrigkeit verbrannt.

Allerdings haben einige Sender eigene Inkassobüros, so dass die Intendancers sich das mit dem Schlupfloch doch schon etwas versaut haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2018, 13:34 von Bürger«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@denyit: zunächst muss man sich klar machen, dass es im BGB keine Definition des Begriffs der Rechtsfähigkeit gibt. Ungeachtet dessen wird mit diesem Begriff hantiert.

Offenbar ist der BS eine GbR. Eine Frage, die man sich heute stellen kann ist, ob der BS eine Innen-GbR der LRA ist. In dem Fall wäre jede LRA (klassisches Bild der GbR) allein für ihre Handlungen und die ihrer Mitarbeiter zuständig. - Frage: wer sind die einer LRA zugeordneten Mitarbeiter? Wechselt der jeweils die Zuordnung, abhängig vom Wohnsitz des "Kunden"? - Nach außen würden bei der GbR nur die Gesellschafter auftreten. Ich habe den Eindruck, dass dies nicht unbedingt der Fall ist. Herr Wolf gibt wohl Interviews, der BS stellt u. U. Anträge auf Vollstreckung - was ich als Rechtsvertretung für die LRAn betrachte - und meldet "Beitragszahler" an.

Folgt man dem BGB, so handelt es sich bei einer GbR also von vorneherein um keine juristische Person, sondern um eine Gesamthandlungsgemeinschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Bei einer GbR handelt also jeder Teilnehmer für sich als Rechtspersönlichkeit, nicht die Gemeinschaft.

Es gibt nun noch sogn. Außen-GbR. Dazu finde ich bei "Gabler" (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/):

Zitat
Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. schon Urteil vom 29.1.2001 - BGHZ 146,341 ff.) besitzt die Außengesellschaft - wenngleich sie keine juristische Person ist - Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und ihre Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird; in diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden.

Seit dem da erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs von 2001 herrscht offensichtlich die Auffassung, dass eine GbR zumindest teilrechtsfähig ist. Ein Begriff, der wiederum nirgends im Gesetz definiert ist. Wobei der Begriff der Teilrechtsfähigkeit selbst wohl schon Anfang der 1930er Jahre auftauchte. - Folgen? keine Ahnung! - Die GbR kann danach aber selbst als solche verklagt werden, Ansprüche geltend machen und auch sonst im Rechtsverkehr auftreten. Damit hat sich die Sicht auf eine GbR erheblich geändert. Für mich liegt genau da der Hase beim Hund. Eine geänderte Betrachtungsweise verleiht Diskussionen von Laien, ich bin kein Jurist, einen Hauch von Esoterik. Auch das ist ein Grund, warum ich keinen Nährwert darin erkennen kann sich am BS, seinen Vertretungsmöglichkeiten, seiner Webseite und weiteren Nicklichkeiten zu reiben. Der BS ist für mich schlicht kein Gegner. Ich nehme seine  Existenz zur Kenntnis, reibe mich aber an dem nicht auf, weil ich eine Brieffreundschaft mit dem für völlig entbehrlich halte. Man muss ja nicht den Esel schlagen, wenn man dessen Treiber meint.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
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Gibt es irgendwo sonst im öffentlichen Recht eine GbR?
Die gibt es meines Wissens nur im Privatrecht, lasse mich aber gerne weiterbilden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2018, 13:13 von Bürger«

d

denyit

Der Vergleich mit der GbR ist zweckmäßig, da die GbR der kleinste gemeinsame Nenner für den Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bildet (zu welchen Zweck auch immer) und im BGB geregelt ist.

Im Verwaltungsrecht wird statt dessen von Arbeitsgemeinschaft oder gemeinsame Einrichtung (bspw. Jobcenter in § 44b SGB II) gesprochen.

Sofern die Rechte und Pflichten nicht irgendwo konkret geregelt sind bleibt imho nur das BGB als Grundlage.

Aber wie auch schon in den anderen Threads zum Thema, jede belastbare Quelle oder Info zur rechtlichen Einordnung des BS ist willkommen.


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Wenn wir das Ergebnis hier erarbeitet haben, rege ich an 1-2 Sammlungen anlegen. Mit Rechtsverstößen und Grundrechtsverstößen der Rundfunkanstalten fernab. der Beitragserhebung.

Ich finde das ist durchaus mal als Sammlung dokumentationswürdig:
Grundrechtsverstöße z.B. :
Datenschutz, gleicher Zugang zum Amt, Martin Kissel, GG 5 usw.
Sonstige Verstöße:
Bestechung, Untreue/Betrug, Impressumspflicht, StGB 240 (schwerer Fall) usw.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

g
  • Beiträge: 860
Das ist falsch! Betreiber der Webseite ist der Beitragsservice, dessen Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist.

Beim sogn. Impressum einer Webpräsenz geht es um die Offenlegung des Betreibers und einen Kontakt zu diesem für den Fall, dass man sich durch die Webpräsenz in seinen Rechten verletzt sieht.

Dies kann z. B. eine Verletzung der Marken- oder Namensrechte sein, eine Beleidigung der eigenen Person auf der Webseite etc. Für diese Fälle ist der Betreiber der Ansprechpartner, nicht eine LRA.
Der Bürger Mr.X wird von einer ihm nicht bekannten Institution namens Beitragsservice angeschrieben, die Geld von ihm haben will und auch schon sein Konto geplündert hat, indem sie besagte Bank zu kriminellen Handlungen angestiftet hat.

Im Schreiben steht als Ansprechpartner: web: www.beitragsservice.de

Damit wird vorgetäuscht, dass eine gewisse materielle Beziehung zwischen dem BS und Mr.X besteht.
Mr.X versichert hiermit, dass er keinerlei materielle Beziehung zu diesem Verein je eingegangen ist.

Zu deiner Aussage oben: "Vertretungsberechtigter deren Geschäftsführer Wolf ist"
Vertretungsberechtigt bedeutet für mich: Vor Gericht die Vertretung übernehmen in Sachen Mr.X gegenüber.
Frage: Ist der Wolf dazu berechtigt?
Der Wolf ist der Geschäftsführer, die GEZ ist nicht rechtsfähig, damit darf der Wolf mir gegenüber rechtlich gesehen gar nicht handeln und seine ganze Mannschaft ebenfalls nicht.
Oder denkst du, dass der Wolf Sonderrechte hat?

Was heißt das? 
Für mich heißt das nicht anderes als, dass das Impressum rechtwidrig ist!

Zu denic, da steht:
Zitat
  Der Domaininhaber ist der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte.
Domaininhaber: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Der administrative Ansprechpartner ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain rundfunkbeitrag.de betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.
Name: Manfred Peter B.

Nun hätte ich gern noch gewusst, wo die Firma:
"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice "
als Firma eingetragen ist und wie deren Status lautet? Was soll das überhaupt sein?
Die ARD ist nicht rechtfähig und Bundessender, das ZDF ist Bundessender und DR ist Bundessender.

Hier steht nichts von Wolf. Und von dem Manfred habe ich auch noch nie was gehört. Der Manfred gehört zur GEZ und ist damit nicht rechtsfähig.
Die GEZ darf nicht eigenständig handeln, da sie angeblich Teil der LRA zu sein hat.

Eine Unterabteilung in einer Firma tritt nach außen auch nicht unter ihren Namen auf. Die GEZ macht das aber und das ist rechtswidrig.


So, wie du schreibst, verhandelst du mit der LRA.
Richtig. Mr.X auch. Und seit einem Widerspruch an die LRA, in Kopie an den BS, gab es lediglich die Eingangsbestätigung. Es sind auch vorher nie Schreiben der LRA eingegangen.

Die LRA, der dann, wenn ich Nutzer wäre, das Geld zusteht, hat bis dato nie was von sich hören lassen. Und ich denke, dass Geldgeschäfte Rechtsgeschäfte sind und der Rechtsfähigkeit zwingend bedürfen.
Alleiniges Recht, Geld zu kassieren hat das jeweilige Land.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@gerechte Lösung: da geht viel durcheinander. Daher nur soviel: ich "verhandle" nicht mit der LRA, ich befinde mich mit der, genauer dem NDR, im Rechtsstreit. Das ist etwas ganz anderes.

Ich weiß nicht, wie du Briefe liest, aber bei mir steht da mehr als eine Internetadresse. Da stehen z. B. auch Telefonnummern, eine Postleitzahl, ein Städtename. Warum behauptest Du nicht, dir hatte ein/eine "0221 5061 ..." oder "50656 Köln" geschrieben? Weil dann deine gewollte Fehlinterpretation nicht funktionieren würde? Tipp: selektive Irrwege sind immer noch Irrwege.

Hast Du schon einmal darüber nachgedacht, was du mit einem angeblich falschen Impressum anfangen willst? Selbst wenn es zutreffen würde, wäre diese Erkenntnis kaum das Schwarze unter dem Fingernagel wert und hilft gegen den sogn. Rundfunkbeitrag kein Stück. Die Bedeutung des Impressums für Webseiten und die daraus folgenden Ansätze für Rechtstreitigkeiten sind schon vor Jahren mit allen Facetten durchgekaut und bei jeder Änderung der Rahmenbedingungen erneut breit diskutiert worden. Ich werde das hier nicht fortsetzen und es ist mir egal, wenn jemand den Betrieb einer Webseite und das Impressum derselben in willkürlichen Kontexten problematisieren will.

Die Finanzierung des ÖR-Rundfunks ist ein Politikum, daran ändern auch die Klagen, die derzeit geführt werden, nichts. Sich mit Knallchargen der untersten Etage um die Beleuchtungszeiten im Keller zu streiten kostet aber nur wertvolle Lebenszeit. Ich bin zu alt um mich in solchen sinnlosen Auseinandersetzungen zu zermürben. Der sogn. Beitragsservice ist m. E. für den Kampf gegen die Wohnungssteuer, die "Rundfunkbeitrag" genannt wird, eine völlig unbedeutende Nebensächlichkeit. Das trifft um so mehr auf deren Webseite, die hat heute eh jeder, und die Pflichtangaben auf der Site zu.

M. Boettcher


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Zitat
Der sogn. Beitragsservice ist m. E. für den Kampf gegen die Wohnungssteuer, die "Rundfunkbeitrag" genannt wird, eine völlig unbedeutende Nebensächlichkeit.
Richtig!
Meine Erfahrung und Empfehlung dazu ist: Den BS komplett ignorieren, jede Art von Kommunikation mit dem Funk geht schriftlich direkt an dessen Intendanten persönlich, bzw. über das Gericht.
Ergebnis: Ich bekomme seit langem keine Post mehr aus Köln, sondern wenn (ist generell sehr selten geworden) dann per Einschreiben/Rückschein direkt vom BR, mit persönlicher Unterschrift meiner Beitragsberaterinnen Frau O. oder Frau A.

Ich halte das ganze Konstrukt "Beitragsservice" nur für eine (absichtlich) irreführende Maßnahme, um sich den direkten Kontakt mit mehr oder weniger erbosten "Beitragskunden" möglichst  fernzuhalten, und einen Großteil der Leute dort ins Leere laufen zu lassen, in Telefonwarteschleifen zu zermürben und irgendwie abzuwimmeln.

Das Ding ist vor allem für die Mitbürger gut, die die Wohnungssteuer gerne und freiwillig zahlen, und einen Ansprechpartner oder Onlineformular suchen um einen Dauerauftrag zur quartalsweisen Abbuchung zu erteilen. Für alle anderen ist der "Service" schlicht irrelevant.


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g
  • Beiträge: 860
@drboe
Mir geht es um das Gesamtkonstrukt Staatsfunk, der an allen Ecken und Enden gegen geltendes Recht verstößt. Hierzu gehört die GEZ.
Und jeder Nadelstich zählt.
Die Intendanten und Justitiare müssen doch dann eingestehen, dass gravierende Fehler gemacht worden sind.

Wenn ich kein Nutzer bin, dann steht der LRA auch nichts zu, weil ein Rechtsverhältnis  zur Anstalt ausschließlich durch die Benutzung zustande kommt und nicht durch Innehaben einer Wohnung.
Die Abzocker pochen kraft ihrer Wassersuppe auf die Wohnungssteuer.


Die GEZ ist aber eine der dominierenden Institutionen, die dem Bürger gegenüber Forderungen stellt und vorgibt mit einer Gläubigeridentifikationsnummer, Gläubiger zu sein. Das sind nunmal Tatsachen.
Die GEZ schreibt den GV an und der schreib mir, dass der Gläubiger die GEZ ist, weil im Briefkopf sämtliche Daten der GEZ stehen.
Ein Bekannter von mir hat behauptet, dass der GEZ das Geld zusteht und die GEZ rechtsfähig ist.


Was ist der Domaininhaber? Soviel ich weiß, ist er der materiell Berechtigte und der, der rechtlich greifbar sein muss.
Die GEZ steht dort als Domaininhaber.
Auch das ist nicht rechtens. Die GEZ kann kein Domaininhaber sein.

Was ist überhaupt rechtens bei der GEZ? Ich kann jedenfalls nichts erkennen.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@gerechte Lösung: ich verstehe sehr gut den Versuch auch noch den letzten Winkel des System ÖRR auszuleuchten. Mir reichen aber Behauptungen nicht. Du sagst, dass der BS kein Domaininhabercsein kann. Kannst du das auch nachvollziehbar belegen? Und bitte nicht mit 'nicht rechtsfähig" argumentieren. Dazu habe ich nämlich bereits in Antwort #31 geschrieben, dass der BS ziemlich sicher als GbR betrachtet werden kann und die Rechtsprechung heute oft mindestens von einer Teilrechtsfähigkeit ausgeht. Zudem kann auch eine klassische GbR, also z. B. eine Praxisgemeinschaft, eine Webseite betreiben.

M. Boettcher


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K
  • Beiträge: 2.239
[..]dass der BS ziemlich sicher als GbR betrachtet werden kann und die Rechtsprechung heute oft mindestens von einer Teilrechtsfähigkeit ausgeht. Zudem kann auch eine klassische GbR, also z. B. eine Praxisgemeinschaft, eine Webseite betreiben.

M. Boettcher

Quelle: http://www.firmenwissen.de Stand/erhalten am 18.09.2016

http://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/50829/5190154416/BEITRAGSSERVICE_DER_OEFFENTLICH_RECHTLICHEN_LANDESRUNDFUNKANSTALTEN_ARD_DES_ZWEITEN_DEUTSCHEN_FERNSEHEN_ZDF_UND_DES_DEUTSCHLANDRADIO.html

Gruß
Kurt
Quelle hier: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151525.html#msg151525
PS: habe gehört ein Bekannter habe die (komplette) Auskunft eingekauft: da sind auch die 3 Gesellschafter benannt.

Andersherum gefragt: wie kann man denn herausfinden ob der BS eine GbR ist?
Könnte man da beim Gewerbeamt Köln nicht Anfrage stellen ob eingetragen?

Gruß
Kurt

PS:
Rechtsform:
GbR / Arbeitsgemeinschaft

Rechtsform bei Erstgründung:
GbR / Arbeitsgemeinschaft


Gesellschafter / Eigentümer
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich
rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD
persönlich haftender Gesellschafter
Arnulfstr. 42
80335 München
Bayern
Deutschland

Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)
Anstalt des öffentlichen Rechts
persönlich haftender Gesellschafter
ZDF-Str. 1
55127 Mainz
Rheinland-Pfalz
Deutschland

Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft
des öffentlichen Rechts
persönlich haftender Gesellschafter
Raderberggürtel 40
50968 Köln
Nordrhein-Westfalen
Deutschland

Letzte vorliegende Bilanz*
Bilanzjahr 2014
Rechtskreis HGB
Bilanzart Einzelabschluss
Wirtschaftszweig Allgemeine öffentliche Verwaltung
Bilanzsumme in EUR 30.013.679,79
Berichtsprüfung durch Ebner Stolz GmbH & Co.KG, Köln

*Stand 09/2016


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2018, 20:34 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

V
  • Beiträge: 63
@Kurt

Eine GbR muss nicht zwangsläufig ein Gewerbe angemeldet haben, nämlich dann nicht, wenn sie keine gewerblichen Einkünfte (i.S.d. § 15 EStG) erzielt.

Es gibt ja auch GbRs, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, oder Vermietung und Verpachtung, etc.


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g
  • Beiträge: 860
Zudem kann auch eine klassische GbR, also z. B. eine Praxisgemeinschaft, eine Webseite betreiben.
Jeder 10-jährige Junge darf eine oder mehrere websites betreiben.

 Er darf aber nicht der materiell Berechtigte, der Domaininhaber sein.


quelle: denic
Zitat
VII.
Der Domaininhaber ist der Vertragspartner DENICs und damit der an der Domain materiell Berechtigte.
Mitinhaberschaft ist zulässig.
Sofern es sich bei dem Domaininhaber oder einem Mitinhaber nicht um eine natürliche Person handelt, ist die vollständige Firma (mit Rechtsformzusatz) anzugeben. Im übrigen muss die Straßenanschrift des Domaininhabers, bei Mitinhaberschaft wenigstens eines Mitinhabers, mitgeteilt werden, wobei die Angabe einer Postfachadresse nicht genügt. 
Meine Frage lautet:  Ist der BS eine eigenständige Firma? Nein, er ist Teil der LRA.


Zum BS, zum Einzug: Sache der Bundesländer und nicht Sache des BS!
quelle: wiki
Zitat
Grundlegend war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1968, das klarstellte, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der Bundesländer und nicht der Post sei.[9][10] 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2018, 22:56 von gerechte Lösung«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@gerechte Lösung: wenn 5 Kieferchirurgen eine Praxis betreiben, ist die GbR nicht Teil eines Kieferchirurgen, weder bildlich noch tatsächlich. Jeder Chirurg der Gemeinschaft ist eine eigene Rechtspersönlichkeit. Da aber entsprechend dem Urteil des BGH von 2001 eine GbR verklagt werden, Ansprüche geltend machen und auch sonst im Rechtsverkehr auftreten kann, kann sie auch der materiell Berechtigte einer Internetdomäne sein. Es hilft nicht die Tatsachen, die von Gerichten geschaffen werden und früheren Vorstellungen nicht unbedingt entsprechen, zu ignorieren. Einmal davon abgesehen, dass, wie schon erwähnt, selbst ein nicht korrektes Impressum des sogn. Beitragsservice niemandem einen Vorteil bei der Auseinandersetzung mit diesem oder einer LRA bringt, Gerichte sicher nicht beeindruckt und den sogn. Rundfunkbeitrag nicht beseitigt.

M. Boettcher


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Hallo drboe, ich habs gewusst, dass ich es doch noch finde. Schau bitte mal, was da steht.
Das stammt von denic persönlich und nicht von mir.
Wie meint das denn denic mit dem rechtsfähig? Das versteh ich nicht. LOL
An Stelle des BS würd ich die denic jetzt verklagen.

quelle:  denic
Zitat
  Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine .de-Domain registrieren zu können?
 
Da es sich bei der Registrierung einer .de-Domain um den Abschluss eines Vertrags handelt, müssen Sie all jene Voraussetzungen erfüllen, von denen auch der wirksame Abschluss anderer Verträge abhängt.

Das bedeutet zum ersten, dass Sie rechtsfähig sind, also Träger von Rechten und Pflichten sein können, wie es jede natürliche oder juristische Person ohne weiteres ist. Zum zweiten müssen Sie geschäftsfähig oder wirksam vertreten sein. 


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