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Autor Thema: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung  (Gelesen 33255 mal)

B

Beitragender

Der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio versendet unter diesem und im eigenen Namen Briefe. Diese Briefe werden zugestellt; die Zustellung erfolgt regelmäßig durch Einwerfen der Briefe in einen Briefkasten.
Briefkästen stehen regelmäßig im Besitz, mitunter auch im Eigentum einer Person.

I. Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht (legaldefiniert in § 858 Abs. 1 BGB) im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen, § 862 Abs. 1 S. 1 BGB. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen, § 862 Abs. 1 S. 2 BGB.

II. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio durch das Versenden von Briefen unter diesem und im eigenen Namen den Adressaten in seinem Besitz an dem Briefkasten stört bzw. in seinem Eigentum an dem Briefkasten beeinträchtigt, so hat der Besitzer bzw. Eigentümer einen Anspruch gegen den sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio aus § 862 Abs. 1 BGB bzw. § 1004 Abs. 1 BGB. Hieran anschließend böte sich an, dem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio aufzufordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben; Zweck einer solchen ist u.a., dass die Wiederholungsgefahr (vgl. Wortlaut des § 862 Abs. 1 S. 2 bzw. des § 1004 Abs. 1 S. 2 „Sind weitere Störungen zu besorgen […]“) entfällt.

III. Fraglich ist also, ob der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio durch das Versenden von Briefen unter diesem und im eigenen Namen den Adressaten in seinem Besitz an dem Briefkasten stört bzw. in seinem Eigentum an dem Briefkasten beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Briefe widerrechtlich und ohne den Willen des Besitzers bzw. Eigentümers in dessen Briefkasten zustellen lässt. Maßgeblich ist demnach die Frage, ob der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Briefe widerrechtlich zustellen lässt.
Der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio handelt jedenfalls widerrechtlich, sofern ihm das Gesetz nicht diese Handlung gestattet (vgl. § 858 Abs. 1 BGB) bzw. der Eigentümer des Briefkasten zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem RBStV zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten – dazu zählt auch das Recht zum Einzug des Rundfunkbeitrags – ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Gemäß § 10 Abs. 7 S. 2 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 RBStV zu regeln.
Welche Rundfunkanstalt zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnort. Nehmen wir als fiktives Beispiel einen Wohnort im Freistaat Thüringen. Die für den Freistaat Thüringen zuständige Landesrundfunkanstalt ist der Mitteldeutsche Rundfunk (Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30 Mai 1991). § 2 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. September 2012 (nachfolgend: MDRVLR-Satzung) bestimmt:

„Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig“.
   
Anknüpfend an den Wortlaut des § 2 MDRVLR-Satzung stellen sich nun folgende Fragen:
Ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung ist, auf welcher Rechtsgrundlage fußen dann die Briefe des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung ist, wieso ist der Adressant der Briefe nicht mit „Gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ bezeichnet; gibt es eine Rechtsgrundlage für die Bezeichnung „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ oder „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung ist und es eine Rechtsgrundlage für diese Bezeichnung gibt, wieso teilt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Adressaten seinen Briefen nicht mit, dass er – dem Wortlaut u.a. des § 2 S. 1 MDRVLR-Satzung entsprechend – die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der zuständigen Rundfunkanstalt nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der zuständigen Rundfunkanstalt wahrnimmt, handelt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio dann nicht stellvertretend für die zuständige Landesrundfunkanstalt und müsste – nicht zuletzt des Offenkundigkeitsprinzips wegen, welches im öffentlichen Recht Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und Bestimmtheitsgebots ist – den Namen des Vertretenen oder der Vertretenen nennen? Es stellt sich nämlich die Frage, wen der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eigentlich vertritt: Vertritt er im fiktiven Fall allein den Mitteldeutschen Rundfunk oder handelt er für alle Rundfunkanstalten, da er die ARD im Namen führt (vgl. auch den Wortlaut des § 2 S. 2 MDRVLR-Satzung)?
Darüber hinaus dienen als Argumentationsgrundlage für die Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit des Handelns möglicherweise § 37 Abs. 1, 3 und § 44 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG (sowie § 37 Abs. 1, 3 VwVfG und § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) und insbesondere der Beschluss des LG Tübingen vom 19. Mai 2014 – Az. 5 T 81/14 (https://openjur.de/u/708173.html)

Was haltet Ihr davon?


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Bei diesem Verein wundert mich gar nichts mehr. Haben die vergessen, den Beitragsservice mit ins Gesetz aufzunehmen? Oder wie soll man deine Ausführung verstehen? Bin gerade mit dem Smartphone unterwegs und kann das schlecht prüfen. In RBStV, im RStV und in den Satzungen des WDR habe ich nichts über den BS gefunden. Wenn der Beitragsservice nicht im Gesetz ermächtigt wird, wäre er, hmmm, unwichtig?


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Beitragender

Ein Blick in die Gesetze und Satzungen verschafft Klarheit. In keinem der mir bekannten einschlägigen Gesetze (Rundfunkstaatsvertrag [RStV], Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV], Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [RBStV]) und in keiner der mir bekannten einschlägigen Satzungen findet sich der Name „Beitragservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“; die Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge scheinen alle auf einer Mustersatzung zu beruhen:

1. Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/rechtsgrundlagen-gesetze-satzung-rundfunkbeitraege-100.html)

2. Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/rundfunkbeitrag/rundfunkbeitragsstaatsvertrag.file.html/130314-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Rechtsgrudlagen-rbb.pdf) --> pdf-Seiten 14 ff.

3. Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(http://www.hr-online.de/website/derhr/home/download.jsp?key=standard_document_852480&row=4&rubrik=2558)

4. Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(http://www.mdr.de/rundfunkgebuehren/download3230.html)

5. Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Handel/mbl_2012-44.pdf)

6. Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(http://www.swr.de/-/id=11576220/property=download/nid=7687256/1m4aav5/index.pdf) --> pdf-Seite 24, verweist lediglich auf die Satzung des SWR, welche mit der eigenen übereinstimme

7. Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(http://www.swr.de/-/id=11090026/property=download/nid=7687256/1t29tfl/index.pdf)

8. Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=22544&aufgehoben=N&menu=1&sg=0)

Es stellt sich aber die Frage, welche rechtlichen Schlussfolgerungen hieraus gezogen werden können (siehe: Mein Beitrag Nr. 1, unter Punkt "III.").


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Der Beitragsservice handelt zwar im Auftrag der Landesrundfunkanstalen, d.H. die Briefe werden in deren Auftrag verschickt, aber für die Datensammelei und die Zwangsanmeldungen fehlt dann vermutlich die Legitimation. Wobei ja schon für Zwangsanmeldungen keine gesetzliche Grundlage besteht, es ist so nicht vorgesehen im Gesetz.


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B

Beitragender

Da kommen wir der Sache schon näher.  ;)

Mütterchen Mü findet in ihrem Briefkasten drei Briefe vom sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio:
1. Brief = Infobrief in und unter dem Namen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio"
2. Brief = Bitte um Angaben und Passus: "Sollten Sie nicht [...] antworten, gehen wir davon aus, dass eine Anmeldung [...] erforderlich ist", in und unter dem Namen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio"
3. Brief = "Bestätigung der Anmeldung" (Zwangsanmeldung) in und unter dem Namen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio".

Den Gesetzen und Satzungen zufolge handelt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio -- sofern er die "gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" ist (vgl. § 2 S. 1 der Beitragssatzungen) -- für die zuständige Rundfunkanstalt; das heißt er hat im Namen der zuständigen Rundfunkanstalt zu handeln. Tatsächlich aber handelt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen.


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B

Beitragender

Gibt es einen Beitrag, der die Rechtsnatur des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio thematisiert? Bisher habe ich nur kleinere, unsystematische Anmerkungen gefunden. Meine Gedanken zur:
Rechtsnatur des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio:

Rechtliche Grundlagen:

§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV:
„Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr“.

§ 2 der Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten (siehe: Mein Beitrag Nr. 1):
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig“.

Nehmen wir an, dass der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV und § 2 S. 1 der Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten genannte „[gemeinsame] Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ ist, dann sind folgende Schlussfolgerungen daraus zu ziehen:

I. Der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist nicht rechtsfähig (= kein Träger von Rechten und Pflichten); damit ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio grds. auch nicht partei- und prozessfähig (= kann nicht klagen und nicht verklagt werden; kann keine Prozesshandlungen vornehmen).

II. Der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist eine im Rahmen einer öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten. Damit ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Rundfunkanstalten sind rechtsfähig und parteifähig.

III. Fraglich ist aber noch, ob der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine Behörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne ist und damit Verwaltungsakte (§ 35 S. 1 VwVfG) erlassen kann. Eine Behörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der im Rahmen einer öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist ein Teil der Rundfunkanstalten. Er nimmt als Teil der Rundfunkanstalt(en) die Aufgaben der Rundfunkanstalt(en) wahr. Die Aufgabe einer Rundfunkanstalt ist die Rundfunkversorgung. Die Rundfunkversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. Ist die öffentliche Aufgabe aber eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung? Offenbar gehen alle davon aus, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde ist. Wäre eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt keine Behörde, könnte sie keine Verwaltungsakte (§ 35 S. 1 VwVfG) erlassen. Wenn wir also annehmen, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde ist, dann würde der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, als Teil dieser Rundfunkanstalt, einige Aufgaben dieser Behörde wahrnehmen. Festzuhalten bleibt dann aber, dass die öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalt und nicht der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine Behörde ist.

IV. Zusammenfassung
Der nicht rechtsfähige, nicht partei- und prozessfähige sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist – sofern er die gemeinsame Stelle i.S.d. § 2 S. 1 der Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten ist – ein Teil der Rundfunkanstalten, kann aber keine Verwaltungsakte im eigenen Namen erlassen. Die Rundfunkanstalten selbst sind rechtsfähig, parteifähig und können offenbar Verwaltungsakte erlassen. Das Handeln einer Rundfunkanstalt muss dann aber im eigenen Namen erfolgen – es sei denn, die Rundfunkanstalt handelt für eine andere Person. Die Handlung eines Teils einer Rundfunkanstalt müsste insofern erst Recht (argumentum a maiore ad minus) nach diesen Grundsätzen erfolgen. Das heißt die Handlung des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio müsste erst Recht im Namen der Rundfunkanstalt erfolgen – und nicht im Namen des Teils der Rundfunkanstalt („Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“); der Name „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ ist zudem irreführend, weil er die zuständige Rundfunkanstalt gar nicht konkret bezeichnet.

Bis hierher meine Argumentation. Diese Argumentation gilt es aber nun auszubauen oder zumindest mit Autoritätsargumenten (Gerichtsentscheidungen, Gutachten, Monographien, Aufsätze usw.) zu bestärken. Ansatzpunkt für ein gerichtliches Autoritätsargument könnte auch der frühere Umgang mit den GEZ-Briefen sein. Wurde in den GEZ-Briefen stets die konkret zuständige Rundfunkanstalt namentlich genannt?


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K
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Der nicht rechtsfähige, nicht partei- und prozessfähige sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist – sofern er die gemeinsame Stelle i.S.d. § 2 S. 1 der Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten ist – ein Teil der Rundfunkanstalten, kann aber keine Verwaltungsakte im eigenen Namen erlassen. Die Rundfunkanstalten selbst sind rechtsfähig, parteifähig und können offenbar Verwaltungsakte erlassen. Das Handeln einer Rundfunkanstalt muss dann aber im eigenen Namen erfolgen – es sei denn, die Rundfunkanstalt handelt für eine andere Person. Die Handlung eines Teils einer Rundfunkanstalt müsste insofern erst Recht (argumentum a maiore ad minus) nach diesen Grundsätzen erfolgen. Das heißt die Handlung des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio müsste erst Recht im Namen der Rundfunkanstalt erfolgen – und nicht im Namen des Teils der Rundfunkanstalt („Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“); der Name „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ ist zudem irreführend, weil er die zuständige Rundfunkanstalt gar nicht konkret bezeichnet.

Bis hierher meine Argumentation.

Deine Argumentation ist wirklich gut. Ich versuche mal, die Diskussion über die Rechtsnatur des "Beitragsservice" aus meiner Sicht fortzuführen.

Nach einem Urteil des VG Köln vom 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08, sind die Landesrundfunkanstalten nur auf dem Gebiet des "Gebühreneinzugs" Behörden. Hierzu heißt es in dem Urteil:

Zitat
Tz. 45:
Rundfunkanstalten sind indes - mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte - auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe" keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären.

Tz. 48:
Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.

Nach einem Beschluss des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2009, Az. 8 E 1377/08, handelt es sich bei der GEZ -in Übereinstimmung mit Deiner Argumentation- nicht um eine Behörde, sondern um einen Teil der Rundfunkanstalt. In dem Beschluss heißt es:

Zitat
Tz. 21 f.:
Abgesehen davon führt die GEZ gemäß § 2 Satz 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung  der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 18. November 1993 (GV. NRW. 1994 S. 245), zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juni 2002 (GV. NRW. S. 239), - WDR-Satzung -, als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Gebühreneinzugs durch. Es handelt sich bei ihr um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde.
Vgl. Ohliger, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RGebStV Rn. 18.

Der "Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht", auf den in dieser Textstelle verwiesen wird, ist der berüchtigte "Hahn/Vesting", in welchem die Funktionseliten der GEZ und der Landesrundfunkanstalten ihre juristische Sicht des Rundfunkrechts wiedergeben. Der genannte Autor, Eckhard Ohliger, war Leiter der Abteilung "Recht und Personal" der GEZ.

Meiner Ansicht nach handelt es sich bei der GEZ bzw. dem Beitragsservice jedoch um eine eigenständige Behörde, weil er eine dauerhaft angelegte Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln mit eigenem Verwaltungsrat und eigenem Sitz ist, zum Zwecke der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben eigenständig mit einem eigenen Budget handelt, einen eigenen „Geschäfts­leiter“ hat, mehrere Millionen sog. „Bei­tragskonten“ eigenständig verwaltet und nach außen im eigenen Namen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsser­vice“ auftritt.

Eine Zuordnung ist weder zu einer noch zu einer einzigen Rundfunkanstalt feststellbar, deshalb handelt es sich meiner Ansicht nach nicht um einen Teil einer Rundfunkanstalt. Die Verwaltungsgemeinschaft "Beitragsservice" ist keine innerbehördliche Organisationseinheit einer oder einer einzigen Rundfunkanstalt. Zudem: Wenn es sich um einen Teil einer Rundfunkanstalt handeln würde, so bedürfte es keiner Aufgabenübertragung im Rahmen einer besonderen Kodifikation.

Meiner Ansicht nach bedeutet die Nichtrechtsfähigkeit der Verwaltungsgemeinschaft "Beitragsservice" folgendes:

Im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt das sog. Rechtsträgerprinzip, d.h. verklagt wird nicht die Behörde als solche, sondern der Rechtsträger der Behörde. Rechtsträger kann dabei beispielsweise eine Gebietskörperschaft wie z.B. ein Landkreis sein oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wie beispielsweise der Hessische Rundfunk (da Anstalten des öffentlichen Rechts eine Unterform der KdöR sind).

(Demgegenüber gilt im Finanzverwaltungsrecht das Behördenprinzip, d.h. verklagt wird beispielsweise nicht das Land Hessen als Rechtsträger, sondern das jeweilige Finanzamt als Behörde. Das aber nur nebenbei.)

Erst die Aufgabenübertragung macht die Verwaltungsgemeinschaft "Beitragsservice" überhaupt zu einer Behörde. Ohne eine Aufgabenübertragung nimmt sie keine öffentlichen Aufgaben wahr. Durch die Aufgabenübertragung wird sie auf dem "Gebiet des Gebühreneinzugs" hoheitlich tätig. Allerdings verfügt die Verwaltungsgemeinschaft "Beitragsservice" nicht über einen Rechtsträger. Ich bin der Ansicht, dass dies mit "Nichtrechtsfähigkeit" gemeint ist.

Ich habe dazu noch ein kleines Schaubild erstellt, was im Anhang zu sehen ist.

Soweit von mir hierzu.


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B

Beitragender

Vielen Dank für dieses Feedback!

Im Kommentar von Hahn/Vesting, Rundfunkrecht (3. Auflage, 2012) schreibt Tucholke (im Bearbeiterverzeichnis steht über sie: Abteilung Recht und Personal, GEZ, Köln) zu § 10 Abs. 7 unter:

Rz. 59: *
Es handele sich bei der gemeinsame Stelle um einen Teil jeder Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert worden sei (OVG Nordrhein-Westfalen, B. vom 30. 4. 2009 – 8 E 1377/08 zur GEZ; Grupp, Grundfragen, S. 81).

Rz. 61:
Die Beitragsbescheide, Widerspruchsbescheide, Vollstreckungsersuchen und Ordnungswidrigkeitenanträge würden von der gemeinsamen Stelle ausdrücklich im Namen der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt erstellt. Dies gelte unabhängig davon, ob im Hintergrund die zuständige Abteilung der Landesrundfunkanstalt selbst oder stattdessen die gemeinsame Stelle im Namen dieser Rundfunkanstalt tätig wird.

Rz. 62:
Als rechtlich unselbständige Einrichtung der Rundfunkanstalten sei die gemeinsame Stelle in Verwaltungsstreitverfahren wegen Rundfunkbeiträgen nicht passiv legitimiert. Eine eventuelle Klage sei gegen die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu richten. Mangels Rechtspersönlichkeit sei die gemeinsame Stelle weder partei- noch prozessfähig. Erklärungen könne sie daher auch nur im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgeben (VG München vom 16. 11. 1999 – M 32 b K 98.4257). Umgekehrt könne die gemeinsame Stelle selbst auch keine Aktivprozesse (z. B. auf Erstattung zu Unrecht erstatteter Beiträge, s. Rn. 44) führen; dies müsse die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt selbst tun.

*Es handelt sich offensichtlich nicht nur um eine örtliche Auslagerung, sondern auch um eine Zusammenlegung der Abteilungen, da die Mitarbeiter des BS ( u.A. auch Tucholke) im Namen verschiedener LRAs unterschreiben/ unterschrieben haben (Den Nachweis haben Forenmitglieder erbracht). Es könnten sich da auch Probleme mit der Datentrennung ergeben. d.Mod. /seppl


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2015, 19:53 von seppl«

I
  • Beiträge: 434
Genau diese Thematik habe ich für die Klage gesucht

Ein ganz wichtigen Punkt finde ich, dass angemerkt wurde, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, sondern nur hinsichtlich ihrer Eintreibung der Beiträge als Behörde agieren darf.

Zitat
VG Köln vom 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08
Rundfunkanstalten sind indes – mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte – auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer „öffentlichen Aufgabe“ keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären.

Hier stellt sich mir allerdings die Gegenfrage, wenn die Rundfunkanstalten keine reinen Behörden sind, wie ist dieses Konstrukt dann mit dem Verwaltungsrecht vereinbar?
VwVfG §1 Abs. 1:
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Wenn es laut Gericht nun "keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen" sind, dürfen diese dann Verwaltungsakte erlassen?

Zitat
Knax
Meiner Ansicht nach handelt es sich bei der GEZ bzw. dem Beitragsservice jedoch um eine eigenständige Behörde, ...

Ist es aber nicht gut, wenn der Beitragsservice ein Teil der Rundfunkanstalten ist?
Wenn der Beitragsservice ein Teil der Behörde (hier Rundfunkanstalt/en) ist, gilt dieser nicht als Behörde (nach VwVfG §1 Abs. 4) und darf somit auch keine eigenen Verwaltungsakte erlassen. Der Beitragsservice darf nur nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 10 (5):
Zitat
Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt
im eigenen Namen erlassen werden...

Bescheide im Namen der Rundfunkanstalt erlassen.

Zu dem Thema "im eigenen Namen erlassen" habe ich in dem Buch Allgemeines Verwaltungsrecht (von Mike Wienbracke) folgendes gefunden:

Zitat
...bei denen die Bediensteten einer Behörde im Namen einer anderen Behörde handeln, muss aus dem Bescheid hervorgehen, dass die Bediensteten der beauftragten Behörde im Namen der beauftragten Behörde tätig werden. Denn es gilt der Grundsatz, dass die beauftragte Behörde im Zweifel für sich selbst agiert. In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB kann sich deshalb der Rechtsträger einer beauftragten Behörde auf einen Mangel des Willens dieser Behörde, einen schriftlichen Verwaltungsakt im eigenen Namen zu erlassen, nicht berufen, wenn der Wille der Behörde, in fremden Namen zu handeln, in dem Bescheid selbst nicht erkennbar hervortritt.

In § 164 Abs. 2 BGB (ich weiß BGB ist nicht anwendbar, soll nur als Gedankengang genutzt werden) steht:
Zitat
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

Wäre dies dann nicht ein Angriffspunkt, weil aus dem Beitragsbescheid für den Laien nicht eindeutig hervorgeht das der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt handelt?
In meinem Widerspruchsbescheid (der auch einen Verwaltungsakt darstellt) steht im Kopf z.B. nur der Beitragsservice, sprich das hier im Namen der Rundfunkanstalt gehandelt wird, erkennt man noch weniger.


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  • IP logged

G
  • Beiträge: 6
Kann den hier dargestellten Inhalten nur noch insoweit folgen, dass ich mir erlaube auf den Link zu verweisen,

http://fernsehkritik.tv/blog/2014/10/widerstand-nicht-zwecklos/

der möglicherweise einige Antworten enthält


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2015, 01:09 von Uwe«

I
  • Beiträge: 434
Die Eheleute Michael und Nicole hatten am 25.03.2014 eine Bescheinigung über Leistungsbezug dem Beitragsservice gesendet. Trotzdem forderte der Beitragsservice die Beiträge für den Zeitraum 01.04. -30.09.2014. Nachdem die beiden allerdings die Bescheinigung in einem Schreiben vom 11.09.2014 erwähnten, fand wohl der Beitragsservice zufälligerweise dieses und befreite die beiden.

Manchmal muss man nur lesen und findet die Antwort.
Die Befreiung hat also nix mit den (teilweise) nicht anwendbaren Argumenten zu tun.

Der Rundfunkstaatsvertrag und die anhänglichen Verträge sind durch die Zustimmung der Ministerpräsidenten der Länder zu/m Gesetz/en geworden.

Die Frage ist eher ob die Rundfunkanstalten den Behördencharakter erfüllen. Denn wie kann eine Institution eine Behörde sein und zeitgleich staatsfern???


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B

Beitragender

Wäre dies dann nicht ein Angriffspunkt, weil aus dem Beitragsbescheid für den Laien nicht eindeutig hervorgeht das der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt handelt?
In meinem Widerspruchsbescheid (der auch einen Verwaltungsakt darstellt) steht im Kopf z.B. nur der Beitragsservice, sprich das hier im Namen der Rundfunkanstalt gehandelt wird, erkennt man noch weniger.

Diesen "Angriffspunkt" hatte ich zur Diskussion gestellt:

Anknüpfend an den Wortlaut des § 2 MDRVLR-Satzung stellen sich nun folgende Fragen:
Ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung ist, auf welcher Rechtsgrundlage fußen dann die Briefe des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung ist, wieso ist der Adressant der Briefe nicht mit „Gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ bezeichnet; gibt es eine Rechtsgrundlage für die Bezeichnung „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ oder „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung ist und es eine Rechtsgrundlage für diese Bezeichnung gibt, wieso teilt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Adressaten seinen Briefen nicht mit, dass er – dem Wortlaut u.a. des § 2 S. 1 MDRVLR-Satzung entsprechend – die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der zuständigen Rundfunkanstalt nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der zuständigen Rundfunkanstalt wahrnimmt, handelt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio dann nicht stellvertretend für die zuständige Landesrundfunkanstalt und müsste – nicht zuletzt des Offenkundigkeitsprinzips wegen, welches im öffentlichen Recht Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und Bestimmtheitsgebots ist – den Namen des Vertretenen oder der Vertretenen nennen? Es stellt sich nämlich die Frage, wen der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eigentlich vertritt: Vertritt er im fiktiven Fall allein den Mitteldeutschen Rundfunk oder handelt er für alle Rundfunkanstalten, da er die ARD im Namen führt (vgl. auch den Wortlaut des § 2 S. 2 MDRVLR-Satzung)?
Darüber hinaus dienen als Argumentationsgrundlage für die Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit des Handelns möglicherweise § 37 Abs. 1, 3 und § 44 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG (sowie § 37 Abs. 1, 3 VwVfG und § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) und insbesondere der Beschluss des LG Tübingen vom 19. Mai 2014 – Az. 5 T 81/14 (https://openjur.de/u/708173.html)
Den Gesetzen und Satzungen zufolge handelt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio -- sofern er die "gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" ist (vgl. § 2 S. 1 der Beitragssatzungen) -- für die zuständige Rundfunkanstalt; das heißt er hat im Namen der zuständigen Rundfunkanstalt zu handeln. Tatsächlich aber handelt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen.
IV. Zusammenfassung
Der nicht rechtsfähige, nicht partei- und prozessfähige sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist – sofern er die gemeinsame Stelle i.S.d. § 2 S. 1 der Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten ist – ein Teil der Rundfunkanstalten, kann aber keine Verwaltungsakte im eigenen Namen erlassen. Die Rundfunkanstalten selbst sind rechtsfähig, parteifähig und können offenbar Verwaltungsakte erlassen. Das Handeln einer Rundfunkanstalt muss dann aber im eigenen Namen erfolgen – es sei denn, die Rundfunkanstalt handelt für eine andere Person. Die Handlung eines Teils einer Rundfunkanstalt müsste insofern erst Recht (argumentum a maiore ad minus) nach diesen Grundsätzen erfolgen. Das heißt die Handlung des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio müsste erst Recht im Namen der Rundfunkanstalt erfolgen – und nicht im Namen des Teils der Rundfunkanstalt („Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“); der Name „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ ist zudem irreführend, weil er die zuständige Rundfunkanstalt gar nicht konkret bezeichnet.

"Autoritätsargument" mit weiteren Nachweisen:
Im Kommentar von Hahn/Vesting, Rundfunkrecht (3. Auflage, 2012) schreibt Tucholke (im Bearbeiterverzeichnis steht über sie: Abteilung Recht und Personal, GEZ, Köln) zu § 10 Abs. 7 unter:

Rz. 59:
Es handele sich bei der gemeinsame Stelle um einen Teil jeder Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert worden sei (OVG Nordrhein-Westfalen, B. vom 30. 4. 2009 – 8 E 1377/08 zur GEZ; Grupp, Grundfragen, S. 81).

Rz. 61:
Die Beitragsbescheide, Widerspruchsbescheide, Vollstreckungsersuchen und Ordnungswidrigkeitenanträge würden von der gemeinsamen Stelle ausdrücklich im Namen der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt erstellt. Dies gelte unabhängig davon, ob im Hintergrund die zuständige Abteilung der Landesrundfunkanstalt selbst oder stattdessen die gemeinsame Stelle im Namen dieser Rundfunkanstalt tätig wird.

Rz. 62:
Als rechtlich unselbständige Einrichtung der Rundfunkanstalten sei die gemeinsame Stelle in Verwaltungsstreitverfahren wegen Rundfunkbeiträgen nicht passiv legitimiert. Eine eventuelle Klage sei gegen die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu richten. Mangels Rechtspersönlichkeit sei die gemeinsame Stelle weder partei- noch prozessfähig. Erklärungen könne sie daher auch nur im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgeben (VG München vom 16. 11. 1999 – M 32 b K 98.4257). Umgekehrt könne die gemeinsame Stelle selbst auch keine Aktivprozesse (z. B. auf Erstattung zu Unrecht erstatteter Beiträge, s. Rn. 44) führen; dies müsse die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt selbst tun.


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Ja du hast Recht.  ;)

Die Frage lässt sich nicht so leicht beantworten. Vielleicht müsste man zuvor die Überlegung anstellen, wie ein Beitragsbescheid aussehen würde, der vom Beitragsservice erstellt, aber im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt erlassen wurde.

Reicht hier am Ende des Bescheids ein bloßes "Im Auftrag"?


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Beitragender

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
(In diesem Bescheid steht links oben die zuständige Landesrundfunkanstalt [= Mitteldeutscher Rundfunk]; der Textteil endet mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen Mitteldeutscher Rundfunk")


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Zitat
In diesem Bescheid steht links oben die zuständige Landesrundfunkanstalt [= Mitteldeutscher Rundfunk]; der Textteil endet mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen Mitteldeutscher Rundfunk"

Ich kenn die Schreiben vom MDR, bin in dem Gebiet zu Hause...

und rechts steht der Beitragsservice sehr ausführlich dargestellt.

Genau das ist nun die Frage, ist das im Namen des MDR ein durch den Beitragsservice erstellter Bescheid.

Muss für den Bürger, der sich mit der Sache nicht beschäftigt hat, erkennbar sein, das der Beitragsservice im Namen des MDR gehandelt hat. Laut dem Buch Allgemeines Verwaltungsrecht, muss aus dem Bescheid hervorgehen, dass wie hier der Beitragsservice im Namen der beauftragten Behörde tätig geworden ist. Denn es gilt der Grundsatz, dass die beauftragte Behörde im Zweifel für sich selbst agiert.

Wenn ich das Schreiben zum ersten Mal in Händen halte und nix von der Materie weiß, wüsste ich nicht wer von den beiden erstmal die Behörde ist und zweitens wüsste ich nicht, dass der Beitragsservice im Namen des MDR Bescheide erlassen darf. Da am Textende der MDR erwähnt wird, denkt eigentlich jeder, dass dieses Schreiben vom MDR erstellt wurde. Aber wieso steht dann der Beitragsservice mit auf dem Briefkopf und wird durch diesen verschickt? Hier könnte man widerum der Annahme sein, der Beitragsservice hat das Schreiben erstellt, aber wieso steht dieser dann nicht am Textende.

Alles in allen erkennt der Betrachter nicht das dieses Schreiben im eigenen Namen erstellt wurde. Allerdings wäre ich eine gesetzliche Grundlage nicht verkehrt, inwieweit dies erkennbar sein muss.


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