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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Beitragender am 02. Januar 2015, 18:46

Titel: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 02. Januar 2015, 18:46
Der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio versendet unter diesem und im eigenen Namen Briefe. Diese Briefe werden zugestellt; die Zustellung erfolgt regelmäßig durch Einwerfen der Briefe in einen Briefkasten.
Briefkästen stehen regelmäßig im Besitz, mitunter auch im Eigentum einer Person.

I. Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht (legaldefiniert in § 858 Abs. 1 BGB) im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen, § 862 Abs. 1 S. 1 BGB. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen, § 862 Abs. 1 S. 2 BGB.

II. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio durch das Versenden von Briefen unter diesem und im eigenen Namen den Adressaten in seinem Besitz an dem Briefkasten stört bzw. in seinem Eigentum an dem Briefkasten beeinträchtigt, so hat der Besitzer bzw. Eigentümer einen Anspruch gegen den sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio aus § 862 Abs. 1 BGB bzw. § 1004 Abs. 1 BGB. Hieran anschließend böte sich an, dem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio aufzufordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben; Zweck einer solchen ist u.a., dass die Wiederholungsgefahr (vgl. Wortlaut des § 862 Abs. 1 S. 2 bzw. des § 1004 Abs. 1 S. 2 „Sind weitere Störungen zu besorgen […]“) entfällt.

III. Fraglich ist also, ob der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio durch das Versenden von Briefen unter diesem und im eigenen Namen den Adressaten in seinem Besitz an dem Briefkasten stört bzw. in seinem Eigentum an dem Briefkasten beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Briefe widerrechtlich und ohne den Willen des Besitzers bzw. Eigentümers in dessen Briefkasten zustellen lässt. Maßgeblich ist demnach die Frage, ob der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Briefe widerrechtlich zustellen lässt.
Der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio handelt jedenfalls widerrechtlich, sofern ihm das Gesetz nicht diese Handlung gestattet (vgl. § 858 Abs. 1 BGB) bzw. der Eigentümer des Briefkasten zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem RBStV zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten – dazu zählt auch das Recht zum Einzug des Rundfunkbeitrags – ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Gemäß § 10 Abs. 7 S. 2 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 RBStV zu regeln.
Welche Rundfunkanstalt zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnort. Nehmen wir als fiktives Beispiel einen Wohnort im Freistaat Thüringen. Die für den Freistaat Thüringen zuständige Landesrundfunkanstalt ist der Mitteldeutsche Rundfunk (Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30 Mai 1991). § 2 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. September 2012 (nachfolgend: MDRVLR-Satzung) bestimmt:

„Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig“.
   
Anknüpfend an den Wortlaut des § 2 MDRVLR-Satzung stellen sich nun folgende Fragen:
Ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung ist, auf welcher Rechtsgrundlage fußen dann die Briefe des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung ist, wieso ist der Adressant der Briefe nicht mit „Gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ bezeichnet; gibt es eine Rechtsgrundlage für die Bezeichnung „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ oder „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung ist und es eine Rechtsgrundlage für diese Bezeichnung gibt, wieso teilt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Adressaten seinen Briefen nicht mit, dass er – dem Wortlaut u.a. des § 2 S. 1 MDRVLR-Satzung entsprechend – die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der zuständigen Rundfunkanstalt nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der zuständigen Rundfunkanstalt wahrnimmt, handelt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio dann nicht stellvertretend für die zuständige Landesrundfunkanstalt und müsste – nicht zuletzt des Offenkundigkeitsprinzips wegen, welches im öffentlichen Recht Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und Bestimmtheitsgebots ist – den Namen des Vertretenen oder der Vertretenen nennen? Es stellt sich nämlich die Frage, wen der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eigentlich vertritt: Vertritt er im fiktiven Fall allein den Mitteldeutschen Rundfunk oder handelt er für alle Rundfunkanstalten, da er die ARD im Namen führt (vgl. auch den Wortlaut des § 2 S. 2 MDRVLR-Satzung)?
Darüber hinaus dienen als Argumentationsgrundlage für die Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit des Handelns möglicherweise § 37 Abs. 1, 3 und § 44 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG (sowie § 37 Abs. 1, 3 VwVfG und § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) und insbesondere der Beschluss des LG Tübingen vom 19. Mai 2014 – Az. 5 T 81/14 (https://openjur.de/u/708173.html)

Was haltet Ihr davon?
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Roggi am 02. Januar 2015, 23:33
Bei diesem Verein wundert mich gar nichts mehr. Haben die vergessen, den Beitragsservice mit ins Gesetz aufzunehmen? Oder wie soll man deine Ausführung verstehen? Bin gerade mit dem Smartphone unterwegs und kann das schlecht prüfen. In RBStV, im RStV und in den Satzungen des WDR habe ich nichts über den BS gefunden. Wenn der Beitragsservice nicht im Gesetz ermächtigt wird, wäre er, hmmm, unwichtig?
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 03. Januar 2015, 05:31
Ein Blick in die Gesetze und Satzungen verschafft Klarheit. In keinem der mir bekannten einschlägigen Gesetze (Rundfunkstaatsvertrag [RStV], Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV], Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [RBStV]) und in keiner der mir bekannten einschlägigen Satzungen findet sich der Name „Beitragservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“; die Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge scheinen alle auf einer Mustersatzung zu beruhen:

1. Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/rechtsgrundlagen-gesetze-satzung-rundfunkbeitraege-100.html)

2. Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/rundfunkbeitrag/rundfunkbeitragsstaatsvertrag.file.html/130314-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Rechtsgrudlagen-rbb.pdf) --> pdf-Seiten 14 ff.

3. Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(http://www.hr-online.de/website/derhr/home/download.jsp?key=standard_document_852480&row=4&rubrik=2558)

4. Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(http://www.mdr.de/rundfunkgebuehren/download3230.html)

5. Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Handel/mbl_2012-44.pdf)

6. Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(http://www.swr.de/-/id=11576220/property=download/nid=7687256/1m4aav5/index.pdf) --> pdf-Seite 24, verweist lediglich auf die Satzung des SWR, welche mit der eigenen übereinstimme

7. Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(http://www.swr.de/-/id=11090026/property=download/nid=7687256/1t29tfl/index.pdf)

8. Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=22544&aufgehoben=N&menu=1&sg=0)

Es stellt sich aber die Frage, welche rechtlichen Schlussfolgerungen hieraus gezogen werden können (siehe: Mein Beitrag Nr. 1, unter Punkt "III.").
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Roggi am 03. Januar 2015, 06:07
Der Beitragsservice handelt zwar im Auftrag der Landesrundfunkanstalen, d.H. die Briefe werden in deren Auftrag verschickt, aber für die Datensammelei und die Zwangsanmeldungen fehlt dann vermutlich die Legitimation. Wobei ja schon für Zwangsanmeldungen keine gesetzliche Grundlage besteht, es ist so nicht vorgesehen im Gesetz.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 03. Januar 2015, 06:46
Da kommen wir der Sache schon näher.  ;)

Mütterchen Mü findet in ihrem Briefkasten drei Briefe vom sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio:
1. Brief = Infobrief in und unter dem Namen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio"
2. Brief = Bitte um Angaben und Passus: "Sollten Sie nicht [...] antworten, gehen wir davon aus, dass eine Anmeldung [...] erforderlich ist", in und unter dem Namen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio"
3. Brief = "Bestätigung der Anmeldung" (Zwangsanmeldung) in und unter dem Namen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio".

Den Gesetzen und Satzungen zufolge handelt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio -- sofern er die "gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" ist (vgl. § 2 S. 1 der Beitragssatzungen) -- für die zuständige Rundfunkanstalt; das heißt er hat im Namen der zuständigen Rundfunkanstalt zu handeln. Tatsächlich aber handelt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 03. Januar 2015, 12:11
Gibt es einen Beitrag, der die Rechtsnatur des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio thematisiert? Bisher habe ich nur kleinere, unsystematische Anmerkungen gefunden. Meine Gedanken zur:
Rechtsnatur des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio:

Rechtliche Grundlagen:

§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV:
„Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr“.

§ 2 der Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten (siehe: Mein Beitrag Nr. 1):
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig“.

Nehmen wir an, dass der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV und § 2 S. 1 der Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten genannte „[gemeinsame] Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ ist, dann sind folgende Schlussfolgerungen daraus zu ziehen:

I. Der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist nicht rechtsfähig (= kein Träger von Rechten und Pflichten); damit ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio grds. auch nicht partei- und prozessfähig (= kann nicht klagen und nicht verklagt werden; kann keine Prozesshandlungen vornehmen).

II. Der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist eine im Rahmen einer öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten. Damit ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Rundfunkanstalten sind rechtsfähig und parteifähig.

III. Fraglich ist aber noch, ob der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine Behörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne ist und damit Verwaltungsakte (§ 35 S. 1 VwVfG) erlassen kann. Eine Behörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der im Rahmen einer öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist ein Teil der Rundfunkanstalten. Er nimmt als Teil der Rundfunkanstalt(en) die Aufgaben der Rundfunkanstalt(en) wahr. Die Aufgabe einer Rundfunkanstalt ist die Rundfunkversorgung. Die Rundfunkversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. Ist die öffentliche Aufgabe aber eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung? Offenbar gehen alle davon aus, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde ist. Wäre eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt keine Behörde, könnte sie keine Verwaltungsakte (§ 35 S. 1 VwVfG) erlassen. Wenn wir also annehmen, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde ist, dann würde der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, als Teil dieser Rundfunkanstalt, einige Aufgaben dieser Behörde wahrnehmen. Festzuhalten bleibt dann aber, dass die öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalt und nicht der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine Behörde ist.

IV. Zusammenfassung
Der nicht rechtsfähige, nicht partei- und prozessfähige sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist – sofern er die gemeinsame Stelle i.S.d. § 2 S. 1 der Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten ist – ein Teil der Rundfunkanstalten, kann aber keine Verwaltungsakte im eigenen Namen erlassen. Die Rundfunkanstalten selbst sind rechtsfähig, parteifähig und können offenbar Verwaltungsakte erlassen. Das Handeln einer Rundfunkanstalt muss dann aber im eigenen Namen erfolgen – es sei denn, die Rundfunkanstalt handelt für eine andere Person. Die Handlung eines Teils einer Rundfunkanstalt müsste insofern erst Recht (argumentum a maiore ad minus) nach diesen Grundsätzen erfolgen. Das heißt die Handlung des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio müsste erst Recht im Namen der Rundfunkanstalt erfolgen – und nicht im Namen des Teils der Rundfunkanstalt („Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“); der Name „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ ist zudem irreführend, weil er die zuständige Rundfunkanstalt gar nicht konkret bezeichnet.

Bis hierher meine Argumentation. Diese Argumentation gilt es aber nun auszubauen oder zumindest mit Autoritätsargumenten (Gerichtsentscheidungen, Gutachten, Monographien, Aufsätze usw.) zu bestärken. Ansatzpunkt für ein gerichtliches Autoritätsargument könnte auch der frühere Umgang mit den GEZ-Briefen sein. Wurde in den GEZ-Briefen stets die konkret zuständige Rundfunkanstalt namentlich genannt?
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Knax am 03. Januar 2015, 14:55
Der nicht rechtsfähige, nicht partei- und prozessfähige sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist – sofern er die gemeinsame Stelle i.S.d. § 2 S. 1 der Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten ist – ein Teil der Rundfunkanstalten, kann aber keine Verwaltungsakte im eigenen Namen erlassen. Die Rundfunkanstalten selbst sind rechtsfähig, parteifähig und können offenbar Verwaltungsakte erlassen. Das Handeln einer Rundfunkanstalt muss dann aber im eigenen Namen erfolgen – es sei denn, die Rundfunkanstalt handelt für eine andere Person. Die Handlung eines Teils einer Rundfunkanstalt müsste insofern erst Recht (argumentum a maiore ad minus) nach diesen Grundsätzen erfolgen. Das heißt die Handlung des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio müsste erst Recht im Namen der Rundfunkanstalt erfolgen – und nicht im Namen des Teils der Rundfunkanstalt („Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“); der Name „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ ist zudem irreführend, weil er die zuständige Rundfunkanstalt gar nicht konkret bezeichnet.

Bis hierher meine Argumentation.

Deine Argumentation ist wirklich gut. Ich versuche mal, die Diskussion über die Rechtsnatur des "Beitragsservice" aus meiner Sicht fortzuführen.

Nach einem Urteil des VG Köln vom 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08, sind die Landesrundfunkanstalten nur auf dem Gebiet des "Gebühreneinzugs" Behörden. Hierzu heißt es in dem Urteil:

Zitat
Tz. 45:
Rundfunkanstalten sind indes - mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte - auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe" keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären.

Tz. 48:
Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.

Nach einem Beschluss des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2009, Az. 8 E 1377/08, handelt es sich bei der GEZ -in Übereinstimmung mit Deiner Argumentation- nicht um eine Behörde, sondern um einen Teil der Rundfunkanstalt. In dem Beschluss heißt es:

Zitat
Tz. 21 f.:
Abgesehen davon führt die GEZ gemäß § 2 Satz 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung  der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 18. November 1993 (GV. NRW. 1994 S. 245), zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juni 2002 (GV. NRW. S. 239), - WDR-Satzung -, als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Gebühreneinzugs durch. Es handelt sich bei ihr um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde.
Vgl. Ohliger, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RGebStV Rn. 18.

Der "Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht", auf den in dieser Textstelle verwiesen wird, ist der berüchtigte "Hahn/Vesting", in welchem die Funktionseliten der GEZ und der Landesrundfunkanstalten ihre juristische Sicht des Rundfunkrechts wiedergeben. Der genannte Autor, Eckhard Ohliger, war Leiter der Abteilung "Recht und Personal" der GEZ.

Meiner Ansicht nach handelt es sich bei der GEZ bzw. dem Beitragsservice jedoch um eine eigenständige Behörde, weil er eine dauerhaft angelegte Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln mit eigenem Verwaltungsrat und eigenem Sitz ist, zum Zwecke der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben eigenständig mit einem eigenen Budget handelt, einen eigenen „Geschäfts­leiter“ hat, mehrere Millionen sog. „Bei­tragskonten“ eigenständig verwaltet und nach außen im eigenen Namen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsser­vice“ auftritt.

Eine Zuordnung ist weder zu einer noch zu einer einzigen Rundfunkanstalt feststellbar, deshalb handelt es sich meiner Ansicht nach nicht um einen Teil einer Rundfunkanstalt. Die Verwaltungsgemeinschaft "Beitragsservice" ist keine innerbehördliche Organisationseinheit einer oder einer einzigen Rundfunkanstalt. Zudem: Wenn es sich um einen Teil einer Rundfunkanstalt handeln würde, so bedürfte es keiner Aufgabenübertragung im Rahmen einer besonderen Kodifikation.

Meiner Ansicht nach bedeutet die Nichtrechtsfähigkeit der Verwaltungsgemeinschaft "Beitragsservice" folgendes:

Im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt das sog. Rechtsträgerprinzip, d.h. verklagt wird nicht die Behörde als solche, sondern der Rechtsträger der Behörde. Rechtsträger kann dabei beispielsweise eine Gebietskörperschaft wie z.B. ein Landkreis sein oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wie beispielsweise der Hessische Rundfunk (da Anstalten des öffentlichen Rechts eine Unterform der KdöR sind).

(Demgegenüber gilt im Finanzverwaltungsrecht das Behördenprinzip, d.h. verklagt wird beispielsweise nicht das Land Hessen als Rechtsträger, sondern das jeweilige Finanzamt als Behörde. Das aber nur nebenbei.)

Erst die Aufgabenübertragung macht die Verwaltungsgemeinschaft "Beitragsservice" überhaupt zu einer Behörde. Ohne eine Aufgabenübertragung nimmt sie keine öffentlichen Aufgaben wahr. Durch die Aufgabenübertragung wird sie auf dem "Gebiet des Gebühreneinzugs" hoheitlich tätig. Allerdings verfügt die Verwaltungsgemeinschaft "Beitragsservice" nicht über einen Rechtsträger. Ich bin der Ansicht, dass dies mit "Nichtrechtsfähigkeit" gemeint ist.

Ich habe dazu noch ein kleines Schaubild erstellt, was im Anhang zu sehen ist.

Soweit von mir hierzu.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 03. Januar 2015, 15:51
Vielen Dank für dieses Feedback!

Im Kommentar von Hahn/Vesting, Rundfunkrecht (3. Auflage, 2012) schreibt Tucholke (im Bearbeiterverzeichnis steht über sie: Abteilung Recht und Personal, GEZ, Köln) zu § 10 Abs. 7 unter:

Rz. 59: *
Es handele sich bei der gemeinsame Stelle um einen Teil jeder Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert worden sei (OVG Nordrhein-Westfalen, B. vom 30. 4. 2009 – 8 E 1377/08 zur GEZ; Grupp, Grundfragen, S. 81).

Rz. 61:
Die Beitragsbescheide, Widerspruchsbescheide, Vollstreckungsersuchen und Ordnungswidrigkeitenanträge würden von der gemeinsamen Stelle ausdrücklich im Namen der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt erstellt. Dies gelte unabhängig davon, ob im Hintergrund die zuständige Abteilung der Landesrundfunkanstalt selbst oder stattdessen die gemeinsame Stelle im Namen dieser Rundfunkanstalt tätig wird.

Rz. 62:
Als rechtlich unselbständige Einrichtung der Rundfunkanstalten sei die gemeinsame Stelle in Verwaltungsstreitverfahren wegen Rundfunkbeiträgen nicht passiv legitimiert. Eine eventuelle Klage sei gegen die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu richten. Mangels Rechtspersönlichkeit sei die gemeinsame Stelle weder partei- noch prozessfähig. Erklärungen könne sie daher auch nur im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgeben (VG München vom 16. 11. 1999 – M 32 b K 98.4257). Umgekehrt könne die gemeinsame Stelle selbst auch keine Aktivprozesse (z. B. auf Erstattung zu Unrecht erstatteter Beiträge, s. Rn. 44) führen; dies müsse die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt selbst tun.

*Es handelt sich offensichtlich nicht nur um eine örtliche Auslagerung, sondern auch um eine Zusammenlegung der Abteilungen, da die Mitarbeiter des BS ( u.A. auch Tucholke) im Namen verschiedener LRAs unterschreiben/ unterschrieben haben (Den Nachweis haben Forenmitglieder erbracht). Es könnten sich da auch Probleme mit der Datentrennung ergeben. d.Mod. /seppl
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 15. Januar 2015, 18:24
Genau diese Thematik habe ich für die Klage gesucht

Ein ganz wichtigen Punkt finde ich, dass angemerkt wurde, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, sondern nur hinsichtlich ihrer Eintreibung der Beiträge als Behörde agieren darf.

Zitat
VG Köln vom 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08
Rundfunkanstalten sind indes – mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte – auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer „öffentlichen Aufgabe“ keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären.

Hier stellt sich mir allerdings die Gegenfrage, wenn die Rundfunkanstalten keine reinen Behörden sind, wie ist dieses Konstrukt dann mit dem Verwaltungsrecht vereinbar?
VwVfG §1 Abs. 1:
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Wenn es laut Gericht nun "keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen" sind, dürfen diese dann Verwaltungsakte erlassen?

Zitat
Knax
Meiner Ansicht nach handelt es sich bei der GEZ bzw. dem Beitragsservice jedoch um eine eigenständige Behörde, ...

Ist es aber nicht gut, wenn der Beitragsservice ein Teil der Rundfunkanstalten ist?
Wenn der Beitragsservice ein Teil der Behörde (hier Rundfunkanstalt/en) ist, gilt dieser nicht als Behörde (nach VwVfG §1 Abs. 4) und darf somit auch keine eigenen Verwaltungsakte erlassen. Der Beitragsservice darf nur nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 10 (5):
Zitat
Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt
im eigenen Namen erlassen werden...

Bescheide im Namen der Rundfunkanstalt erlassen.

Zu dem Thema "im eigenen Namen erlassen" habe ich in dem Buch Allgemeines Verwaltungsrecht (von Mike Wienbracke) folgendes gefunden:

Zitat
...bei denen die Bediensteten einer Behörde im Namen einer anderen Behörde handeln, muss aus dem Bescheid hervorgehen, dass die Bediensteten der beauftragten Behörde im Namen der beauftragten Behörde tätig werden. Denn es gilt der Grundsatz, dass die beauftragte Behörde im Zweifel für sich selbst agiert. In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB kann sich deshalb der Rechtsträger einer beauftragten Behörde auf einen Mangel des Willens dieser Behörde, einen schriftlichen Verwaltungsakt im eigenen Namen zu erlassen, nicht berufen, wenn der Wille der Behörde, in fremden Namen zu handeln, in dem Bescheid selbst nicht erkennbar hervortritt.

In § 164 Abs. 2 BGB (ich weiß BGB ist nicht anwendbar, soll nur als Gedankengang genutzt werden) steht:
Zitat
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

Wäre dies dann nicht ein Angriffspunkt, weil aus dem Beitragsbescheid für den Laien nicht eindeutig hervorgeht das der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt handelt?
In meinem Widerspruchsbescheid (der auch einen Verwaltungsakt darstellt) steht im Kopf z.B. nur der Beitragsservice, sprich das hier im Namen der Rundfunkanstalt gehandelt wird, erkennt man noch weniger.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Garibaldi am 16. Januar 2015, 11:11
Kann den hier dargestellten Inhalten nur noch insoweit folgen, dass ich mir erlaube auf den Link zu verweisen,

http://fernsehkritik.tv/blog/2014/10/widerstand-nicht-zwecklos/

der möglicherweise einige Antworten enthält
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 16. Januar 2015, 12:25
Die Eheleute Michael und Nicole hatten am 25.03.2014 eine Bescheinigung über Leistungsbezug dem Beitragsservice gesendet. Trotzdem forderte der Beitragsservice die Beiträge für den Zeitraum 01.04. -30.09.2014. Nachdem die beiden allerdings die Bescheinigung in einem Schreiben vom 11.09.2014 erwähnten, fand wohl der Beitragsservice zufälligerweise dieses und befreite die beiden.

Manchmal muss man nur lesen und findet die Antwort.
Die Befreiung hat also nix mit den (teilweise) nicht anwendbaren Argumenten zu tun.

Der Rundfunkstaatsvertrag und die anhänglichen Verträge sind durch die Zustimmung der Ministerpräsidenten der Länder zu/m Gesetz/en geworden.

Die Frage ist eher ob die Rundfunkanstalten den Behördencharakter erfüllen. Denn wie kann eine Institution eine Behörde sein und zeitgleich staatsfern???
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 16. Januar 2015, 15:08
Wäre dies dann nicht ein Angriffspunkt, weil aus dem Beitragsbescheid für den Laien nicht eindeutig hervorgeht das der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt handelt?
In meinem Widerspruchsbescheid (der auch einen Verwaltungsakt darstellt) steht im Kopf z.B. nur der Beitragsservice, sprich das hier im Namen der Rundfunkanstalt gehandelt wird, erkennt man noch weniger.

Diesen "Angriffspunkt" hatte ich zur Diskussion gestellt:

Anknüpfend an den Wortlaut des § 2 MDRVLR-Satzung stellen sich nun folgende Fragen:
Ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung ist, auf welcher Rechtsgrundlage fußen dann die Briefe des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung ist, wieso ist der Adressant der Briefe nicht mit „Gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ bezeichnet; gibt es eine Rechtsgrundlage für die Bezeichnung „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ oder „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten i.S.d. § 2 MDRVLR-Satzung ist und es eine Rechtsgrundlage für diese Bezeichnung gibt, wieso teilt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Adressaten seinen Briefen nicht mit, dass er – dem Wortlaut u.a. des § 2 S. 1 MDRVLR-Satzung entsprechend – die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der zuständigen Rundfunkanstalt nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt? Wenn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der zuständigen Rundfunkanstalt wahrnimmt, handelt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio dann nicht stellvertretend für die zuständige Landesrundfunkanstalt und müsste – nicht zuletzt des Offenkundigkeitsprinzips wegen, welches im öffentlichen Recht Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und Bestimmtheitsgebots ist – den Namen des Vertretenen oder der Vertretenen nennen? Es stellt sich nämlich die Frage, wen der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eigentlich vertritt: Vertritt er im fiktiven Fall allein den Mitteldeutschen Rundfunk oder handelt er für alle Rundfunkanstalten, da er die ARD im Namen führt (vgl. auch den Wortlaut des § 2 S. 2 MDRVLR-Satzung)?
Darüber hinaus dienen als Argumentationsgrundlage für die Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit des Handelns möglicherweise § 37 Abs. 1, 3 und § 44 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG (sowie § 37 Abs. 1, 3 VwVfG und § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) und insbesondere der Beschluss des LG Tübingen vom 19. Mai 2014 – Az. 5 T 81/14 (https://openjur.de/u/708173.html)
Den Gesetzen und Satzungen zufolge handelt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio -- sofern er die "gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" ist (vgl. § 2 S. 1 der Beitragssatzungen) -- für die zuständige Rundfunkanstalt; das heißt er hat im Namen der zuständigen Rundfunkanstalt zu handeln. Tatsächlich aber handelt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen.
IV. Zusammenfassung
Der nicht rechtsfähige, nicht partei- und prozessfähige sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist – sofern er die gemeinsame Stelle i.S.d. § 2 S. 1 der Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten ist – ein Teil der Rundfunkanstalten, kann aber keine Verwaltungsakte im eigenen Namen erlassen. Die Rundfunkanstalten selbst sind rechtsfähig, parteifähig und können offenbar Verwaltungsakte erlassen. Das Handeln einer Rundfunkanstalt muss dann aber im eigenen Namen erfolgen – es sei denn, die Rundfunkanstalt handelt für eine andere Person. Die Handlung eines Teils einer Rundfunkanstalt müsste insofern erst Recht (argumentum a maiore ad minus) nach diesen Grundsätzen erfolgen. Das heißt die Handlung des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio müsste erst Recht im Namen der Rundfunkanstalt erfolgen – und nicht im Namen des Teils der Rundfunkanstalt („Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“); der Name „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ ist zudem irreführend, weil er die zuständige Rundfunkanstalt gar nicht konkret bezeichnet.

"Autoritätsargument" mit weiteren Nachweisen:
Im Kommentar von Hahn/Vesting, Rundfunkrecht (3. Auflage, 2012) schreibt Tucholke (im Bearbeiterverzeichnis steht über sie: Abteilung Recht und Personal, GEZ, Köln) zu § 10 Abs. 7 unter:

Rz. 59:
Es handele sich bei der gemeinsame Stelle um einen Teil jeder Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert worden sei (OVG Nordrhein-Westfalen, B. vom 30. 4. 2009 – 8 E 1377/08 zur GEZ; Grupp, Grundfragen, S. 81).

Rz. 61:
Die Beitragsbescheide, Widerspruchsbescheide, Vollstreckungsersuchen und Ordnungswidrigkeitenanträge würden von der gemeinsamen Stelle ausdrücklich im Namen der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt erstellt. Dies gelte unabhängig davon, ob im Hintergrund die zuständige Abteilung der Landesrundfunkanstalt selbst oder stattdessen die gemeinsame Stelle im Namen dieser Rundfunkanstalt tätig wird.

Rz. 62:
Als rechtlich unselbständige Einrichtung der Rundfunkanstalten sei die gemeinsame Stelle in Verwaltungsstreitverfahren wegen Rundfunkbeiträgen nicht passiv legitimiert. Eine eventuelle Klage sei gegen die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu richten. Mangels Rechtspersönlichkeit sei die gemeinsame Stelle weder partei- noch prozessfähig. Erklärungen könne sie daher auch nur im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgeben (VG München vom 16. 11. 1999 – M 32 b K 98.4257). Umgekehrt könne die gemeinsame Stelle selbst auch keine Aktivprozesse (z. B. auf Erstattung zu Unrecht erstatteter Beiträge, s. Rn. 44) führen; dies müsse die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt selbst tun.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 16. Januar 2015, 17:12
Ja du hast Recht.  ;)

Die Frage lässt sich nicht so leicht beantworten. Vielleicht müsste man zuvor die Überlegung anstellen, wie ein Beitragsbescheid aussehen würde, der vom Beitragsservice erstellt, aber im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt erlassen wurde.

Reicht hier am Ende des Bescheids ein bloßes "Im Auftrag"?
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 16. Januar 2015, 17:28
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
(In diesem Bescheid steht links oben die zuständige Landesrundfunkanstalt [= Mitteldeutscher Rundfunk]; der Textteil endet mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen Mitteldeutscher Rundfunk")
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 16. Januar 2015, 17:53
Zitat
In diesem Bescheid steht links oben die zuständige Landesrundfunkanstalt [= Mitteldeutscher Rundfunk]; der Textteil endet mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen Mitteldeutscher Rundfunk"

Ich kenn die Schreiben vom MDR, bin in dem Gebiet zu Hause...

und rechts steht der Beitragsservice sehr ausführlich dargestellt.

Genau das ist nun die Frage, ist das im Namen des MDR ein durch den Beitragsservice erstellter Bescheid.

Muss für den Bürger, der sich mit der Sache nicht beschäftigt hat, erkennbar sein, das der Beitragsservice im Namen des MDR gehandelt hat. Laut dem Buch Allgemeines Verwaltungsrecht, muss aus dem Bescheid hervorgehen, dass wie hier der Beitragsservice im Namen der beauftragten Behörde tätig geworden ist. Denn es gilt der Grundsatz, dass die beauftragte Behörde im Zweifel für sich selbst agiert.

Wenn ich das Schreiben zum ersten Mal in Händen halte und nix von der Materie weiß, wüsste ich nicht wer von den beiden erstmal die Behörde ist und zweitens wüsste ich nicht, dass der Beitragsservice im Namen des MDR Bescheide erlassen darf. Da am Textende der MDR erwähnt wird, denkt eigentlich jeder, dass dieses Schreiben vom MDR erstellt wurde. Aber wieso steht dann der Beitragsservice mit auf dem Briefkopf und wird durch diesen verschickt? Hier könnte man widerum der Annahme sein, der Beitragsservice hat das Schreiben erstellt, aber wieso steht dieser dann nicht am Textende.

Alles in allen erkennt der Betrachter nicht das dieses Schreiben im eigenen Namen erstellt wurde. Allerdings wäre ich eine gesetzliche Grundlage nicht verkehrt, inwieweit dies erkennbar sein muss.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 16. Januar 2015, 18:14
Da am Textende der MDR erwähnt wird, denkt eigentlich jeder, dass dieses Schreiben vom MDR erstellt wurde.


http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11243.msg85546.html#msg85546:

Zwischenzeitlich gibt es eine Reaktion vom SWR wenn man sich im Widerspruch auf die Argumentation des Tübinger Urteils beruft:

Zitat
Sie begründen die Widersprüche damit, dass die Bescheide formal fehlerhaft
seien, da sich den Bescheiden weder die Behörde entnehmen lasse noch eine Unterschrift vorhanden sei. Einen Beitragsbescheid für zukünftig fällige Beiträge hätten Sie nicht erhalten.
Sie verweisen hierzu auf  einen Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 (Az. : 5 T 81 /14).
[...]
Ihre Widersprüche sind zulässig, aber nicht begründet.
[...]
Sie geben an, dass die Bescheide nicht erkennen lassen, wer Aussteller des
Bescheides sei. Dies ist nicht zutreffend.
 
Zuständig für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist die
Landesrundfunkanstalt, der nach§ 10 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beiträge anteilig zustehen. Die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt ist der Aussteller der Bescheide. Die Legitimation der Landesrundfunkanstalten, 
ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch eine gemeinsame Verwaltungseinrichtung selbst wahrzunehmen, ergibt sich aus§ 10 Absatz 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Da der Beitragsservice den rundfunkeigenen Beitragseinzug betreibt, werden entsprechende Beitragsbescheide ausdrücklich im Namen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt erstellt.
 
ln den vorliegenden Bescheiden ist der Südwestrundfunk deutlich in der
Kopf- und Fußzeile auf der ersten Seite der Bescheide aufgeführt. Der Aussteller ist aus den Bescheiden demnach eindeutig zu erkennen.

Allerdings besteht die Möglichkeit, den Festsetzungsbescheid in Beziehung zu den Schreiben zu setzen, in denen ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen gehandelt hat. Dies könnte auch für die Frage wichtig sein, ob der Festsetzungsbescheid (Verwaltungsakt) hinreichend begründet wurde (§ 39 Abs. 1 VwVfG).
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 16. Januar 2015, 18:31
Zitat
Die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt ist der Aussteller der Bescheide.
Zitat
Der Aussteller ist aus den Bescheiden demnach eindeutig zu erkennen.

Wenn die Landesrundfunkanstalt angeblich Aussteller ist, wieso werden die Bescheide dann durch den Beitragsservice verschickt und wieso taucht der Beitragsservice dann im Briefkopf auf?

Den ganzen Wirrwarr würde es nicht geben, wenn die zuständige Landesrundfunkanstalt den Bescheid (Verwaltungsakt) selbst erstellen und verschicken würde, ohne irgendeinen Hinweis auf den Beitragsservice.

Was mir aufgefallen ist, bei mir sind alle Schreiben vom Beitragservice im Kopf farbig und die scheinbar von der Landesrundfunkanstalt ausgestellten schwarz-weiß.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 16. Januar 2015, 18:36
Den ganzen Wirrwarr würde es nicht geben, wenn die zuständige Landesrundfunkanstalt den Bescheid (Verwaltungsakt) selbst erstellen und verschicken würde, ohne irgendeinen Hinweis auf den Beitragsservice.

Richtig. Deswegen wird wohl auch über das Thema "Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung" diskutiert. Grund für dieses "Wirrwarr" ist möglicherweise, dass die Bürger vor der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ständig Post von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bekommen.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 16. Januar 2015, 19:23
Das sind alles nur Infoschreiben, die gesammelt oder getrost in die Tonne können.

Aber auf keinen Fall die Schreiben (Gebühren-/Beitragsbescheid, Festsetzungsbescheid) mit Rechtmittelbehelf, diesen immer widersprechen und auf den Widerspruchbescheid klagen.

Ich würde die Sache mit "in eigenem Namen" trotzdem mit in die Klage bringen, dass für den Bürger der dieses Schreiben in Händen hält, aufgrund der zwei aufgeführten Adressen (MDR / Beitragsservice) nicht eindeutig klar ist:
1. wer von beiden eine Behörde ist oder beide eine Behörde sind
2. wer die ausstellende Behörde ist, wenn am Textende MDR steht, es allerdings vom Beitragsservice verschickt wurde, ist dies irgendwie unklar
3. man nach intensiver Recherche herausgefunden hat, dass der Beitragsservice im Namen des MDR Bescheide erlassen darf, aber das im Schreiben nicht ersichtlich wird
und man davon ausgehen könnte, dass der Beitragsservice diesen im Namen des MDR erlassen hat, wieso sollte der Beitragsservice sonst im Kopf stehen und von diesem verschickt werden


Vielleicht sollte man folgenden Punkt auch noch angehen:

Zitat
Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 13.12.1984, Az.: 7 C 139/81

Rundfunkanstalten erfüllten zwar eine öffentliche Aufgabe, übten aber keine exekutivische (vollziehende) staatliche Verwaltungstätigkeit aus, sondern seien als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit dem Staat gegenüber selbständig.

Rundfunkanstalten sind aber, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen.

Ihre hier in Frage stehende Tätigkeit, die Veranstaltung von Rundfunksendungen, ist nicht mittelbare Staatsverwaltung.

Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden.

Zitat
Dem hat wohl das BVerfG, Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85 folgendes hinzugefügt:
Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlich - rechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.

Zitat
VG Köln vom 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08
Unter die "Verwaltungstätigkeit" fällt somit jedes staatliche Handeln ungeachtet seiner Rechtsform.

Tätigkeit, die dem Staat zuzuordnen ist, übt der Beklagte - wie bereits ausgeführt - nur in den Bereichen aus, in denen er hoheitlich handelt, d. h. in dem Bereich des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeit an Dritte.

Mir will nicht in den Kopf, dass die Rundfunkanstalten keine staatlichen Verwaltungstätigkeiten ausüben und somit auch keine Behörden sind, aber mit dem Einzug der Beiträge staatlich verwaltungstechnisch handeln und in diesem Bereich Verwaltungsakte erlassen dürfen und scheinbar als Behörde im Beitragseinzug gelten.



Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 16. Januar 2015, 20:41
§ 10 Abs. 5 RBStV:
"Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet".

Das sind alles nur Infoschreiben, die gesammelt oder getrost in die Tonne können.

"Infoschreiben", die unerwünscht und verwirrend sind; außerdem scheint für diese "Infoschreiben" eine gesetzliche Grundlage zu fehlen.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: tokiomotel am 16. Januar 2015, 22:13
Grund für dieses "Wirrwarr" ist möglicherweise, dass die Bürger vor der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ständig Post von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bekommen.
Dieses Wirrwarr hat Methode und wird allein zur Verunsicherung , Irritierung und damit einhergehender Einschüchterung inszeniert.
Dazu erhält man erst mal jede Menge dieser hinterfotzigen Infoschreiben allein mit der Absicht schon nur mit Wichtigtuerei die Leute zur Zahlung zu bewegen . Diese nichtsnutzigen Schreiben sollen schon den Anschein einer strikt zu befolgenden Amtshandlung erwecken , in der Hoffnung das erst gar nicht irgendwelche Zweifel aufkommen und auf einen eventuell (nicht !) vorhandenen Rechtsbehelf geachtet wird.
Der eigentliche Verwaltungsakt durch einen Bescheid mit Rechtsbehelf wird ganz gezielt so lang wie möglich hinaus gezögert. Diesen erhält man erst nach gewisser Zeit , wenn die Infoschreiben nicht gefruchtet haben.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 16. Januar 2015, 23:23
Zitat
außerdem scheint für diese "Infoschreiben" eine gesetzliche Grundlage zu fehlen.

Es gibt keine Gesetzesgrundlage dafür, weil der Beitragsservice im eigenen Namen keine Verwaltungsakte erlassen dürfte. Deshalb sind es ja nur Infoschreiben und dienen wie tokiomotel schon sagte, die Unwissenden die in das Thema noch nicht vertieft sind, zur Zahlung zu bewegen (besser gesagt zwingen).

Das BVerwG (Urt. v. 13.12.1984, Az.: 7 C 139/81) hat ja schon festgestellt, dass die Rundfunkanstalten keine exekutivische (vollziehende) staatliche Verwaltungstätigkeit ausüben und somit keine Verwaltungsakte erlassen dürften.
Nur das BVerfG (Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85) meint, dass der Gebühreneinzug einen staatlichen Verwaltungstätigkeit darstellt und somit in diesem Bereich Verwaltungsakte erlassen dürfen.

Mein Problem ist, dass ich dieses Urteil im Volltext nicht finde und es wohl das erste Urteil ist, dass dies festgestellt hat. Ich finde nur Stellen wo sich das ein oder andere Verwaltungsgericht sich darauf bezogen hat.
Deswegen die Bitte, ob jemand dieses Urteil im Volltext hat oder einen Link dazu? Mich würde nämlich der Zusammenhang interessieren, wie das BVerfG darauf kommt, dass der Gebühreneinzug einen staatlichen Verwaltungstätigkeit darstellt.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 17. Januar 2015, 09:41
Es gibt keine Gesetzesgrundlage dafür, weil der Beitragsservice im eigenen Namen keine Verwaltungsakte erlassen dürfte. Deshalb sind es ja nur Infoschreiben und dienen wie tokiomotel schon sagte, die Unwissenden die in das Thema noch nicht vertieft sind, zur Zahlung zu bewegen (besser gesagt zwingen).
Wegen dieser Feststellung ist es interessant, abstrakt-generell zu untersuchen, ob diese "Infoschreiben" rechtswidrig sind und insoweit bspw. einen Anspruch zur Abgabe einer "Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung" begründen können. Einige dieser "Infoschreiben" enthalten u.a. die "Information", dass von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den Adressaten des "Infoschreibens" ein sog. "Beitragskonto" angelegt wurde, welches einen offenen Betrag aufweise, der vom Adressaten auf das Konto des -- nicht rechtsfähigen! -- sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu überweisen sei. Darf heutzutage also jede Person -- und darüber hinaus sogar nicht rechtsfähige "Wesen" -- jedem Bürger Schreiben zustellen lassen, in denen der Bürger -- ohne hierzu ermächtigt zu sein -- darüber informiert wird, dass ein "Konto" angelegt wurde, welches einen offenen Betrag aufweise, der doch bitte sofort zu begleichen sei? Die Briefkästen der Bürger würden überquellen, wenn dies rechtmäßig und ohne Sanktionen (bspw. Auffoderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) möglich wäre.

Das BVerwG (Urt. v. 13.12.1984, Az.: 7 C 139/81) hat ja schon festgestellt, dass die Rundfunkanstalten keine exekutivische (vollziehende) staatliche Verwaltungstätigkeit ausüben und somit keine Verwaltungsakte erlassen dürften.
Nur das BVerfG (Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85) meint, dass der Gebühreneinzug einen staatlichen Verwaltungstätigkeit darstellt und somit in diesem Bereich Verwaltungsakte erlassen dürfen.

Mein Problem ist, dass ich dieses Urteil im Volltext nicht finde und es wohl das erste Urteil ist, dass dies festgestellt hat. Ich finde nur Stellen wo sich das ein oder andere Verwaltungsgericht sich darauf bezogen hat.
Deswegen die Bitte, ob jemand dieses Urteil im Volltext hat oder einen Link dazu? Mich würde nämlich der Zusammenhang interessieren, wie das BVerfG darauf kommt, dass der Gebühreneinzug einen staatlichen Verwaltungstätigkeit darstellt.
Sollte das BVerwG oder gar das BVerfG dies ausdrücklich festgestellt und begründet haben, wäre diese Entscheidung tatsächlich interessant. Bisher hat allerdings niemand eine Entscheidung des BVerwG oder des BVerfG zitiert, in der dies ausdrücklich festgestellt und begründet wurde. Hierzu zählt auch der Beschluss des BVerfG, Beschluß 20.07.1988 - 1 BvR 155/85 u. a., der lediglich folgende Aussage enthält:

"Ob ein Auskunftsanspruch gegen öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten ausnahmsweise dann anzuerkennen ist, wenn er sich auf “staatliche” Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks (z. B. den Gebühreneinzug) bezieht, bedarf keiner Entscheidung".

Im Übrigen sei nochmals auf die -- vom Gesetzgeber geschaffene -- Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Beiträgen durch die Landesrundfunkanstalten und die Möglichkeit, einen Festsetzungsbescheid zu erlassen, hingewiesen:

§ 10 Abs. 5 RBStV:
"Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet".
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 17. Januar 2015, 13:32
Bei dem Beitragsservice handelt es sich um einen Teil der Rundfunkanstalt (siehe OVG NRW vom 30.04.2009, Az. 8 E 1377/08). Somit ist er in die Rundfunkanstalt untergliedert und nicht organisatorisch selbstständig. Der Beitragsservice dürfte deswegen auch keine Behörde sein, weil er nicht nach irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf. Das darf laut
§ 10 Abs. 5 RBStV nur die jeweilige Rundfunkanstalt.

Zitat
Der BGH (30.03.2010 - V ZB 79/10) hat sich auch schon zum Behördenbegriff geäußert:
Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist (BGH Beschl. v. 12. Juli 1951, aaO).

Für den Begriff der Behörde ist eine organisatorische Selbständigkeit notwendig (Schliesky in Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl., § 1 Rdn 71; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdn. 248). Indiz für eine Verselbständigung der Einrichtung zu einer Behörde ist insbesondere die Fähigkeit der Einrichtung, in eigenem Namen zu handeln, die ihrerseits durch eine gesetzliche Regelung zuerkannt oder durch Rechtsvorschriften zugewiesen wird (Schliesky in Knack/Hennecke, aaO, § 1 Rdn. 72, 73).

Da der Beitragsservice als Aufgabe den Einzug der Beiträge hat, darf dieser dir wohl die Erinnerungsschreiben (Infoschreiben), auf denen keine rechtliche  Auswirkung besteht, zuschicken. Ich denke in der Hinsicht gibt es keine Angriffsfläche. Jeder der es weiß, ignoriert ja eh die Infoschreiben.

Man muss eher das Übel an der Wurzel packen! Geh eher mal folgende Punkte an:

1. Wieso erlässt der Beitragsservice den Widerspruchbescheid im Auftrag der Rundfunkanstalt? Nach § 10 Abs. 5 RBStV darf die jeweilige Rundfunkanstalt Festsetzungsbescheide im eigenen Namen erlassen. Dort steht nicht, dass sie auch Widerspruchsbescheide im eigenen Namen erlassen darf!

Hier hilft ein Blick in den § 73 (1) VwGO weiter:
Zitat
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Nun wurde einem Member mitgeteilt, wie eindeutig doch aus dem Gebühren-/Beitragsbescheid, siehe
Tübingen-Urteil , Argumentation des ÖRR in den Widerspruchsbescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12741.0.html
hervorgeht, das die jeweilige Rundfunkanstalt das Schreiben erstellt hat. Wenn diesem also widersprochen wird, MUSS nach § 73 (1) VwGO die Rundfunkanstalt den Widerspruchsbescheid erlassen und NICHT der Beitragsservice im Auftrag. Doch ist es regelmäßig der Fall, dass der Beitragsservice (erkennbar am farbigen Kopf) den Widerspruchbescheid im Auftrag beantwortet. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Erlass durch eine nicht zuständige Widerspruchsbehörde ist als wesentlicher Verfahrensmangel zu bewerten. Im Bereich des Beitragseinzuges sind die Rundfunkanstalten an die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und sind demnach verpflichtet, die Zuständigkeitsregelungen im Widerspruchsverfahren zu beachten, d. h. nur die zuständige Widerspruchsbehörde hat den Widerspruch zu bearbeiten.

2. Widerspricht das Gebot der Staatsferne nicht der staatlichen Finanzierung?

Nach Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 13.12.1984, Az.: 7 C 139/81) üben die Rundfunkanstalten keine exekutivische (vollziehende) staatliche Verwaltungstätigkeit aus und sind, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen.

Dies bedeutet erstmal, dass sie keine Behörden sein können, weil sie nach dem BGH (30.03.2010 - V ZB 79/10) nicht in die Staatverwaltung eingeordnet sind und nicht für diesen tätig sind. Heißt, dass der § 1 (1) Verwaltungsverfahrensgesetz
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1.des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
von der Rundfunkanstalt nicht anwendbar wäre. Allerdings war der BVerfG der Meinung, dass der Einzug der Beiträge (damals Gebühren) eine hoheitliche Aufgabe und somit nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz einen Verwaltungsakt darstellt. Bedeutet im Umkehrschluss, dass die Rundfunkanstalten mit dem Einzug der Beiträge eine staatliche Verwaltungstätigkeit ausüben. Die wiederum widerspricht dem Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 13.12.1984, Az.: 7 C 139/81: „Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat.“  Dürfte also keine staatliche Verwaltungstätigkeit ausüben.

Richtig interessant wird es aber erst durch das Urteil vom Europäischen Gerichtshof (13.12.2007, C-337/06), der qualifiziert die Rundfunkabgabe im Ergebnis als staatliche Finanzierung. Sie hat ihren Ursprung im Rundfunkstaatsvertrag, ist also gesetzlich auferlegt. Sie muss unabhängig von einer Gegenleistung allein deswegen erbracht werden, weil ein Empfangsgerät (nun angemeldete Wohnung) bereitgehalten wird. Die Zahlungspflicht beruht nicht auf einem Vertrag zwischen Anstalt und Verbraucher, auch ihre Höhe wird nicht vertraglich, sondern durch förmliche gesetzgeberische Entscheidungen bestimmt. Zudem erfolgt die Erhebung durch Gebührenbescheid (nun Beitragsbescheid), der im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt wird. Dass die Rundfunkanstalten die Gebühren (nun Beiträge)selbst einziehen, ist für das Vorliegen der staatlichen Finanzierung unschädlich.

Wenn der Rundfunkbeitrag eine staatliche Finanzierung darstellt, verstoßen dann die Rundfunkanstalten gegen das Gebot der Staatsferne und der Unabhängigkeit?
Wie kann eine Institution staatsfern und unabhängig sein, wenn sie staatlich finanziert wird???

Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 17. Januar 2015, 14:13
Bei dem Beitragsservice handelt es sich um einen Teil der Rundfunkanstalt (siehe OVG NRW vom 30.04.2009, Az. 8 E 1377/08). Somit ist er in die Rundfunkanstalt untergliedert und nicht organisatorisch selbstständig. Der Beitragsservice dürfte deswegen auch keine Behörde sein, weil er nicht nach irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf. Das darf laut § 10 Abs. 5 RBStV nur die jeweilige Rundfunkanstalt.

Da der Beitragsservice als Aufgabe den Einzug der Beiträge hat, darf dieser dir wohl die Erinnerungsschreiben (Infoschreiben), auf denen keine rechtliche  Auswirkung besteht, zuschicken. Ich denke in der Hinsicht gibt es keine Angriffsfläche. Jeder der es weiß, ignoriert ja eh die Infoschreiben.

Wie kann etwas, dass ein Teil der Rundfunkanstalten sowie nicht organisatorisch selbständig ist und darüber hinaus nicht nach "irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf", eine Aufgabe im eigenen Namen wahrnehmen, die darin Besteht Erinnerungsschreiben zuzuschicken? Handelt es sich noch um ein "Infoschreiben/Erinnerungsschreiben", wenn ein Bürger von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio aufgefordert wird einen Rundfunkbeitrag in einer von diesem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio festgesetzten Höhe zu bezahlen? Wurde hierdurch nicht schon eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG) bekannt gegeben? Wenn dem so ist, so ist diese Maßnahme doch nur deshalb noch kein Verwaltungsakt, weil keine "Behörde" auf dem "Gebiet des öffentlichen Rechts" gehandelt hat; denn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde (a.A. Knax).
Wenn es sich hierbei nicht um die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes handelt, dann kann -- selbstverständlich -- jeder Bürger diese "Infobriefe" ignorieren. Problematisch ist jedoch, dass der Bürger irgendwann einen Festsetzungsbescheid bekommt, auf dem sowohl der Name des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, als auch der Name der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu finden ist. Darüber hinaus verweist dieser Festsetzungsbescheid auf die "Infobriefe"; in diesen "Infobriefen" sei den Bürgern ja schon mitgeteilt worden, dass sie einen Rundfunkbeitrag zu zahlen hätten -- allerdings unter und im Namen des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Soll das die Begründungspflicht aus § 39 Abs. 1 VwVfG erfüllen? Führt diese Verquickung von Festsetzungsbescheid und "Infobriefen" nicht dazu, dass der Bürger sich die Frage stellt, wer nun eigentlich den Verwaltungsakt erlassen hat? -- Nochmals: Über die "Anmeldung" und "Festsetzung" wurde der Bürger erstmalig durch ein Schreiben informiert, welches unter und im Namen eines sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio versendet wurde. Wer hat denn nun die Anmeldung und die Festsetzung, die dem Bürger im Festsetzungsbescheid bekannt gegeben wurden, vorgenommen? Ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen (= "Infobriefe") oder im fremden Namen (= Festsetzungsbescheid Auslegungsalternative 1) oder die zuständige Landesrundfunkanstalt (= Festsetzungsbescheid Auslegungsalternative 2)? Soll eine solche Vorgehensweise wirklich den Anforderungen des § 37 Abs. 1, 3 VwVfG (insb. hinsichtlich der Bestimmtheit der Behörde) entsprechen?

Damit wird das Übel an der Wurzel angepackt. Der Hinweis auf die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchbescheides packt das Übel doch ebenfalls an dieser Wurzel an.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 17. Januar 2015, 15:15
Manche Punkte die deine persönliche Betroffenheit darstellen, z.B. das du als Laie der sich nicht mit dem Thema beschäftigt überhaupt nicht mehr durchblickt, für was nun der Beitragsservice oder die Rundfunkanstalt zuständig ist kannst du ausführlich in eine Klage packen. Denn der Gesetzgeber kann nicht verlangen, dass du dich intensiv mit dem Thema beschäftigst.

Zitat
Wie kann etwas, dass ein Teil der Rundfunkanstalten sowie nicht organisatorisch selbständig ist und darüber hinaus nicht nach "irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf", eine Aufgabe im eigenen Namen wahrnehmen, die darin Besteht Erinnerungsschreiben zuzuschicken?

Die Aufgabe besteht nicht darin Erinnerungsschreiben zuzuschicken, dies dient nur der Einschüchterung. Der Beitragsservice dient eher als "Finanzamt" der Rundfunkanstalten und treibt das Geld ein. Dieses wird dann nach Abzug der eigenen Kosten an die Rundfunkanstalten verteilt.

Zitat
Handelt es sich noch um ein "Infoschreiben/Erinnerungsschreiben", wenn ein Bürger von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio aufgefordert wird einen Rundfunkbeitrag in einer von diesem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio festgesetzten Höhe zu bezahlen?

Ja, es handelt sich noch um ein Infoschreiben, weil der Rechtsbehelf fehlt.

Zitat
Wurde hierdurch nicht schon eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG) bekannt gegeben?

Nein, durch ein Infoschreiben wird nix festgesetzt. Dies passiert nur durch Gebühren-/Beitragsbescheid und Festsetzungsbescheid.

Zitat
Soll das die Begründungspflicht aus § 39 Abs. 1 VwVfG erfüllen?
In dem § heißt es: "Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben." Das sollte deine Frage beantworten, in dem Gebühren-/Beitragsbescheid oder Festsetzungsbescheid müssen die Gründe angegeben werden, alles was vorher an Infobriefen kam, ist egal (vielleicht hast du einige davon auch nie bekommen). Das wird auch moniert und dient mit als Klagegrund, dass die Verweise auf der Rückseite dem Betroffenen NICHT wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe genannt werden, sondern nur Verweise auf Gesetze o. ä..

Zitat
Führt diese Verquickung von Festsetzungsbescheid und "Infobriefen" nicht dazu, dass der Bürger sich die Frage stellt, wer nun eigentlich den Verwaltungsakt erlassen hat?

Richtig, deswegen dient es auch als Klagegrund. Wie gesagt im Beitragseinzug tritt die Rundfunkanstalt als Behörde auf (und darf es wohl auch), obwohl sie keine schon allein wegen dem Gebot der Staatsferne und Unabhängigkeit vom Staat sein kann. Mal ungeachtet dessen das für den Betroffenen nicht klar ist, wer von den beiden Adressaten Behörde ist oder nicht, könnte der Betroffene auch mutmaßen, dass keine Behörde vorliegt, weil aus dem Schreiben nicht hervorgeht, dass die Rundfunkanstalt oder der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt im Beitrageinzug hoheitlich handelt, damit eine staatliche Verwaltungstätigkeit ausübt und somit überhaupt diesen Verwaltungsakt erlassen darf. Daran mangelt es komplett.

Zitat
Wer hat denn nun die Anmeldung und die Festsetzung, die dem Bürger im Festsetzungsbescheid bekannt gegeben wurden, vorgenommen?

An sich muss es die jeweilige Rundfunkanstalt festsetzen oder der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt. Wie oben schon erwähnt deine persönlichen Gründe in die Klage packen.

Wichtig zum besseren Verständnis:
Durch den Staatvertrag ist jeder Haushalt verpflichtet und somit an sich auch automatisch angemeldet. Auch wenn du nichts davon weißt. Aber der Beitragsservice ist so lieb und schickt dir einen Infobrief, dass du für dich auch nochmal sichergehen kannst, angemeldet zu sein.

In § 10 Abs. 5 RBStV (2) heißt es: "Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten." Bedeutet nix anderes, das du automatisch Beitragsschuldner bist, auch wenn du keinen Infobrief bekommst. Damit will sich der Beitragsservice wahrscheinlich reinwaschen, in dem er vor Gericht äußern könnte, er wäre seiner Informationspflicht gegenüber dem Bürger nachgekommen.

Die Beitragsbescheide mit Rechtsbehelf dienen nur der Festsetzung der rückständigen Beträge, um im Vollstreckungsverfahren an dein hart verdientes Geld zu kommen.

Es gibt viele Angriffspunkte, sei es der Bescheid an sich, die ungerechte Beitragsbelastung gegenüber dem Bürger,....etc.

Ich kenne allerdings nur einen Grund den kein Gericht dementieren kann und zwar die Fernsehsucht. Hier gibt es viele Nachweise wie in die körperliche und psychische Unversehrtheit eingegriffen wird. Es ist hier egal welches noch so tolle Angebot die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten zeigen, denn das Medium an sich ist völlig ungeeignet zur freien individuellen Meinungsbildung.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Carina am 17. Januar 2015, 16:53
Ich kenne allerdings nur einen Grund den kein Gericht dementieren kann und zwar die Fernsehsucht. Hier gibt es viele Nachweise wie in die körperliche und psychische Unversehrtheit eingegriffen wird. Es ist hier egal welches noch so tolle Angebot die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten zeigen, denn das Medium an sich ist völlig ungeeignet zur freien individuellen Meinungsbildung.
Genau deshalb gehört die Unterhaltungssparte der ÖRR komplett auf Pay-TV geschaltet.
Zur freien Meinungsbildung gehören Bildungsprogramme und objektive Berichterstattung der Geschehnisse, also Nachrichten im Besten Sinne.
Aber nicht Soko und Traumschiff. Übrigens werden Serien und Telenovelas gesendet, weil sie den Zuschauer an sich "binden".
Leitspruch eines WDR-Redakteurs

Aber wie war das mit den Abhängigen? Eine Sucht wird der Betroffene immer leugnen, bis zum ersten Kollaps
Eine Fernsehsucht erst recht, weil der Kollaps nicht Eintritt. Die armen TV-Junkies......
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 17. Januar 2015, 17:10
Zitat
Wie kann etwas, dass ein Teil der Rundfunkanstalten sowie nicht organisatorisch selbständig ist und darüber hinaus nicht nach "irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf", eine Aufgabe im eigenen Namen wahrnehmen, die darin Besteht Erinnerungsschreiben zuzuschicken?

Die Aufgabe besteht nicht darin Erinnerungsschreiben zuzuschicken, dies dient nur der Einschüchterung. Der Beitragsservice dient eher als "Finanzamt" der Rundfunkanstalten und treibt das Geld ein. Dieses wird dann nach Abzug der eigenen Kosten an die Rundfunkanstalten verteilt.
Das Handeln eines Finanzamtes fußt auf einer Ermächtigungsgrundlage. Was ist die Ermächtigungsgrundlage, die es einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erlaubt, besagte Schreiben unter diesem und im eigenen Namen an die Bürger zu versenden?
§ 10 Abs. 5 S. 1 und 2 RBStV ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt zur Festsetzung der Beiträge und zum Erlass eines Festsetzungsbescheides. Hierzu können die Landesrundfunkanstalten auch einer sog. gemeinsamen Stelle bedienen, § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV. Dies ist auch in den § 2 der Beitragssatzungen des Landesrundfunkanstalten geregelt (diese Satzungen beruhen wiederum auf § 9 Abs. 2 RBStV). Nirgends ist davon die Rede, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesem und im eigenen Namen "Infobriefe" oder überhaupt irgendwie unter diesem und im eigenen Namen handeln darf.



Zitat
Handelt es sich noch um ein "Infoschreiben/Erinnerungsschreiben", wenn ein Bürger von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio aufgefordert wird einen Rundfunkbeitrag in einer von diesem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio festgesetzten Höhe zu bezahlen?

Ja, es handelt sich noch um ein Infoschreiben, weil der Rechtsbehelf fehlt.
Ein Verwaltungsakt liegt unstreitig vor, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt sind. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist keine tatbestandliche Voraussetzung des § 35 S. 1 VwVfG . Auch wenn der 2013 eingefügte § 37 Abs. 6 VwVfG ein Argument für den Schluss sein kann, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist. Zwingend ist dieser Schluss aus § 37 Abs. 6 VwVfG nicht; einige Sprechen lediglich von einer "Indizwirkung" oder halten diesen Schluss für einen "logischen Fehler".



Zitat
Wurde hierdurch nicht schon eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG) bekannt gegeben?

Nein, durch ein Infoschreiben wird nix festgesetzt. Dies passiert nur durch Gebühren-/Beitragsbescheid und Festsetzungsbescheid.
Dies kann auch anders gesehen werden. Gemäß einem Urteil des BVerwG (Urteil vom 5. 11. 2009 - 4 C 3/09 = NVwZ 2010, 133, Rn. 15) ist für einen feststellenden Verwaltungsakt kennzeichnend:

„[…] dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben (BVerwG, NVwZ 2004, 349 [350]; vgl. z.B. auch U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. [2008], § 35 Rdnr. 219). Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei aber – ebenso wie ein gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt – die Definitionsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG vollständig erfüllen. Das gilt insbesondere für die Merkmale „Regelung” und „Außenwirkung”. Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betr. begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern – als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts – auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwGE 77, 268 [271] m.w. Nachw.). Ist eine Erklärung der Verwaltung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger (oder dem Staat gegenüberstehenden sonstigen Rechtssubjekten) bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisiert und/oder individualisiert, so legt die Verwaltung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll, und trifft damit eine Regelung mit Außenwirkung i.S. des § 35 S. 1 VwVfG (vgl. BVerwGE 58, 37 [38 f.])“.
In den Schreiben wird zum einen mitgeteilt, dass ein "Beitragskonto" angelegt wurde. Zum anderen wird mitgeteilt, dass dieses Konto einen noch nicht geleisteten Be(i)trag aufweise. Sodann wird dazu aufgefordert, diesen Be(i)trag zu leisten. Wo ist der inhaltliche Unterschied zu den Festsetzungsbescheiden? Wird dort mehr mitgeteilt?



Zitat
Soll das die Begründungspflicht aus § 39 Abs. 1 VwVfG erfüllen?
In dem § heißt es: "Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben." Das sollte deine Frage beantworten, in dem Gebühren-/Beitragsbescheid oder Festsetzungsbescheid müssen die Gründe angegeben werden, alles was vorher an Infobriefen kam, ist egal (vielleicht hast du einige davon auch nie bekommen). Das wird auch moniert und dient mit als Klagegrund, dass die Verweise auf der Rückseite dem Betroffenen NICHT wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe genannt werden, sondern nur Verweise auf Gesetze o. ä..
Eine weitere Übereinstimmung. :)



Zitat
Führt diese Verquickung von Festsetzungsbescheid und "Infobriefen" nicht dazu, dass der Bürger sich die Frage stellt, wer nun eigentlich den Verwaltungsakt erlassen hat?

Richtig, deswegen dient es auch als Klagegrund. Wie gesagt im Beitragseinzug tritt die Rundfunkanstalt als Behörde auf (und darf es wohl auch), obwohl sie keine schon allein wegen dem Gebot der Staatsferne und Unabhängigkeit vom Staat sein kann. Mal ungeachtet dessen das für den Betroffenen nicht klar ist, wer von den beiden Adressaten Behörde ist oder nicht, könnte der Betroffene auch mutmaßen, dass keine Behörde vorliegt, weil aus dem Schreiben nicht hervorgeht, dass die Rundfunkanstalt oder der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt im Beitrageinzug hoheitlich handelt, damit eine staatliche Verwaltungstätigkeit ausübt und somit überhaupt diesen Verwaltungsakt erlassen darf. Daran mangelt es komplett.

Zitat
Wer hat denn nun die Anmeldung und die Festsetzung, die dem Bürger im Festsetzungsbescheid bekannt gegeben wurden, vorgenommen?

An sich muss es die jeweilige Rundfunkanstalt festsetzen oder der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt.
Weitere Übereinstimmungen. :)
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 17. Januar 2015, 19:19
Zitat
Autor: Carina
Genau deshalb gehört die Unterhaltungssparte der ÖRR komplett auf Pay-TV geschaltet.
Zur freien Meinungsbildung gehören Bildungsprogramme und objektive Berichterstattung der Geschehnisse, also Nachrichten im Besten Sinne.

Du verkennst meine Ansicht. Ich halte das Medium Fernsehen unabhängig von dem Angebot als völlig ungeeignet zur freien individuellen Meinungsbildung. Ich will auf keinen Fall das generelle Fernsehen (Privatfernsehen) abschaffen. Aber wie möchte man einer freien demokratischen Gesellschaft erklären, sich durch Zwangsbeiträge einem Medium zu beteiligen, das die körperliche Unversehrtheit angreift. Zudem wird in Artikel 5 (1) die Pressefreiheit vor der Rundfunkfreiheit genannt. Kann mich nicht erinnern, dass hier ein Zwangsbeitrag fällig ist....


Zitat
Autor: Beitragender
Du willst es auch ganz genau wissen.  ::) Manchmal gibst du dir selbst schon die Antworten.

Zitat
Das Handeln eines Finanzamtes fußt auf einer Ermächtigungsgrundlage.
Das sollte nicht wörtlich gemeint sein mit dem "Finanzamt", weil das Finanzamt die Steuern für den Staat eintreibt, wie der beitragsservice die Beiträge für die Rundfunkanstalten eintreibt.

Zitat
Nirgends ist davon die Rede, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesem und im eigenen Namen "Infobriefe" oder überhaupt irgendwie unter diesem und im eigenen Namen handeln darf.

§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV - Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Impressum Beitragsservice - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Dürfte nun klar sein.

Zitat
Ein Verwaltungsakt liegt unstreitig vor, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt sind. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist keine tatbestandliche Voraussetzung des § 35 S. 1 VwVfG . Auch wenn der 2013 eingefügte § 37 Abs. 6 VwVfG ein Argument für den Schluss sein kann, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist. Zwingend ist dieser Schluss aus § 37 Abs. 6 VwVfG nicht; einige Sprechen lediglich von einer "Indizwirkung" oder halten diesen Schluss für einen "logischen Fehler".

In den Schreiben wird zum einen mitgeteilt, dass ein "Beitragskonto" angelegt wurde. Zum anderen wird mitgeteilt, dass dieses Konto einen noch nicht geleisteten Be(i)trag aufweise. Sodann wird dazu aufgefordert, diesen Be(i)trag zu leisten. Wo ist der inhaltliche Unterschied zu den Festsetzungsbescheiden?

Ich weiß das eine Rechtbehelfsbelehrung nicht alleine aussreicht, zeigt aber dem Laien, der sich nicht intensiv mit der Materie beschäftigt auf Anhieb nach derzeitiger Vorgehensweise der Rundfunkanstalten / Beitragsservice, dass Vorsicht geboten ist und dieses Schreiben wichtig ist.

Zu deiner eigentlichen Frage, wo der Unterschied liegt zwischen Infobrief und Festsetzungsbescheid.
Dieser ergibt sich aus § 10 Abs. 5 RBStV - Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Heißt nix anderes, dass sie nur über den Festsetzungsbescheid an dein hart verdientes Geld kommen, weil dieser einen Verwaltungsakt darstellt und somit vollstreckt werden kann. Er stellt deshalb einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG dar, weil die 5 Merkmale eines Verwaltungsaktes passen:
Regelung - eine rechtsverbindliche Anordnung auf die Setzung einer Rechtsfolge - hier Beitragseinzug
hoheitlich - handelt es sie nach Ansicht des BVerfG
Einzelfall - betrifft konkreten Sachverhalt (rückständige Beiträge) und richtet sich an eine bestimmte Person
Behörde - ist sie nach §1 (4) VwVfG, weil sie mit dem Beitragseinzug eine öffentliche Verwaltungstätigkeit ausübt
Außenwirkung - Regelung muss auf jemand außerhalb der Rundfunkanstalt wirken

Nun ist dir sicher aufgefallen, dass die Infoschreiben nur vom Beitragsservice (ohne die Adresse der Rundfunkanstalt) ausgestellt werden. Da der Beitragsservice keine Behörde ist und auch nicht im Namen der Rundfunkanstalt handelt, können die Infoschreiben keine Verwaltungsakte sein. Zudem denke ich, dass der Beitragseinzug an sich eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit ist in Form des Festsetzungsbescheids, der eine rechtsverbindliche Anordnung auf die Setzung einer Rechtsfolge richtet. Ich denke allerdings nicht, dass es eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit ist, wenn Beitragsservice Zahlungserinnerungen schickt, die nur eine reine Information beinhalten und sich nicht auf eine rechtsverbindliche Anordnung auf Setzung einer Rechtsfolge richten.
Das du automatisch angemeldet bist und zu zahlen hast, ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Schreiben des Beitragsservice dienen wie schon erwähnt lediglich als Information.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Jade am 17. Januar 2015, 20:28
Zitat
Nirgends ist davon die Rede, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesem und im eigenen Namen "Infobriefe" oder überhaupt irgendwie unter diesem und im eigenen Namen handeln darf.

Zitat
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV - Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Impressum Beitragsservice - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Zitat
Dürfte nun klar sein.


so klar ist mir nicht

1950 gegründete, nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft. Mitglieder heute: alle Landesrundfunkanstalten, d. h. der Bayerische Rundfunk (BR), der Hessische Rundfunk (HR), der MITTELDEUTSCHE RUNDFUNK (MDR), der Norddeutsche Rundfunk (NDR), Radio Bremen (RB), der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), der Saarländische Rundfunk (SR), der Südwestrundfunk (SWR) und der Westdeutsche Rundfunk (WDR) sowie die Anstalt des Bundesrechts Deutsche Welle (DW).

Beitragservice gehört nicht dazu.

Auch in § 15. Rundfunkstaatsvertages würde kein Beitragservice genannt :-\ Habe ich etwas  übersehen?
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: PersonX am 17. Januar 2015, 21:14
Quelle http://dejure.org/gesetze/GG/5.html
Zitat
Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

PersonX kann das Wort "Rundfunkfreiheit" in dem Grundgesetz in Artikel 5 nicht finden, im Grundgesetz steht wörtlich nur, dass die Freiheit der Berichterstattung gewährleistet wird, und Berichte demzufolge nicht zensiert werden.
Daraus eine allgemeine Rundfunkfreiheit abzuleiten ist aus Sicht von PersonX auch schon gewagt, aber okey es dürfen dann halt statt nur Berichten alle Inhalte ohne Zensur verteilt werden.
Bedeutet aber auch nur, dass "jeder" grundsätzlich mittels Film oder Rundfunk Berichte oder anderes verteilen darf. Da steht nicht, wie "er", wenn "er" das tut dafür bezahlt werden soll, sondern das "er" das frei tun darf. Was Rundfunk genau ist, oder wie der Film übertragen wird, oder wer es bezahlt oder wie es bezahlt wird das fehlt, oder es wird mit einem Verweis gearbeitet.
Daraus aktuell abzuleiten, dass alle nur weil Sie eine Wohnung haben das bezahlen sollen geht grundsätzlich so nicht. Aus dem GG Artikel 5 kann kein direkter Anspruch auf Bezahlung der "verteilten" Inhalte abgeleitet werden.
Da keine Pflicht zur Bezahlung im GG zu finden ist, würde die Verteilung frei und auf eigenes Risiko von "er" passieren, jeder der verteilt muss sich also um die sofern "er" bezahlt werden will dafür darum selbst sorgen.

Erfolgt die Regelung zur Bezahlung eines ÖRR nicht im GG sondern nachrangig, dann muss Sie sofern diese Regelung Eingriffe am persönlichen Eigentum eines jeden vornimmt diese Einschränkung vollumfassend anzeigen. Fehlt diese Anzeige, so ist die Regelung nicht vereinbar mit dem GG und somit direkt "nichtig", fertig.

PersonX ist sich nicht sicher was die jeweiligen Richter so in der Vergangenheit geraucht haben könnten bei der Ausarbeitung diverser Urteile, aber naja das ist ja Vergangenheit, aktuell könnte es ja besser beurteilt werden, wenn Sie nur wollten. ;-) Also nochmal genau das GG lesen und sich erklären lassen. Bei einer entsprechenden Verhandlung sollte der Richter dochmal gefragt werden wie das mit dem GG 5 tatsächlich zu verstehen sei ;-), weil da steht nicht das Deutschland ÖRR in Form von "Landesrundfunkanstalten" braucht.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 18. Januar 2015, 02:27
Zitat
Autor: PersonX
PersonX kann das Wort "Rundfunkfreiheit" in dem Grundgesetz in Artikel 5 nicht finden, im Grundgesetz steht wörtlich nur, dass die Freiheit der Berichterstattung gewährleistet wird, und Berichte demzufolge nicht zensiert werden.

Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film ist mit Rundfunkfreiheit gemeint. Der Begriff an sich sagt nicht schlechtes aus. Das Problem ist nur, was hineininterpretiert wird. Oft hört man das die Rundfunkanstalten Träger dieses Grundrechts sind. Was völliger Quatsch ist, denn die Rundfunkanstalten existieren nur im Hinblick auf die Umsetzung ihnen fremdbestimmend - gesetzlich - zugewiesener Aufgaben, nicht weil es den Paragraphen im GG gibt. Niemand wird Inhaber eines fremden Grundrechts, weil er es schützt und fördert. Es handelt sich um ein fremdes Recht. Zudem kommt hinzu, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten niemandes Rundfunkfreiheit schützen. Sie schützen vielmehr die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Zitat
Aus dem GG Artikel 5 kann kein direkter Anspruch auf Bezahlung der "verteilten" Inhalte abgeleitet werden.

Da die Rundfunkanstalten angeblich die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützen, sollen sie per Gesetz finanziell ausreichend ausgestattet sein, in Form der Zwangsabgabe.

Zitat
Was Rundfunk genau ist, oder wie der Film übertragen wird, oder wer es bezahlt oder wie es bezahlt wird das fehlt, oder es wird mit einem Verweis gearbeitet.

Steht alles im Rundfunkstaatsvertrag, der ein Gesetz darstellt.

Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 18. Januar 2015, 08:41
Zitat
Das Handeln eines Finanzamtes fußt auf einer Ermächtigungsgrundlage.
Das sollte nicht wörtlich gemeint sein mit dem "Finanzamt", weil das Finanzamt die Steuern für den Staat eintreibt, wie der beitragsservice die Beiträge für die Rundfunkanstalten eintreibt.
Und welche rechtlich relevante Schlussfolgerung wollen Sie nun aus diesem Vergleich ziehen? Die Frage, auf die Sie mit diesem Vergleich geantwortet haben, lautete: „Wie kann etwas, dass ein Teil der Rundfunkanstalten sowie nicht organisatorisch selbständig ist und darüber hinaus nicht nach "irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf", eine Aufgabe im eigenen Namen wahrnehmen, die darin Besteht Erinnerungsschreiben zuzuschicken?“


Zitat
Nirgends ist davon die Rede, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesem und im eigenen Namen "Infobriefe" oder überhaupt irgendwie unter diesem und im eigenen Namen handeln darf.
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV - Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Impressum Beitragsservice - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Dürfte nun klar sein.
Warum das nun klar sein soll, ist mir nicht klar. Anderen offenbar auch nicht (siehe Beitrag von Jade). Sie zitieren § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV und begründen Ihre Ansicht, dass der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die „im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ ist, indem Sie auf das Impressum der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de verweisen. Stellen Sie sich einen Bürger vor, der kein Internetanschluss hat – unter älteren Bürgern soll es einige geben, die keinen Internetanschluss haben. Dieser Bürger bekommt nun besagte „Infobriefe“ von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Verlangen Sie dann von diesem Bürger, dass er sich das Impressum der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de betrachtet und dann daraus die Schlussfolgerung zieht, dass der Text, der dort eingestellt wurde, dem Text aus § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ähnelt? Überhaupt: Sind Internetseiten jetzt maßgebliches Auslegungselement? Wenn dem so ist, hätte ich gerne eine Fundstelle dafür.
Übrigens steht im gesamten RBStV nichts von „Infobriefen“ o.Ä. Nochmals: Im RBStV steht auch nicht, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio oder die „im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ im eigenen Namen handeln darf.



Zitat
Ein Verwaltungsakt liegt unstreitig vor, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt sind. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist keine tatbestandliche Voraussetzung des § 35 S. 1 VwVfG . Auch wenn der 2013 eingefügte § 37 Abs. 6 VwVfG ein Argument für den Schluss sein kann, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist. Zwingend ist dieser Schluss aus § 37 Abs. 6 VwVfG nicht; einige Sprechen lediglich von einer "Indizwirkung" oder halten diesen Schluss für einen "logischen Fehler".

In den Schreiben wird zum einen mitgeteilt, dass ein "Beitragskonto" angelegt wurde. Zum anderen wird mitgeteilt, dass dieses Konto einen noch nicht geleisteten Be(i)trag aufweise. Sodann wird dazu aufgefordert, diesen Be(i)trag zu leisten. Wo ist der inhaltliche Unterschied zu den Festsetzungsbescheiden?
[...]
Zu deiner eigentlichen Frage, wo der Unterschied liegt zwischen Infobrief und Festsetzungsbescheid.
Dieser ergibt sich aus § 10 Abs. 5 RBStV - Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Heißt nix anderes, dass sie nur über den Festsetzungsbescheid an dein hart verdientes Geld kommen, weil dieser einen Verwaltungsakt darstellt und somit vollstreckt werden kann. Er stellt deshalb einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG dar, weil die 5 Merkmale eines Verwaltungsaktes passen:
Regelung - eine rechtsverbindliche Anordnung auf die Setzung einer Rechtsfolge - hier Beitragseinzug
hoheitlich - handelt es sie nach Ansicht des BVerfG
Einzelfall - betrifft konkreten Sachverhalt (rückständige Beiträge) und richtet sich an eine bestimmte Person
Behörde - ist sie nach §1 (4) VwVfG, weil sie mit dem Beitragseinzug eine öffentliche Verwaltungstätigkeit ausübt
Außenwirkung - Regelung muss auf jemand außerhalb der Rundfunkanstalt wirken

Nun ist dir sicher aufgefallen, dass die Infoschreiben nur vom Beitragsservice (ohne die Adresse der Rundfunkanstalt) ausgestellt werden. Da der Beitragsservice keine Behörde ist und auch nicht im Namen der Rundfunkanstalt handelt, können die Infoschreiben keine Verwaltungsakte sein. Zudem denke ich, dass der Beitragseinzug an sich eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit ist in Form des Festsetzungsbescheids, der eine rechtsverbindliche Anordnung auf die Setzung einer Rechtsfolge richtet. Ich denke allerdings nicht, dass es eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit ist, wenn Beitragsservice Zahlungserinnerungen schickt, die nur eine reine Information beinhalten und sich nicht auf eine rechtsverbindliche Anordnung auf Setzung einer Rechtsfolge richten.
Das du automatisch angemeldet bist und zu zahlen hast, ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Schreiben des Beitragsservice dienen wie schon erwähnt lediglich als Information.
Auf Grundlage eines Urteils des BVerwG kann gezeigt werden, dass die „Infobriefe“ eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung bekannt geben. Damit wären einige Tatbestandsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt. Es liegt jedoch nur deswegen kein Verwaltungsakt vor, weil keine Behörde gehandelt hat. Es hat keine Behörde gehandelt, weil ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesem und im eigenen Namen „gehandelt“ hat (umstritten, a.A. Knax) – wie auch immer etwas nicht rechtsfähiges, dass keine Behörde ist, handeln kann. Wenn nun auf diese „Infobriefe“ ein Brief (Festsetzungsbescheid) folgt, der den gleichen Inhalt mitteilt, mit dem Unterschied, dass auch eine Landesrundfunkanstalt in diesen Briefen genannt wird, dann kann man sich doch mal die Frage stellen, ob der hierdurch bekannt gegebene Verwaltungsakt (Festsetzung der zu leistenden Rundfunkbeiträge) nicht schon vorher durch die „Infobriefe“ bekannt gegeben wurde.
Dass ein konkreter Bürger „automatisch angemeldet“ sei und er „zu zahlen“ habe, ergibt sich nicht aus dem RBStV. Wie in jedem Gesetz, so sind auch die Normen des RBStV abstrakt-generell. Es bedarf somit einer Subsumtion der konkret-individuellen Sachverhalte unter diese abstrakt-generellen Normen. Dies geschieht durch den Verwaltungsakt. Dass ein Bürger angemeldet ist und zu zahlen hat, ist damit Folge des Verwaltungsaktes.
Da den Bürgern nun aber schon in den „Infobriefen“ mitgeteilt wurde, dass sie eine konkrete Summe an Beiträgen zu zahlen haben, darf doch der Bürger davon ausgehen, dass sein Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt schon unter die Normen des RBStV subsumiert wurde. Nur wird ihm dies nicht von einer Behörde mitgeteilt, sondern von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Dieser sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio teilt darin mit, dass er (also: im eigenen Namen!) ein Beitragskonto angelegt, und dass er (also: im eigenen Namen!) einen offenen Betrag festgestellt habe. Da muss der Bürger doch glauben, dass dieser sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Subsumtion unter den RBStV vorgenommen hat. Mithin erweckt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Eindruck, dass er Verwaltungsakte erlassen darf.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. Januar 2015, 09:29
Mithin erweckt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Eindruck, dass er Verwaltungsakte erlassen darf.

Das sehe ich auch so und würde gerne dagegen vorgehen. Zumal der BS in seinem gestrigen Infobrief schreibt:

"Zu Ihrer Information: Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird."

Nirgendwo auf dem Schreiben findet sich der Name der Rundfunkanstalt.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 18. Januar 2015, 13:41
Zitat
Autor: Beitragender
Und welche rechtlich relevante Schlussfolgerung wollen Sie nun aus diesem Vergleich ziehen? Die Frage, auf die Sie mit diesem Vergleich geantwortet haben, lautete: „Wie kann etwas, dass ein Teil der Rundfunkanstalten sowie nicht organisatorisch selbständig ist und darüber hinaus nicht nach "irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf", eine Aufgabe im eigenen Namen wahrnehmen, die darin Besteht Erinnerungsschreiben zuzuschicken?“

Ich wollte mit dem Vergleich nur darstellen, das die eigentliche Aufgabe des Beitragsservice darin besteht, die Beiträge einzuziehen. Wenn ich allerdings jeden "pups" nochmal erklären muss, der sich längst erklärt hat, überlege ich mir nochmal zu antworten. Ich widerlege nur die widerlegbaren Argumente, das man sich mit manchen Argumenationen vor dem Gericht nicht lächerlich macht. Ich arbeite nicht gegen euch, sondern mit euch. Aber vor dem Gericht sollten schon Argumente vorgebracht werden, die nicht mit einem Fingerschnipsen niedergemacht werden können. Es gibt viele Argumente gegen den Rundfunkbeitrag, viele werden auch hier im Forum genannt. Ich lege allerdings bei der Klage jedem Nahe, das ist nur meine persönliche Meinung, sich auf 3 - 4 Klagepunkte zu beschränken und diese bis ins kleinste mit allen möglichen Nachweisen abzusichern. Wenn ihr 50 Argumente auf 100 Seiten bringt, die nur larifari begründet sind, wird man diese mit einem Lächeln abtun. Bringt ihr allerdings 3 Argumente, die bis ins Kleinste ausgearbeitet sind und wenn ihr Glück habt keinen Spielraum zur Gegenwehr lassen, dann kann auch ein Richter seine Augen davor nicht verschließen und dies einfach abtun...

Zitat
Warum das nun klar sein soll, ist mir nicht klar. Anderen offenbar auch nicht
Es ist aber nun einmal so, nennt es "Verbrecherbande", wenn es eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft und betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (Teil der Rundfunkanstalt) ist, dann dürfte die euch auch die Infoschreiben zukommen lassen.

Zitat
Stellen Sie sich einen Bürger vor, der kein Internetanschluss hat – unter älteren Bürgern soll es einige geben, die keinen Internetanschluss haben. Dieser Bürger bekommt nun besagte „Infobriefe“ von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Verlangen Sie dann von diesem Bürger, dass er sich das Impressum der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de betrachtet und dann daraus die Schlussfolgerung zieht, dass der Text, der dort eingestellt wurde, dem Text aus § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ähnelt? Überhaupt: Sind Internetseiten jetzt maßgebliches Auslegungselement? Wenn dem so ist, hätte ich gerne eine Fundstelle dafür.

Das sind Punkte die in die Klage kommen sollten, weil ich dies genauso sehe. Alle Erklärungen die ich hier versuche zu leisten, beruhen alle nur darauf sich ziemlich intensiv mit dem Thema befasst zu haben.

Zitat
Übrigens steht im gesamten RBStV nichts von „Infobriefen“ o.Ä.
Wenn alle Gesetze bis ins kleinste ihre Aufgaben in die Gesetze mit reinpacken würden.... Die Infobriefe ergeben sich in der Aufgabe des Beitragseinzuges. Der Beitragsservice zieht die Beiträge für die Rundfunkanstalten ein und informiert dich darüber, dass du den gesetzlich veranschlagten Betrag noch nicht gezahlt hast. Den Rundfunkbeitrag hast du unseren Ministerpräsidenten der Länder von 2010 zu verdanken. Also wenn das nächste Mal die Wahl im Bundesland ansteht, kannst du auf der Grundlage deines freien Willens, eine Partei wählen, die den Rundfunkbeitrag genauso kritisch sieht, wie alle hier im Forum. Oder beteiligst dich an den runden Tischen, Infoständen, etc.

Zitat
Dass ein konkreter Bürger „automatisch angemeldet“ sei und er „zu zahlen“ habe, ergibt sich nicht aus dem RBStV.

Der RBStV ist nach Artikel 7 (2) zum 01.01.2013 in Kraft getreten (und ist ein Gesetz)

§1 RBStV
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich - rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie
der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

§2 (1) RBStV
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

§7 RBStV
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats,
in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung ... innehat.

(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

§8 (1) RBStV
Das Innehaben einer Wohnung ... ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung)

§9 (1) RBStV
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

§10 RBStV
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld
zu entrichten.

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

§12 RBStV
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, den Beginn der Beitragspflicht ... nicht innerhalb eines Monats anzeigt

§15 RBStV
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2014 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit
gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.


Mit innehaben einer Wohnung bist du automatisch Beitragsschuldner (hast den Rundfunkbeitrag zu zahlen) und wenn du dich nicht selbst anmeldest, handelst du ordnungswidrig. Kommt für mich einer automatischen Anmeldung (meine Meinung) gleich. Die Aufgabe dir das mittzuteilen hat die Rundfunkanstalt, diese übertragene Aufgabe darf allerdings auch der Beitragsservice als Teil der Rundfunkanstalt übernehmen. Ergibt sich alles aus dem Gesetz.

Nun kommt aber wieder der Punkt woher du das wissen sollst, wenn du z.B. kein Internet hast. Kannst du nicht wissen, außer der Beitragsservice oder die Rundfunkanstalt würde dir mit den Schreiben eine Kopie des Rundfunkbeitragstaatvertrag und Rundfunkstaatsvertrag zukommen lassen. Wie oben schon erwähnt Punkt für die Klage.

Zitat
Autor: GEiZ ist geil
Das sehe ich auch so und würde gerne dagegen vorgehen. Zumal der BS in seinem gestrigen Infobrief schreibt:

"Zu Ihrer Information: Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird."

Nirgendwo auf dem Schreiben findet sich der Name der Rundfunkanstalt.

Dieses Schreiben hat aber keine rechtliche Bewandnis. Kein Verwaltungsakt ist die Ankündigung des Erlasses eines zukünftigen Verwaltungsakts. Im Übrigen stellen auch die Ankündigung der Vollstreckung sowie eine Zahlungsaufforderung keinen mit Rechtsbehelfen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

Du könntest dich höchstens darauf berufen, das dir als Bürger, der sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, bei dem ersten Infoschreiben nicht klar ist, dass es sich um keinen Verwaltungsakt handelt und du einen Widerspruchsbescheid verfasst, keine Antwort vom Beitragsservice erhälst und du eine Untätigkeitsklage einreichst, mit der aber eine Zahlung verbunden ist und das Gericht die Klage abschmettert mit der Begründung, das es sich um keinen Verwaltungsakt gehandelt hat. Sprich auf den Infoschreiben irgendwo ein Hinweis vermerkt wird, z.B. das dieses Schreiben keine rechtliche Bewandnis hat oder keinen Verwaltungsakt darstellt oder oder oder...
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. Januar 2015, 14:11
Zitat
Autor: GEiZ ist geil
Das sehe ich auch so und würde gerne dagegen vorgehen. Zumal der BS in seinem gestrigen Infobrief schreibt:

"Zu Ihrer Information: Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird."

Nirgendwo auf dem Schreiben findet sich der Name der Rundfunkanstalt.

Dieses Schreiben hat aber keine rechtliche Bewandnis. Kein Verwaltungsakt ist die Ankündigung des Erlasses eines zukünftigen Verwaltungsakts. Im Übrigen stellen auch die Ankündigung der Vollstreckung sowie eine Zahlungsaufforderung keinen mit Rechtsbehelfen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

Du könntest dich höchstens darauf berufen, das dir als Bürger, der sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, bei dem ersten Infoschreiben nicht klar ist, dass es sich um keinen Verwaltungsakt handelt und du einen Widerspruchsbescheid verfasst, keine Antwort vom Beitragsservice erhälst und du eine Untätigkeitsklage einreichst, mit der aber eine Zahlung verbunden ist und das Gericht die Klage abschmettert mit der Begründung, das es sich um keinen Verwaltungsakt gehandelt hat. Sprich auf den Infoschreiben irgendwo ein Hinweis vermerkt wird, z.B. das dieses Schreiben keine rechtliche Bewandnis hat oder keinen Verwaltungsakt darstellt oder oder oder...

Schon klar, daß das kein Verwaltungsakt ist. Umso leichter müsste es doch sein, denen das Versenden solcher Schreiben per Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung/einstweiliger Verfügung zu verbieten. Jedem Werbetreibenden kann man das auch verbieten, solche Post zuzusenden. Das ist, was ich meine.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 18. Januar 2015, 14:43
Schon klar, daß das kein Verwaltungsakt ist. Umso leichter müsste es doch sein, denen das Versenden solcher Schreiben per Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung/einstweiliger Verfügung zu verbieten. Jedem Werbetreibenden kann man das auch verbieten, solche Post zuzusenden. Das ist, was ich meine.
Danke! Sie haben verstanden, warum hier das Thema "Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung" diskutiert wird.


@InesgegenGEZ:
Selbstverständlich ziehen wir an einem Strang. Und es ist lobenswert, wenn Sie Gegenargumente vortragen. Mit Hilfe von Gegenargumenten kann die eigene Argumentation überprüft und/oder geschärft werden. Allerdings müssen Sie sich die Feststellung gefallen lassen, dass Ihre Art zu argumentieren nicht immer Ihren eigenen Ansprüchen genügt:
Ich wollte mit dem Vergleich nur darstellen, das die eigentliche Aufgabe des Beitragsservice darin besteht, die Beiträge einzuziehen. Wenn ich allerdings jeden "pups" nochmal erklären muss, der sich längst erklärt hat, überlege ich mir nochmal zu antworten.
[...]
Es ist aber nun einmal so, nennt es "Verbrecherbande", wenn es eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft und betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (Teil der Rundfunkanstalt) ist, dann dürfte die euch auch die Infoschreiben zukommen lassen.
[...]
Was Sie die ganze Zeit verkennen, ist der Fakt, dass nirgendwo im RBStV steht, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesen Namen und vor allem in diesen Namen handeln darf. Im RBStV steht sogar das Gegenteil:
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV:
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr".
Lesen Sie auch gerne die von mir bereits angeführte Kommentierung hierzu durch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84542.html#msg84542 , nach der die in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV genannte Stelle nur im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt tätig werden darf.

Zitat
Übrigens steht im gesamten RBStV nichts von „Infobriefen“ o.Ä.
Wenn alle Gesetze bis ins kleinste ihre Aufgaben in die Gesetze mit reinpacken würden.... Die Infobriefe ergeben sich in der Aufgabe des Beitragseinzuges. Der Beitragsservice zieht die Beiträge für die Rundfunkanstalten ein und informiert dich darüber, dass du den gesetzlich veranschlagten Betrag noch nicht gezahlt hast. Den Rundfunkbeitrag hast du unseren Ministerpräsidenten der Länder von 2010 zu verdanken. Also wenn das nächste Mal die Wahl im Bundesland ansteht, kannst du auf der Grundlage deines freien Willens, eine Partei wählen, die den Rundfunkbeitrag genauso kritisch sieht, wie alle hier im Forum. Oder beteiligst dich an den runden Tischen, Infoständen, etc.
Selbst wenn durch Auslegung ermittelt werden könnte, dass die Aufgabe zum Einzug der Rundfunkbeiträge dazu berechtigt, im Vorfeld "Infobriefe" zu versenden, dann sind diese "Infobriefe" doch zumindest im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu versenden. Denn wenn die Festsetzungsbescheide nur im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt versendet werden dürfen, muss dies erst Recht (argumentum a maiore ad minus) für "Infobriefe" gelten.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. Januar 2015, 14:56
Wenn man jetzt noch die Infobriefe im weitesten Sinne als "Werbung", weil ja kein Verwaltungsakt, einstufen kann, hat man den Bundesgerichtshof auf seiner Seite:

http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=2359
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Jade am 18. Januar 2015, 15:32
Wenn man jetzt noch die Infobriefe im weitesten Sinne als "Werbung", weil ja kein Verwaltungsakt, einstufen kann, hat man den Bundesgerichtshof auf seiner Seite:

http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=2359

Ich habe am 06.11.2014 einen Zahlungverbot  und Hausverbot für die Miteirbeiter der ARD ZDF Deutschlandradio ausgesprochen. Verbot umfasst alle Forderungen, Briefe, Werbung jeglicher Art.

Bin gespannt was noch kommt.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. Januar 2015, 16:02
Mir schwebt so etwas vor:

Zitat
Unterlassungserklärung

Die ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln, (Unterlassungsschuldnerin), vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Stefan Wolf, verpflichtet sich gegenüber Herrn Peter Unbelästigt, GEZ-Straße 12, 39789 Zwangsabgabenhausen (Unterlassungsgläubiger) bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR, es zu unterlassen, dem Unterlassungsgläubiger im eigenen Namen Briefe jedweden Inhalts an obige Adresse zuzusenden, wie geschehen am 13.12.2014.

Das beseitigt zwar das Übel nicht an der Wurzel, füllt aber ordentlich Sand ins Getriebe. Wenn die Abgemahnte nicht reagiert, steht der Rechtsweg offen.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 18. Januar 2015, 16:32
Zitat
Autor: GEiZ ist geil

Zitat
Autor: Beitragender

Ich habe euch die Antworten auf eure Fragen gegeben, es bringt nichts mir erneut die Fragen zu stellen, die längst beantwortet wurden, weil dies nichts an der Antwort ändert.

Eines möchte ich allerdings nochmal beantworten:

Zitat
Was Sie die ganze Zeit verkennen, ist der Fakt, dass nirgendwo im RBStV steht, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesen Namen und vor allem in diesen Namen handeln darf. Im RBStV steht sogar das Gegenteil:
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV:
„Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr".
Lesen Sie auch gerne die von mir bereits angeführte Kommentierung hierzu durch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84542.html#msg84542 , nach der die in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV genannte Stelle nur im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt tätig werden darf.

Hier (§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV) steht nichts davon, dass die nicht-rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle (Beitragsservice) die Aufgaben im Namen der Rundfunkanstalt ausübt. Der Beitragsservice nimmt durch die Rundfunkanstalt ohne in dessen Namen zu handeln Aufgaben wahr. Sprich alles außer Verwaltungsakte. Im Namen der Rundfunkanstalt darf der Beitragsservice Verwaltungsakte in Form von Festsetzungsbescheiden erlassen.

Jeder kann das denken was er möchte, ob es allerdings vor Gericht bestehen kann, ist eine andere Sache.

Manchmal kann man sich in eine Richtung verbeißen, ohne nach rechts und links zu schauen und verschwendet seine Energie in dieser Richtung. Man muss die Staatsverträge, die Gerichtsurteile, das Verwaltungsverfahrensgesetz, die Definition des Verwaltungsaktes, die Homepage des Beitragsservice als Ganzes sehen, wie es teilweise miteinander verbunden ist. Ein Teil anzugreifen, das durch einen anderen Bereich begründet wurde, bringt nichts. Ich kann auch alles schlecht finden und banale Gründe hervorbringen.  Die Kunst besteht darin, das ganze Konstrukt mit allen Gesetzmäßigkeiten zu verstehen, ohne einen Punkt auszulassen. Nur dann hat man eine Angriffsfläche gegen die Zwangsabgabe.

Es würde auch eine zweite Möglichkeit geben, alle demonstrieren dagegen. Das bringt manchmal mehr Erfolg, wie vor Gericht.

Ihr könnt gern vor Gericht die Infobriefe als Werbung darstellen oder das der Beitragsservice wortwörtlich nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht. Ich kann euch aber jetzt schon sagen, ohne das Urteil zu kennen, die Antwort geben: Es wird mit einem Lächeln abgetan und die Rundfunkanstalten freuen sich, wieder eine Klage gewonnen zu haben.

Durchdenkt euch lieber folgende Thematik: Im Bereich des Beitragseinzuges handelt die Rundfunkanstalt hoheitlich, darf also öffentliche Verwaltungstätigkeiten in Form des Verwaltungsaktes erlassen. Somit ist der Beitragsseinzug eine staatliche Finanzierung (auch vom Europäischen Gerichtshof festgestellt). Inwieweit kollidiert die staatliche Finanzierung mit der Unabhängigkeit vom Staat, dem Gebot der Staatsferne, dem Grundgesetz vielleicht auch einem vom BGH oder BVerwG erlassenen Gesetz?

Gedankengänge:
Bietet eine staatliche Finanzierung nicht vielleicht einen zu großen Spielraum für Eingriffe?
Denn wie kann etwas unabhängig vom Staat sein, was staatliche Vollstreckungsbehörden zur Geldeintreibung nutzt?
Rundfunkanstalten sollen die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützen und nutzen eine staatliche Finanzierung dazu. Widerspricht sich dies nicht? Besteht dann nicht doch eine Abhängigkeit? Könnte der Staat dann nicht äußern, liebe Rundfunkanstalten ihr bringt nur positive Sachen über die Politik, ansonsten seht zu woher ihr euer Geld bekommt. Auf jeden Fall nicht mehr über unsere staatlichen Vollstreckungsbehörden.
Dies kann man sich weiter durchdenken, bis man einen stichhaltigen Punkt hat, den das Gericht nicht widerlegen kann.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Bürger am 18. Januar 2015, 16:41
Zitat
[...]es zu unterlassen, dem Unterlassungsgläubiger im eigenen Namen Briefe jedweden Inhalts an obige Adresse zuzusenden, wie geschehen am 13.12.2014.

...evtl. fraglich, ob "im eigenen Namen" am Ziel vorbei ist, denn u.U. wird ja die Post (auch die Info-Post) als "im Namen der Landesrundfunkanstalten ergangen" erachtet.

...evtl. fraglich, ob es hilfreich ist "jedwede" Post zu untersagen, da dies im dümmsten Falle die Unterlassungserklärung haltlos macht, denn die Zustellung rechtsverbindlicher Verwaltungsakte wird dadurch ja wohl nicht unterbunden werden können oder dürfen.

Ich könnte mir persönlich eher vorstellen, darauf hinzuwirken
Zitat
...jegliche Post nicht-rechtsverbindlichen Inhaltes, d.h. also insbesondere Zahlungsaufforderungen, Kontostandmitteilungen o.ä., zu unterlassen.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. Januar 2015, 16:52
Zitat
Der Beitragsservice nimmt durch die Rundfunkanstalt ohne in dessen Namen zu handeln Aufgaben wahr. Sprich alles außer Verwaltungsakte.
Ich dachte, eine nicht rechtsfähige Institution kann überhaupt nichts in eigenem Namen wahrnehmen, weil man sie ja auch für Fehler nicht zur Rechenschaft ziehen kann, weil ja nicht rechtsfähig?
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 18. Januar 2015, 17:17
Zitat
Autor: GEiZ ist geil

Zitat
Autor: Beitragender

Ich habe euch die Antworten auf eure Fragen gegeben, es bringt nichts mir erneut die Fragen zu stellen, die längst beantwortet wurden, weil dies nichts an der Antwort ändert.

Eines möchte ich allerdings nochmal beantworten:

Zitat
Was Sie die ganze Zeit verkennen, ist der Fakt, dass nirgendwo im RBStV steht, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesen Namen und vor allem in diesen Namen handeln darf. Im RBStV steht sogar das Gegenteil:
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV:
„Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr".
Lesen Sie auch gerne die von mir bereits angeführte Kommentierung hierzu durch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84542.html#msg84542 , nach der die in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV genannte Stelle nur im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt tätig werden darf.

Hier (§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV) steht nichts davon, dass die nicht-rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle (Beitragsservice) die Aufgaben im Namen der Rundfunkanstalt ausübt. Der Beitragsservice nimmt durch die Rundfunkanstalt ohne in dessen Namen zu handeln Aufgaben wahr. Sprich alles außer Verwaltungsakte. Im Namen der Rundfunkanstalt darf der Beitragsservice Verwaltungsakte in Form von Festsetzungsbescheiden erlassen.
Sie meinen das wahrscheinlich nicht so, wie Sie es schreiben: "Der Beitragsservice nimmt durch die Rundfunkanstalt [...] Aufgaben wahr". Sie wollten wahrscheinlich entweder schreiben: "Die Rundfunkanstalt nimmt durch den Beitragsservice" seine eigenen Aufgaben wahr. Wenn die Rundfunkanstalt das tut, dann hat sie aber auch im eigenen Namen zu handeln. Oder Sie wollten schreiben: "Der Beitragsservice nimmt die Aufgaben der Rundfunkanstalten wahr, ohne in deren Namen zu handeln". Wie sie auf Grundlage des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV zu diesem Ergebnis gelangen, begründen Sie leider nicht. Damit sind Ihre Ausführungen Thesen. Ich habe Sie hingegen wenigstens auf eine Kommentierung (m.w.N.; schauen Sie sich auch gerne mal den Autor dieser Kommentierung an) hingewiesen, die genau das Gegenteil von dem behauptet, was Sie behaupten.
Wenn Sie nun aber darüber hinaus zu dem Ergebnis kommen, dass der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalten Festesetzungsbescheide zu erlassen hat, stellt sich doch die Frage, wie das zu Ihrer Interpretation des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV passt. Insgesamt erscheint Ihre "Argumentation" damit widersprüchlich.


Man muss die Staatsverträge, die Gerichtsurteile, das Verwaltungsverfahrensgesetz, die Definition des Verwaltungsaktes, die Homepage des Beitragsservice als Ganzes sehen, wie es teilweise miteinander verbunden ist.
Das Thema wurde hier nicht auf eine der von Ihnen angeführten Punkte beschränkt -- zudem sind Sie immer noch eine Antwort auf die Frage schuldig, inwieweit der Homepage des Beitragsservices eine rechtlich relevante Bedeutung für die hier aufgeworfenen Fragen zukommt.


Ihr könnt gern vor Gericht die Infobriefe als Werbung darstellen oder das der Beitragsservice wortwörtlich nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht. Ich kann euch aber jetzt schon sagen, ohne das Urteil zu kennen, die Antwort geben: Es wird mit einem Lächeln abgetan und die Rundfunkanstalten freuen sich, wieder eine Klage gewonnen zu haben.
Wie war das nochmal mit Ihren Ansprüchen an eine Argumentation?


Durchdenkt euch lieber folgende Thematik: Im Bereich des Beitragseinzuges handelt die Rundfunkanstalt hoheitlich, darf also öffentliche Verwaltungstätigkeiten in Form des Verwaltungsaktes erlassen. Somit ist der Beitragsseinzug eine staatliche Finanzierung (auch vom Europäischen Gerichtshof festgestellt). Inwieweit kollidiert die staatliche Finanzierung mit der Unabhängigkeit vom Staat, dem Gebot der Staatsferne, dem Grundgesetz vielleicht auch einem vom BGH oder BVerwG erlassenen Gesetz?
1. Das ist nicht unter der Thematik "Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung" zu diskutieren. Insofern sollten Sie ein neues Thema erstellen.
2. Wenn die Rundfunkanstalt keine Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakte) erlassen dürfte, dann stellt sich die Frage, wie und vor allem nach welchen gesetzlichen Grundlagen sie sonst die Beiträge festsetzen und eintreiben soll? Ist das nicht die Argumentation der Gerichte (einschließlich des BVerfG), warum die Rundfunkanstalten früher schon Verwaltungsakte im Bezug auf die Rundfunkgebühren erlassen durften?
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 18. Januar 2015, 17:26
Zitat
Ich dachte, eine nicht rechtsfähige Institution kann überhaupt nichts in eigenem Namen wahrnehmen, weil man sie ja auch für Fehler nicht zur Rechenschaft ziehen kann, weil ja nicht rechtsfähig?

Das mag für dich komisch klingen, ist aber so. Wenn der Beitragsservice im Namen von der Rundfunkanstalt einen Festsetzungsbescheid erlassen würde, der gegen irgendwas verstösst, hat es die Rundfunkanstalt vor dem Verwaltungsgericht auszubaden, weil der Verwaltungsträger zur Rechenschaft gezogen wird.

Zu deiner eigentlichen Frage, der Beitragsservice darf wegen Gesetz (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) die Aufgaben der Rundfunkanstalt nach § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV wahrnehmen. Von daher ist deine Unterlassungserklärung nutzlos. Das ist nur meine persönliche Meinung und soll dich keinesfall davon abbringen, es an den Beitragsservice zu schicken.

Vielleicht mal lieber mein angesprochenes Argument durchdenken, dass der Rundfunkbeitrag eine staatliche Finanzierung darstellt. Sollte dies nämlich gegen irgendwas verstoßen, dann wäre der Beitragsseinzug keine hoheitliche öffentliche Verwaltungsmaßnahme und die Rundfunkanstalten dürften keine Verwaltungsakte mehr erlassen.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 18. Januar 2015, 17:31
Zitat
Ich dachte, eine nicht rechtsfähige Institution kann überhaupt nichts in eigenem Namen wahrnehmen, weil man sie ja auch für Fehler nicht zur Rechenschaft ziehen kann, weil ja nicht rechtsfähig?

Das mag für dich komisch klingen, ist aber so. Wenn der Beitragsservice im Namen von der Rundfunkanstalt einen Festsetzungsbescheid erlassen würde, der gegen irgendwas verstösst, hat es die Rundfunkanstalt vor dem Verwaltungsgericht auszubaden, weil der Verwaltungsträger zur Rechenschaft gezogen wird.

Zu deiner eigentlichen Frage, der Beitragsservice darf wegen Gesetz (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) die Aufgaben der Rundfunkanstalt nach § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV wahrnehmen. Von daher ist deine Unterlassungserklärung nutzlos.
Genauer: Von daher ist eine Unterlassungserklärung des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ebenso nutzlos, wie eine Klage gegen den sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Bürger am 18. Januar 2015, 17:42
Genauer: Von daher ist eine Unterlassungserklärung des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ebenso nutzlos, wie eine Klage gegen den sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
...wer bitteschön will denn den sog. "Beitragsservice" verklagen?!?

Rhetorisch:
Wenn gem. allgemeinem Wissensstand und gem. Rechtsbelehrung etc. der offizielle Adressat für Rechtsmittel (Widerspruch/ Klage) nicht der nicht-rechtsfähige sog. "Beitragsservice", sondern die jeweilige (rechtsfähige) Landesrundfunkanstalt ist, so dürfte eben diese Landesrundfunkanstalt vermutlich auch Adressat für andere Rechtsmittel wie z.B. vorbenannte Unterlassungserklärungen bzgl. des (nicht-rechtsfähigen) sog. "Beitragsservice" sein.
Ob das aber so einfach funktioniert, bliebe wohl einer juristischen Prüfung vorbehalten.

Wie immer gilt:
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 18. Januar 2015, 18:07
Zitat
Sie meinen das wahrscheinlich nicht so, wie Sie es schreiben: "Der Beitragsservice nimmt durch die Rundfunkanstalt [...] Aufgaben wahr". Sie wollten wahrscheinlich entweder schreiben: "Die Rundfunkanstalt nimmt durch den Beitragsservice" seine eigenen Aufgaben wahr. Wenn die Rundfunkanstalt das tut, dann hat sie aber auch im eigenen Namen zu handeln. Oder Sie wollten schreiben: "Der Beitragsservice nimmt die Aufgaben der Rundfunkanstalten wahr, ohne in deren Namen zu handeln". Wie sie auf Grundlage des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV zu diesem Ergebnis gelangen, begründen Sie leider nicht. Damit sind Ihre Ausführungen Thesen. Ich habe Sie hingegen wenigstens auf eine Kommentierung (m.w.N.; schauen Sie sich auch gerne mal den Autor dieser Kommentierung an) hingewiesen, die genau das Gegenteil von dem behauptet, was Sie behaupten.
Wenn Sie nun aber darüber hinaus zu dem Ergebnis kommen, dass der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalten Festesetzungsbescheide zu erlassen hat, stellt sich doch die Frage, wie das zu Ihrer Interpretation des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV passt. Insgesamt erscheint Ihre "Argumentation" damit widersprüchlich.

Ok, wir machen es mal anders. Ich bin jetzt der Beitragsservice und du hast mir alles Mögliche geschickt und ich antworte dir jetzt folgendes:

Entgegen Ihrer Vorstellungen darf der Beitragsservice nach §10 Abs. 7 die Aufgaben der Rundfunkanstalt selbst wahrnehmen. Der Beitragsservice ist nur nach §10 Abs. 5 verpflichtet im Namen der Rundfunkanstalt zu handeln, da es sich hier um Verwaltungsakte handelt. Diese dürfen wir nicht im eigenen Namen erlassen, weil wir keine Behörde, sondern Teil der Rundfunkanstalten sind.

Bitte widerlege mir als Beitragsservice mit deinen Argumenten, das ich falsch liege!

Zitat
Wenn die Rundfunkanstalt keine Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakte) erlassen dürfte, dann stellt sich die Frage, wie und vor allem nach welchen gesetzlichen Grundlagen sie sonst die Beiträge festsetzen und eintreiben soll?
Wenn du nachweisen kannst, das eine Sache ggf. gegen das Grundgesetz verstößt, musst du doch nicht im gleichen Atemzug eine neue Möglichkeit darlegen. Würde ja im Umkehrschluss bedeuten, nur weil du keine neue Möglichkeit zu bieten hast, bleibt einfach die grundgesetzwidrige Sache bestehen.

Der Beitragsseinzug ist eine staatliche Finanzierung (auch vom Europäischen Gerichtshof festgestellt). Inwieweit kollidiert die staatliche Finanzierung mit der Unabhängigkeit vom Staat, dem Gebot der Staatsferne, dem Grundgesetz vielleicht auch einem vom BGH oder BVerwG erlassenen Gesetz?
Wenn sich hier etwas finden lässt, können die Rundfunkanstalten, da keine hoheitliche öffentliche Verwaltungstätigkeit, keine Verwaltungsakte mehr erlassen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag müsste geändert werden und die schlauen Köpfe der Rundfunkanstalten müssten sich den Kopf machen, wie sie nun an unser hart verdientes Geld kommen. Möglichkeiten gibt es einige vom verschlüsselten öffentlich - rechtlichen Fernsehen (für befreite Rundfunkteilnehmer unverschlüsselt), jeder der an der Meinungs- und Informationsfreiheit teilnehmen möchte zahlt und wer nicht teilnehmen möchte zahlt halt nicht oder der öffentlich - rechtliche Rundfunk finanziert sich ausschließlich über Werbung, teilweise macht er dies die ganze Zeit schon und scheint der Meinungs- und Informationsfreiheit nicht zu schaden, ansonsten wäre die Werbung aus den öffentlich - rechtlichen Fernsehen längst verbannt worden. Oder oder oder...
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 18. Januar 2015, 18:24
Zitat
Sie meinen das wahrscheinlich nicht so, wie Sie es schreiben: "Der Beitragsservice nimmt durch die Rundfunkanstalt [...] Aufgaben wahr". Sie wollten wahrscheinlich entweder schreiben: "Die Rundfunkanstalt nimmt durch den Beitragsservice" seine eigenen Aufgaben wahr. Wenn die Rundfunkanstalt das tut, dann hat sie aber auch im eigenen Namen zu handeln. Oder Sie wollten schreiben: "Der Beitragsservice nimmt die Aufgaben der Rundfunkanstalten wahr, ohne in deren Namen zu handeln". Wie sie auf Grundlage des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV zu diesem Ergebnis gelangen, begründen Sie leider nicht. Damit sind Ihre Ausführungen Thesen. Ich habe Sie hingegen wenigstens auf eine Kommentierung (m.w.N.; schauen Sie sich auch gerne mal den Autor dieser Kommentierung an) hingewiesen, die genau das Gegenteil von dem behauptet, was Sie behaupten.
Wenn Sie nun aber darüber hinaus zu dem Ergebnis kommen, dass der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalten Festesetzungsbescheide zu erlassen hat, stellt sich doch die Frage, wie das zu Ihrer Interpretation des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV passt. Insgesamt erscheint Ihre "Argumentation" damit widersprüchlich.

Ok, wir machen es mal anders. Ich bin jetzt der Beitragsservice und du hast mir alles Mögliche geschickt und ich antworte dir jetzt folgendes:

Entgegen Ihrer Vorstellungen darf der Beitragsservice nach §10 Abs. 7 die Aufgaben der Rundfunkanstalt selbst wahrnehmen. Der Beitragsservice ist nur nach §10 Abs. 5 verpflichtet im Namen der Rundfunkanstalt zu handeln, da es sich hier um Verwaltungsakte handelt. Diese dürfen wir nicht im eigenen Namen erlassen, weil wir keine Behörde, sondern Teil der Rundfunkanstalten sind.

Bitte widerlege mir als Beitragsservice mit deinen Argumenten, das ich falsch liege!
Selbst wenn durch Auslegung ermittelt werden könnte, dass die Aufgabe zum Einzug der Rundfunkbeiträge dazu berechtigt, im Vorfeld "Infobriefe" zu versenden, dann sind diese "Infobriefe" doch zumindest im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu versenden. Denn wenn die Festsetzungsbescheide nur im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt versendet werden dürfen, muss dies erst Recht (argumentum a maiore ad minus) für "Infobriefe" gelten.
Ergo: Argumentum a maiore ad minus aus § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV. Ganz einfach.


Zitat
Wenn die Rundfunkanstalt keine Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakte) erlassen dürfte, dann stellt sich die Frage, wie und vor allem nach welchen gesetzlichen Grundlagen sie sonst die Beiträge festsetzen und eintreiben soll? [Wurde unvollständig zitiert: Ist das nicht die Argumentation der Gerichte (einschließlich des BVerfG), warum die Rundfunkanstalten früher schon Verwaltungsakte im Bezug auf die Rundfunkgebühren erlassen durften?]
Wenn du nachweisen kannst, das eine Sache ggf. gegen das Grundgesetz verstößt, musst du doch nicht im gleichen Atemzug eine neue Möglichkeit darlegen. Würde ja im Umkehrschluss bedeuten, nur weil du keine neue Möglichkeit zu bieten hast, bleibt einfach die grundgesetzwidrige Sache bestehen.
Bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass das BVerfG und alle anderen Gerichte in Sachen Rundfunkgebühr stets grundgesetzwidrig entschieden haben? Und jetzt sollen sie, wenn sie Ihrer Argumentation folgen, genau dies: "Wir haben bisher grundgesetzwidrige Entscheidungen getroffen", in ihre Entscheidungen schreiben?
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Bürger am 18. Januar 2015, 18:37
@"InesgegenGEZ" und "Beitragender"
Bevor hier weiter mit ellenlangen Zitaten Einzelheiten hin- und herklamüsert werden und überhaupt nicht mehr klar ist, worum es im Kern eigentlich geht, schlage ich vor bzw. bitte ich darum, dass jeder von Euch beiden jetzt mal in 2...3 Sätzen kurz zusammenfasst,
- was mit dieser Analyse bezweckt werden soll und
- was der jeweilige Standpunkt dazu ist.

Danke :police: ;)
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: Beitragender am 18. Januar 2015, 18:54
@"InesgegenGEZ" und "Beitragender"
Bevor hier weiter mit ellenlangen Zitaten Einzelheiten hin- und herklamüsert werden und überhaupt nicht mehr klar ist, worin es im Kern eigentlich geht, schlage ich vor bzw. bitte ich darum, dass jeder von Euch beiden mal in 2...3 Sätzen kurz zusammenfasst, was mit dieser Analyse bezweckt werden soll und was der jeweilige Standpunkt dazu ist.
Danke.
Sehr gerne.
Es sollte hier eigentlich abstrakt-generell über das Thema "Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung" diskutiert werden. Ein Großteil der Beiträge beschäftigt sich auch mit dieser Thematik. InesgegenGEZ hat sich anfangs an dieser Diskussion mit äußerst scharfsinnigen Beiträgen beteiligt. Ab der Antwort #21 fängt InesgegenGEZ an, kontinuierlich ein neues Thema in die hier diskutierte Thematik einzuflechten. Auch diese Thematik ist durchaus interessant. Zweifelsohne sind auch die Ausführungen von InesgegenGEZ zu dieser Thematik scharfsinnig. Allerdings habe ich das Gefühl, dass InesgegenGEZ das hier diskutierte Thema nicht mehr diskutieren will und stattdessen das eigene -- durchaus interessante -- Thema immer mehr zum Thema der hiesigen Diskussion machen will. Das führt dazu, dass Beiträge zu dem hiesigen Thema, wie bspw. von GEiZ ist geil (Antworten # 35, 37, 49) und Bürger (Antwort # 41 und 46) untergehen. Insofern muss ich allerdings zugeben, dass ich nicht ganz unschuldig an dieser Situation bin, da ich auf die Antworten von InesgegenGEZ zu stark eingegangen bin. Ich werde mich daher in Zukunft darauf beschränken, das hiesige Thema zu bedienen. Die letzte Antwort, die dieses Thema vorangebracht hat, war meiner Meinung nach Antwort # 46.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 18. Januar 2015, 19:39
Zitat
Autor: Bürger
An sich geht es, wie bei vielen Beiträgen in diesem Forum, wie man gegen die Rundfunkanstalten und die Staatsverträge zum Rundfunk vorgehen kann.

Die Antwort für dieses Thema wurde meinerseits mit:

Zitat
Ok, wir machen es mal anders. Ich bin jetzt der Beitragsservice und du hast mir alles Mögliche geschickt und ich antworte dir jetzt folgendes:

Entgegen Ihrer Vorstellungen darf der Beitragsservice nach §10 Abs. 7 die Aufgaben der Rundfunkanstalt selbst wahrnehmen. Der Beitragsservice ist nur nach §10 Abs. 5 verpflichtet im Namen der Rundfunkanstalt zu handeln, da es sich hier um Verwaltungsakte handelt. Diese dürfen wir nicht im eigenen Namen erlassen, weil wir keine Behörde, sondern Teil der Rundfunkanstalten sind.
gegeben.

Alles nur meine persönliche Meinung, zur Hilfestellung. Mag sein das dem ein oder anderen dies nicht passt, weil er es nicht wahrhaben möchte, aber die Realität sieht manchmal nicht so schön aus, wie die eigene Vorstellung.
Titel: Re: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. Januar 2015, 19:45
Die meisten von uns sind doch der Meinung, daß das Handeln der Rundfunkanstalten und ihrer Helfershelfer wenig mit Rechtsstaatlichkeit zu tun hat. Hier gibt es einen nicht rechtsfähigen BS, der offensichtlich millionen von Drohbriefe in eigenem Namen verschickt. Zumindest steht auf den Briefen ausschließlich die Anschrift des BS. Außerdem sind die Schreiben mit BS gezeichnet, nicht im Namen der RA. Wenn man das stoppen könnte, wäre doch auch für die Klagen gegen den Beitrag ein weiteres Argument hinzugekommen.
Meiner Meinung nach haftet für das Handeln des BS im eigenen Namen nicht die RA sondern der GF des BS. Das sogar bis in sein Privatvermögen, da Vorsatz.


Edit "Bürger":
Thema zwecks Klärung der weiteren Vorgehensweise/ Moderation mindestens vorübergehend geschlossen.
Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis & Mitwirken.