Autor: Beitragender
Und welche rechtlich relevante Schlussfolgerung wollen Sie nun aus diesem Vergleich ziehen? Die Frage, auf die Sie mit diesem Vergleich geantwortet haben, lautete: „Wie kann etwas, dass ein Teil der Rundfunkanstalten sowie nicht organisatorisch selbständig ist und darüber hinaus nicht nach "irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf", eine Aufgabe im eigenen Namen wahrnehmen, die darin Besteht Erinnerungsschreiben zuzuschicken?“
Ich wollte mit dem Vergleich nur darstellen, das die eigentliche Aufgabe des Beitragsservice darin besteht, die Beiträge einzuziehen. Wenn ich allerdings jeden "pups" nochmal erklären muss, der sich längst erklärt hat, überlege ich mir nochmal zu antworten. Ich widerlege nur die widerlegbaren Argumente, das man sich mit manchen Argumenationen vor dem Gericht nicht lächerlich macht. Ich arbeite nicht gegen euch, sondern mit euch. Aber vor dem Gericht sollten schon Argumente vorgebracht werden, die nicht mit einem Fingerschnipsen niedergemacht werden können. Es gibt viele Argumente gegen den Rundfunkbeitrag, viele werden auch hier im Forum genannt. Ich lege allerdings bei der Klage jedem Nahe, das ist nur meine persönliche Meinung, sich auf 3 - 4 Klagepunkte zu beschränken und diese bis ins kleinste mit allen möglichen Nachweisen abzusichern. Wenn ihr 50 Argumente auf 100 Seiten bringt, die nur larifari begründet sind, wird man diese mit einem Lächeln abtun. Bringt ihr allerdings 3 Argumente, die bis ins Kleinste ausgearbeitet sind und wenn ihr Glück habt keinen Spielraum zur Gegenwehr lassen, dann kann auch ein Richter seine Augen davor nicht verschließen und dies einfach abtun...
Warum das nun klar sein soll, ist mir nicht klar. Anderen offenbar auch nicht
Es ist aber nun einmal so, nennt es "Verbrecherbande", wenn es eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft und betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (Teil der Rundfunkanstalt) ist, dann dürfte die euch auch die Infoschreiben zukommen lassen.
Stellen Sie sich einen Bürger vor, der kein Internetanschluss hat – unter älteren Bürgern soll es einige geben, die keinen Internetanschluss haben. Dieser Bürger bekommt nun besagte „Infobriefe“ von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Verlangen Sie dann von diesem Bürger, dass er sich das Impressum der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de betrachtet und dann daraus die Schlussfolgerung zieht, dass der Text, der dort eingestellt wurde, dem Text aus § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ähnelt? Überhaupt: Sind Internetseiten jetzt maßgebliches Auslegungselement? Wenn dem so ist, hätte ich gerne eine Fundstelle dafür.
Das sind Punkte die in die Klage kommen sollten, weil ich dies genauso sehe. Alle Erklärungen die ich hier versuche zu leisten, beruhen alle nur darauf sich ziemlich intensiv mit dem Thema befasst zu haben.
Übrigens steht im gesamten RBStV nichts von „Infobriefen“ o.Ä.
Wenn alle Gesetze bis ins kleinste ihre Aufgaben in die Gesetze mit reinpacken würden.... Die Infobriefe ergeben sich in der Aufgabe des Beitragseinzuges. Der Beitragsservice zieht die Beiträge für die Rundfunkanstalten ein und informiert dich darüber, dass du den gesetzlich veranschlagten Betrag noch nicht gezahlt hast. Den Rundfunkbeitrag hast du unseren Ministerpräsidenten der Länder von 2010 zu verdanken. Also wenn das nächste Mal die Wahl im Bundesland ansteht, kannst du auf der Grundlage deines freien Willens, eine Partei wählen, die den Rundfunkbeitrag genauso kritisch sieht, wie alle hier im Forum. Oder beteiligst dich an den runden Tischen, Infoständen, etc.
Dass ein konkreter Bürger „automatisch angemeldet“ sei und er „zu zahlen“ habe, ergibt sich nicht aus dem RBStV.
Der RBStV ist nach Artikel 7 (2) zum 01.01.2013 in Kraft getreten (und ist ein Gesetz)
§1 RBStV
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich - rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie
der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
§2 (1) RBStV
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
§7 RBStV
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats,
in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung ... innehat.
(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
§8 (1) RBStV
Das Innehaben einer Wohnung ... ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung)
§9 (1) RBStV
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
§10 RBStV
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld
zu entrichten.
(7) Jede
Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag
zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise
durch die im Rahmen
einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
§12 RBStV
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, den Beginn der Beitragspflicht ... nicht innerhalb eines Monats anzeigt
§15 RBStV
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2014 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit
gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.Mit innehaben einer Wohnung bist du automatisch Beitragsschuldner (hast den Rundfunkbeitrag zu zahlen) und wenn du dich nicht selbst anmeldest, handelst du ordnungswidrig. Kommt für mich einer automatischen Anmeldung (meine Meinung) gleich. Die Aufgabe dir das mittzuteilen hat die Rundfunkanstalt, diese übertragene Aufgabe darf allerdings auch der Beitragsservice als Teil der Rundfunkanstalt übernehmen. Ergibt sich alles aus dem Gesetz.
Nun kommt aber wieder der Punkt woher du das wissen sollst, wenn du z.B. kein Internet hast. Kannst du nicht wissen, außer der Beitragsservice oder die Rundfunkanstalt würde dir mit den Schreiben eine Kopie des Rundfunkbeitragstaatvertrag und Rundfunkstaatsvertrag zukommen lassen. Wie oben schon erwähnt Punkt für die Klage.
Autor: GEiZ ist geil
Das sehe ich auch so und würde gerne dagegen vorgehen. Zumal der BS in seinem gestrigen Infobrief schreibt:
"Zu Ihrer Information: Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird."
Nirgendwo auf dem Schreiben findet sich der Name der Rundfunkanstalt.
Dieses Schreiben hat aber keine rechtliche Bewandnis. Kein Verwaltungsakt ist die Ankündigung des Erlasses eines zukünftigen Verwaltungsakts. Im Übrigen stellen auch die Ankündigung der Vollstreckung sowie eine Zahlungsaufforderung keinen mit Rechtsbehelfen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.
Du könntest dich höchstens darauf berufen, das dir als Bürger, der sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, bei dem ersten Infoschreiben nicht klar ist, dass es sich um keinen Verwaltungsakt handelt und du einen Widerspruchsbescheid verfasst, keine Antwort vom Beitragsservice erhälst und du eine Untätigkeitsklage einreichst, mit der aber eine Zahlung verbunden ist und das Gericht die Klage abschmettert mit der Begründung, das es sich um keinen Verwaltungsakt gehandelt hat. Sprich auf den Infoschreiben irgendwo ein Hinweis vermerkt wird, z.B. das dieses Schreiben keine rechtliche Bewandnis hat oder keinen Verwaltungsakt darstellt oder oder oder...