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Autor Thema: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung  (Gelesen 33356 mal)

P
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Quelle http://dejure.org/gesetze/GG/5.html
Zitat
Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

PersonX kann das Wort "Rundfunkfreiheit" in dem Grundgesetz in Artikel 5 nicht finden, im Grundgesetz steht wörtlich nur, dass die Freiheit der Berichterstattung gewährleistet wird, und Berichte demzufolge nicht zensiert werden.
Daraus eine allgemeine Rundfunkfreiheit abzuleiten ist aus Sicht von PersonX auch schon gewagt, aber okey es dürfen dann halt statt nur Berichten alle Inhalte ohne Zensur verteilt werden.
Bedeutet aber auch nur, dass "jeder" grundsätzlich mittels Film oder Rundfunk Berichte oder anderes verteilen darf. Da steht nicht, wie "er", wenn "er" das tut dafür bezahlt werden soll, sondern das "er" das frei tun darf. Was Rundfunk genau ist, oder wie der Film übertragen wird, oder wer es bezahlt oder wie es bezahlt wird das fehlt, oder es wird mit einem Verweis gearbeitet.
Daraus aktuell abzuleiten, dass alle nur weil Sie eine Wohnung haben das bezahlen sollen geht grundsätzlich so nicht. Aus dem GG Artikel 5 kann kein direkter Anspruch auf Bezahlung der "verteilten" Inhalte abgeleitet werden.
Da keine Pflicht zur Bezahlung im GG zu finden ist, würde die Verteilung frei und auf eigenes Risiko von "er" passieren, jeder der verteilt muss sich also um die sofern "er" bezahlt werden will dafür darum selbst sorgen.

Erfolgt die Regelung zur Bezahlung eines ÖRR nicht im GG sondern nachrangig, dann muss Sie sofern diese Regelung Eingriffe am persönlichen Eigentum eines jeden vornimmt diese Einschränkung vollumfassend anzeigen. Fehlt diese Anzeige, so ist die Regelung nicht vereinbar mit dem GG und somit direkt "nichtig", fertig.

PersonX ist sich nicht sicher was die jeweiligen Richter so in der Vergangenheit geraucht haben könnten bei der Ausarbeitung diverser Urteile, aber naja das ist ja Vergangenheit, aktuell könnte es ja besser beurteilt werden, wenn Sie nur wollten. ;-) Also nochmal genau das GG lesen und sich erklären lassen. Bei einer entsprechenden Verhandlung sollte der Richter dochmal gefragt werden wie das mit dem GG 5 tatsächlich zu verstehen sei ;-), weil da steht nicht das Deutschland ÖRR in Form von "Landesrundfunkanstalten" braucht.


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Zitat
Autor: PersonX
PersonX kann das Wort "Rundfunkfreiheit" in dem Grundgesetz in Artikel 5 nicht finden, im Grundgesetz steht wörtlich nur, dass die Freiheit der Berichterstattung gewährleistet wird, und Berichte demzufolge nicht zensiert werden.

Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film ist mit Rundfunkfreiheit gemeint. Der Begriff an sich sagt nicht schlechtes aus. Das Problem ist nur, was hineininterpretiert wird. Oft hört man das die Rundfunkanstalten Träger dieses Grundrechts sind. Was völliger Quatsch ist, denn die Rundfunkanstalten existieren nur im Hinblick auf die Umsetzung ihnen fremdbestimmend - gesetzlich - zugewiesener Aufgaben, nicht weil es den Paragraphen im GG gibt. Niemand wird Inhaber eines fremden Grundrechts, weil er es schützt und fördert. Es handelt sich um ein fremdes Recht. Zudem kommt hinzu, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten niemandes Rundfunkfreiheit schützen. Sie schützen vielmehr die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Zitat
Aus dem GG Artikel 5 kann kein direkter Anspruch auf Bezahlung der "verteilten" Inhalte abgeleitet werden.

Da die Rundfunkanstalten angeblich die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützen, sollen sie per Gesetz finanziell ausreichend ausgestattet sein, in Form der Zwangsabgabe.

Zitat
Was Rundfunk genau ist, oder wie der Film übertragen wird, oder wer es bezahlt oder wie es bezahlt wird das fehlt, oder es wird mit einem Verweis gearbeitet.

Steht alles im Rundfunkstaatsvertrag, der ein Gesetz darstellt.



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Beitragender

Zitat
Das Handeln eines Finanzamtes fußt auf einer Ermächtigungsgrundlage.
Das sollte nicht wörtlich gemeint sein mit dem "Finanzamt", weil das Finanzamt die Steuern für den Staat eintreibt, wie der beitragsservice die Beiträge für die Rundfunkanstalten eintreibt.
Und welche rechtlich relevante Schlussfolgerung wollen Sie nun aus diesem Vergleich ziehen? Die Frage, auf die Sie mit diesem Vergleich geantwortet haben, lautete: „Wie kann etwas, dass ein Teil der Rundfunkanstalten sowie nicht organisatorisch selbständig ist und darüber hinaus nicht nach "irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf", eine Aufgabe im eigenen Namen wahrnehmen, die darin Besteht Erinnerungsschreiben zuzuschicken?“


Zitat
Nirgends ist davon die Rede, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesem und im eigenen Namen "Infobriefe" oder überhaupt irgendwie unter diesem und im eigenen Namen handeln darf.
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV - Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Impressum Beitragsservice - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Dürfte nun klar sein.
Warum das nun klar sein soll, ist mir nicht klar. Anderen offenbar auch nicht (siehe Beitrag von Jade). Sie zitieren § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV und begründen Ihre Ansicht, dass der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die „im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ ist, indem Sie auf das Impressum der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de verweisen. Stellen Sie sich einen Bürger vor, der kein Internetanschluss hat – unter älteren Bürgern soll es einige geben, die keinen Internetanschluss haben. Dieser Bürger bekommt nun besagte „Infobriefe“ von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Verlangen Sie dann von diesem Bürger, dass er sich das Impressum der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de betrachtet und dann daraus die Schlussfolgerung zieht, dass der Text, der dort eingestellt wurde, dem Text aus § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ähnelt? Überhaupt: Sind Internetseiten jetzt maßgebliches Auslegungselement? Wenn dem so ist, hätte ich gerne eine Fundstelle dafür.
Übrigens steht im gesamten RBStV nichts von „Infobriefen“ o.Ä. Nochmals: Im RBStV steht auch nicht, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio oder die „im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ im eigenen Namen handeln darf.



Zitat
Ein Verwaltungsakt liegt unstreitig vor, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt sind. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist keine tatbestandliche Voraussetzung des § 35 S. 1 VwVfG . Auch wenn der 2013 eingefügte § 37 Abs. 6 VwVfG ein Argument für den Schluss sein kann, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist. Zwingend ist dieser Schluss aus § 37 Abs. 6 VwVfG nicht; einige Sprechen lediglich von einer "Indizwirkung" oder halten diesen Schluss für einen "logischen Fehler".

In den Schreiben wird zum einen mitgeteilt, dass ein "Beitragskonto" angelegt wurde. Zum anderen wird mitgeteilt, dass dieses Konto einen noch nicht geleisteten Be(i)trag aufweise. Sodann wird dazu aufgefordert, diesen Be(i)trag zu leisten. Wo ist der inhaltliche Unterschied zu den Festsetzungsbescheiden?
[...]
Zu deiner eigentlichen Frage, wo der Unterschied liegt zwischen Infobrief und Festsetzungsbescheid.
Dieser ergibt sich aus § 10 Abs. 5 RBStV - Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Heißt nix anderes, dass sie nur über den Festsetzungsbescheid an dein hart verdientes Geld kommen, weil dieser einen Verwaltungsakt darstellt und somit vollstreckt werden kann. Er stellt deshalb einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG dar, weil die 5 Merkmale eines Verwaltungsaktes passen:
Regelung - eine rechtsverbindliche Anordnung auf die Setzung einer Rechtsfolge - hier Beitragseinzug
hoheitlich - handelt es sie nach Ansicht des BVerfG
Einzelfall - betrifft konkreten Sachverhalt (rückständige Beiträge) und richtet sich an eine bestimmte Person
Behörde - ist sie nach §1 (4) VwVfG, weil sie mit dem Beitragseinzug eine öffentliche Verwaltungstätigkeit ausübt
Außenwirkung - Regelung muss auf jemand außerhalb der Rundfunkanstalt wirken

Nun ist dir sicher aufgefallen, dass die Infoschreiben nur vom Beitragsservice (ohne die Adresse der Rundfunkanstalt) ausgestellt werden. Da der Beitragsservice keine Behörde ist und auch nicht im Namen der Rundfunkanstalt handelt, können die Infoschreiben keine Verwaltungsakte sein. Zudem denke ich, dass der Beitragseinzug an sich eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit ist in Form des Festsetzungsbescheids, der eine rechtsverbindliche Anordnung auf die Setzung einer Rechtsfolge richtet. Ich denke allerdings nicht, dass es eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit ist, wenn Beitragsservice Zahlungserinnerungen schickt, die nur eine reine Information beinhalten und sich nicht auf eine rechtsverbindliche Anordnung auf Setzung einer Rechtsfolge richten.
Das du automatisch angemeldet bist und zu zahlen hast, ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Schreiben des Beitragsservice dienen wie schon erwähnt lediglich als Information.
Auf Grundlage eines Urteils des BVerwG kann gezeigt werden, dass die „Infobriefe“ eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung bekannt geben. Damit wären einige Tatbestandsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt. Es liegt jedoch nur deswegen kein Verwaltungsakt vor, weil keine Behörde gehandelt hat. Es hat keine Behörde gehandelt, weil ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesem und im eigenen Namen „gehandelt“ hat (umstritten, a.A. Knax) – wie auch immer etwas nicht rechtsfähiges, dass keine Behörde ist, handeln kann. Wenn nun auf diese „Infobriefe“ ein Brief (Festsetzungsbescheid) folgt, der den gleichen Inhalt mitteilt, mit dem Unterschied, dass auch eine Landesrundfunkanstalt in diesen Briefen genannt wird, dann kann man sich doch mal die Frage stellen, ob der hierdurch bekannt gegebene Verwaltungsakt (Festsetzung der zu leistenden Rundfunkbeiträge) nicht schon vorher durch die „Infobriefe“ bekannt gegeben wurde.
Dass ein konkreter Bürger „automatisch angemeldet“ sei und er „zu zahlen“ habe, ergibt sich nicht aus dem RBStV. Wie in jedem Gesetz, so sind auch die Normen des RBStV abstrakt-generell. Es bedarf somit einer Subsumtion der konkret-individuellen Sachverhalte unter diese abstrakt-generellen Normen. Dies geschieht durch den Verwaltungsakt. Dass ein Bürger angemeldet ist und zu zahlen hat, ist damit Folge des Verwaltungsaktes.
Da den Bürgern nun aber schon in den „Infobriefen“ mitgeteilt wurde, dass sie eine konkrete Summe an Beiträgen zu zahlen haben, darf doch der Bürger davon ausgehen, dass sein Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt schon unter die Normen des RBStV subsumiert wurde. Nur wird ihm dies nicht von einer Behörde mitgeteilt, sondern von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Dieser sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio teilt darin mit, dass er (also: im eigenen Namen!) ein Beitragskonto angelegt, und dass er (also: im eigenen Namen!) einen offenen Betrag festgestellt habe. Da muss der Bürger doch glauben, dass dieser sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Subsumtion unter den RBStV vorgenommen hat. Mithin erweckt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Eindruck, dass er Verwaltungsakte erlassen darf.


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Mithin erweckt der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Eindruck, dass er Verwaltungsakte erlassen darf.

Das sehe ich auch so und würde gerne dagegen vorgehen. Zumal der BS in seinem gestrigen Infobrief schreibt:

"Zu Ihrer Information: Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird."

Nirgendwo auf dem Schreiben findet sich der Name der Rundfunkanstalt.


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Zitat
Autor: Beitragender
Und welche rechtlich relevante Schlussfolgerung wollen Sie nun aus diesem Vergleich ziehen? Die Frage, auf die Sie mit diesem Vergleich geantwortet haben, lautete: „Wie kann etwas, dass ein Teil der Rundfunkanstalten sowie nicht organisatorisch selbständig ist und darüber hinaus nicht nach "irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf", eine Aufgabe im eigenen Namen wahrnehmen, die darin Besteht Erinnerungsschreiben zuzuschicken?“

Ich wollte mit dem Vergleich nur darstellen, das die eigentliche Aufgabe des Beitragsservice darin besteht, die Beiträge einzuziehen. Wenn ich allerdings jeden "pups" nochmal erklären muss, der sich längst erklärt hat, überlege ich mir nochmal zu antworten. Ich widerlege nur die widerlegbaren Argumente, das man sich mit manchen Argumenationen vor dem Gericht nicht lächerlich macht. Ich arbeite nicht gegen euch, sondern mit euch. Aber vor dem Gericht sollten schon Argumente vorgebracht werden, die nicht mit einem Fingerschnipsen niedergemacht werden können. Es gibt viele Argumente gegen den Rundfunkbeitrag, viele werden auch hier im Forum genannt. Ich lege allerdings bei der Klage jedem Nahe, das ist nur meine persönliche Meinung, sich auf 3 - 4 Klagepunkte zu beschränken und diese bis ins kleinste mit allen möglichen Nachweisen abzusichern. Wenn ihr 50 Argumente auf 100 Seiten bringt, die nur larifari begründet sind, wird man diese mit einem Lächeln abtun. Bringt ihr allerdings 3 Argumente, die bis ins Kleinste ausgearbeitet sind und wenn ihr Glück habt keinen Spielraum zur Gegenwehr lassen, dann kann auch ein Richter seine Augen davor nicht verschließen und dies einfach abtun...

Zitat
Warum das nun klar sein soll, ist mir nicht klar. Anderen offenbar auch nicht
Es ist aber nun einmal so, nennt es "Verbrecherbande", wenn es eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft und betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (Teil der Rundfunkanstalt) ist, dann dürfte die euch auch die Infoschreiben zukommen lassen.

Zitat
Stellen Sie sich einen Bürger vor, der kein Internetanschluss hat – unter älteren Bürgern soll es einige geben, die keinen Internetanschluss haben. Dieser Bürger bekommt nun besagte „Infobriefe“ von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Verlangen Sie dann von diesem Bürger, dass er sich das Impressum der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de betrachtet und dann daraus die Schlussfolgerung zieht, dass der Text, der dort eingestellt wurde, dem Text aus § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ähnelt? Überhaupt: Sind Internetseiten jetzt maßgebliches Auslegungselement? Wenn dem so ist, hätte ich gerne eine Fundstelle dafür.

Das sind Punkte die in die Klage kommen sollten, weil ich dies genauso sehe. Alle Erklärungen die ich hier versuche zu leisten, beruhen alle nur darauf sich ziemlich intensiv mit dem Thema befasst zu haben.

Zitat
Übrigens steht im gesamten RBStV nichts von „Infobriefen“ o.Ä.
Wenn alle Gesetze bis ins kleinste ihre Aufgaben in die Gesetze mit reinpacken würden.... Die Infobriefe ergeben sich in der Aufgabe des Beitragseinzuges. Der Beitragsservice zieht die Beiträge für die Rundfunkanstalten ein und informiert dich darüber, dass du den gesetzlich veranschlagten Betrag noch nicht gezahlt hast. Den Rundfunkbeitrag hast du unseren Ministerpräsidenten der Länder von 2010 zu verdanken. Also wenn das nächste Mal die Wahl im Bundesland ansteht, kannst du auf der Grundlage deines freien Willens, eine Partei wählen, die den Rundfunkbeitrag genauso kritisch sieht, wie alle hier im Forum. Oder beteiligst dich an den runden Tischen, Infoständen, etc.

Zitat
Dass ein konkreter Bürger „automatisch angemeldet“ sei und er „zu zahlen“ habe, ergibt sich nicht aus dem RBStV.

Der RBStV ist nach Artikel 7 (2) zum 01.01.2013 in Kraft getreten (und ist ein Gesetz)

§1 RBStV
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich - rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie
der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

§2 (1) RBStV
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

§7 RBStV
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats,
in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung ... innehat.

(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

§8 (1) RBStV
Das Innehaben einer Wohnung ... ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung)

§9 (1) RBStV
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

§10 RBStV
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld
zu entrichten.

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

§12 RBStV
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, den Beginn der Beitragspflicht ... nicht innerhalb eines Monats anzeigt

§15 RBStV
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2014 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit
gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.


Mit innehaben einer Wohnung bist du automatisch Beitragsschuldner (hast den Rundfunkbeitrag zu zahlen) und wenn du dich nicht selbst anmeldest, handelst du ordnungswidrig. Kommt für mich einer automatischen Anmeldung (meine Meinung) gleich. Die Aufgabe dir das mittzuteilen hat die Rundfunkanstalt, diese übertragene Aufgabe darf allerdings auch der Beitragsservice als Teil der Rundfunkanstalt übernehmen. Ergibt sich alles aus dem Gesetz.

Nun kommt aber wieder der Punkt woher du das wissen sollst, wenn du z.B. kein Internet hast. Kannst du nicht wissen, außer der Beitragsservice oder die Rundfunkanstalt würde dir mit den Schreiben eine Kopie des Rundfunkbeitragstaatvertrag und Rundfunkstaatsvertrag zukommen lassen. Wie oben schon erwähnt Punkt für die Klage.

Zitat
Autor: GEiZ ist geil
Das sehe ich auch so und würde gerne dagegen vorgehen. Zumal der BS in seinem gestrigen Infobrief schreibt:

"Zu Ihrer Information: Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird."

Nirgendwo auf dem Schreiben findet sich der Name der Rundfunkanstalt.

Dieses Schreiben hat aber keine rechtliche Bewandnis. Kein Verwaltungsakt ist die Ankündigung des Erlasses eines zukünftigen Verwaltungsakts. Im Übrigen stellen auch die Ankündigung der Vollstreckung sowie eine Zahlungsaufforderung keinen mit Rechtsbehelfen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

Du könntest dich höchstens darauf berufen, das dir als Bürger, der sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, bei dem ersten Infoschreiben nicht klar ist, dass es sich um keinen Verwaltungsakt handelt und du einen Widerspruchsbescheid verfasst, keine Antwort vom Beitragsservice erhälst und du eine Untätigkeitsklage einreichst, mit der aber eine Zahlung verbunden ist und das Gericht die Klage abschmettert mit der Begründung, das es sich um keinen Verwaltungsakt gehandelt hat. Sprich auf den Infoschreiben irgendwo ein Hinweis vermerkt wird, z.B. das dieses Schreiben keine rechtliche Bewandnis hat oder keinen Verwaltungsakt darstellt oder oder oder...


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Zitat
Autor: GEiZ ist geil
Das sehe ich auch so und würde gerne dagegen vorgehen. Zumal der BS in seinem gestrigen Infobrief schreibt:

"Zu Ihrer Information: Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird."

Nirgendwo auf dem Schreiben findet sich der Name der Rundfunkanstalt.

Dieses Schreiben hat aber keine rechtliche Bewandnis. Kein Verwaltungsakt ist die Ankündigung des Erlasses eines zukünftigen Verwaltungsakts. Im Übrigen stellen auch die Ankündigung der Vollstreckung sowie eine Zahlungsaufforderung keinen mit Rechtsbehelfen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

Du könntest dich höchstens darauf berufen, das dir als Bürger, der sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, bei dem ersten Infoschreiben nicht klar ist, dass es sich um keinen Verwaltungsakt handelt und du einen Widerspruchsbescheid verfasst, keine Antwort vom Beitragsservice erhälst und du eine Untätigkeitsklage einreichst, mit der aber eine Zahlung verbunden ist und das Gericht die Klage abschmettert mit der Begründung, das es sich um keinen Verwaltungsakt gehandelt hat. Sprich auf den Infoschreiben irgendwo ein Hinweis vermerkt wird, z.B. das dieses Schreiben keine rechtliche Bewandnis hat oder keinen Verwaltungsakt darstellt oder oder oder...

Schon klar, daß das kein Verwaltungsakt ist. Umso leichter müsste es doch sein, denen das Versenden solcher Schreiben per Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung/einstweiliger Verfügung zu verbieten. Jedem Werbetreibenden kann man das auch verbieten, solche Post zuzusenden. Das ist, was ich meine.


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Beitragender

Schon klar, daß das kein Verwaltungsakt ist. Umso leichter müsste es doch sein, denen das Versenden solcher Schreiben per Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung/einstweiliger Verfügung zu verbieten. Jedem Werbetreibenden kann man das auch verbieten, solche Post zuzusenden. Das ist, was ich meine.
Danke! Sie haben verstanden, warum hier das Thema "Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung" diskutiert wird.


@InesgegenGEZ:
Selbstverständlich ziehen wir an einem Strang. Und es ist lobenswert, wenn Sie Gegenargumente vortragen. Mit Hilfe von Gegenargumenten kann die eigene Argumentation überprüft und/oder geschärft werden. Allerdings müssen Sie sich die Feststellung gefallen lassen, dass Ihre Art zu argumentieren nicht immer Ihren eigenen Ansprüchen genügt:
Ich wollte mit dem Vergleich nur darstellen, das die eigentliche Aufgabe des Beitragsservice darin besteht, die Beiträge einzuziehen. Wenn ich allerdings jeden "pups" nochmal erklären muss, der sich längst erklärt hat, überlege ich mir nochmal zu antworten.
[...]
Es ist aber nun einmal so, nennt es "Verbrecherbande", wenn es eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft und betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (Teil der Rundfunkanstalt) ist, dann dürfte die euch auch die Infoschreiben zukommen lassen.
[...]
Was Sie die ganze Zeit verkennen, ist der Fakt, dass nirgendwo im RBStV steht, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesen Namen und vor allem in diesen Namen handeln darf. Im RBStV steht sogar das Gegenteil:
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV:
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr".
Lesen Sie auch gerne die von mir bereits angeführte Kommentierung hierzu durch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84542.html#msg84542 , nach der die in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV genannte Stelle nur im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt tätig werden darf.

Zitat
Übrigens steht im gesamten RBStV nichts von „Infobriefen“ o.Ä.
Wenn alle Gesetze bis ins kleinste ihre Aufgaben in die Gesetze mit reinpacken würden.... Die Infobriefe ergeben sich in der Aufgabe des Beitragseinzuges. Der Beitragsservice zieht die Beiträge für die Rundfunkanstalten ein und informiert dich darüber, dass du den gesetzlich veranschlagten Betrag noch nicht gezahlt hast. Den Rundfunkbeitrag hast du unseren Ministerpräsidenten der Länder von 2010 zu verdanken. Also wenn das nächste Mal die Wahl im Bundesland ansteht, kannst du auf der Grundlage deines freien Willens, eine Partei wählen, die den Rundfunkbeitrag genauso kritisch sieht, wie alle hier im Forum. Oder beteiligst dich an den runden Tischen, Infoständen, etc.
Selbst wenn durch Auslegung ermittelt werden könnte, dass die Aufgabe zum Einzug der Rundfunkbeiträge dazu berechtigt, im Vorfeld "Infobriefe" zu versenden, dann sind diese "Infobriefe" doch zumindest im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu versenden. Denn wenn die Festsetzungsbescheide nur im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt versendet werden dürfen, muss dies erst Recht (argumentum a maiore ad minus) für "Infobriefe" gelten.


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Wenn man jetzt noch die Infobriefe im weitesten Sinne als "Werbung", weil ja kein Verwaltungsakt, einstufen kann, hat man den Bundesgerichtshof auf seiner Seite:

http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=2359


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J
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Wenn man jetzt noch die Infobriefe im weitesten Sinne als "Werbung", weil ja kein Verwaltungsakt, einstufen kann, hat man den Bundesgerichtshof auf seiner Seite:

http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=2359

Ich habe am 06.11.2014 einen Zahlungverbot  und Hausverbot für die Miteirbeiter der ARD ZDF Deutschlandradio ausgesprochen. Verbot umfasst alle Forderungen, Briefe, Werbung jeglicher Art.

Bin gespannt was noch kommt.


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Mir schwebt so etwas vor:

Zitat
Unterlassungserklärung

Die ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln, (Unterlassungsschuldnerin), vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Stefan Wolf, verpflichtet sich gegenüber Herrn Peter Unbelästigt, GEZ-Straße 12, 39789 Zwangsabgabenhausen (Unterlassungsgläubiger) bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR, es zu unterlassen, dem Unterlassungsgläubiger im eigenen Namen Briefe jedweden Inhalts an obige Adresse zuzusenden, wie geschehen am 13.12.2014.

Das beseitigt zwar das Übel nicht an der Wurzel, füllt aber ordentlich Sand ins Getriebe. Wenn die Abgemahnte nicht reagiert, steht der Rechtsweg offen.


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Zitat
Autor: GEiZ ist geil

Zitat
Autor: Beitragender

Ich habe euch die Antworten auf eure Fragen gegeben, es bringt nichts mir erneut die Fragen zu stellen, die längst beantwortet wurden, weil dies nichts an der Antwort ändert.

Eines möchte ich allerdings nochmal beantworten:

Zitat
Was Sie die ganze Zeit verkennen, ist der Fakt, dass nirgendwo im RBStV steht, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesen Namen und vor allem in diesen Namen handeln darf. Im RBStV steht sogar das Gegenteil:
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV:
„Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr".
Lesen Sie auch gerne die von mir bereits angeführte Kommentierung hierzu durch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84542.html#msg84542 , nach der die in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV genannte Stelle nur im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt tätig werden darf.

Hier (§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV) steht nichts davon, dass die nicht-rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle (Beitragsservice) die Aufgaben im Namen der Rundfunkanstalt ausübt. Der Beitragsservice nimmt durch die Rundfunkanstalt ohne in dessen Namen zu handeln Aufgaben wahr. Sprich alles außer Verwaltungsakte. Im Namen der Rundfunkanstalt darf der Beitragsservice Verwaltungsakte in Form von Festsetzungsbescheiden erlassen.

Jeder kann das denken was er möchte, ob es allerdings vor Gericht bestehen kann, ist eine andere Sache.

Manchmal kann man sich in eine Richtung verbeißen, ohne nach rechts und links zu schauen und verschwendet seine Energie in dieser Richtung. Man muss die Staatsverträge, die Gerichtsurteile, das Verwaltungsverfahrensgesetz, die Definition des Verwaltungsaktes, die Homepage des Beitragsservice als Ganzes sehen, wie es teilweise miteinander verbunden ist. Ein Teil anzugreifen, das durch einen anderen Bereich begründet wurde, bringt nichts. Ich kann auch alles schlecht finden und banale Gründe hervorbringen.  Die Kunst besteht darin, das ganze Konstrukt mit allen Gesetzmäßigkeiten zu verstehen, ohne einen Punkt auszulassen. Nur dann hat man eine Angriffsfläche gegen die Zwangsabgabe.

Es würde auch eine zweite Möglichkeit geben, alle demonstrieren dagegen. Das bringt manchmal mehr Erfolg, wie vor Gericht.

Ihr könnt gern vor Gericht die Infobriefe als Werbung darstellen oder das der Beitragsservice wortwörtlich nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht. Ich kann euch aber jetzt schon sagen, ohne das Urteil zu kennen, die Antwort geben: Es wird mit einem Lächeln abgetan und die Rundfunkanstalten freuen sich, wieder eine Klage gewonnen zu haben.

Durchdenkt euch lieber folgende Thematik: Im Bereich des Beitragseinzuges handelt die Rundfunkanstalt hoheitlich, darf also öffentliche Verwaltungstätigkeiten in Form des Verwaltungsaktes erlassen. Somit ist der Beitragsseinzug eine staatliche Finanzierung (auch vom Europäischen Gerichtshof festgestellt). Inwieweit kollidiert die staatliche Finanzierung mit der Unabhängigkeit vom Staat, dem Gebot der Staatsferne, dem Grundgesetz vielleicht auch einem vom BGH oder BVerwG erlassenen Gesetz?

Gedankengänge:
Bietet eine staatliche Finanzierung nicht vielleicht einen zu großen Spielraum für Eingriffe?
Denn wie kann etwas unabhängig vom Staat sein, was staatliche Vollstreckungsbehörden zur Geldeintreibung nutzt?
Rundfunkanstalten sollen die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützen und nutzen eine staatliche Finanzierung dazu. Widerspricht sich dies nicht? Besteht dann nicht doch eine Abhängigkeit? Könnte der Staat dann nicht äußern, liebe Rundfunkanstalten ihr bringt nur positive Sachen über die Politik, ansonsten seht zu woher ihr euer Geld bekommt. Auf jeden Fall nicht mehr über unsere staatlichen Vollstreckungsbehörden.
Dies kann man sich weiter durchdenken, bis man einen stichhaltigen Punkt hat, den das Gericht nicht widerlegen kann.


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Zitat
[...]es zu unterlassen, dem Unterlassungsgläubiger im eigenen Namen Briefe jedweden Inhalts an obige Adresse zuzusenden, wie geschehen am 13.12.2014.

...evtl. fraglich, ob "im eigenen Namen" am Ziel vorbei ist, denn u.U. wird ja die Post (auch die Info-Post) als "im Namen der Landesrundfunkanstalten ergangen" erachtet.

...evtl. fraglich, ob es hilfreich ist "jedwede" Post zu untersagen, da dies im dümmsten Falle die Unterlassungserklärung haltlos macht, denn die Zustellung rechtsverbindlicher Verwaltungsakte wird dadurch ja wohl nicht unterbunden werden können oder dürfen.

Ich könnte mir persönlich eher vorstellen, darauf hinzuwirken
Zitat
...jegliche Post nicht-rechtsverbindlichen Inhaltes, d.h. also insbesondere Zahlungsaufforderungen, Kontostandmitteilungen o.ä., zu unterlassen.


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Zitat
Der Beitragsservice nimmt durch die Rundfunkanstalt ohne in dessen Namen zu handeln Aufgaben wahr. Sprich alles außer Verwaltungsakte.
Ich dachte, eine nicht rechtsfähige Institution kann überhaupt nichts in eigenem Namen wahrnehmen, weil man sie ja auch für Fehler nicht zur Rechenschaft ziehen kann, weil ja nicht rechtsfähig?


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Beitragender

Zitat
Autor: GEiZ ist geil

Zitat
Autor: Beitragender

Ich habe euch die Antworten auf eure Fragen gegeben, es bringt nichts mir erneut die Fragen zu stellen, die längst beantwortet wurden, weil dies nichts an der Antwort ändert.

Eines möchte ich allerdings nochmal beantworten:

Zitat
Was Sie die ganze Zeit verkennen, ist der Fakt, dass nirgendwo im RBStV steht, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesen Namen und vor allem in diesen Namen handeln darf. Im RBStV steht sogar das Gegenteil:
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV:
„Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr".
Lesen Sie auch gerne die von mir bereits angeführte Kommentierung hierzu durch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84542.html#msg84542 , nach der die in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV genannte Stelle nur im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt tätig werden darf.

Hier (§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV) steht nichts davon, dass die nicht-rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle (Beitragsservice) die Aufgaben im Namen der Rundfunkanstalt ausübt. Der Beitragsservice nimmt durch die Rundfunkanstalt ohne in dessen Namen zu handeln Aufgaben wahr. Sprich alles außer Verwaltungsakte. Im Namen der Rundfunkanstalt darf der Beitragsservice Verwaltungsakte in Form von Festsetzungsbescheiden erlassen.
Sie meinen das wahrscheinlich nicht so, wie Sie es schreiben: "Der Beitragsservice nimmt durch die Rundfunkanstalt [...] Aufgaben wahr". Sie wollten wahrscheinlich entweder schreiben: "Die Rundfunkanstalt nimmt durch den Beitragsservice" seine eigenen Aufgaben wahr. Wenn die Rundfunkanstalt das tut, dann hat sie aber auch im eigenen Namen zu handeln. Oder Sie wollten schreiben: "Der Beitragsservice nimmt die Aufgaben der Rundfunkanstalten wahr, ohne in deren Namen zu handeln". Wie sie auf Grundlage des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV zu diesem Ergebnis gelangen, begründen Sie leider nicht. Damit sind Ihre Ausführungen Thesen. Ich habe Sie hingegen wenigstens auf eine Kommentierung (m.w.N.; schauen Sie sich auch gerne mal den Autor dieser Kommentierung an) hingewiesen, die genau das Gegenteil von dem behauptet, was Sie behaupten.
Wenn Sie nun aber darüber hinaus zu dem Ergebnis kommen, dass der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalten Festesetzungsbescheide zu erlassen hat, stellt sich doch die Frage, wie das zu Ihrer Interpretation des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV passt. Insgesamt erscheint Ihre "Argumentation" damit widersprüchlich.


Man muss die Staatsverträge, die Gerichtsurteile, das Verwaltungsverfahrensgesetz, die Definition des Verwaltungsaktes, die Homepage des Beitragsservice als Ganzes sehen, wie es teilweise miteinander verbunden ist.
Das Thema wurde hier nicht auf eine der von Ihnen angeführten Punkte beschränkt -- zudem sind Sie immer noch eine Antwort auf die Frage schuldig, inwieweit der Homepage des Beitragsservices eine rechtlich relevante Bedeutung für die hier aufgeworfenen Fragen zukommt.


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Wie war das nochmal mit Ihren Ansprüchen an eine Argumentation?


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1. Das ist nicht unter der Thematik "Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung" zu diskutieren. Insofern sollten Sie ein neues Thema erstellen.
2. Wenn die Rundfunkanstalt keine Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakte) erlassen dürfte, dann stellt sich die Frage, wie und vor allem nach welchen gesetzlichen Grundlagen sie sonst die Beiträge festsetzen und eintreiben soll? Ist das nicht die Argumentation der Gerichte (einschließlich des BVerfG), warum die Rundfunkanstalten früher schon Verwaltungsakte im Bezug auf die Rundfunkgebühren erlassen durften?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2015, 17:20 von Beitragender«

I
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Zitat
Ich dachte, eine nicht rechtsfähige Institution kann überhaupt nichts in eigenem Namen wahrnehmen, weil man sie ja auch für Fehler nicht zur Rechenschaft ziehen kann, weil ja nicht rechtsfähig?

Das mag für dich komisch klingen, ist aber so. Wenn der Beitragsservice im Namen von der Rundfunkanstalt einen Festsetzungsbescheid erlassen würde, der gegen irgendwas verstösst, hat es die Rundfunkanstalt vor dem Verwaltungsgericht auszubaden, weil der Verwaltungsträger zur Rechenschaft gezogen wird.

Zu deiner eigentlichen Frage, der Beitragsservice darf wegen Gesetz (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) die Aufgaben der Rundfunkanstalt nach § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV wahrnehmen. Von daher ist deine Unterlassungserklärung nutzlos. Das ist nur meine persönliche Meinung und soll dich keinesfall davon abbringen, es an den Beitragsservice zu schicken.

Vielleicht mal lieber mein angesprochenes Argument durchdenken, dass der Rundfunkbeitrag eine staatliche Finanzierung darstellt. Sollte dies nämlich gegen irgendwas verstoßen, dann wäre der Beitragsseinzug keine hoheitliche öffentliche Verwaltungsmaßnahme und die Rundfunkanstalten dürften keine Verwaltungsakte mehr erlassen.


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