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Autor Thema: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung  (Gelesen 33366 mal)

B

Beitragender

Da am Textende der MDR erwähnt wird, denkt eigentlich jeder, dass dieses Schreiben vom MDR erstellt wurde.


http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11243.msg85546.html#msg85546:

Zwischenzeitlich gibt es eine Reaktion vom SWR wenn man sich im Widerspruch auf die Argumentation des Tübinger Urteils beruft:

Zitat
Sie begründen die Widersprüche damit, dass die Bescheide formal fehlerhaft
seien, da sich den Bescheiden weder die Behörde entnehmen lasse noch eine Unterschrift vorhanden sei. Einen Beitragsbescheid für zukünftig fällige Beiträge hätten Sie nicht erhalten.
Sie verweisen hierzu auf  einen Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 (Az. : 5 T 81 /14).
[...]
Ihre Widersprüche sind zulässig, aber nicht begründet.
[...]
Sie geben an, dass die Bescheide nicht erkennen lassen, wer Aussteller des
Bescheides sei. Dies ist nicht zutreffend.
 
Zuständig für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist die
Landesrundfunkanstalt, der nach§ 10 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beiträge anteilig zustehen. Die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt ist der Aussteller der Bescheide. Die Legitimation der Landesrundfunkanstalten, 
ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch eine gemeinsame Verwaltungseinrichtung selbst wahrzunehmen, ergibt sich aus§ 10 Absatz 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Da der Beitragsservice den rundfunkeigenen Beitragseinzug betreibt, werden entsprechende Beitragsbescheide ausdrücklich im Namen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt erstellt.
 
ln den vorliegenden Bescheiden ist der Südwestrundfunk deutlich in der
Kopf- und Fußzeile auf der ersten Seite der Bescheide aufgeführt. Der Aussteller ist aus den Bescheiden demnach eindeutig zu erkennen.

Allerdings besteht die Möglichkeit, den Festsetzungsbescheid in Beziehung zu den Schreiben zu setzen, in denen ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen gehandelt hat. Dies könnte auch für die Frage wichtig sein, ob der Festsetzungsbescheid (Verwaltungsakt) hinreichend begründet wurde (§ 39 Abs. 1 VwVfG).


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I
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Zitat
Die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt ist der Aussteller der Bescheide.
Zitat
Der Aussteller ist aus den Bescheiden demnach eindeutig zu erkennen.

Wenn die Landesrundfunkanstalt angeblich Aussteller ist, wieso werden die Bescheide dann durch den Beitragsservice verschickt und wieso taucht der Beitragsservice dann im Briefkopf auf?

Den ganzen Wirrwarr würde es nicht geben, wenn die zuständige Landesrundfunkanstalt den Bescheid (Verwaltungsakt) selbst erstellen und verschicken würde, ohne irgendeinen Hinweis auf den Beitragsservice.

Was mir aufgefallen ist, bei mir sind alle Schreiben vom Beitragservice im Kopf farbig und die scheinbar von der Landesrundfunkanstalt ausgestellten schwarz-weiß.


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B

Beitragender

Den ganzen Wirrwarr würde es nicht geben, wenn die zuständige Landesrundfunkanstalt den Bescheid (Verwaltungsakt) selbst erstellen und verschicken würde, ohne irgendeinen Hinweis auf den Beitragsservice.

Richtig. Deswegen wird wohl auch über das Thema "Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung" diskutiert. Grund für dieses "Wirrwarr" ist möglicherweise, dass die Bürger vor der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ständig Post von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bekommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2015, 19:00 von Beitragender«

I
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Das sind alles nur Infoschreiben, die gesammelt oder getrost in die Tonne können.

Aber auf keinen Fall die Schreiben (Gebühren-/Beitragsbescheid, Festsetzungsbescheid) mit Rechtmittelbehelf, diesen immer widersprechen und auf den Widerspruchbescheid klagen.

Ich würde die Sache mit "in eigenem Namen" trotzdem mit in die Klage bringen, dass für den Bürger der dieses Schreiben in Händen hält, aufgrund der zwei aufgeführten Adressen (MDR / Beitragsservice) nicht eindeutig klar ist:
1. wer von beiden eine Behörde ist oder beide eine Behörde sind
2. wer die ausstellende Behörde ist, wenn am Textende MDR steht, es allerdings vom Beitragsservice verschickt wurde, ist dies irgendwie unklar
3. man nach intensiver Recherche herausgefunden hat, dass der Beitragsservice im Namen des MDR Bescheide erlassen darf, aber das im Schreiben nicht ersichtlich wird
und man davon ausgehen könnte, dass der Beitragsservice diesen im Namen des MDR erlassen hat, wieso sollte der Beitragsservice sonst im Kopf stehen und von diesem verschickt werden


Vielleicht sollte man folgenden Punkt auch noch angehen:

Zitat
Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 13.12.1984, Az.: 7 C 139/81

Rundfunkanstalten erfüllten zwar eine öffentliche Aufgabe, übten aber keine exekutivische (vollziehende) staatliche Verwaltungstätigkeit aus, sondern seien als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit dem Staat gegenüber selbständig.

Rundfunkanstalten sind aber, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen.

Ihre hier in Frage stehende Tätigkeit, die Veranstaltung von Rundfunksendungen, ist nicht mittelbare Staatsverwaltung.

Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden.

Zitat
Dem hat wohl das BVerfG, Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85 folgendes hinzugefügt:
Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlich - rechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.

Zitat
VG Köln vom 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08
Unter die "Verwaltungstätigkeit" fällt somit jedes staatliche Handeln ungeachtet seiner Rechtsform.

Tätigkeit, die dem Staat zuzuordnen ist, übt der Beklagte - wie bereits ausgeführt - nur in den Bereichen aus, in denen er hoheitlich handelt, d. h. in dem Bereich des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeit an Dritte.

Mir will nicht in den Kopf, dass die Rundfunkanstalten keine staatlichen Verwaltungstätigkeiten ausüben und somit auch keine Behörden sind, aber mit dem Einzug der Beiträge staatlich verwaltungstechnisch handeln und in diesem Bereich Verwaltungsakte erlassen dürfen und scheinbar als Behörde im Beitragseinzug gelten.





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B

Beitragender

§ 10 Abs. 5 RBStV:
"Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet".

Das sind alles nur Infoschreiben, die gesammelt oder getrost in die Tonne können.

"Infoschreiben", die unerwünscht und verwirrend sind; außerdem scheint für diese "Infoschreiben" eine gesetzliche Grundlage zu fehlen.


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  • Cry for Justice
Grund für dieses "Wirrwarr" ist möglicherweise, dass die Bürger vor der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ständig Post von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bekommen.
Dieses Wirrwarr hat Methode und wird allein zur Verunsicherung , Irritierung und damit einhergehender Einschüchterung inszeniert.
Dazu erhält man erst mal jede Menge dieser hinterfotzigen Infoschreiben allein mit der Absicht schon nur mit Wichtigtuerei die Leute zur Zahlung zu bewegen . Diese nichtsnutzigen Schreiben sollen schon den Anschein einer strikt zu befolgenden Amtshandlung erwecken , in der Hoffnung das erst gar nicht irgendwelche Zweifel aufkommen und auf einen eventuell (nicht !) vorhandenen Rechtsbehelf geachtet wird.
Der eigentliche Verwaltungsakt durch einen Bescheid mit Rechtsbehelf wird ganz gezielt so lang wie möglich hinaus gezögert. Diesen erhält man erst nach gewisser Zeit , wenn die Infoschreiben nicht gefruchtet haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2015, 22:24 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

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Zitat
außerdem scheint für diese "Infoschreiben" eine gesetzliche Grundlage zu fehlen.

Es gibt keine Gesetzesgrundlage dafür, weil der Beitragsservice im eigenen Namen keine Verwaltungsakte erlassen dürfte. Deshalb sind es ja nur Infoschreiben und dienen wie tokiomotel schon sagte, die Unwissenden die in das Thema noch nicht vertieft sind, zur Zahlung zu bewegen (besser gesagt zwingen).

Das BVerwG (Urt. v. 13.12.1984, Az.: 7 C 139/81) hat ja schon festgestellt, dass die Rundfunkanstalten keine exekutivische (vollziehende) staatliche Verwaltungstätigkeit ausüben und somit keine Verwaltungsakte erlassen dürften.
Nur das BVerfG (Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85) meint, dass der Gebühreneinzug einen staatlichen Verwaltungstätigkeit darstellt und somit in diesem Bereich Verwaltungsakte erlassen dürfen.

Mein Problem ist, dass ich dieses Urteil im Volltext nicht finde und es wohl das erste Urteil ist, dass dies festgestellt hat. Ich finde nur Stellen wo sich das ein oder andere Verwaltungsgericht sich darauf bezogen hat.
Deswegen die Bitte, ob jemand dieses Urteil im Volltext hat oder einen Link dazu? Mich würde nämlich der Zusammenhang interessieren, wie das BVerfG darauf kommt, dass der Gebühreneinzug einen staatlichen Verwaltungstätigkeit darstellt.


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Es gibt keine Gesetzesgrundlage dafür, weil der Beitragsservice im eigenen Namen keine Verwaltungsakte erlassen dürfte. Deshalb sind es ja nur Infoschreiben und dienen wie tokiomotel schon sagte, die Unwissenden die in das Thema noch nicht vertieft sind, zur Zahlung zu bewegen (besser gesagt zwingen).
Wegen dieser Feststellung ist es interessant, abstrakt-generell zu untersuchen, ob diese "Infoschreiben" rechtswidrig sind und insoweit bspw. einen Anspruch zur Abgabe einer "Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung" begründen können. Einige dieser "Infoschreiben" enthalten u.a. die "Information", dass von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den Adressaten des "Infoschreibens" ein sog. "Beitragskonto" angelegt wurde, welches einen offenen Betrag aufweise, der vom Adressaten auf das Konto des -- nicht rechtsfähigen! -- sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu überweisen sei. Darf heutzutage also jede Person -- und darüber hinaus sogar nicht rechtsfähige "Wesen" -- jedem Bürger Schreiben zustellen lassen, in denen der Bürger -- ohne hierzu ermächtigt zu sein -- darüber informiert wird, dass ein "Konto" angelegt wurde, welches einen offenen Betrag aufweise, der doch bitte sofort zu begleichen sei? Die Briefkästen der Bürger würden überquellen, wenn dies rechtmäßig und ohne Sanktionen (bspw. Auffoderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) möglich wäre.

Das BVerwG (Urt. v. 13.12.1984, Az.: 7 C 139/81) hat ja schon festgestellt, dass die Rundfunkanstalten keine exekutivische (vollziehende) staatliche Verwaltungstätigkeit ausüben und somit keine Verwaltungsakte erlassen dürften.
Nur das BVerfG (Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85) meint, dass der Gebühreneinzug einen staatlichen Verwaltungstätigkeit darstellt und somit in diesem Bereich Verwaltungsakte erlassen dürfen.

Mein Problem ist, dass ich dieses Urteil im Volltext nicht finde und es wohl das erste Urteil ist, dass dies festgestellt hat. Ich finde nur Stellen wo sich das ein oder andere Verwaltungsgericht sich darauf bezogen hat.
Deswegen die Bitte, ob jemand dieses Urteil im Volltext hat oder einen Link dazu? Mich würde nämlich der Zusammenhang interessieren, wie das BVerfG darauf kommt, dass der Gebühreneinzug einen staatlichen Verwaltungstätigkeit darstellt.
Sollte das BVerwG oder gar das BVerfG dies ausdrücklich festgestellt und begründet haben, wäre diese Entscheidung tatsächlich interessant. Bisher hat allerdings niemand eine Entscheidung des BVerwG oder des BVerfG zitiert, in der dies ausdrücklich festgestellt und begründet wurde. Hierzu zählt auch der Beschluss des BVerfG, Beschluß 20.07.1988 - 1 BvR 155/85 u. a., der lediglich folgende Aussage enthält:

"Ob ein Auskunftsanspruch gegen öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten ausnahmsweise dann anzuerkennen ist, wenn er sich auf “staatliche” Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks (z. B. den Gebühreneinzug) bezieht, bedarf keiner Entscheidung".

Im Übrigen sei nochmals auf die -- vom Gesetzgeber geschaffene -- Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Beiträgen durch die Landesrundfunkanstalten und die Möglichkeit, einen Festsetzungsbescheid zu erlassen, hingewiesen:

§ 10 Abs. 5 RBStV:
"Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet".


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Bei dem Beitragsservice handelt es sich um einen Teil der Rundfunkanstalt (siehe OVG NRW vom 30.04.2009, Az. 8 E 1377/08). Somit ist er in die Rundfunkanstalt untergliedert und nicht organisatorisch selbstständig. Der Beitragsservice dürfte deswegen auch keine Behörde sein, weil er nicht nach irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf. Das darf laut
§ 10 Abs. 5 RBStV nur die jeweilige Rundfunkanstalt.

Zitat
Der BGH (30.03.2010 - V ZB 79/10) hat sich auch schon zum Behördenbegriff geäußert:
Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist (BGH Beschl. v. 12. Juli 1951, aaO).

Für den Begriff der Behörde ist eine organisatorische Selbständigkeit notwendig (Schliesky in Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl., § 1 Rdn 71; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdn. 248). Indiz für eine Verselbständigung der Einrichtung zu einer Behörde ist insbesondere die Fähigkeit der Einrichtung, in eigenem Namen zu handeln, die ihrerseits durch eine gesetzliche Regelung zuerkannt oder durch Rechtsvorschriften zugewiesen wird (Schliesky in Knack/Hennecke, aaO, § 1 Rdn. 72, 73).

Da der Beitragsservice als Aufgabe den Einzug der Beiträge hat, darf dieser dir wohl die Erinnerungsschreiben (Infoschreiben), auf denen keine rechtliche  Auswirkung besteht, zuschicken. Ich denke in der Hinsicht gibt es keine Angriffsfläche. Jeder der es weiß, ignoriert ja eh die Infoschreiben.

Man muss eher das Übel an der Wurzel packen! Geh eher mal folgende Punkte an:

1. Wieso erlässt der Beitragsservice den Widerspruchbescheid im Auftrag der Rundfunkanstalt? Nach § 10 Abs. 5 RBStV darf die jeweilige Rundfunkanstalt Festsetzungsbescheide im eigenen Namen erlassen. Dort steht nicht, dass sie auch Widerspruchsbescheide im eigenen Namen erlassen darf!

Hier hilft ein Blick in den § 73 (1) VwGO weiter:
Zitat
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Nun wurde einem Member mitgeteilt, wie eindeutig doch aus dem Gebühren-/Beitragsbescheid, siehe
Tübingen-Urteil , Argumentation des ÖRR in den Widerspruchsbescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12741.0.html
hervorgeht, das die jeweilige Rundfunkanstalt das Schreiben erstellt hat. Wenn diesem also widersprochen wird, MUSS nach § 73 (1) VwGO die Rundfunkanstalt den Widerspruchsbescheid erlassen und NICHT der Beitragsservice im Auftrag. Doch ist es regelmäßig der Fall, dass der Beitragsservice (erkennbar am farbigen Kopf) den Widerspruchbescheid im Auftrag beantwortet. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Erlass durch eine nicht zuständige Widerspruchsbehörde ist als wesentlicher Verfahrensmangel zu bewerten. Im Bereich des Beitragseinzuges sind die Rundfunkanstalten an die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und sind demnach verpflichtet, die Zuständigkeitsregelungen im Widerspruchsverfahren zu beachten, d. h. nur die zuständige Widerspruchsbehörde hat den Widerspruch zu bearbeiten.

2. Widerspricht das Gebot der Staatsferne nicht der staatlichen Finanzierung?

Nach Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 13.12.1984, Az.: 7 C 139/81) üben die Rundfunkanstalten keine exekutivische (vollziehende) staatliche Verwaltungstätigkeit aus und sind, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen.

Dies bedeutet erstmal, dass sie keine Behörden sein können, weil sie nach dem BGH (30.03.2010 - V ZB 79/10) nicht in die Staatverwaltung eingeordnet sind und nicht für diesen tätig sind. Heißt, dass der § 1 (1) Verwaltungsverfahrensgesetz
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1.des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
von der Rundfunkanstalt nicht anwendbar wäre. Allerdings war der BVerfG der Meinung, dass der Einzug der Beiträge (damals Gebühren) eine hoheitliche Aufgabe und somit nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz einen Verwaltungsakt darstellt. Bedeutet im Umkehrschluss, dass die Rundfunkanstalten mit dem Einzug der Beiträge eine staatliche Verwaltungstätigkeit ausüben. Die wiederum widerspricht dem Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 13.12.1984, Az.: 7 C 139/81: „Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat.“  Dürfte also keine staatliche Verwaltungstätigkeit ausüben.

Richtig interessant wird es aber erst durch das Urteil vom Europäischen Gerichtshof (13.12.2007, C-337/06), der qualifiziert die Rundfunkabgabe im Ergebnis als staatliche Finanzierung. Sie hat ihren Ursprung im Rundfunkstaatsvertrag, ist also gesetzlich auferlegt. Sie muss unabhängig von einer Gegenleistung allein deswegen erbracht werden, weil ein Empfangsgerät (nun angemeldete Wohnung) bereitgehalten wird. Die Zahlungspflicht beruht nicht auf einem Vertrag zwischen Anstalt und Verbraucher, auch ihre Höhe wird nicht vertraglich, sondern durch förmliche gesetzgeberische Entscheidungen bestimmt. Zudem erfolgt die Erhebung durch Gebührenbescheid (nun Beitragsbescheid), der im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt wird. Dass die Rundfunkanstalten die Gebühren (nun Beiträge)selbst einziehen, ist für das Vorliegen der staatlichen Finanzierung unschädlich.

Wenn der Rundfunkbeitrag eine staatliche Finanzierung darstellt, verstoßen dann die Rundfunkanstalten gegen das Gebot der Staatsferne und der Unabhängigkeit?
Wie kann eine Institution staatsfern und unabhängig sein, wenn sie staatlich finanziert wird???



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B

Beitragender

Bei dem Beitragsservice handelt es sich um einen Teil der Rundfunkanstalt (siehe OVG NRW vom 30.04.2009, Az. 8 E 1377/08). Somit ist er in die Rundfunkanstalt untergliedert und nicht organisatorisch selbstständig. Der Beitragsservice dürfte deswegen auch keine Behörde sein, weil er nicht nach irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf. Das darf laut § 10 Abs. 5 RBStV nur die jeweilige Rundfunkanstalt.

Da der Beitragsservice als Aufgabe den Einzug der Beiträge hat, darf dieser dir wohl die Erinnerungsschreiben (Infoschreiben), auf denen keine rechtliche  Auswirkung besteht, zuschicken. Ich denke in der Hinsicht gibt es keine Angriffsfläche. Jeder der es weiß, ignoriert ja eh die Infoschreiben.

Wie kann etwas, dass ein Teil der Rundfunkanstalten sowie nicht organisatorisch selbständig ist und darüber hinaus nicht nach "irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf", eine Aufgabe im eigenen Namen wahrnehmen, die darin Besteht Erinnerungsschreiben zuzuschicken? Handelt es sich noch um ein "Infoschreiben/Erinnerungsschreiben", wenn ein Bürger von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio aufgefordert wird einen Rundfunkbeitrag in einer von diesem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio festgesetzten Höhe zu bezahlen? Wurde hierdurch nicht schon eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG) bekannt gegeben? Wenn dem so ist, so ist diese Maßnahme doch nur deshalb noch kein Verwaltungsakt, weil keine "Behörde" auf dem "Gebiet des öffentlichen Rechts" gehandelt hat; denn der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde (a.A. Knax).
Wenn es sich hierbei nicht um die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes handelt, dann kann -- selbstverständlich -- jeder Bürger diese "Infobriefe" ignorieren. Problematisch ist jedoch, dass der Bürger irgendwann einen Festsetzungsbescheid bekommt, auf dem sowohl der Name des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, als auch der Name der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu finden ist. Darüber hinaus verweist dieser Festsetzungsbescheid auf die "Infobriefe"; in diesen "Infobriefen" sei den Bürgern ja schon mitgeteilt worden, dass sie einen Rundfunkbeitrag zu zahlen hätten -- allerdings unter und im Namen des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Soll das die Begründungspflicht aus § 39 Abs. 1 VwVfG erfüllen? Führt diese Verquickung von Festsetzungsbescheid und "Infobriefen" nicht dazu, dass der Bürger sich die Frage stellt, wer nun eigentlich den Verwaltungsakt erlassen hat? -- Nochmals: Über die "Anmeldung" und "Festsetzung" wurde der Bürger erstmalig durch ein Schreiben informiert, welches unter und im Namen eines sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio versendet wurde. Wer hat denn nun die Anmeldung und die Festsetzung, die dem Bürger im Festsetzungsbescheid bekannt gegeben wurden, vorgenommen? Ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen (= "Infobriefe") oder im fremden Namen (= Festsetzungsbescheid Auslegungsalternative 1) oder die zuständige Landesrundfunkanstalt (= Festsetzungsbescheid Auslegungsalternative 2)? Soll eine solche Vorgehensweise wirklich den Anforderungen des § 37 Abs. 1, 3 VwVfG (insb. hinsichtlich der Bestimmtheit der Behörde) entsprechen?

Damit wird das Übel an der Wurzel angepackt. Der Hinweis auf die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchbescheides packt das Übel doch ebenfalls an dieser Wurzel an.


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Manche Punkte die deine persönliche Betroffenheit darstellen, z.B. das du als Laie der sich nicht mit dem Thema beschäftigt überhaupt nicht mehr durchblickt, für was nun der Beitragsservice oder die Rundfunkanstalt zuständig ist kannst du ausführlich in eine Klage packen. Denn der Gesetzgeber kann nicht verlangen, dass du dich intensiv mit dem Thema beschäftigst.

Zitat
Wie kann etwas, dass ein Teil der Rundfunkanstalten sowie nicht organisatorisch selbständig ist und darüber hinaus nicht nach "irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf", eine Aufgabe im eigenen Namen wahrnehmen, die darin Besteht Erinnerungsschreiben zuzuschicken?

Die Aufgabe besteht nicht darin Erinnerungsschreiben zuzuschicken, dies dient nur der Einschüchterung. Der Beitragsservice dient eher als "Finanzamt" der Rundfunkanstalten und treibt das Geld ein. Dieses wird dann nach Abzug der eigenen Kosten an die Rundfunkanstalten verteilt.

Zitat
Handelt es sich noch um ein "Infoschreiben/Erinnerungsschreiben", wenn ein Bürger von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio aufgefordert wird einen Rundfunkbeitrag in einer von diesem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio festgesetzten Höhe zu bezahlen?

Ja, es handelt sich noch um ein Infoschreiben, weil der Rechtsbehelf fehlt.

Zitat
Wurde hierdurch nicht schon eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG) bekannt gegeben?

Nein, durch ein Infoschreiben wird nix festgesetzt. Dies passiert nur durch Gebühren-/Beitragsbescheid und Festsetzungsbescheid.

Zitat
Soll das die Begründungspflicht aus § 39 Abs. 1 VwVfG erfüllen?
In dem § heißt es: "Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben." Das sollte deine Frage beantworten, in dem Gebühren-/Beitragsbescheid oder Festsetzungsbescheid müssen die Gründe angegeben werden, alles was vorher an Infobriefen kam, ist egal (vielleicht hast du einige davon auch nie bekommen). Das wird auch moniert und dient mit als Klagegrund, dass die Verweise auf der Rückseite dem Betroffenen NICHT wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe genannt werden, sondern nur Verweise auf Gesetze o. ä..

Zitat
Führt diese Verquickung von Festsetzungsbescheid und "Infobriefen" nicht dazu, dass der Bürger sich die Frage stellt, wer nun eigentlich den Verwaltungsakt erlassen hat?

Richtig, deswegen dient es auch als Klagegrund. Wie gesagt im Beitragseinzug tritt die Rundfunkanstalt als Behörde auf (und darf es wohl auch), obwohl sie keine schon allein wegen dem Gebot der Staatsferne und Unabhängigkeit vom Staat sein kann. Mal ungeachtet dessen das für den Betroffenen nicht klar ist, wer von den beiden Adressaten Behörde ist oder nicht, könnte der Betroffene auch mutmaßen, dass keine Behörde vorliegt, weil aus dem Schreiben nicht hervorgeht, dass die Rundfunkanstalt oder der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt im Beitrageinzug hoheitlich handelt, damit eine staatliche Verwaltungstätigkeit ausübt und somit überhaupt diesen Verwaltungsakt erlassen darf. Daran mangelt es komplett.

Zitat
Wer hat denn nun die Anmeldung und die Festsetzung, die dem Bürger im Festsetzungsbescheid bekannt gegeben wurden, vorgenommen?

An sich muss es die jeweilige Rundfunkanstalt festsetzen oder der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt. Wie oben schon erwähnt deine persönlichen Gründe in die Klage packen.

Wichtig zum besseren Verständnis:
Durch den Staatvertrag ist jeder Haushalt verpflichtet und somit an sich auch automatisch angemeldet. Auch wenn du nichts davon weißt. Aber der Beitragsservice ist so lieb und schickt dir einen Infobrief, dass du für dich auch nochmal sichergehen kannst, angemeldet zu sein.

In § 10 Abs. 5 RBStV (2) heißt es: "Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten." Bedeutet nix anderes, das du automatisch Beitragsschuldner bist, auch wenn du keinen Infobrief bekommst. Damit will sich der Beitragsservice wahrscheinlich reinwaschen, in dem er vor Gericht äußern könnte, er wäre seiner Informationspflicht gegenüber dem Bürger nachgekommen.

Die Beitragsbescheide mit Rechtsbehelf dienen nur der Festsetzung der rückständigen Beträge, um im Vollstreckungsverfahren an dein hart verdientes Geld zu kommen.

Es gibt viele Angriffspunkte, sei es der Bescheid an sich, die ungerechte Beitragsbelastung gegenüber dem Bürger,....etc.

Ich kenne allerdings nur einen Grund den kein Gericht dementieren kann und zwar die Fernsehsucht. Hier gibt es viele Nachweise wie in die körperliche und psychische Unversehrtheit eingegriffen wird. Es ist hier egal welches noch so tolle Angebot die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten zeigen, denn das Medium an sich ist völlig ungeeignet zur freien individuellen Meinungsbildung.


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Ich kenne allerdings nur einen Grund den kein Gericht dementieren kann und zwar die Fernsehsucht. Hier gibt es viele Nachweise wie in die körperliche und psychische Unversehrtheit eingegriffen wird. Es ist hier egal welches noch so tolle Angebot die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten zeigen, denn das Medium an sich ist völlig ungeeignet zur freien individuellen Meinungsbildung.
Genau deshalb gehört die Unterhaltungssparte der ÖRR komplett auf Pay-TV geschaltet.
Zur freien Meinungsbildung gehören Bildungsprogramme und objektive Berichterstattung der Geschehnisse, also Nachrichten im Besten Sinne.
Aber nicht Soko und Traumschiff. Übrigens werden Serien und Telenovelas gesendet, weil sie den Zuschauer an sich "binden".
Leitspruch eines WDR-Redakteurs

Aber wie war das mit den Abhängigen? Eine Sucht wird der Betroffene immer leugnen, bis zum ersten Kollaps
Eine Fernsehsucht erst recht, weil der Kollaps nicht Eintritt. Die armen TV-Junkies......


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2015, 16:57 von Carina«
"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

B

Beitragender

Zitat
Wie kann etwas, dass ein Teil der Rundfunkanstalten sowie nicht organisatorisch selbständig ist und darüber hinaus nicht nach "irgendeinem Gesetz im eigenen Namen nach außen handeln darf", eine Aufgabe im eigenen Namen wahrnehmen, die darin Besteht Erinnerungsschreiben zuzuschicken?

Die Aufgabe besteht nicht darin Erinnerungsschreiben zuzuschicken, dies dient nur der Einschüchterung. Der Beitragsservice dient eher als "Finanzamt" der Rundfunkanstalten und treibt das Geld ein. Dieses wird dann nach Abzug der eigenen Kosten an die Rundfunkanstalten verteilt.
Das Handeln eines Finanzamtes fußt auf einer Ermächtigungsgrundlage. Was ist die Ermächtigungsgrundlage, die es einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erlaubt, besagte Schreiben unter diesem und im eigenen Namen an die Bürger zu versenden?
§ 10 Abs. 5 S. 1 und 2 RBStV ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt zur Festsetzung der Beiträge und zum Erlass eines Festsetzungsbescheides. Hierzu können die Landesrundfunkanstalten auch einer sog. gemeinsamen Stelle bedienen, § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV. Dies ist auch in den § 2 der Beitragssatzungen des Landesrundfunkanstalten geregelt (diese Satzungen beruhen wiederum auf § 9 Abs. 2 RBStV). Nirgends ist davon die Rede, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesem und im eigenen Namen "Infobriefe" oder überhaupt irgendwie unter diesem und im eigenen Namen handeln darf.



Zitat
Handelt es sich noch um ein "Infoschreiben/Erinnerungsschreiben", wenn ein Bürger von einem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio aufgefordert wird einen Rundfunkbeitrag in einer von diesem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio festgesetzten Höhe zu bezahlen?

Ja, es handelt sich noch um ein Infoschreiben, weil der Rechtsbehelf fehlt.
Ein Verwaltungsakt liegt unstreitig vor, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt sind. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist keine tatbestandliche Voraussetzung des § 35 S. 1 VwVfG . Auch wenn der 2013 eingefügte § 37 Abs. 6 VwVfG ein Argument für den Schluss sein kann, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist. Zwingend ist dieser Schluss aus § 37 Abs. 6 VwVfG nicht; einige Sprechen lediglich von einer "Indizwirkung" oder halten diesen Schluss für einen "logischen Fehler".



Zitat
Wurde hierdurch nicht schon eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG) bekannt gegeben?

Nein, durch ein Infoschreiben wird nix festgesetzt. Dies passiert nur durch Gebühren-/Beitragsbescheid und Festsetzungsbescheid.
Dies kann auch anders gesehen werden. Gemäß einem Urteil des BVerwG (Urteil vom 5. 11. 2009 - 4 C 3/09 = NVwZ 2010, 133, Rn. 15) ist für einen feststellenden Verwaltungsakt kennzeichnend:

„[…] dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben (BVerwG, NVwZ 2004, 349 [350]; vgl. z.B. auch U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. [2008], § 35 Rdnr. 219). Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei aber – ebenso wie ein gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt – die Definitionsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG vollständig erfüllen. Das gilt insbesondere für die Merkmale „Regelung” und „Außenwirkung”. Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betr. begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern – als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts – auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwGE 77, 268 [271] m.w. Nachw.). Ist eine Erklärung der Verwaltung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger (oder dem Staat gegenüberstehenden sonstigen Rechtssubjekten) bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisiert und/oder individualisiert, so legt die Verwaltung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll, und trifft damit eine Regelung mit Außenwirkung i.S. des § 35 S. 1 VwVfG (vgl. BVerwGE 58, 37 [38 f.])“.
In den Schreiben wird zum einen mitgeteilt, dass ein "Beitragskonto" angelegt wurde. Zum anderen wird mitgeteilt, dass dieses Konto einen noch nicht geleisteten Be(i)trag aufweise. Sodann wird dazu aufgefordert, diesen Be(i)trag zu leisten. Wo ist der inhaltliche Unterschied zu den Festsetzungsbescheiden? Wird dort mehr mitgeteilt?



Zitat
Soll das die Begründungspflicht aus § 39 Abs. 1 VwVfG erfüllen?
In dem § heißt es: "Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben." Das sollte deine Frage beantworten, in dem Gebühren-/Beitragsbescheid oder Festsetzungsbescheid müssen die Gründe angegeben werden, alles was vorher an Infobriefen kam, ist egal (vielleicht hast du einige davon auch nie bekommen). Das wird auch moniert und dient mit als Klagegrund, dass die Verweise auf der Rückseite dem Betroffenen NICHT wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe genannt werden, sondern nur Verweise auf Gesetze o. ä..
Eine weitere Übereinstimmung. :)



Zitat
Führt diese Verquickung von Festsetzungsbescheid und "Infobriefen" nicht dazu, dass der Bürger sich die Frage stellt, wer nun eigentlich den Verwaltungsakt erlassen hat?

Richtig, deswegen dient es auch als Klagegrund. Wie gesagt im Beitragseinzug tritt die Rundfunkanstalt als Behörde auf (und darf es wohl auch), obwohl sie keine schon allein wegen dem Gebot der Staatsferne und Unabhängigkeit vom Staat sein kann. Mal ungeachtet dessen das für den Betroffenen nicht klar ist, wer von den beiden Adressaten Behörde ist oder nicht, könnte der Betroffene auch mutmaßen, dass keine Behörde vorliegt, weil aus dem Schreiben nicht hervorgeht, dass die Rundfunkanstalt oder der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt im Beitrageinzug hoheitlich handelt, damit eine staatliche Verwaltungstätigkeit ausübt und somit überhaupt diesen Verwaltungsakt erlassen darf. Daran mangelt es komplett.

Zitat
Wer hat denn nun die Anmeldung und die Festsetzung, die dem Bürger im Festsetzungsbescheid bekannt gegeben wurden, vorgenommen?

An sich muss es die jeweilige Rundfunkanstalt festsetzen oder der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt.
Weitere Übereinstimmungen. :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2015, 17:40 von Beitragender«

I
  • Beiträge: 434
Zitat
Autor: Carina
Genau deshalb gehört die Unterhaltungssparte der ÖRR komplett auf Pay-TV geschaltet.
Zur freien Meinungsbildung gehören Bildungsprogramme und objektive Berichterstattung der Geschehnisse, also Nachrichten im Besten Sinne.

Du verkennst meine Ansicht. Ich halte das Medium Fernsehen unabhängig von dem Angebot als völlig ungeeignet zur freien individuellen Meinungsbildung. Ich will auf keinen Fall das generelle Fernsehen (Privatfernsehen) abschaffen. Aber wie möchte man einer freien demokratischen Gesellschaft erklären, sich durch Zwangsbeiträge einem Medium zu beteiligen, das die körperliche Unversehrtheit angreift. Zudem wird in Artikel 5 (1) die Pressefreiheit vor der Rundfunkfreiheit genannt. Kann mich nicht erinnern, dass hier ein Zwangsbeitrag fällig ist....


Zitat
Autor: Beitragender
Du willst es auch ganz genau wissen.  ::) Manchmal gibst du dir selbst schon die Antworten.

Zitat
Das Handeln eines Finanzamtes fußt auf einer Ermächtigungsgrundlage.
Das sollte nicht wörtlich gemeint sein mit dem "Finanzamt", weil das Finanzamt die Steuern für den Staat eintreibt, wie der beitragsservice die Beiträge für die Rundfunkanstalten eintreibt.

Zitat
Nirgends ist davon die Rede, dass ein sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter diesem und im eigenen Namen "Infobriefe" oder überhaupt irgendwie unter diesem und im eigenen Namen handeln darf.

§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV - Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Impressum Beitragsservice - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Dürfte nun klar sein.

Zitat
Ein Verwaltungsakt liegt unstreitig vor, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt sind. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist keine tatbestandliche Voraussetzung des § 35 S. 1 VwVfG . Auch wenn der 2013 eingefügte § 37 Abs. 6 VwVfG ein Argument für den Schluss sein kann, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist. Zwingend ist dieser Schluss aus § 37 Abs. 6 VwVfG nicht; einige Sprechen lediglich von einer "Indizwirkung" oder halten diesen Schluss für einen "logischen Fehler".

In den Schreiben wird zum einen mitgeteilt, dass ein "Beitragskonto" angelegt wurde. Zum anderen wird mitgeteilt, dass dieses Konto einen noch nicht geleisteten Be(i)trag aufweise. Sodann wird dazu aufgefordert, diesen Be(i)trag zu leisten. Wo ist der inhaltliche Unterschied zu den Festsetzungsbescheiden?

Ich weiß das eine Rechtbehelfsbelehrung nicht alleine aussreicht, zeigt aber dem Laien, der sich nicht intensiv mit der Materie beschäftigt auf Anhieb nach derzeitiger Vorgehensweise der Rundfunkanstalten / Beitragsservice, dass Vorsicht geboten ist und dieses Schreiben wichtig ist.

Zu deiner eigentlichen Frage, wo der Unterschied liegt zwischen Infobrief und Festsetzungsbescheid.
Dieser ergibt sich aus § 10 Abs. 5 RBStV - Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Heißt nix anderes, dass sie nur über den Festsetzungsbescheid an dein hart verdientes Geld kommen, weil dieser einen Verwaltungsakt darstellt und somit vollstreckt werden kann. Er stellt deshalb einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG dar, weil die 5 Merkmale eines Verwaltungsaktes passen:
Regelung - eine rechtsverbindliche Anordnung auf die Setzung einer Rechtsfolge - hier Beitragseinzug
hoheitlich - handelt es sie nach Ansicht des BVerfG
Einzelfall - betrifft konkreten Sachverhalt (rückständige Beiträge) und richtet sich an eine bestimmte Person
Behörde - ist sie nach §1 (4) VwVfG, weil sie mit dem Beitragseinzug eine öffentliche Verwaltungstätigkeit ausübt
Außenwirkung - Regelung muss auf jemand außerhalb der Rundfunkanstalt wirken

Nun ist dir sicher aufgefallen, dass die Infoschreiben nur vom Beitragsservice (ohne die Adresse der Rundfunkanstalt) ausgestellt werden. Da der Beitragsservice keine Behörde ist und auch nicht im Namen der Rundfunkanstalt handelt, können die Infoschreiben keine Verwaltungsakte sein. Zudem denke ich, dass der Beitragseinzug an sich eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit ist in Form des Festsetzungsbescheids, der eine rechtsverbindliche Anordnung auf die Setzung einer Rechtsfolge richtet. Ich denke allerdings nicht, dass es eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit ist, wenn Beitragsservice Zahlungserinnerungen schickt, die nur eine reine Information beinhalten und sich nicht auf eine rechtsverbindliche Anordnung auf Setzung einer Rechtsfolge richten.
Das du automatisch angemeldet bist und zu zahlen hast, ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Schreiben des Beitragsservice dienen wie schon erwähnt lediglich als Information.


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Zitat
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV - Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Impressum Beitragsservice - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Zitat
Dürfte nun klar sein.


so klar ist mir nicht

1950 gegründete, nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft. Mitglieder heute: alle Landesrundfunkanstalten, d. h. der Bayerische Rundfunk (BR), der Hessische Rundfunk (HR), der MITTELDEUTSCHE RUNDFUNK (MDR), der Norddeutsche Rundfunk (NDR), Radio Bremen (RB), der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), der Saarländische Rundfunk (SR), der Südwestrundfunk (SWR) und der Westdeutsche Rundfunk (WDR) sowie die Anstalt des Bundesrechts Deutsche Welle (DW).

Beitragservice gehört nicht dazu.

Auch in § 15. Rundfunkstaatsvertages würde kein Beitragservice genannt :-\ Habe ich etwas  übersehen?


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