Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Student, keine Einkommen, kein BAföG aber Zahlungspflicht  (Gelesen 21888 mal)

m
  • Beiträge: 16
Person A hat eine Ablehung erhalten.
Allerdings mit Begründung auf geringen Einkommen.
Person A hat aber KEIN Einkommen. Daher wird Person A einen erneuten Widerspruch einlegen müssen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 1.548
Nein, so geht das nicht. Person A muß sich unbedingt an den Verfahrensablauf halten, wie überall im Forum beschrieben.
- Bescheid
- Widerspruch
- Widerspruchsbescheid
- Klage

Alles andere führt zum Rechtskräftigwerden der Bescheide, dann ist es fast vorbei.

Hat Person eine Ablehnung oder einen Widerspruchsbescheid erhalten? Auf diesen Unterschied kommt es an!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

m
  • Beiträge: 16
Bescheid des HR über Ablenhnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
"Sehr geehrte ... Alleine der Umstand, dass Sie über ein geringens Einkommen verfügen, ist keine Voraussetzung für eine Befreiung nach der Härtfall-Regelung ..."
Hier fragt sich Person A, welches Einkommen wohl gemeint ist. Es hat ja KEIN Einkommen. 0,- Euro im Monat
Das Schreiben ist auf 6.Dez datiert, also kann Person A noch einen Widerspruch einlegen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 1.548
Enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

m
  • Beiträge: 16
Ja
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ..."


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2014, 14:51 von mariuser«

S
  • Beiträge: 2.177
Bescheid des HR über Ablenhnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Das Schreiben ist auf 6.Dez datiert, also kann Person A noch einen Widerspruch einlegen.

Person A sollte sich beeilen, den Widerspruch persönlich der zuständigen Rundfunkanstalt bringen, eine Kopie mit der Bestätigung des Empfangs stempeln lassen.

Rechtsbelehrung unbedingt lesen.

Wenn es ein Widerspruchsbescheid ist, dann klagen, aber schnell, einfach beim Gericht mit den Bescheiden vorbei kommen und die Klage zum Protokoll geben, danach begründen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

S
  • Beiträge: 2.177
Ja
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ..."

WAS kann man innerhalb eines Monats tun?! Klage erheben oder Widerspruch einlegen?

Es scheint eine verbreitete Volkskrankheit zu sein, dass Menschen keinen Blick für das wesentliche haben. Vom Student bis zum Politiker! Zu viel fernsehen?



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 1.548
Ja
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ..."

WAS kann man innerhalb eines Monats tun?! Klage erheben oder Widerspruch einlegen?

Es scheint eine verbreitete Volkskrankheit zu sein, dass Menschen keinen Blick für das wesentliche haben. Vom Student bis zum Politiker! Zu viel fernsehen?



Wollte ich auch fragen, Sophia.Orthoi kam mir zuvor. Man kann und muß genau das machen was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, sonst hat man verloren!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

m
  • Beiträge: 16
Hatte Person A vor, jedoch wollte Person A sich erst umhören.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

S
  • Beiträge: 2.177
Hatte Person A vor, jedoch wollte Person A sich erst umhören.

WAS hatte Person A vor?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

m
  • Beiträge: 16
Widersrpuch. Besonders auf den Satz mit dem geringen Einkommen.
Person A will es dann selbst verfassen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 1.548
Gegen den Widerspruchsbescheid ist kein Widerspruch mehr möglich, nur Klage! So sollte es auch in der Rechtsbehelfsbelehrung stehen. Ansonsten stimmt da was nicht.

Wenn Person sich nicht genau daran hält, kann es Person A auch sein lassen, es wird nichts bringen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2014, 15:23 von GEiZ ist geil«

m
  • Beiträge: 16
"Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen beim HR unter der Anschrift des für ihn tätigen

BS von ... [Adresse]

oder beim HR ... [Adresse]

Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, muss das elektronische Dokument mit einer qulifizierten elektornischen Signatur im Sinne des Signaturgesetztes versehen sein. Der Widerspruch ist an die E-Mail-Adresse ... zu reichten. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die unter www.... einsehbar sind.

..."


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 1.548
Gut, hier ist noch nichts verrutscht. Auf jeden Fall nur per Einschreiben mit Rückschein. Und schnell!!

Ich dachte Person A hat schon mehrere Bescheide bekommen, nicht nur diesen einen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

n
  • Beiträge: 34
Person A wohnt in einer 4er WG mit seiner Freundin. Keiner erhält Briefe, außer Person A.
Wenn der BS nicht weiß, dass Person A mit den anderen zusammen wohnt, werden die anderen irgendwann auch vom BS angeschrieben.
Sicher, dass die anderen wirklich noch nichts bekommen haben und nicht auf Person A verwiesen haben? (Ist zwar alles andere als nett, aber theoretisch denkbar.)

Bescheid des HR über Ablenhnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
"Sehr geehrte ... Alleine der Umstand, dass Sie über ein geringens Einkommen verfügen, ist keine Voraussetzung für eine Befreiung nach der Härtfall-Regelung ..."
Hier fragt sich Person A, welches Einkommen wohl gemeint ist. Es hat ja KEIN Einkommen. 0,- Euro im Monat
Das Schreiben ist auf 6.Dez datiert, also kann Person A noch einen Widerspruch einlegen.
Da sollte, falls nicht geschehen, wohl noch klargemacht werden, dass keine Befreiung im Sinne von §4 Abs. 1 RBStV in Frage kommt, weil man keine der darin aufgeführten Sozialleistungen bezieht, aber das eigene Einkommen jedoch niedriger ist als (im Falle von Studenten) der entsprechende Bedarfssatz nach dem BAföG.
Wird erfahrungsgemäß trotzdem abgelehnt, kann aber für die Klagebegründung nützlich sein.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben